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Bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit trotz Abmeldung
iFamZ 2021/168
Trotz einer vom Arbeitgeber (zu Unrecht und ohne Wissen der Arbeitnehmerin) mit dem Beginn der Schutzfrist vorgenommenen Abmeldung einer Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung kann eine nur vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit angenommen werden, wenn nach dem wirklichen Willen der Parteien nur die Arbeits- und die Entgeltzahlungspflicht im Hinblick auf die Schwangerschaft vorübergehend ausgesetzt sein sollten, das Arbeitsverhältnis aber bestehen bleiben sollte.