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Erhebliche Kriterien für die Obsorgeregelung und ein Kontaktrecht mit Übernachtungen bei Kleinkindern
iFamZ 2021/153
Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an.
1. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz – hier die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens – im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037). Dieser Grundsatz ist im Pflegschaftsverfahren (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn das Aufgreifen eines solchen Verfahrensfehlers zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0030748 [T2, T 5, T 18]; RS0050037 [T1, T 4, T 8]). (…)
Zur (…) Unterlassung der Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zeigt die Revisionsrekurswerberin schon nicht S. 206 auf, inwiefern der behauptete Mangel geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027 [T13]). Der bloße Hinweis, dass dadurch eine „tiefere Erkenntnis“ zu erlangen gewesen wäre, reicht ...