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Aktuelle Änderungen im Gewaltschutz – Unterstützung für betroffene Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche sind vielfach Betroffene von Gewalt. Einerseits wird direkt an ihnen Gewalt ausgeübt, andererseits erleben sie die Gewalt an Bezugspersonen mit, was ebenso Gewalt an ihnen bedeutet. Mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) kam es zu umfassenden Änderungen der Exekutionsordnung (EO); so wurden ua Bestimmungen neu strukturiert sowie einige Regelungen betreffend § 382b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) für § 382c EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) übernommen. Zudem wurde die Vertretungsbefugnis von geeigneten Opferschutzeinrichtungen verankert.
I. Neuerungen der Exekutionsordnung
A. Vertretungsbefugnis
Mit den Änderungen der EO ist es nun gesetzlich möglich, dass sich gefährdete Parteien bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV) zum Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre sowie bei weiteren Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung vertreten lassen können (§ 382f Abs 1 EO). Die Vertretungsbefugnis umfasst jedoch nicht Verfahrenshandlungen, wie die Vertretung bei mündlichen Verhandlungen oder die Erhebung von Rechtsmitteln; „ebenso wenig kann an die Opferschutzeinrichtung als Vertreterin der gefährdeten Partei wirksam zugestellt w...