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iFamZ 4, August 2021, Seite 236

Letztwillige Weisung an den Stiftungsvorstand

iFamZ 2021/190

§§ 713 f ABGB aF

Frühere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung werden im Zweifel nur durch ein späteres Testament, mit dem über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird, aufgehoben.

[1] Die Klägerin war Lebensgefährtin des Erblassers. Dieser wies am in einer als „Testament“ bezeichneten Verfügung den Vorstand der Beklagten, einer von ihm gegründeten Privatstiftung, an, der Klägerin nach seinem Tod 700.000 € (wertgesichert) zu zahlen. Eine Erbeinsetzung enthielt die Urkunde, die der Erblasser in der Form des § 579 ABGB aF errichtet hatte, nicht. Die Stiftungszusatzurkunde der Beklagten sah zu diesem Zeitpunkt Ansprüche von Angehörigen des Erblassers vor, die nach seinem Tod fällig werden sollten.

[2] Am errichtete der Erblasser ein Testament, in dem er die Beklagte als Erbin einsetzte. Am selben Tag benannte er die Klägerin in einer Neufassung der Stiftungszusatzurkunde ebenfalls als Begünstigte und sah vor, dass sie nach seinem Tod 1 Mio € (wertgesichert) erhalten sollte. Später erhöhte er diesen Betrag auf 2 Mio €. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass er zusätzlich die Anordnung aus dem Jahr 2004 aufrechterhalten wollte. Die 2007 neu gefasste Stiftungszusatz...

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