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iFamZ 4, August 2021, Seite 202

Kein Unterhalt auf Treuhandkonto

iFamZ 2021/143

§ 231 ABGB; § 133 AußStrG

Bei der Bemessung des Geldunterhaltsanspruchs des Sohnes gegenüber der gut verdienenden Mutter sind die bescheidenen Einkommens- und Lebensverhältnisse des Vaters nicht zu berücksichtigen. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Vater die für den Sohn gewidmeten Unterhaltsbeiträge der Mutter missbräuchlich verwenden würde, besteht kein Anlass, die Hälfte des Geldunterhalts auf ein Treuhandkonto zu legen.

Der 17‑jährige F. lebt beim Vater, dem die alleinige Obsorge zukommt. Die Mutter leistet Geldunterhalt. Eine gemeinsame volljährige Tochter lebt bei der Mutter, die für deren Unterhalt alleine aufkommt. Der Vater verfügt über keine eigenen Einkünfte oder Vermögen.

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Geldunterhaltsverpflichtung der Mutter, die ein Durchschnittsnettoeinkommen von über 8.000 € im Monat erzielt, ab auf Beträge von 980 € bis (zuletzt) 1.178 €. Die Erhöhung ergebe sich aus dem 2,5‑fachen Durchschnittsbedarf iZm einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch den Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums. Abgewiesen wurde das Begehren der Mutter auf Einzahlung zumindest der Hälfte des Unterhaltsbetrags auf ein von der Jugendwohlfahrt überwach...

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