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Unterhaltspflicht in der Anlaufphase eines vom Kind gegründeten Unternehmens
iFamZ 2021/146
Auch nach Absolvierung der BHS-Matura und dem Abbruch eines Studiums ist dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen. Einer zielstrebigen Arbeitssuche ist die Aufnahme einer nicht von vornherein zum Scheitern verurteilten selbständigen Tätigkeit gleichzuhalten.
H. ist der Vater des 1998 geborenen M. Dieser absolvierte 2017 die Matura an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau in Schönbrunn. Danach studierte er ab Herbst 2017 bis Ende September 2018 an einer FH Biotechnische Verfahren. Seit Ende September 2018 betreibt er sein Studium nicht weiter, sondern befindet sich „in der Gründungsphase“ eines Unternehmens, das sich mit der künstlichen Massenvermehrung von gartenbaulichen Spezialkulturen im Labor für den Liebhaber- und Spezialistenmarkt beschäftigen soll. Der Vater leistet seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit dem Antragsteller im September 2019 keinen Geldunterhalt für den Antragsteller.
Das Erstgericht setzte den vom Vater zu leistenden Geldunterhalt nach der „Prozentsatzmethode“ mit 625 € monatlich bzw ab mit 465 € fest.
S. 203 Das Rekursgericht wies den Unte...