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Privatgutachten ohne Identitätsprüfung und Abänderung der Vaterschaftsfeststellung
iFamZ 2021/151
Die in § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG genannten Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden sein.
1. Nach Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem in der Sache entschieden wurde, kann dessen Abänderung beantragt werden, wenn die Partei Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen imstande ist, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG). Dies entspricht dem Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, sodass die dazu in der Rsp entwickelten Kriterien auch im außerstreitigen Abänderungsverfahren herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0124752 [insb T 1]).
2. Die „neuen“ Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein (RIS-Justiz RS0124752). Sie müssen keinen unmittelbaren Einfluss auf die rechtliche Beurteilung haben, sondern es genügt, dass sie geeignet gewesen wären, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS0044411; RS0044676 [T2]; RS0044510 [T21]). Sinn und Zweck des Abänderungsverfa...