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iFamZ 4, August 2021, Seite 214

Prüfkompetenz des Unterbringungsgerichts bei Beschränkungen wegen COVID-19

iFamZ 2021/177

§§ 34, 34a UbG

Ein auf der Grundlage von § 11 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/566) angeordnetes Verbot, eine Krankenanstalt (mit bestimmten Ausnahmen) zu betreten, ist aufgrund seines weitreichenden Umfangs nicht bloß als Einschränkung des Rechts des Kranken, Besuche zu empfangen, iSd § 34 Abs 2 UbG zu qualifizieren, sondern als Beschränkung „sonstiger Rechte“ iSd § 34a UbG.

Wie sich aus § 11 3. COVID-19-SchuMaV ableitet, richtete sich die Durchsetzung des Betretungsverbots und der diesbezüglichen Einschränkungen auch an den Betreiber der Krankenanstalt, der entsprechende Vorkehrungen zu treffen hatte. Falls er nicht entsprechend Vorsorge traf, beging er eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe und im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert war (vgl § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz). Anordnungen des Betreibers einer Krankenanstalt in Umsetzung der 3. COVID-19-SchuMaV, insb § 11 leg cit, sind der Krankenanstalt zurechenbare Maßnahmen und unterliegen entsprechend der in § 34a UbG angeordneten Kontrollbefugnis der Überprüfung durch das Unterbringungsgericht.

Weder nach dem EpiG noch nach...

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