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Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit
iFamZ 2021/165
Ein Anspruch auf Waisenpension nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG über das 27. Lebensjahr hinaus setzt voraus, dass die Erwerbsunfähigkeit bei aufrechter Kindeseigenschaft, also noch während der Schul- bzw Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr, eingetreten ist.