Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis
5. Aufl. 2025
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S. 1Teil A: Allgemeiner Teil
S. 71. Umsatzsteuer in der Unternehmenspraxis
1.1. Schnelle Entscheidungen
Jeder Geschäftsfall im Unternehmen kann umsatzsteuerliche Folgen haben. Daher erfordert zB jede Ausgangs- und Eingangsrechnung eine umsatzsteuerliche Beurteilung, da ansonsten die Gefahr (kostspieliger) Fehleinschätzungen besteht.
In der Regel hat diese Beurteilung sehr kurzfristig zu erfolgen. Dies unterscheidet die Umsatzsteuer auch deutlich von den meisten anderen Abgaben.
1.2. Viele Entscheidungen
In den meisten Unternehmen wird täglich bei einer Vielzahl von Geschäftsfällen eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Entscheidungen getroffen:
So ist zB die Ausführung jeder Ausgangsleistung mit umsatzsteuerlichen Beurteilungen verbunden. Dazu gehört zB die Klärung der Fragen: Wo ist die Leistung steuerbar? Ist eine Steuerbefreiung darauf anwendbar? Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
Auf der Eingangsseite stellen sich zB Fragen wie: Hat der Lieferant zu Recht Umsatzsteuer verrechnet? Ist die erhaltene Rechnung formgerecht? Ist die Eingangssteuer direkt an den Fiskus abzuführen?
1.3. Risiko
Eine umsatzsteuerliche Fehlbeurteilung kann unangenehme Folgen haben.
Mögliche Folgen sind unter anderem:
erheblicher Mehraufwand (zB zusätzliche Arbeitszeit, um Berichtigungen durchzuführen)
Zahlung von Säumniszuschlägen (zB, weil der Leistungszeitpunkt falsch eingeschätzt wurde oder eine steuerpflichtige Lieferung steuerfrei behandelt wurde)
„Totalverlust“ von Umsatzsteuerbeträgen (zB, weil zu Unrecht keine Umsatzsteuer verrechnet wurde und eine Weiterverrechnung an den Abnehmer nicht mehr möglich ist)
S. 82. Steuerbare Tatbestände (§ 1)
2.1. Überblick
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Überblick § 1 - Steuerbare Umsätze, Gebietsbestimmungen | |
Abs 1 | Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: |
Z 1 | Lieferungen und sonstige Leistungen,
Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlsossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. |
Z 2 | |
Z 3 | Einfuhr Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. |
Abs 2 | Inland Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hiernach nicht Inland ist. |
Abs 3 | Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet Gemeinschaftsgebiet = Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten. Drittlandsgebiet = Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. In Bezug auf Waren gilt Nordirland als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat. |
S. 9Der Umsatzsteuer unterliegen vier Tatbestände. Drei davon sind in § 1 Abs 1 UStG geregelt:
Lieferungen und sonstige Leistungen (Oberbegriff = Leistungen)
der Eigenverbrauch
die Einfuhr
Der vierte Tatbestand, nämlich der innergemeinschaftliche Erwerb (ig Erwerb), findet sich in Art 1 UStG (siehe Teil B.1.).
Sachverhalte (= Geschäftsfälle) können ab grundsätzlich im Hinblick auf ihre umsatzsteuerliche Bedeutung - in Österreich (unter Außerachtlassung des Nullsteuersatzes, der einer echten Steuerbefreiung entspricht, und des Sondersteuersatzes von 19 % für die Gebiete Jungholz und Mittelberg) - wie folgt eingeteilt werden:

Dass ein Vorgang in Österreich nicht steuerbar ist, schließt nicht aus, dass er in einem anderen Staat steuerbar (und eventuell steuerpflichtig) sein kann.
2.2. Gebietsbestimmungen
Das UStG unterscheidet territorial zwischen
Inland,
Ausland,
Gemeinschaftsgebiet,
übrigem Gemeinschaftsgebiet,
Drittlandsgebiet.
S. 10Inland ist das Bundesgebiet (österreichisches Staatsgebiet). Ausland das Gebiet, das nicht österreichisches Staatsgebiet ist.
Beim Ausland wird dann wieder zwischen
dem Gemeinschaftsgebiet, also dem Inland plus den Gebieten der übrigen EU-Mitgliedstaaten, die nach dem EU-Recht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (diese bilden das übrige Gemeinschaftsgebiet, das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik) und
dem Drittlandsgebiet iSd UStG (also dem, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist)
unterschieden.
Zum Gemeinschaftsgebiet gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (inklusive Monaco), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen), Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Gebäude ausländischer Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate sowie Gebäude internationaler Organisationen zählen ebenso wie die Gemeinden Jungholz und Mittelberg (vormals „Zollausschlussgebiete“) sowie Zollfreizonen und Zolllager umsatzsteuerrechtlich zum Inland (UStR Rz 141).
Sonderfall Nordirland (Rz 146 und 148 UStR)
In Bezug auf Waren gilt Nordirland gemäß § 1 Abs 3 UStG - obwohl es ein Teil des mit aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs ist - als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.
Lieferungen von Nordirland nach Österreich gelten somit als Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland und können zB zu ig Erwerben führen.
Lieferungen von Österreich nach Nordirland gelten somit umgekehrt als Lieferungen ins übrige Gemeinschaftsgebiet und können zB ig Lieferungen sein, die dann auch in der Liefer-ZM zu melden sind.
Auch die ig Versandhandelsregelung ist für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Nordirland maßgebend (inklusive der Möglichkeit, den EU-OSS in Anspruch zu nehmen).
Für diese Zwecke gibt es auch eine spezielle UID-Nr für Nordirland (Präfix „XI“).
Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG) und für die Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG) kommen daher umgekehrt bezüglich Nordirland nicht in Frage.
Da Nordirland hinsichtlich sonstiger Leistungen dagegen ein Drittland ist, sind solche in Nordirland steuerbaren Leistungen durch österreichische Unternehmer ua S. 11nicht in der Dienstleistungs-ZM zu melden und auch die Sonderregelungen gemäß § 25a UStG und Art 25a UStG können diesbezüglich nicht angewendet werden.
2.3. Überblick
„Leistungen“ ist der Oberbegriff für Lieferungen und sonstige Leistungen.
Im Unternehmen stellen Umsätze in Gestalt von Leistungen (= Lieferungen und sonstige Leistungen) den überwiegenden Teil der umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge dar.
Ob ein bestimmter Sachverhalt eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt und daher in der UVA bzw der Steuererklärung zu erfassen ist, bestimmt sich anhand folgender Kriterien:
Leistung
-Definition der Lieferung → § 3 Abs 1 ff UStG und Art 3 Abs 1 UStG
-Definition sonstige Leistung → § 3a Abs 1 ff UStG
im Inland
-Ort der sonstigen Leistung → § 3a Abs 4 ff UStG; § 23 Abs 3 UStG und Art 3a UStG
Leistender = Unternehmer → § 2 UStG und Art 2 UStG
Leistender handelt gegen Entgelt → § 4 UStG und Art 4 UStG
Leistender handelt im Rahmen seines Unternehmens → § 2 UStG und Art 2 UStG
Leistungserbringung
„Leistung“ bedeutet ein tatsächliches Erbringen der Leistung. Entscheidend ist somit - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (= Verpflichtungsgeschäft), sondern die tatsächliche Erfüllung (Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 17 mHa ).
Verbotene Leistungen
Eine Unterscheidung zwischen verbotenen und erlaubten Geschäften wird grundsätzlich nicht vorgenommen. Der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität verbietet eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften.
Somit führt die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (, „Salumets“). Bei diesen bestimmten Gegenständen (zB Suchtgift) ist die Steuerbarkeit daher sehr wohl von der Legalität der ausgeführten Geschäfte abhängig.
S. 12Für die Besteuerung ist es nach § 23 Abs 2 BAO grundsätzlich ohne Belang, ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt - wie erwähnt - nicht ohne Weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren (zB Suchtmittel) oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist ().
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Verpflichtungsgeschäft
Sachverhalt:
Der Unternehmer A schließt mit dem Unternehmer B einen Vertrag über die Lieferung von Rohstoffen ab.
Lösung:
Die bloße Verpflichtung, einen Gegenstand zu liefern, stellt noch keine umsatzsteuerlich relevante Leistung dar. Entscheidend ist somit - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (= Verpflichtungsgeschäft), sondern die tatsächliche Erfüllung.
Quelle:
Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 17
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Nichtinanspruchnahme
Sachverhalt:
Herr A kauft bei der Theater-GmbH eine Theaterkarte für eine Aufführung an einem bestimmten Tag. Herr A bleibt der Aufführung allerdings fern.
Lösung:
Die Theater-GmbH hat an Herrn A mit Aufführung des Theaterstückes eine sonstige Leistung erbracht. Es genügt die bloße Leistungsbereitschaft. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich.
S. 13Sollte Herr A bereits vor dem Zeitpunkt der Aufführung das Entgelt (teilweise) bezahlt haben, unterliegt dieses der Anzahlungsbesteuerung.
Quelle:
5. Erwägungsgrund zur RL 2016/1065/EU; Abschn 3.17 Abs 1 dUStAE; aA Ruppe/Achatz UStG6, § 3 Tz 21/1, die bei der Theaterkarte von einem Einzweck-Gutschein ausgehen
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Flugscheine
Sachverhalt:
Frau A bucht bei der Fluggesellschaft F einen Flug von Wien nach Innsbruck und bezahlt diesen sofort. F stellt einen Flugschein aus. Frau A nimmt den Flug aber nicht in Anspruch und erhält vereinbarungsgemäß keine Erstattung.
Lösung:
Der von der Fluggesellschaft einbehaltene Betrag stellt keine Entschädigung (keinen Schadenersatz) für einen ihr infolge des Nichtantritts eines Fluges durch einen Fluggast entstandenen Schaden dar. Die Fluggesellschaft erbringt die Leistung bereits, sobald sie den Fluggast in die Lage versetzt, die betreffenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft ist daher auch dann steuerbar, wenn die Fluggäste die ausgegebenen Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können.
Die sonstige Leistung der Fluggesellschaft ist daher gemäß § 3a Abs 10 UStG nach dem Streckenprinzip in Österreich steuerbar und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 13 % gemäß § 10 Abs 2 Z 9 UStG.
Anmerkung:
Hätte Frau A einen grenzüberschreitenden Flug gebucht, wäre die Leistung der Fluggesellschaft nach denselben Grundsätzen steuerbar, allerdings gemäß § 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG steuerfrei.
Quellen:
verb Rs C-250/14, „Air France-KLM“ und C-289/14, „Hop!-Brit Air SAS“
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Mindestbindungsfrist
Sachverhalt:
Frau A schließt mit der Net-GmbH einen Vertrag über Internetdienstleistungen mit einer Mindestbindungsfrist von zwei Jahren ab. In diesem Vertrag ist auch vorgesehen, dass die Net-GmbH bei Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor Ablauf der vereinbarten Mindestbindungsfrist auf Ersuchen des Kunden oder aus einem ihm zuzurechnenden Grund Anspruch auf die bis Ablauf der Frist noch ausstehenden vereinbarten Monatsentgelte hat.
Da Frau A nicht rechtzeitig zahlt, wird ihr Zugang nach einem Jahr deaktiviert. Für die folgenden zwölf Monate muss sie - vertragsgemäß - trotzdem bezahlen.
Lösung:
Der im Vorhinein festgelegte Betrag, den ein Unternehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den dieser Unternehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte, ist als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen. Daran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn der Betrag nach nationalem Zivilrecht als Konventionalstrafe anzusehen wäre.
Die Net-GmbH hat also den gesamten Betrag als Entgelt für eine sonstige Leistung zu versteuern.
Quelle:
, „MEO“; , „Vodafone Portugal“; , Revision anhängig; UStR Rz 8
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Leistungsbereitschaft
Sachverhalt:
Der Rechtsanwalt A vereinbart mit der inländischen B-GmbH, dass er dieser im Kalenderjahr 2020 als Rechtsberater zur Verfügung stehen wird. A erhält dafür ein Pauschalhonorar. Die B-GmbH nimmt die Dienste des A im Jahr 2020 aber nicht in Anspruch.
S. 15Lösung:
A erbringt der B-GmbH eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Im gegenständlichen Fall stellt die Leistungsbereitschaft des A bereits den Leistungsinhalt dar.
Quelle:
, „Asparuhovo“
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Hehlerei
Sachverhalt:
Der Unternehmer H verkauft im Rahmen seines Handels mit Kfz-Ersatzteilen auch gestohlene Ware (Hehlerei).
Lösung:
Der Umstand, dass sich H verbotswidrig betätigt, ändert nichts an der Steuerbarkeit der von ihm getätigten Lieferungen von Kfz-Ersatzteilen. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur bei spezifischen Gegenständen der Fall (zB illegaler Handel mit Suchtgift).
Quelle:
, „Salumets“
S. 163. Leistungsaustausch
3.1. Überblick
Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen) setzt das Vorliegen eines Leistungsaustausches voraus.
Erhält ein Unternehmer Geld- oder Sachleistungen, stellt sich immer die Frage, ob dies auf Grund eines Leistungsaustausches erfolgt und daher umsatzsteuerlich relevant ist.
Die Frage, ob ein bestimmter Geschäftsfall eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt, ist von großer Bedeutung:
Ausgangsseite → Steuerbarkeit, uU Steuerpflicht;
Eingangsseite → Vorsteuerabzug (kein Leistungsbezug = kein Vorsteuerabzug aus einer eventuellen Eingangsrechnung mit USt-Ausweis).
Erforderlich für einen Leistungsaustausch sind:
Leistung und Gegenleistung,
zwei Beteiligte,
innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung.
Diese innere Verknüpfung fehlt zB bei
(echtem) Schadenersatz,
Versicherungsleistungen,
(echtem) Mitgliedsbeitrag,
(echtem) Zuschuss,
Leistungsbeistellungen.
3.2. Schadenersatz
3.2.1. Allgemeines
Das UStG kennt den Begriff „Schadenersatz“ nicht, er stammt aus dem bürgerlichen Recht. Umsatzsteuerlich ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob
ein Leistungsaustausch oder
echter - nicht steuerbarer - Schadenersatz
vorliegt.
Entsteht ein Schaden, so ist dieser nach bürgerlichem Recht grundsätzlich vom Geschädigten selbst zu tragen (§ 1311 ABGB). Allerdings ist zivilrechtlich in bestimmten Fällen eine Schadenersatzpflicht vorgesehen.
Die Begriffe „echter Schadenersatz“ und „unechter Schadenersatz“ haben sich in der Literatur und Rechtsprechung herausgebildet:
S. 17„Echter“ Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, für einen Schaden einstehen zu müssen, geleistet. Er ist nicht Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung und daher auch nicht umsatzsteuerlich relevant.
„Unechter“ Schadenersatz erweckt auf Grund bestimmter Umstände (zB Bezeichnung einer Leistung als „Entschädigung“, „Schadenersatz“) den Eindruck, steuerlich nicht relevant zu sein, stellt aber tatsächlich ein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar.
Soweit in der Folge der Begriff „Schadenersatz“ verwendet wird, ist damit „echter“ Schadenersatz gemeint.
3.2.2. Deliktischer und vertraglicher Schadenersatz
Die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben.
Gemäß § 1295 ABGB haftet der Schädiger für Vertragsverletzungen und für deliktisches Verhalten. Er hat den aus Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) zugefügten Schaden zu ersetzen. Als Schaden wird jeder Nachteil verstanden, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist (§ 1293 ABGB).
Die Schadensbehebung hat grundsätzlich durch Naturalrestitution (= Zurückversetzung in den vorigen Stand iSd § 1323 ABGB) zu erfolgen. In der Praxis wird allerdings meist Geldersatz geleistet.
Die Schadensgutmachung kann in unterschiedlicher Weise erfolgen:
Der Schädiger behebt den Schaden selbst (siehe Beispiel 8).
Der Schädiger lässt den Schaden durch einen Dritten beheben (siehe Beispiel 9).
Der Geschädigte behebt den Schaden selbst (siehe Beispiel 10):
-ohne Auftrag des Schädigers,
-im Auftrag des Schädigers (als Reparaturunternehmer).
Der Geschädigte lässt den Schaden durch einen Dritten beheben (siehe Beispiel 11):
-ohne Auftrag des Schädigers,
-im Auftrag des Schädigers (als Reparaturunternehmer).
Auch aus Verträgen können sich Haftungsfälle ergeben (zB Nichterfüllungsschaden, Schäden durch Liefer- oder Annahmeverzug).
Gemäß § 1336 ABGB kann für den Fall, dass ein Vertrag gar nicht, nicht in der gehörigen Weise oder verspätet erfüllt wird, die Leistung einer Vertragsstrafe vereinbart werden.
3.2.3. Schadenersatz und Gewährleistung
Vom Fall der Schädigung eines anderen zu unterscheiden sind Fälle, in denen eine Lieferung oder sonstige Leistung mangelhaft ist und der Leistungsempfänger daher S. 18Gewährleistungsansprüche hat. (Rück-)Zahlungen an den Leistungsempfänger auf Grund von Gewährleistungsansprüchen führen - anders als Schadenersatzzahlungen an den Geschädigten - zu einer Änderung (Minderung) der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG.
3.3. Subventionen (Zuschüsse)
3.3.1. Überblick
Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag, Förderungsbetrag etc bezeichnet werden, sind dahingehend untersuchen, ob es sich dabei um
Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),
(zusätzliches) Entgelt des Zuschussgebers für eine Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (unechter Zuschuss; Entgelt von dritter Seite) oder
Zahlungen, die mangels Entgeltscharakters kein Leistungsentgelt darstellen (echter Zuschuss),
handelt.
Liegt direktes Leistungsentgelt oder ein sog unechter Zuschuss vor, dann ist das Entgelt nach den allgemeinen Regeln zu versteuern. Beim echten Zuschuss kommt es dagegen nicht zur Besteuerung. Zuwendungen, die ohne jeden Zusammenhang mit einem bestimmten Leistungsaustausch gegeben werden, wie Schenkungen, echte Spenden und Subventionen, zählen nämlich nicht zum Entgelt ().
Als Subvention, Zuschuss etc bezeichnete Zahlungen werden häufig von öffentlichen Stellen an Unternehmer geleistet. Die Zuschussgeber sind iZm der Zahlung in vielen Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Handelt es sich nicht um einen echten Zuschuss, ergibt sich daher eine zusätzliche Kostenbelastung durch die Umsatzsteuer. In Fällen, in denen es nicht klar ist, dass kein steuerbarer Vorgang gegeben ist, sollte daher vertraglich festgelegt werden, wer eine möglicherweise anfallende Umsatzsteuer zu tragen hat.
3.3.2. Einzelfälle
Echte Zuschüsse sind nach Rz 26 UStR zB die Folgenden:
Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers (zB Zuschuss zur Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung, zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur Errichtung einer Park-and-Ride-Anlage),
S. 19Zuschuss, dessen Höhe sich nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet und der nicht mit bestimmten Umsätzen in Zusammenhang steht (zB Zuschuss zur Sanierung eines Unternehmens).
Zahlung, die einem Unternehmer gewährt wird, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln anzuregen, bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (zB Stilllegung von Betrieben oder Anbauflächen, Aufgabe von Produktionszweigen).
3.4. Gutscheine
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick Gutscheine - Regelung in der MwSt-RL ab | |
Art 30a Z 1 | Ein Gutschein ist ein Instrument, das den Unternehmer verpflichtet, es als (Teil einer) Gegenleistung für eine Leistung anzunehmen, wenn
|
Art 30a Z 2 | Ein „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn
|
Art 30a Z 3 | Ein „Mehrzweck-Gutschein“ ist jeder Gutschein, der kein „Einzweck-Gutschein“ ist. |
Art 30b Abs 1 | Übertragung Einzweck-Gutschein durch Unternehmer, der im eigenen Namen handelt → Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Tatsächliche Leistung, für die Einzweck-Gutschein als (Teil der) Gegenleistung vom Leistenden angenommen wird → kein gesonderter (unabhängiger) Umsatz. Erfolgt Übertragung des Einzweck-Gutscheins im fremden Namen → gilt als Erbringung der Leistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer in dessen Namen gehandelt wird. |
S. 20 | Ist der Leistende nicht der Aussteller des Gutscheins, so wird dieser Leistende dennoch so behandelt, als habe er dem Aussteller die Leistung erbracht. |
Art 30b Abs 2 | Tatsächliche Leistung, für die der Leistende einen Mehrzweck-Gutschein als (Teil der) Gegenleistung annimmt → steuerbarer Umsatz Jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins → kein steuerbarer Umsatz Wird Mehrzweck-Gutschein von anderem als dem tatsächlich leistenden Unternehmer übertragen → alle bestimmbaren Dienstleistungen wie zB Vertrieb → steuerbarer Umsatz |
Art 73a | Bmgl bei Mehrzweck-Gutschein: gezahlte Gegenleistung oder, in Ermangelung von Informationen darüber, der auf dem Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebene Geldwert (abzgl USt) |
Die dargestellten Regelungen der MwSt-RL gelten seit . Problematisch ist, dass diese unionsrechtliche Vorgabe im UStG nicht umgesetzt (sprich keine Anpassung des Gesetzestextes vorgenommen) wurde.
Dadurch ergibt sich mE eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen.
Im Folgenden wird die Auffassung der Finanzverwaltung zur Behandlung von Gutscheinen ab dargestellt (Rz 4 UStR):
Ein Gutschein iSd Art 30a Nr 1 MwSt-RL ist ein Instrument, das den Unternehmer verpflichtet, es als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung für eine
Lieferung oder
sonstige Leistung
anzunehmen, wenn
die zu erbringende Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder
die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und
die Einlösungsbedingungen
auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.
S. 21Ob es sich bei einem Token um einen Gutschein handelt, ist nach seiner jeweiligen Qualifizierung und Verwendung im Einzelfall zu prüfen. Token, die als solche noch nicht Teil eines geregelten Marktes in der EU sind und deren Merkmale noch nicht endgültig festgelegt sind, stellen grundsätzlich keine Gutscheine dar.
Ob ein Gutschein vor seiner Einlösung zwischen Unternehmern übertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in welchem sich die Endverbraucher befinden, die die Gutscheine einlösen werden und an die die darin bezeichnete Leistung erbracht werden soll, hat keinen Einfluss auf seine Qualifikation als „Einzweck-Gutschein“, da es dafür nur darauf ankommt, dass der Leistungsort und die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt, an dem er ausgestellt wird, feststehen (mHa , „M-GbR“).
Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann; Gutschein für eine Nächtigung in einem in Österreich gelegenen Hotel
Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro; Gutschein für Schreibwaren im Wert von 25 Euro, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann
Preiserstattungsgutscheine (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheine (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) sind weder Einzweck- noch Mehrzweckgutscheine.
Überträgt ein Unternehmer im eigenen Namen einen Einzweck-Gutschein, dann ist bereits von der Erbringung der im Gutschein bezeichneten Leistung auszugehen, sodass die (spätere) tatsächliche Erbringung dieser Leistung keinen (eigenen) unabhängigen Umsatz mehr darstellt. Somit unterliegen Einzweck-Gutscheine auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden.
Stellt ein Unternehmer (AT1) einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen aus und wird die darin bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer (AT2) erbracht, dann wird davon ausgegangen, dass AT2 seine Leistung an den Gutscheinaussteller (AT1) erbringt.
Ein Unternehmer (AT1) stellt einen Gutschein für ein Elektrogerät an einen Privaten aus, der ihn zum Bezug beim Elektrohändler (AT2) berechtigt. AT1 tätigt eine Lieferung des Elektrogeräts an den Privaten. AT2 tätigt wiederum eine Lieferung des Elektrogeräts an AT1.
Die Übertragung (Veräußerung) von Mehrzweck-Gutscheinen (zB Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigen, ist kein steuerbarer Vorgang. Dafür geleistete Zahlungen unterliegen nicht der Anzahlungsbesteuerung.
Erst die tatsächliche Leistungserbringung ist bei Mehrzweck-Gutscheinen steuerbar.
Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Unternehmer als dem Unternehmer, der die Leistung erbringt, übertragen, dann unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen (zB Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen) der Umsatzsteuer.
3.5. Leistungsbeistellungen
Stellt der Besteller einer Leistung (Auftraggeber) dem leistenden Unternehmer (Auftragnehmer) - zur Ausführung dieser Leistung - seinerseits Gegenstände zur Verfügung oder erbringt er an diesen sonstige Leistungen, dann führen solche Leistungsbeistellungen nicht zu einem steuerbaren Umsatz, weil der Auftraggeber damit keine Leistung an den Auftragnehmer erbringen, sondern diesem die Erbringung der geschuldeten Leistung ermöglichen will (Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 29 mwN).
Wenn sich die Leistungsbeistellung auf das für die Bewirkung der Leistungen durch den Auftragnehmer notwendige Ausmaß beschränkt und die Leistungsbeistellung zur Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen durch den Auftraggeber dient, dann liegt in der Leistungsbestellung kein steuerbarer Umsatz des Auftraggebers und dieser ist iZm den beigestellten Leistungen auch zum Vorsteuerabzug berechtigt (, „Voestalpine Giesserei Linz GmbH“).
Der VSt-Abzug des Auftraggebers ist bei Überschreiten des für die Bewirkung der Umsätze erforderlichen Ausmaßes der Beistellung - nach objektiven Kriterien - einzuschränken (, „Iberdrola“).
Fehlt es dagegen an einem Zusammenhang zwischen Beistellung und - zum Vorsteuerabzug berechtigender - wirtschaftlicher Tätigkeit des Auftraggebers, dann besteht von vornherein keine Berechtigung zum VSt-Abzug.
Nach Mayr (SWK 2024, 1228), könnte eine nicht im Interesse des Beistellers liegende Nutzung überlassener Gegenstände uU auch einen tauschähnlichen Umsatz oder Eigenverbrauch iSd § 3a Abs 1a UStG bewirken (siehe dazu auch , „Y KG“).
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Schadensbehebung durch den Schädiger
Sachverhalt:
Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch M zurückzuführen und verursacht einen Schaden an einer Produktionsanlage des K iHv 1.500 €.
Unternehmer M behebt den Schaden an der Produktionsanlage von K selbst.
Lösung:
Die Schadensbehebung (Naturalrestitution) ist keine steuerbare Leistung des M an den K, sondern bloßer Schadenersatz.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Schadensbehebung durch Beauftragte des Schädigers
Sachverhalt:
Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch M zurückzuführen und verursacht einen Schaden an einer Produktionsanlage des K iHv 1.500 €.
Unternehmer M beauftragt den Unternehmer D mit der Behebung des Schadens an der Produktionsanlage des K.
Lösung:
Die Schadensbehebung (Naturalrestitution) ist keine steuerbare Leistung des M an den K, sondern Schadenersatz.
Zwischen D und M kommt es dagegen sehr wohl zu einem Leistungsaustausch (Reparaturleistung des D gegen Entgelt des M). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann sich M die Vorsteuer aus der Leistung des D abziehen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Schadensbehebung durch den Geschädigten
Sachverhalt:
Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch M zurückzuführen und verursacht einen Schaden an einer Produktionsanlage des K iHv 1.500 €.
Unternehmer K behebt - ohne dazu von M beauftragt worden zu sein - den Schaden an seiner Produktionsanlage selbst. M leistet dem K Geldersatz.
Variante:
M erteilt dem K den Auftrag, den Schaden gegen Entgelt zu beheben.
Lösung:
Die Schadensbehebung ist keine steuerbare Leistung des K an den M. Schadensbehebung und Geldersatz stehen nicht im Leistungsaustauschverhältnis. Die Schadensbehebung kommt - wirtschaftlich gesehen - dem K selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den Schädiger M begründet nicht die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches, sondern stellt Schadenersatz dar.
Variante:
K wird nun als Reparaturunternehmer gegen Entgelt tätig und wandelt seinen Schadenersatzanspruch in einen solchen aus einem Werkvertrag um. Seine Leistung unterliegt ebenso der USt, wie die Leistung eines Dritten an den Schädiger. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann sich M die Vorsteuer aus der Leistung des K abziehen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Schadensbehebung durch Beauftragte des Geschädigten
Sachverhalt:
Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch M zurückzuführen und verursacht einen Schaden an einer Produktionsanlage des K iHv 1.500 €.
S. 25Unternehmer K lässt - ohne dazu von M beauftragt worden zu sein - den Schaden an seiner Produktionsanlage durch den Unternehmer D beheben. M leistet dem K Geldersatz.
Variante:
M erteilt dem K den Auftrag, den Schaden gegen Entgelt zu beheben. K beauftragt seinerseits den Unternehmen D mit dieser Leistung. M leistet dem K Geldersatz.
Lösung:
Die Schadensbehebung (durch D) ist keine steuerbare Leistung des K an den M. Schadensbehebung und Geldersatz stehen nicht im Leistungsaustauschverhältnis. Die Schadensbehebung kommt - wirtschaftlich gesehen - dem K selbst zugute.
Die spätere Schadensvergütung durch den Schädiger M begründet nicht die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches, sondern stellt Schadenersatz dar.
Zwischen D und K kommt es dagegen sehr wohl zu einem Leistungsaustausch (Reparaturleistung des D gegen Entgelt des K). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann sich K die Vorsteuer aus der Leistung des D abziehen.
Variante:
K wird nun als Reparaturunternehmer gegen Entgelt tätig und wandelt seinen Schadenersatzanspruch in einen solchen aus einem Werkvertrag um. K erbringt seine Leistung durch Einschaltung des D.
K besorgt also eine Reparaturleistung und ist daher auch selbst als Leistender anzusehen. Seine Leistung unterliegt daher der Umsatzsteuer. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann sich M die Vorsteuer aus der Leistung des K abziehen.
Zwischen D und K kommt es ebenfalls zu einem Leistungsaustausch (Reparaturleistung des D gegen Entgelt des K). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann sich K die Vorsteuer aus der Leistung des D abziehen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Räumungsentschädigung
Sachverhalt:
Die A-GmbH hat der B-GmbH ein Geschäftslokal vermietet. Die B-GmbH nutzt dieses seit Jahren zur Durchführung ihrer Verkaufsaktivitäten. Der Mietzins ist im Vergleich zum Marktniveau äußerst niedrig, das Mietverhältnis ist unbefristet abgeschlossen und wäre von Seiten der A-GmbH auf Grund der mietrechtlichen Bestimmungen - wenn überhaupt - nur sehr schwierig zu beenden.
S. 26Da die A-GmbH das Geschäftslokal aber anderweitig - zu einem weitaus höheren Mietzins - vermieten könnte, vereinbart sie mit der B-GmbH eine Auflösung des Mietverhältnisses und Räumung des Geschäftslokales. Die A-GmbH zahlt der B‑GmbH dafür eine „Entschädigung“ in der Höhe von 150.000 €.
Lösung:
Die Zahlung der A-GmbH ist kein Schadenersatz. Vielmehr liegt ein Leistungsaustausch vor: Die Leistung der B-GmbH besteht in der Aufgabe einer Rechtsposition (des Mietverhältnisses) gegen Entgelt und fällt unter den Tatbestand Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Die Leistung der B-GmbH ist daher eine steuerbare sonstige Leistung.
Dies gilt auch dann, wenn der Bestandnehmer (die A-GmbH) auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Räumung hätte gezwungen werden können.
Quellen:
, „Lubbock Fine & Co“; ; ; Rz 8 UStR
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Mietrechtsübertragung
Sachverhalt:
Herr A hat von Frau B eine Immobilie unbefristet gemietet und in der Folge untervermietet. Herr A überträgt nunmehr seine aus dem Mietvertrag resultierenden Rechte und Pflichten gegen Zahlung eines namhaften Betrages an Frau C, welche die Immobilie ebenfalls untervermietet. Die Immobilie wird ausschließlich für Wohnzwecke verwendet.
Lösung:
Die Vermietung stellt eine unternehmerische Tätigkeit des Herrn A dar und die Immobilie befindet sich somit in seinem Unternehmensvermögen. Im konkreten Fall erbringt der (Vor-)Mieter eine Leistung an den Nachmieter. Die Leistung besteht in der Übertragung des Rechts auf Gebrauch eines Grundstückes. Die Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem eigenen Mietvertrag ist daher bei Frau B A eine im Rahmen ihres Unternehmens erbrachte, steuerbare sonstige Leistung an Frau C. Diese unterliegt gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Mietrechtvertragsauflösung gegen Zahlung des Mieters
Sachverhalt:
Herr A hat von Frau B eine Immobilie gemietet. Der entsprechende Mietvertrag ist auf zehn Jahre abgeschlossen. Nach drei Jahren hat Herr A keine Verwendung für die Immobilie mehr. Frau B entlässt ihn gegen Zahlung eines namhaften Betrages aus dem noch sieben Jahre geltenden Mietvertrag.
Lösung:
Die Vermietung stellt eine unternehmerische Tätigkeit der Frau B dar und die Immobilie befindet sich somit in ihrem Unternehmensvermögen. Die Auflösung des Mietvertrages ist daher eine im Rahmen ihres Unternehmens erbrachte, steuerbare sonstige Leistung an Herrn A.
Quelle:
BFH , XI R 20/17
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistung, Übernahme Mietvertrag gegen Zahlung an den Nachmieter
Sachverhalt:
Herr A hat von Frau B eine Immobilie gemietet. Der entsprechende Mietvertrag ist auf zehn Jahre abgeschlossen. Nach drei Jahren hat Herr A keine Verwendung für die Immobilie mehr. Die X-GmbH übernimmt als neue Mieterin gegen Zahlung eines namhaften Betrages durch Herrn A den Mietvertrag und nutzt die Immobilie in der Folge zur Ausweitung ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
Lösung:
Die Übernahme des Mietvertrages stellt eine unternehmerische Tätigkeit der X-GmbH dar und sie erbringt dadurch eine steuerbare sonstige Leistung an Herrn A.
Quelle:
, „Cantor Fitzgerald“
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Mietentschädigung
Sachverhalt:
Die A-GmbH hatte der B-GmbH ein Geschäftslokal vermietet. Das Mietverhältnis ist bereits aufgelöst worden und die B-GmbH zur Räumung verpflichtet. Die B-GmbH hat allerdings noch kein neues Geschäftslokal gefunden. Daher gestattet die A-GmbH der B-GmbH, das Geschäftslokal noch weitere drei Monate zu benutzen. Die B-GmbH muss dafür den „Schaden, der der A-GmbH dadurch entsteht, dass sie das Lokal für diesen Zeitraum nicht vermieten kann“, ersetzen. Die B-GmbH erhält einen „Schadenersatz“ iHv 16.000 € (entspricht dem doppelten früheren Mietzins).
Lösung:
Die Zahlung der B-GmbH ist kein Schadenersatz. Vielmehr liegt ein Leistungsaustausch vor: Die Leistung der A-GmbH besteht in der Überlassung (Vermietung) des Geschäftslokals gegen Entgelt. Die Bezeichnung der Leistung als „Schadenersatz“ ist steuerlich irrelevant. Die Leistung der A-GmbH ist daher eine steuerbare sonstige Leistung.
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Vermietungsgarantie
Sachverhalt:
Die Immo-GmbH verwaltet zwei dem Vermieter V gehörende Mietwohnungen und hat sich verpflichtet, sich um deren Vermietung zu bemühen.
Daneben hat die Immo-GmbH mit dem Vermieter V bezüglich seiner zwei Mietwohnungen einen Vertrag über eine Vermietungsgarantie abgeschlossen. Die Immo-GmbH hat darin zugesagt, Vermieter V so zu stellen, als wenn er während des Garantiezeitraums eine durchschnittliche Miete von monatlich 9,20 € pro qm Wohnfläche erzielt hätte. Vermieter V hat dafür ein Garantieentgelt zu leisten.
Im Jahr 2025 steht eine der Wohnungen des V leer und die Immo-GmbH leistet dem V dafür die vereinbarte Garantiezahlung.
Lösung:
Garantieübernahme (Garantieentgelt)
Die Immo-GmbH übernimmt die Garantie gegen ein Entgelt (Leistungsaustausch). Die Garantieübernahme stellt also einen steuerbaren (aber steuerfreien) Umsatz der Immo-GmbH dar.
S. 29Garantiezahlung
Die Garantiezahlungen der Immo-GmbH stellen kein Entgelt für an sie erbrachte Vermietungsleistungen des Vermieters V dar, sondern sind bloße Folge der im Rahmen des Garantievertrages übernommenen Verpflichtungen.
Quellen:
BFH , V R 53/89; BFH , V R 46/13
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Verzugszinsen
Sachverhalt:
Die Bau-GmbH wird von der Immo-AG mit der Ausführung von Arbeiten an einem Bürogebäude beauftragt. Die Bau-GmbH führt diese Arbeiten - nach Ansicht der Immo-AG - mangelhaft aus. Die Immo-AG kündigt daher den Vertrag mit der Bau-GmbH und weigert sich, den von Bau-GmbH für durchgeführte Arbeiten in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. Es kommt in der Folge zu einem Gerichtsverfahren.
Das zuständige Gericht verurteilt die Immo-AG nach mehrjährigem Prozess zur Zahlung von 230.000 € zuzüglich Verzugszinsen iHv 55.000 €.
Lösung:
Zinsen, die einem Unternehmer durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgeltes nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit erfolgt ist (Verzugszinsen), sind nicht steuerbar (Schadenersatz).
Bei solchen Zinsen handelt es sich nicht um Entgeltbestandteile, die der Leistungsempfänger neben der eigentlichen Geldleistung aufwendet. Der Unternehmer hat nämlich dem Leistungsempfänger unfreiwillig einen vertraglich nicht vorgesehenen Zahlungsaufschub gewährt.
Die Zinsen, die die Gegenleistung für diesen Zahlungsaufschub darstellen, sind in Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften festgesetzt worden. Unter diesen Umständen steht die Gewährung eines Kredits mit der Hauptleistung nur in entferntem Zusammenhang.
Die mit diesem Kredit verbundenen Zinsen stellen kein zusätzliches Entgelt für die erbrachte Leistung dar. Die Bau-GmbH muss die Verzugszinsen (55.000 €) nicht in die Bemessungsgrundlage für ihre Leistungen an die Immo-AG einbeziehen.
Quellen:
222/81, „B.A.Z. Bausystem AG“; ; Rz 11 UStR
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Storno
Sachverhalt:
Der Autohändler A schließt mit dem Kunden B einen Vertrag über die Lieferung eines Neuwagens ab; Lieferfrist: zwei Monate. Nach Ablauf der Lieferfrist erklärt sich B außer Stande, den abholbereiten PKW zu bezahlen und zu übernehmen. Der Kunde B wird zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 € verpflichtet.
Lösung:
Der ursprünglich vereinbarte Kaufvertrag kommt nicht zustande, wobei jedoch zu prüfen ist, ob der durch den Kunden wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten zu entrichtenden Entschädigung eine Gegenleistung des Autohändlers gegenübersteht. Dies ist üblicherweise nicht der Fall, sodass die Entschädigung somit nicht umsatzsteuerbar, sondern Schadenersatz ist.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Vertragsauflösung
Sachverhalt:
Der Unternehmer A schließt mit der L-GmbH einen Leasingvertrag über einen PKW mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab. Nach zwei Jahren kommt es auf Grund der Insolvenz des A zur vorzeitigen Aufkündigung des Leasingvertrages. Auf Grund der Vertragsbedingungen hat A dennoch die noch ausstehenden Leasingraten zu bezahlen.
Lösung:
Der Betrag der noch ausstehenden Leasingraten ist nicht Schadenersatz, sondern Teil der Bemessungsgrundlage für die steuerbare Leistung der L-GmbH an den A (Leasing).
Quellen:
, „Unicredit Leasing“; aA Rz 18a UStR;
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Angeld
Sachverhalt:
Die A-GmbH führt Kureinrichtungen mit Hotel- und Restaurationsbetrieb. Sie nimmt die Anzahlungen der Kurgäste bei der Reservierung eines Aufenthalts als Angeld entgegen. Die Beträge werden entweder bei der späteren Bezahlung der Leistungen des Aufenthalts vom Preis abgezogen oder - im Fall, dass die Kurgäste auf ihren Aufenthalt verzichten - einbehalten.
Lösung:
Beträge, die im Rahmen von Beherbergungsverträgen als Angeld geleistet wurden, sind, wenn der Erwerber von der ihm eröffneten Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch macht und der Hotelier diese Beträge einbehält, eine pauschalierte Entschädigung (Schadenersatz) zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts entstandenen Schadens - ohne direkten Bezug zu einer entgeltlichen Dienstleistung - und als solche nicht steuerbar.
Quelle:
, „Société thermale d’Eugénie-les-Bains“; Rz 17 UStR
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Nichterfüllungsschaden
Sachverhalt:
Die Bau-GmbH und die Hotel-GmbH schließen einen Werkvertrag über Trockenbauarbeiten. Nach Beginn der Arbeiten teilt die Hotel-GmbH mit, dass sie aus nicht von der Bau-GmbH zu vertretenden Gründen die Durchführung des Projekts nicht mehr wünscht. Die Bau-GmbH fordert von der Hotel-GmbH gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB die Zahlung des gesamten für das gesamte Bauprojekt vereinbarten Betrags iSd Bestimmung abzüglich ersparter Aufwendungen.
Lösung:
Die Bau-GmbH erbringt ihre Leistung bereits, sobald sie den Kunden in die Lage versetzt, diese Leistung in Anspruch zu nehmen, egal, ob dies der Kunde tut. Der Leistende hatte mit Ausführung der Leistung begonnen und war bereit, sie für den vertraglich vereinbarten Betrag fertigzustellen.
S. 32Der gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu zahlende Betrag spiegelt nicht nur das für die fraglichen Leistungen vertraglich vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Beträge wider, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem streitigen Betrag und der erbrachten Dienstleistung besteht, sondern sichert darüber hinaus dem leistenden Unternehmer eine vertragliche Mindestvergütung.
Somit liegt in voller Höhe des Anspruchs der Bau-GmbH ein Entgelt für die vereinbarte Leistung vor. Anzumerken ist, dass die hM - vor dem , „rhtb“ - nur den Betrag, der auf den bereits ausgeführten Teil der Leistung entfiel, als Entgelt betrachtete, den Rest des Anspruchs aber als nicht steuerbaren Schadenersatz.
Quelle:
, „rhtb“
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Vertragsstrafe, Nichterfüllung
Sachverhalt:
Der Pianist P vereinbart mit dem Konzertveranstalter K einen Auftritt in der Wiener Stadthalle am . Für den Fall, dass P diesen Termin nicht einhält, wird eine Vertragsstrafe iHv 10.000 € vereinbart. In der Folge hält P den Termin tatsächlich nicht ein und muss die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen.
Lösung:
Die Bezahlung der Vertragsstrafe durch P stellt Schadenersatz dar. K erbringt dem P keine steuerbare Leistung.
Quelle:
Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 252
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Vertragsstrafe, Lieferverzug
Sachverhalt:
Der Bauunternehmer B schließt mit der Immo-GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines Bürogebäudes gegen ein Entgelt von 5.000.000 € + 1.000.000 € ab. B verpflichtet sich, das Gebäude spätestens am fertigzustellen.
S. 33Es wird vereinbart, dass er für jeden Tag, um den sich die Fertigstellung verzögert, an die Immo-GmbH eine Vertragsstrafe von 10.000 € zu leisten hat. Bauunternehmer B braucht für die Fertigstellung zwölf Tage länger als vereinbart und hat daher eine Vertragsstrafe iHv 120.000 € an die Immo-GmbH bezahlen.
Lösung:
Die Zahlung der Vertragsstrafe durch B stellt Schadenersatz dar und führt auch nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Errichtung des Bürogebäudes.
Die Vertragsstrafe (Pönale) hängt wirtschaftlich zwar mit der abzugeltenden Leistung zusammen. Sie beruht aber auf einem eigenen Rechtsgrund und wirkt nicht als modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit.
Quellen:
Rz 11 UStR; BFH , XI R 58/93
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Vertragsstrafe, Annahmeverzug
Sachverhalt:
Der Produzent P schließt mit dem Händler H einen Vertrag über die Lieferung von Waren mit der Lieferklausel ab Werk ab. Liefertermin ist der .
Da P die fertigen Waren möglichst schnell aus seinem Lager haben möchte, wird zusätzlich eine „Vertragsstrafe“ vereinbart: Wenn H die Waren nicht zum vereinbarten Termin abholt, muss er den P für die anfallenden Lagerkosten „entschädigen“. H holt die Waren tatsächlich verspätet ab und muss vertragsgemäß zahlen.
Lösung:
P erbringt dem H - neben dem ursprünglichen Liefergeschäft - eine zusätzliche Leistung (zB „Lagerung“). Die Bezahlung der Vertragsstrafe durch H stellt keinen echten Schadenersatz, sondern Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Die Lagerung von Gegenständen ist nur dann gemäß § 3a Abs 9 UStG am Grundstücksort steuerbar, wenn dem Kunden ein bestimmter Teil des Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht (Art 31a Abs 3 lit b EU-DVO). Ist dies nicht der Fall, dann ist diese Leistung gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort steuerbar.
Quelle:
Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 1 Rz 158
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Warenkreditversicherung
Sachverhalt:
Im Jahr 2024 hat die A-GmbH an den inländischen Abnehmer B Warenlieferungen für vereinbartes Entgelt von 500.000 € + 100.000 € USt erbracht und diesen Umsatz versteuert.
Zu Beginn des Jahres 2025 wird über B die Insolvenz eröffnet. Die A-GmbH meldet ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an und erhält eine Quote von 10 %.
Die A-GmbH hat bei der V-AG für solche Fälle eine Warenkreditversicherung (Insolvenzausfallversicherung) abgeschlossen. Die V-AG bezahlt an die A-GmbH auf Grund des Versicherungsverhältnisses in der Folge 300.000 €.
Lösung:
Versichert sich der leistende Unternehmer gegen das Risiko des Forderungsausfalls für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers und ersetzt die V-AG im Versicherungsfall vertragsgemäß der A-GmbH ihren Vermögensschaden, dann stellt dieser Geldersatz ein Entgelt für die versicherten, steuerbaren Umsätze dar. Insoweit sie von der V-AG eine Versicherungszahlung erhält, darf die A-GmbH keine Berichtigung des für die Lieferung an den Kunden B geschuldeten Steuerbetrages nach § 16 Abs 1 und 3 UStG vornehmen. Umgekehrt kommt es zu keiner Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger, also bei B.
Anmerkung: Bis zum , „Euler Hermes SA Magyarországi Fióktelepe“ wurde dies nach hM anders gesehen, nämlich die Zahlung der Versicherung als Schadenersatz betrachtet und von einer entsprechenden Möglichkeit zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG ausgegangen.
Quelle:
, „Euler Hermes SA Magyarországi Fióktelepe“; Rz 17 UStR
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1, § 16
Themen:
Schadenersatz, Änderung der Bmgl, Veruntreuung von Einnahmen
Sachverhalt:
Mitarbeiter der A-GmbH stellen fest, dass die Verkaufsmitarbeiterin V mehrmals Einnahmen aus steuerpflichtigen Lieferungen der Kasse entnommen oder vereinnahmt, aber nicht weitergegeben hat. V muss der A-GmbH die veruntreuten Beträge ersetzen.
S. 35Lösung:
Die Unterschlagung steuerpflichtiger Umsatzerlöse bewirkt keine Änderung der Bmgl, da der Leistungstausch zwischen Unternehmer und Kunden und das von den Kunden entrichtete Entgelt dadurch unberührt bleiben. Der Ersatz durch V stellt Schadenersatz dar und ist daher nicht steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Transportversicherung
Sachverhalt:
Der Textilfabrikant T bestellt Stoffe beim Händler H. Es wird vereinbart, dass H die Ware an T versendet. Kaufpreis sind 8.000 € + 1.600 € USt.
T schließt mit der V-AG eine Transportversicherung ab. Im Zuge des Transports wird die Ware so schwer beschädigt, dass sie völlig wertlos wird.
Auf Grund des Versicherungsverhältnisses (im Auftrag des T) überweist die V-AG dem H direkt den Kaufpreis.
Lösung:
Nach Übergang der Preisgefahr ist der Käufer einer Ware verpflichtet, den vollen Entgeltsbetrag zu entrichten. Durch den Abschluss einer Transportversicherung kann sich der Käufer gegen das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Ware auf dem Transportweg absichern.
Bezahlt der Versicherer im Schadensfall - im Auftrag des Käufers - an den Verkäufer, liegt nicht Schadenersatz, sondern Entgelt vor. Die Zahlung der V-AG an den H stellt Entgelt für die - bereits ausgeführte - Lieferung der Stoffe an T dar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Prozesskostenersatz
S. 36Sachverhalt:
Die Immo-GmbH hat durch den Baumeister B ein Bürogebäude errichten lassen. Da das Gebäude nach Ansicht der Immo-GmbH gravierende Mängel aufweist, begehrt sie eine Preisminderung. B akzeptiert dies nicht und es kommt es zu einem Zivilprozess.
B beauftragt die Anwaltskanzlei R, R und R mit seiner Vertretung.
Da Baumeister B im Gerichtsverfahren vollständig obsiegt, muss ihm die Immo-GmbH seine Prozesskosten ersetzen.
Lösung:
Prozesskostenersatz stellt kein Entgelt für eine Leistung der obsiegenden Prozesspartei dar, sondern ist Schadenersatz. Der Anwalt der obsiegenden Partei erbringt seine Leistungen an diese und nicht an die unterlegene Partei. Der unterlegenen Partei steht ein Vorsteuerabzug nur hinsichtlich der Leistungen ihres eigenen Anwalts und nicht hinsichtlich der (ersetzten) Anwaltsleistungen der obsiegenden Partei zu.
Ist die obsiegende Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die unterlegene Partei die als Ersatz zugesprochene Umsatzsteuer nach Art XII Z 3 EG-UStG wieder zurückverlangen.
Quellen:
; UFSG , RV/0801-G/10; Rz 19 UStR
Die Rechtsanwälte der obsiegenden Partei stellen dem Prozessgegner für den Prozesskostenersatz manchmal Rechnungen mit USt-Ausweis. Da mit dem gegnerischen Rechtsanwalt keine Leistungsbeziehung besteht, sind solche Vorsteuern bei der unterliegenden Prozesspartei nicht abzugsfähig.
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Kein Leistungsaustausch, Drittschuldnererklärung
Sachverhalt:
Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Mitarbeitern (Lohnpfändungen) muss die A-GmbH immer wieder Drittschuldnererklärungen gegenüber Gerichten abgeben. Dafür erhält sie vom Gericht einen Kostenersatz.
Lösung:
Eine Drittschuldnererklärung iSd § 301 EO dient ebenso wie eine Zeugenaussage dazu, dass dem Gericht sowie den (anderen) Verfahrensparteien Tatsachen S. 37(bzw ein Sachverhalt) bekannt gegeben werden. Das Entgelt für die Drittschuldnererklärung hat daher in gleicher Weise wie Zeugengebühren Ersatzcharakter. Die Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist daher keine steuerbare Tätigkeit.
Anmerkung: Dasselbe (nämlich kein Vorliegen einer steuerbaren Leistung und keine Versteuerung des Kostenersatzes als Entgelt iSd § 4 UStG) gilt auch für die
Erfüllung einer Zeugenpflicht (und zwar auch dann keine Versteuerung von Zeugengebühren, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung von dem Zeugen vor Gericht erwartet wird, iZm einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte),
Kostenersätze iZm Auskunftserteilungen in strafbehördlichen und gerichtlichen Strafverfahren iSd § 38 Abs 2 Z 1 BWG sowie
Kostenersätze gemäß § 111 Abs 3 StPO.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Enteignung
Sachverhalt:
Die A-GmbH ist Eigentümerin mehrerer unbebauter Grundstücke. Diese Grundstücke zählen zum Unternehmen der A-GmbH. Auf Grund des vorgesehenen Baues einer Autobahn wird eines der Grundstücke enteignet. Die A-GmbH erhält dafür eine Enteignungsentschädigung iHv 220.000 €.
Lösung:
Bei der Enteignung eines Gegenstandes gegen Leistung einer Entschädigung liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. Die A-GmbH tätigt daher einen steuerbaren Umsatz.
Dieser Umsatz ist gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG unecht steuerfrei. Gemäß § 6 Abs 2 UStG ist ein Verzicht auf die Steuerfreiheit möglich.
Quellen:
, „Gmina Wrocław“; Rz 20 UStR
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Garantieleistungen im Kfz-Handel
Sachverhalt:
Der Versicherungsvertreter V erwirbt beim Autohändler A einen Neuwagen. Für diesen Neuwagen gibt der Hersteller H drei Jahre Garantie. Bereits nach drei Monaten muss beim Neuwagen des V die Benzinpumpe gewechselt werden. A führt den Austausch durch, V muss dafür nichts bezahlen. Der Hersteller H vergütet dem A sowohl Arbeitszeit als auch das eingesetzte Material.
Lösung:
Die Vergütungen, die A vom Hersteller H für seine Arbeitsleistung und das verwendete Material erhält, stellen keinen Schadenersatz dar. Die von A - in Erfüllung des Garantieversprechens des Herstellers - durchgeführten Reparaturen (Werklieferung iSd § 3 Abs 4 UStG) sind vielmehr eine Leistung gegenüber H. Die Reparaturleistungen sind bei daher A steuerbar und steuerpflichtig. H kann sich daraus bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Vorsteuer abziehen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Schadenersatz, Mahngebühren
Sachverhalt:
Der Versandhändler H verrechnet Kunden, die nicht zum vereinbarten Zeitpunkt den Kaufpreis bezahlen, zusätzlich Mahngebühren. Wird der ausstehende Betrag (Kaufpreis zuzüglich Mahngebühren) nicht bezahlt, beauftragt H das Inkassounternehmen I-GmbH mit der Eintreibung der offenen Forderungen.
Das Inkassounternehmen I-GmbH stellt dem H seine Dienstleistungen in Rechnung. Diese Kosten lässt H in die den säumigen Kunden verrechneten Mahngebühren einfließen.
Lösung:
Mahngebühren des H
Mahngebühren, die ein Unternehmer nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (zB MahnschreiS. 39ben) von säumigen Zahlern vereinnahmt, unterliegen als Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer.
Ob und inwieweit die als Mahngebühren verrechneten Beträge wirtschaftlich Kosten der Inanspruchnahme der Dienstleistungen anderer Unternehmer (Inkassounternehmen etc) darstellen, ändert nichts am Umstand, dass es sich um Schadenersatz handelt.
Leistungen der I-GmbH I
Dagegen stellen so genannte „Mahngebühren“ von Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen, steuerbare Entgelte für ihre Inkassotätigkeit dar. § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG befreit zwar die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, nimmt aber die Einziehung von Forderungen explizit von der Steuerbefreiung aus.
Die I-GmbH erbringt H daher eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. H kann sich aus diesen Leistungen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) die Vorsteuer abziehen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Auslobung
Sachverhalt:
Das Werbeagentur W nimmt an einem Wettbewerb teil. Prämiert wird das beste Werbekonzept für eine Umweltinitiative. Die Auslobung erfolgt durch eine Gemeinde G.
W gewinnt den Wettbewerb und erhält von der Gemeinde als Siegerin einen Geldpreis iHv 10.000 €.
Lösung:
Bei Auslobungen (die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg, siehe § 860 ABGB) kommt es zwischen dem Auslobenden und dem Gewinner zu einem Leistungsaustausch. W hat daher das Preisgeld als Entgelt für die Erbringung einer sonstigen Leistung zu versteuern.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Factoring
Sachverhalt:
Die Factor-AG (Wien) kauft dem Autohändler A (Wien) laufend Lieferforderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos ab und stellt dem A dafür Gebühren in Rechnung.
Lösung:
Die Factor-AG übt damit eine steuerbare Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit stellt eine Einziehung von Forderungen dar, die gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG nicht steuerfrei ist. Entgelt sind die dafür von A entrichteten Gebühren.
Quellen:
, „MKG“; Rz 8 UStR; USt-Protokoll 2006
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, „Marketingzuschüsse“
Sachverhalt:
Die A-GmbH ist unternehmerisch im Bereich des Agrarmarketings tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (L-KÖR), die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Förderung des Agrarmarketings verpflichtet ist und auf Grund gesetzlicher Vorschriften Kostenbeiträge einhebt.
Die L-KÖR beauftragt ihrerseits die A-GmbH mit der Durchführung des Marketings.
Die nach dem AMA-Gesetz eingehobenen Beiträge werden der A-GmbH als Zuschüsse zur Verlustabdeckung gewährt.
Die Zuschüsse der L-KÖR an die A-GmbH werden als nicht umsatzsteuerbar behandelt, dagegen macht die A-GmbH die Vorsteuern aus den für die Werbemaßnahmen angefallenen Kosten geltend.
Lösung:
Die L-KÖR beauftragt die A-GmbH mit der Durchführung von Werbeleistungen. Es liegt daher ein Leistungsaustausch zwischen der L-KÖR und der A-GmbH vor. Die Zahlungen der L-KÖR an die A-GmbH sind daher keine echten (= nicht steuerS. 41baren) Zuschüsse, sondern ein umsatzsteuerbares Entgelt für Werbeleistungen. Die A-GmbH ist in diesem Zusammenhang als Unternehmerin umsatzsteuerpflichtig.
Quelle:
USt-Protokoll 2002
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, „Werbezuschuss“
Sachverhalt:
Die Fachgruppe F einer Landeskammer der Wirtschaftskammer vergibt an den Verein V einen „Zuschuss“ zur Durchführung einer Werbekampagne. Der (nicht gemeinnützige) Verein V, der ein Handelsgewerbe ausübt und in der gleichen Branche wie das beworbene Gewerbe tätig ist, führt auf Grund dieses „Zuschusses“ eine Imagewerbung für dieses Gewerbe durch. Der „Zuschuss“ deckt genau die Kosten der Werbekampagne.
Lösung:
Gemäß § 43 Abs 3 WKG haben die Fachgruppen im eigenen Wirkungskreis die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheit gilt unter anderem die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Es liegt ein Leistungsaustausch („Zuschuss“ gegen Durchführung der Werbekampagne) vor. Die Zahlung an den Verein V stellt keinen echten - nicht steuerbaren - Zuschuss, sondern Entgelt für die Durchführung der Werbekampagne dar. V hat das Entgelt zu versteuern.
Quelle:
USt-Protokoll 2001
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1
Themen:
Leistungsaustausch, Gesellschaftsgründung
Sachverhalt:
Die Privaten A und B beschließen, eine GmbH zu gründen. A und B übernehmen im Zuge der Gründung jeweils 50 % der Anteile an der AB-GmbH und leisten S. 42jeweils 17.500 € als Stammeinlage. Im Zuge der Gründung fallen Vorsteuern iZm den Leistungen des Notars N und des Rechtsanwalts R an.
Als zukünftige Tätigkeit der GmbH ist Warenhandel vorgesehen und es werden in der Folge auch ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze erzielt.
Lösung:
Gewährung der Gesellschaftsrechte durch AB-GmbH
Bei der Gesellschaftsgründung leisten die Gesellschafter (A und B) eine Einlage, die Gesellschaft (AB-GmbH) gewährt Anteilsrechte. Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft erbringt bei der Gründung oder der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage keine steuerbare Leistung. Die Gewährung der Anteilsrechte durch die AB-GmbH stellt daher keinen steuerbaren Umsatz dar.
Vorsteuerabzug der AB-GmbH aus den Gründungskosten
Der EuGH (siehe unten) hat klargestellt, dass die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile keinen steuerbaren Umsatz darstellt. Daher ist bezüglich der Frage, mit welchen Umsätzen die für die Gesellschaftsgründung bezogenen Eingangsleistungen zusammenhängen, darauf abzustellen, mit welchen Umsätzen die Eingangsleistungen zusammenhängen.
Werden noch keine Umsätze erzielt, ist auf die zukünftig beabsichtigten Umsätze abzustellen. Da die AB-GmbH beabsichtigt, nur zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu tätigen, ist sie (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) zum vollen Vorsteuerabzug aus den iZm der Gesellschaftsgründung bezogenen Eingangsleistungen berechtigt.
Quellen:
, „KapHag Renditefonds 35“; , „Kretztechnik AG“; Rz 36 und Rz 1992 UStR
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, umsatzabhängiges Entgelt
Sachverhalt:
Die A-GmbH ist die 100%ige Eigentümerin der B-GmbH, der C-GmbH und der D-GmbH. Diese drei Gesellschaften sind im Einzelhandel tätig. Die A-GmbH ist die Eigentümerin von drei Liegenschaften (Grund- und Boden sowie Geschäftsgebäude), von denen sie jeweils eine an die drei Tochtergesellschaften vermietet. Die Tochtergesellschaften betreiben auf den Liegenschaften Verkaufslokale. Das Entgelt für die Vermietung besteht aus einem Mindestbetrag und einer Komponente, die vom Einzelhandelsumsatz des Mieters abhängig ist.
S. 43Lösung:
Die Vermietung der Liegenschaften durch die A-GmbH stellt einen steuerbaren Umsatz dar. Der Umstand, dass das Mietentgelt teilweise vom Umsatz des Mieters abhängig ist, ändert nichts am Vorliegen eines Leistungsaustausches. Die A-GmbH kann die Leistung daher entweder gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG steuerfrei belassen oder gemäß § 6 Abs 2 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten. Im letzteren Fall ist die A-GmbH iZm der Vermietung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Gesellschafter, Gesellschaft
Sachverhalt:
A ist an der (im Großhandel tätigen) X-KG als Kommanditist beteiligt, war bisher aber nicht unternehmerisch tätig. Nunmehr lässt A auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Bürogebäude errichten, um es der X-KG zur unternehmerischen Nutzung zur Verfügung zu stellen. A schließt eine Mietvereinbarung mit der X-KG ab und vermietet ihr das Bürogebäude (und zwar unter Verzicht auf die Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs 2 UStG) gegen ein fremdübliches Entgelt.
Lösung:
Wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zB eine Liegenschaft gegen ein besonderes Entgelt in Form einer - vom Gewinn der Gesellschaft unabhängigen - Miete überlässt, begründet dies seine Unternehmereigenschaft. Kein Leistungsaustausch, sondern eine nicht steuerbare Leistungsvereinigung liegt hingegen vor, wenn der Gesellschafter seine Leistung als Gesellschafterbeitrag erbringt und hierfür eine Abgeltung bloß durch Beteiligung am laufenden Gesellschaftserfolg erhält.
A erlangt durch die Vermietung also Unternehmereigenschaft und erbringt eine steuerbare sonstige Leistung. Wenn er zur Steuerpflicht dieser sonstigen Leistung optiert (§ 6 Abs 2 UStG) ist er zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten sowie den laufenden Betriebskosten des Bürogebäudes berechtigt.
Quellen:
, „J. Heerma“; ; Rz 57 f UStR
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsvereinigung, Gesellschafter, Gesellschaft
S. 44Sachverhalt:
A ist an der X-KG als Kommanditist beteiligt, war bisher aber nicht unternehmerisch tätig. Nunmehr lässt A auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Bürogebäude errichten, um es der X-KG zur unternehmerischen Nutzung zur Verfügung zu stellen. A vereinbart mit den übrigen Gesellschaftern der X-KG, dass er für die Überlassung des Bürogebäudes einen entsprechend höheren Anteil an Gewinn und Verlust erhalten wird.
Lösung:
Gesellschafter einer Personenvereinigung sind als solche nicht Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG, können aber durch die Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, wenn diese im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erfolgt.
Wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zB eine Liegenschaft gegen ein besonderes Entgelt in Form einer - vom Gewinn der Gesellschaft unabhängigen - Miete überlässt, begründet dies seine Unternehmereigenschaft. Kein Leistungsaustausch, sondern eine nicht steuerbare Leistungsvereinigung liegt hingegen vor, wenn der Gesellschafter seine Leistung als Gesellschafterbeitrag erbringt und hierfür eine Abgeltung bloß durch Beteiligung am laufenden Gesellschaftserfolg erhält.
Die bloße Gesellschafterstellung des A (Kommanditist der X-KG) allein begründet also noch nicht die Unternehmerstellung. Das A einkommensteuerlich als „Mitunternehmer“ anzusehen ist, hat im Bereich der Umsatzsteuer keine Relevanz. A erlangt durch die Überlassung des Bürogebäudes gegen einen höheren Anteil an Gewinn und Verlust keine Unternehmereigenschaft.
Die Überlassung des Bürogebäudes und der höhere Gewinnanteil stehen nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis (es liegt vielmehr eine Leistungsvereinigung vor).
Die höheren Gewinnanteile, die A auf Grund der Überlassung des Bürogebäudes an die X-KG bezieht, unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
Umgekehrt hat A aber auch weder einen Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten des Gebäudes noch aus den laufenden Betriebskosten.
Anmerkung:
Zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung von Sonderbetriebsvermögen durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft siehe auch , „Heinz Malburg“.
Quellen:
, „J. Heerma“; , „Heinz Malburg“; ; ; Rz 57 f UStR; Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 106 f
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsaustausch, Ersatz von Ausbildungskosten
S. 45Sachverhalt:
Herr Z scheidet nach längerer Beschäftigung aus dem Dienstverhältnis zur A-GmbH aus. Auf Grund vertraglicher Bestimmungen hat Z der A-GmbH einen Teil der Kosten seiner beruflichen Ausbildung zu ersetzen.
Lösung:
Die Refundierung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt einen steuerbaren Leistungsaustausch. Nach Ansicht der FinVw (siehe BMF-Info) besteht dagegen bei einem aufgrund einer Kündigung zu zahlenden Ausbildungskostenrückersatz kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des Arbeitgebers (mHa , Société thermale d’Eugénie-les-Bains, 26 f, zur Qualifikation einer Entschädigung als nicht steuerbar). Nach Ansicht des BMF handelt es sich bei dem Ausbildungskostenrückersatz um nicht steuerbaren Schadenersatz.
Quellen:
; Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 142; aA BMF-Info https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Umsatzsteuer/Ausbildungskostenrückersatz.html (Zugriff am ).
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1, § 19 Abs 2 Z 1
Themen:
Leistung, Gutscheinverkauf, Mehrzweck-Gutschein
Sachverhalt:
Die Warenhauskette K verkauft Einkaufsgutscheine (Geschenkgutscheine) mit verschiedenem Nennwert. Der Erwerber kann diese Gutscheine in der Folge dazu verwenden, Waren aus dem Sortiment der Warenhauskette K - nach freier Wahl - zu kaufen.
Lösung:
Der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen (Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannter sonstiger Leistungen durch den Gutscheinaussteller berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Mit der Hingabe des Gutscheines wird noch keine Leistung ausgeführt.
Die Vereinnahmung des Entgelts für einen Gutschein zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannter sonstiger Leistungen stellt daher auch keine - zu versteuernde - Anzahlung dar.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsbeistellung, Beistellung Gegenstand
Sachverhalt:
Unternehmer A gibt beim Unternehmer B die Herstellung von Bauteilen in Auftrag. A erwirbt dafür Material und stellt es dem B zur Herstellung der bestellten Bauteile zur Verfügung. Wie vertraglich vereinbart verwendet B das beigestellte Material ausschließlich zur Herstellung der bestellten Bauteile. A verwendet die fertigen Bauteile in der Folge zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen.
Lösung:
Die Beistellung des Materials durch A führt nicht zu einer steuerbaren Leistung (Lieferung) des A an B. A ist aus dem Erwerb des Materials zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quellen:
, „Voestalpine Giesserei Linz GmbH“; Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 29, mwN
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsbeistellung, Beistellung Werkzeuge
Sachverhalt:
Unternehmer A gibt beim Unternehmer B die Herstellung von Bauteilen in Auftrag. A erwirbt dafür Werkzeuge und stellt diese dem B zur Herstellung der bestellten Bauteile zur Verfügung. Wie vertraglich vereinbart verwendet B die beigestellten Werkzeuge ausschließlich zur Herstellung der bestellten Bauteile. A verwendet die fertigen Bauteile in der Folge zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen.
Lösung:
Die Beistellung der Werkzeuge führt nicht zu einer steuerbaren Leistung (Lieferung) des A an B. A ist aus dem Erwerb der Werkzeuge zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quellen:
, „Voestalpine Giesserei Linz GmbH“; Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 29, mwN
Rechtsnorm:
§ 1 Abs 1 Z 1
Themen:
Leistungsbeistellung, Beistellung Büroinfrastruktur
Sachverhalt:
Unternehmer A erbringt rechtsanwaltliche Leistungen für die B-GmbH. Vertraglich ist vereinbart, dass die B-GmbH dem A für die Erbringung dieser Leistungen Büroinfrastruktur (Büro, Sekretärin, Fachliteratur etc) zur Verfügung stellt. A nutzt die beigestellte Büroinfrastruktur - wie vertraglich vereinbart - ausschließlich für die Erbringung seiner Leistungen an die B-GmbH.
Lösung:
Die Beistellung der Büroinfrastruktur führt nicht zu steuerbaren Leistungen (sonstigen Leistungen) der B-GmbH an den A.
Quellen:
, „Voestalpine Giesserei Linz GmbH“;
S. 484. Unternehmer (§ 2)
4.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 2 - Unternehmer, Unternehmen | |
Abs 1 | Unternehmer = wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich = jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. |
Abs 2 | Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. |
Abs 3 | Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG, Ausnahme: nach § 5 Z 12 KStG befreite) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. |
Abs 5 | Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt ua eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei). |
S. 494.2. Unternehmer
Unternehmer kann jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses).
Nach Art 5 EU-DVO ist eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2137/85 gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte bewirkt, Unternehmer iSd UStG.
Die zivilrechtliche Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Personenvereinigungen jeder Art können daher Unternehmer sein, wenn sie nach außen hin selbstständig auftreten. Aber es gibt umgekehrt auch keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform. Dh, auch eine AG oder eine GmbH sind anhand ihrer Tätigkeiten auf das Vorliegen der Unternehmereigenschaft hin zu überprüfen.
Wo ein Unternehmer seine Leistungen erbringt, ist für die Frage der Unternehmereigenschaft irrelevant. Auch jemand, der nur im Ausland steuerbare Umsätze erbringt, ist Unternehmer.
Auch eine Domizilgesellschaft kann Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt ().
Wichtig: Gemäß Art 28 UStG erteilt das Finanzamt juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, auf Antrag eine UID-Nr, wenn sie diese für ig Erwerbe benötigen. Schon deshalb, weil die Rechtsordnung die Erteilung der UID-Nr an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, vorsieht, lässt das Bestehen einer solchen nicht zwingend den Schluss auf die Unternehmereigenschaft zu ().
4.3. Unternehmereinheit
Gemäß § 2 Abs 1 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Somit hat ein Unternehmer - umsatzsteuerlich - nur ein einziges Unternehmen.
Auch wenn zB eine natürliche Person einkommensteuerlich über mehrere Einkunftsarten und verschiedene Einkommensquellen (zB mehrere Betriebe) verfügt, bilden alle diese Tätigkeiten nur ein einziges umsatzsteuerliches Unternehmen. Leistungen zwischen verschiedenen Betrieben desselben Unternehmers sind nicht steuerbare Innenumsätze.
Übt ein Unternehmer seine Tätigkeit an verschiedenen Standorten, zB Hauptsitz (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit) und Betriebsstätten (feste Niederlassungen), aus, dann liegt dennoch nur ein einheitliches Unternehmen vor. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unternehmensteile in verschiedenen Staaten befinden. Auch Leistungen zwischen verschiedenen Unternehmensteilen sind nicht steuerbare Innenumsätze.
S. 50Eine Ausnahme davon stellen lediglich ig Verbringungen innerhalb der EU dar.
Keine Unternehmereinheit besteht zwischen einer Kapitalgesellschaft - auch wenn es sich dabei um eine Einmanngesellschaft handelt - und dem Einzelunternehmen, bestehend aus dem Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft ().
4.4. Beginn der Unternehmereigenschaft
Die Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG wird bereits mit Vorbereitungshandlungen erworben. Auch wenn Tätigkeiten letztlich zu keiner Einnahmenerzielung führen () oder überhaupt erst die Entscheidung ermöglichen sollen, ob eine Tätigkeit zur Einnahmenerzielung aufgenommen werden soll (, „INZO“), ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass dadurch die Unternehmereigenschaft endgültig erlangt wird. Ausnahme: Fälle von Betrug oder Missbrauch.
Die bloße Erfolglosigkeit von Vorbereitungshandlungen (keine Einnahmenerzielung) ändert also nichts an der Unternehmereigenschaft ().
Ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft ().
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung von Grundstücken ins Auge fasst, begründet noch nicht die Unternehmereigenschaft. Es muss die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden können. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten ( unter Verweis auf , „Breitsohl“, Rn 39).
4.5. Ende der Unternehmereigenschaft
Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung der Erbringung von Leistungen. Sie endet ebenfalls nicht schon mit der formalen Betriebseinstellung oder mit der Aufgabe der gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit, sondern umfasst auch noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen ().
Zur Unternehmenssphäre gehört auch die Veräußerung des Unternehmensvermögens. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Bei der Betriebsaufgabe besteht die Unternehmereigenschaft so lange weiter, bis sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Vorfälle, die im direkten und unmittelbaren S. 51Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, abgewickelt sind (). Abwicklungsumsätze sind jedenfalls noch steuerbar ().
Auch jemand, der die Erbringung von Leistungen eingestellt hat, aber auf Grund unkündbarer Vereinbarungen weiterhin Eingangsleistungen bezieht, ist als Unternehmer anzusehen und - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit zwischen den bezogenen Eingangsleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt (, „Fini H“).
Zur Unternehmertätigkeit gehören daher auch noch:
die Geschäftsveräußerung (entgeltlich oder unentgeltlich),
die Einzelveräußerung von Gegenständen des Unternehmens,
die Überführung von Gegenständen des Unternehmens in das Privatvermögen,
der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen, die die unternehmerische Tätigkeit betreffen, nach Einstellung des Betriebes,
die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten,
nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage bereits - für das Unternehmen - erbrachter oder bezogener Leistungen,
der nachträgliche Bezug von Eingangsleistungen, die direkt und unmittelbar zu der (nunmehr eingestellten) wirtschaftlichen Tätigkeit gehören.
Veräußerungen und Entnahmen von Gegenständen des Unternehmens des Erblassers durch den nichtunternehmerischen Erben iRd Abwicklung des ererbten Unternehmensvermögens stellen Lieferungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bzw Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs 2 dar, die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu versteuern sind (BFH , V R 24/07). Somit wirkt die Unternehmereigenschaft des Erblassers beim Erben hinsichtlich des Unternehmensvermögens fort.
Bei Kapitalgesellschaften ist die Unternehmereigenschaft weder von ihrem Vermögensstand noch von ihrer Eintragung im Handelsregister abhängig; eine aufgelöste GmbH kann auch noch nach ihrer Löschung im Firmenbuch Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens ausführen (BFH , V R 108/91, BStBl II 1994, 483) oder durch ihre Liquidatoren Rechnungen ausstellen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ().
Das Unternehmen der Gesellschaft endet erst mit Abschluss der Liquidation (Vollbeendigung), wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist ().
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert nichts an der Unternehmereigenschaft des (Insolvenz-)Schuldners.
S. 524.6. Organschaft
Bei Vorliegen einer Organschaft sind eine oder mehrere juristische Personen (Organe) dem Willen eines Unternehmers (Organträger) derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen haben. Der Organträger selbst muss Unternehmer (aber nicht zwingend eine juristische Person) sein. Als Organträger kommt also auch eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft in Frage.
Ob eine Organschaft vorliegt, ist eine Rechtsfrage und daher von Amts wegen zu prüfen (). Für die Umsatzsteuer ist die Organschaft ab dem Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen zu beachten, also auch ab einem Zeitpunkt innerhalb des Veranlagungszeitraumes. Dasselbe gilt auch für den Wegfall von Eingliederungsvoraussetzungen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft oder des Organträgers führt zumindest zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung, sodass während eines Insolvenzverfahrens auch kein neues Organschaftsverhältnis (zB zum Zwecke der Abwicklung des insolventen Rechtsträgers) begründet werden kann (Rz 235 UStR).
Nach Rz 233 UStR ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind (kapitalistische Personengesellschaften), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen (mit Verweis auf BFH , V R 25/13 unter Hinweis auf verb Rs C-108/14 und C-109/14, „Larentia + Minerva“ und „Marenave Schiffahrt“.) Eine finanzielle Eingliederung sämtlicher anderer Gesellschafter der Personengesellschaft in den Organträger ist nach Rz 233 UStR dann nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Organträger seinen Willen in der Personengesellschaft durch andere verbindliche Maßnahmen (zB Gewährleistung von Mehrheitsbeschlüssen aufgrund der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte) durchsetzen kann (mit Verweis auf , „M-GmbH“, Rn 48).
Voraussetzung für eine Organschaft ist, dass eine juristische Person ins Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Es müssen nicht alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sein. Es genügt, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete weniger, dafür aber auf den anderen Gebieten stärker ausgeprägt ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ().
Finanzielle Eingliederung
Erforderlich ist kapitalmäßige Beherrschung des Organs durch den Organträger. Entscheidend sind aber nicht nur die Höhe der Beteiligung, sondern grundsätzlich auch die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte. Die Willensdurchsetzung des Organträgers im wirtschaftlichen und organisatorischen Geschäftsbetrieb muss sichergestellt sein. Enthalten die Gesellschaftsverträge keine höhere als die gesetzlich geregelte Stimmrechtsquote, liegt eine finanzielle Beherrschung bei einer Beteiligung S. 53von 75 % jedenfalls vor. Bei einer stimmrechtlichen Beteiligung von mehr als 50 % und weniger als 75 % kann bei besonders stark ausgeprägter wirtschaftlicher und organisatorischer Unterordnung ebenfalls eine finanzielle Unterordnung vorliegen, wobei auch gesellschaftsvertragliche Stimmrechtsbindungen unter Umständen zur Bejahung einer finanziellen Unterordnung führen können. Auch bei stimmrechtlicher Beteiligung von 50 % kann eine finanzielle Unterordnung dann vorliegen, wenn die Willensdurchsetzung des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft dadurch gesichert ist, dass der Organträger eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er deren einzigen Geschäftsführer stellt. Die finanzielle Eingliederung einer Enkel- in eine Großmuttergesellschaft kann - jedenfalls ab - auch über eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft (zB Beteiligungsholding) erfolgen, wobei die Tochtergesellschaft allerdings nicht in den Organkreis einzubeziehen ist. Das Kriterium der finanziellen Eingliederung ist zwischen zwei Schwesterngesellschaften nicht erfüllt, da die eine Schwesterngesellschaft nicht als Organgesellschaft in die andere Schwesterngesellschaft als Organträger finanziell eingegliedert ist, sondern sich nur die Anteile an beiden Schwesterngesellschaften in der Hand desselben Gesellschafters befinden. Schwesterngesellschaften können aber Teil eines Organkreises sein, wenn sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch demselben Organträger eingegliedert sind. Allerdings ist finanzielle Beherrschung durch Darlehensgewährung keinesfalls ausreichend (Rz 236 UStR).
Wirtschaftliche Eingliederung
Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss das Organ im Rahmen des gesamten Unternehmens mit dem Organträger in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Voraussetzung ist eine vernünftige betriebswirtschaftliche Verflechtung zwischen Organträger und Organ, die Tätigkeiten müssen aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen. Es bedarf keiner wirtschaftlichen „Unterordnung“ (). Wechselseitige Lieferungs-(Leistungs-)Beziehungen zwischen Organträger und Organ wie zB zwischen einer Vertriebs- und Produktionsgesellschaft stellen eine gegenseitige Verflechtung nicht bloß kapitalmäßiger, sondern auch wirtschaftlicher Art dar. Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger kann sich auch aus einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Verflechtung mit einer anderen Organgesellschaft ergeben, wenn diese in den Organträger wirtschaftlich eingegliedert ist (Rz 237 UStR mHa BFH , V R 23/21 sowie BFH , V R 30/06). Bei einer reinen Beteiligungsholding (vermögensverwaltende Holding) fehlt es sowohl an der wirtschaftlichen Eingliederung als auch an der Unternehmereigenschaft, weshalb sie weder Organträger noch Organgesellschaft sein kann (Rz 237 UStR).
Organisatorische Eingliederung
Die tatsächliche Durchsetzung des Willens des beherrschenden Unternehmers bei der beherrschten Gesellschaft muss durch organisatorische Maßnahmen gesichert sein. Die organisatorische Eingliederung einer Organtochter ins Mutterunternehmen hat S. 54neben der rechtlichen eine wichtige tatsächliche Seite, sodass sie daher einerseits nicht durch bloß formell ordnungsgemäße Gestaltungen herbeigeführt werden kann, die in der Praxis nicht umgesetzt werden, ihr aber andererseits gesellschaftsrechtliche Mängel nicht entgegenstehen, wenn die Vereinbarung tatsächlich Grundlage der Leitungsausübung durch den Organträger war ().
Die organisatorische Eingliederung kann nach Rz 239 UStR durch personelle Maßnahmen (zB eine natürliche Person ist in beiden Gesellschaften als Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist tätig) oder durch organisatorische Maßnahmen (zB Weisungsbefugnis des Organträgers gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft) zum Ausdruck kommen.
Entscheidend ist, ob die durch die finanzielle Eingliederung latent mögliche Einheitlichkeit der Willensbildung durch organisatorische Vorkehrungen realisiert wird (). Maßnahmen, wie zB die Anstellung der Angestellten und Arbeiter beim beherrschenden Unternehmen, das Fehlen eigenen Büropersonals bei der Organgesellschaft und die daraus folgende Durchführung wesentlicher administrativer Aufgaben durch den beherrschenden Unternehmer, können eine organisatorische Eingliederung bewirken, wenn sie dem Organträger ermöglichen, entscheidenden Einfluss auf die Organgesellschaft auszuüben und das Verhalten der Organgesellschaft mit den Vorgaben des Organträgers in Einklang zu bringen ().
Nach UStR Rz 239 soll eine organisatorische Eingliederung auch dann vorliegen können, wenn der Organträger wesentliche organisatorische Aufgaben zB in den Bereichen Beschaffung, Vertrieb oder Rechnungswesen für die Organgesellschaft besorgt bzw soll die tatsächliche Willensdurchsetzung des Organträgers in der Organgesellschaft durch verbindliche Konzernrichtlinien, durch regelmäßige Berichterstattungspflichten, durch Protokolle über gemeinsame Organsitzungen usw nachgewiesen werden können.
Auswirkungen
Organträger und Organe bilden den Organkreis. Vorgänge zwischen Organträger und Organ (im Organkreis) sind nicht steuerbare Innenumsätze. Gleiches gilt für Vorgänge zwischen verschiedenen Organen. Die Umsätze des Organs werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend machen, die auf das Organ lauten. „Rechnungen“, die innerhalb des Organkreises erteilt werden, sind umsatzsteuerlich hingegen nur unternehmensinterne Belege. Die umsatzsteuerlichen Pflichten (insb Abgabe von Voranmeldungen und Steuererklärungen, Aufzeichnungspflichten, Zahlungspflichten) treffen den Organträger. Die Wirkungen der Organschaft beschränken sich auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch für jedes einzelne Organ (Organgesellschaft) jeweils eine gesonderte UID-Nr erteilt, soweit diese im eigenen Namen ig Umsätze ausführen oder ig Erwerbe bewirken (Rz 4342 UStR).
Vorsteuerabzug und Organschaft
Bildet die Organträgerin mit ihren Organgesellschaften ein einheitliches Unternehmen, ist für den Umfang des Vorsteuerabzugs maßgebend, mit welchen Ausgangsumsätzen gegenüber Dritten die Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen ().
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmereigenschaft, Gesellschafter
Sachverhalt:
Der Angestellte A erwirbt um je 50.000 € Anteile an zwei Kapitalgesellschaften, die im Einzelhandel tätig sind. Die Anteile werden auf einem Wertpapierdepot verwahrt und von A nach zwei Jahren für 40.000 € bzw 80.000 € verkauft.
Lösung:
Die Gesellschafterstellung allein (hier: die Beteiligung des A an zwei Kapitalgesellschaften) vermittelt keine Unternehmereigenschaft. Die Umsätze der Gesellschaft werden dieser und nicht den Gesellschaftern zugerechnet.
Quellen:
, „Wellcome Trust“; Rz 184 UStR
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmereigenschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Sachverhalt:
Herr A ist sowohl an der A-GmbH als auch an der B-GmbH zu 100 % beteiligt. Herr A ist Alleingeschäftsführer beider Gesellschaften und erhält dafür von beiden Gesellschaften ein Geschäftsführerhonorar.
Lösung:
Für die Unternehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist nach , entscheidend, ob zwischen der GmbH S. 56und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Rechtsverhältnis besteht, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. Es ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend, ob ein Verhältnis der Unterordnung vorliegt.
Liegt keine solche Unterordnung vor, ist Herr A also Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG.
Nach Rz 184 UStR wird dagegen von der Finanzverwaltung darauf abgestellt, ob auf Grund der Höhe seines Geschäftsanteiles (50 % oder mehr) oder auf Grund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zustande kommen können.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung könne aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung jedoch auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich dieser Tätigkeit wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft, somit als Nichtunternehmer, behandelt werden. Es soll also eine Art „Wahlrecht“ bestehen.
Anmerkung:
„van der Steen“; , „IO“;
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmereigenschaft, Holding I
Sachverhalt:
Die A-AG (Wien) ist an fünf inländischen Kapitalgesellschaften jeweils zu 100 % beteiligt und bezieht von diesen namhafte jährliche Gewinnausschüttungen. Die A-AG erbringt keinerlei steuerbare Leistungen, und zwar weder an die eigenen Tochtergesellschaften noch an andere Personen. Umgekehrt bezieht die A-AG steuerpflichtige Eingangsleistungen anderer Unternehmer (Steuerberater, Rechtsanwälte etc), aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend macht.
Lösung:
Die Gesellschafterstellung allein (hier: die Beteiligung der A-AG an fünf inländischen Kapitalgesellschaften) vermittelt keine Unternehmereigenschaft. Die Umsätze der Gesellschaft werden dieser und nicht den Gesellschaftern zugerechnet. Gewinnausschüttungen sind kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern eine Folge der Gesellschafterstellung.
S. 57Reine Holdinggesellschaften (also Gesellschaften, die sich auf den Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen beschränken) sind nicht Unternehmer. Die A-AG ist daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quellen:
, „Wellcome Trust“; Rz 184 f UStR
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmereigenschaft, Holding II
Sachverhalt:
Die B-AG (Wien) ist an vier inländischen Kapitalgesellschaften und zwei ausländischen Kapitalgesellschaften jeweils zu 100 % beteiligt. Die A-AG erbringt an alle Tochtergesellschaften Beratungsleistungen und administrative Leistungen (Rechnungswesen, EDV) gegen Entgelt.
Lösung:
Greift eine Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, ein, indem sie etwa administrative, finanzielle, kaufmännische und technische Dienstleistungen an diese Tochtergesellschaften erbringt, ist die Holdinggesellschaft Unternehmer.
Quellen:
, „Marle Participations“; ; Rz 185 UStR
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmereigenschaft, Holding III
Sachverhalt:
Die C-AG (Wien) ist an drei inländischen Kapitalgesellschaften jeweils zu 100 % beteiligt und vermietet diesen jeweils ein Bürogebäude gegen Entgelt, in welchem die Tochtergesellschaften ihre Unternehmen betreiben.
Lösung:
Unternehmerin iSd § 2 Abs 1 UStG ist eine Holdinggesellschaft ua dann, wenn sie in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft eingreift (geschäftsleitende Holding).
S. 58Der Begriff „Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft“ umfasst alle steuerbaren Umsätze, die eine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Dazu gehören ua das Erbringen von administrativen, buchhalterischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen, aber etwa auch die Vermietung eines Gebäudes an die Tochtergesellschaft. Für die Besorgung solcher Leistungen kann nichts anderes gelten.
Greift eine Holdinggesellschaft somit in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, ein, indem sie Gebäude vermietet, wird sie dadurch Unternehmerin.
Quellen:
, „Cibo Participations“; , „Marle Participations“; ; Rz 185 UStR
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmer, Beginn der Unternehmereigenschaft
Sachverhalt:
Zwei Unternehmen gründen ein Joint Venture in Form der X-GmbH. Die X-GmbH soll in Österreich mehrere Freizeitparks errichten und betreiben. Die X-GmbH nimmt zahlreiche Eingangsleistungen (Büro, Rechtsberatung, Kommunikation, wirtschaftliche Beratung) in Anspruch. Im Zuge der Planungsarbeiten stellt sich heraus, dass der Betrieb der Freizeitparks nicht rentabel sein wird. Daraufhin wird die X-GmbH liquidiert.
Lösung:
Auch wenn Tätigkeiten letztlich zu keiner Einnahmenerzielung führen oder überhaupt erst die Entscheidung ermöglichen sollen, ob eine Tätigkeit zur Einnahmenerzielung aufgenommen werden soll, ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass dadurch die Unternehmereigenschaft endgültig erlangt wird.
Die X-GmbH hat also durch ihre Tätigkeiten endgültig die Unternehmereigenschaft erworben. Die beabsichtigte Tätigkeit hätte zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze geführt. Daher ist die X-GmbH hinsichtlich der bezogenen Eingangsleistungen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quellen:
Rz 193 ff UStR; , „INZO“,
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmer, Gesellschaftsgründung
Sachverhalt:
A und B (beide bisher nicht unternehmerisch tätig) wollen eine AB-GmbH gründen, um ein Internet-Café zu betreiben. Sie richten am für die GmbH ein Bankkonto ein, erwerben am - im Namen der GmbH - mehrere Computer. Am wird der Gesellschaftsvertrag errichtet und am - im Namen der GmbH - ein Geschäftslokal angemietet.
Die Eintragung der GmbH im Firmenbuch erfolgt am .
Lösung:
Eine GmbH wird schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch als Steuersubjekt angesehen (Vorgesellschaft), wenn der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen ist und eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit entfaltet wird. Die Gesellschaft muss als solche wirtschaftlich in Erscheinung treten (zB durch Eröffnung eines Firmenkontos). Steuersubjekt ist in solchen Fällen bereits die erst später existent werdende GmbH.
Die Gesellschaft hat daher auch dann den Vorsteuerabzug, wenn Gesellschafter vor Eintragung der Gesellschaft im Namen der Gesellschaft Vorleistungen beziehen.
Die AB-GmbH kann also für die ab der Errichtung des Gesellschaftsvertrages bezogenen Vorleistungen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - den Vorsteuerabzug geltend machen.
Auch Vorleistungen an die so genannte Vorgründungsgesellschaft (bis zum Abschluss des schriftlichen Gesellschaftsvertrages) können der künftigen GmbH zugerechnet werden, wenn sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages erbracht wurden.
Da der Erwerb der Computer innerhalb eines Monats vor Errichtung des Gesellschaftsvertrages erfolgte, kann von einem überschaubaren Zeitraum ausgegangen werden. Die AB-GmbH kann also für den Erwerb der Computer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - den Vorsteuerabzug geltend machen.
Quellen:
Rz 198 UStR; ; , „Polski Trawertyn“
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmer, Vorsteuerabzug nach Betriebseinstellung
S. 60Sachverhalt:
Der Unternehmer W mietet vom Vermieter V Räumlichkeiten an, um darin eine Gastwirtschaft zu betreiben. Der Mietvertrag wird für eine Laufzeit von fünf Jahren (vom bis zum ) abgeschlossen. V verzichtet bezüglich der Vermietung gemäß § 6 Abs 2 UStG auf die Steuerfreiheit und verrechnet dem W 20 % USt.
W eröffnet seine Gastwirtschaft am , stellt seine Tätigkeit allerdings bereits - wegen mangelnden Geschäftsgangs - mit wieder ein und arbeitet in der Folge als Koch in einem Hotel.
W versucht daraufhin, das Mietverhältnis aufzulösen, doch widersetzt sich der Vermieter V unter Hinweis darauf, dass der Vertrag keine Klausel über eine vorzeitige Kündigung oder Vertragsauflösung enthalte. W findet niemanden, der das Mietverhältnis übernimmt, und muss daher weiterhin die Miete bezahlen. Obwohl W nunmehr keine steuerbaren Umsätze mehr tätigt, macht er weiterhin den Vorsteuerabzug aus der Miete geltend.
Lösung:
Auch wenn W seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat und nunmehr unselbständig beschäftigt ist, ist er bezüglich der Miete (und allfälliger Nebenkosten) für die Räume, die er für seine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt hat (und wegen Unkündbarkeit weiterhin bezahlen muss), als Unternehmer anzusehen und - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt.
Dies wäre zB dann der Fall, wenn W hinsichtlich der Mietkostenzahlungen für die Zeit nach der Einstellung des Restaurantbetriebs das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen, aber die zuvor für das Restaurant verwendeten Räume für rein private Zwecke nutzen würde.
Quelle:
, „Fini H“
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1, § 16 Abs 1
Themen:
Unternehmer, nachträglicher Bonus
Sachverhalt:
Der Einzelhändler E stellt mit seine Tätigkeit ein. Im Zeitraum 1.1. bis hat E vom Großhändler G (seinem Hauptlieferanten) Waren um 250.000 € + 50.000 € USt bezogen und daraus den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Vertragsgemäß erhält G von K am Jahresende einen „Treuebonus“ in Höhe von 5 % der im Jahr 2020 bezogenen Waren.
S. 61Lösung:
Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit. Sie umfasst noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen: Dazu zählen auch nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage bereits - für das Unternehmen - bezogener Eingangsleistungen. E ist daher verpflichtet, den Vorsteuerabzug aus den Warenlieferungen des G entsprechend zu kürzen. Umgekehrt liegt bei G eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmereinheit, Betriebsstätte
Sachverhalt:
Die A-AG (Stammhaus: Wien) ist ein Produktionsunternehmen und hat zwei Betriebsstätten:
BS1 (Linz) und
BS2 (Passau).
Zwischen dem Stammhaus (Wien) und den Betriebsstätten werden Kostenverrechnungen für erbrachte EDV-Leistungen vorgenommen.
Lösung:
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs 1 UStG), dh, ein Unternehmer kann immer nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind (Grundsatz der Unternehmereinheit).
Daraus folgt, dass Leistungen zwischen verschiedenen Betrieben bzw Betriebsstätten eines Unternehmens nicht zu steuerbaren Umsätzen führen. Auch der Umstand, dass die Betriebsstätten in verschiedenen Staaten gelegen sind, ändert daran nichts.
Die A-AG hat daher nur ein Unternehmen, welches an verschiedenen Standorten tätig ist. Zwischen der A-AG und ihren Betriebsstätten kann es also nicht zu steuerbaren Umsätzen kommen.
Quellen:
, „FCE Bank plc“; Rz 205 UStR
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 Z 1
Themen:
Unternehmereinheit, Betriebsstätte, ig Verbringung
Sachverhalt:
Die A-AG (Stammhaus: Wien) ist ein Produktionsunternehmen und hat drei Betriebsstätten:
BS1 (Linz),
BS2 (Passau),
BS3 (Belgrad).
Das Stammhaus in Wien erzeugt Halbfabrikate, die in der Folge in den Betriebsstätten zu Fertigerzeugnissen weiterverarbeitet werden.
Den Betriebsstätten BS2 und BS3 wird für die Lieferung der Halbfabrikate intern ein fremdüblicher Preis verrechnet.
Lösung:
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs 1 UStG), dh, ein Unternehmer kann immer nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind (Grundsatz der Unternehmereinheit).
Daraus folgt, dass Leistungen zwischen verschiedenen Betrieben bzw Betriebsstätten eines Unternehmens nicht zu steuerbaren Umsätzen führen.
Dabei ist es gleichgültig, ob Stammhaus und Betriebsstätte in verschiedenen Staaten liegen. Die Unternehmereinheit wirkt nämlich - im Gegensatz zur Organschaft - auch grenzüberschreitend.
Die A-AG hat daher nur ein Unternehmen, welches an verschiedenen Standorten tätig ist. Zwischen der A-AG und ihren Betriebsstätten kann es daher nicht zu steuerbaren Umsätzen kommen.
Die Überlassung der Halbfabrikate an die Betriebsstätten BS1 und BS3 stellen nicht steuerbare Vorgänge (Innenumsätze) dar und sind daher nicht in die UVA bzw Jahreserklärung aufzunehmen.
Auch die Überlassung der Halbfabrikate an die Betriebsstätte BS2 stellt bei der A-AG einen nicht steuerbaren Vorgang (Innenumsatz) dar. Die damit verbundene Verbringung von Gegenständen aus einem Mitgliedstaat (Österreich) ins übrige EU-Gebiet stellt allerdings eine steuerbare ig Verbringung (Art 3 Abs 1 Z 1 UStG) in Österreich dar. Dieser Vorgang ist von der A-AG in Österreich sowohl in die UVA bzw Jahreserklärung als auch in die ZM aufzunehmen. Bemessungsgrundlage für die ig Verbringung (= ig Lieferung) ist nicht der intern verrechnete fremdübliche Preis, sondern die Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes (Art 4 Abs 2 UStG unter Verweis auf § 4 Abs 8 lit a UStG). Allerdings ist dieses ig Verbringen unter den Voraussetzungen des Art 7 UStG steuerfrei. In Deutschland tätigt die A-AG dadurch einen ig Erwerb (Art 1 Abs 3 Z 1 UStG).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmereinheit, Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaft
Sachverhalt:
Herr A betreibt eine Möbeltischlerei und ist daneben zu 100 % an der A-GmbH beteiligt, die im Möbelhandel tätig ist. Die Möbeltischlerei des Herrn A verkauft Waren an die A-GmbH.
Lösung:
Zwischen einer Kapitalgesellschaft - selbst wenn es sich dabei um eine Einmanngesellschaft handelt - und dem Einzelunternehmen des Alleingesellschafters der Kapitalgesellschaft liegt keine Unternehmereinheit vor. Steuerbare Umsätze zwischen Herrn A und der A-GmbH sind also möglich. Von der Frage der Unternehmereinheit losgelöst könnte allerdings bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UStG eine Organschaft vorliegen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 2 Abs 1
Themen:
Unternehmereinheit, verschiedene Betriebe
Sachverhalt:
Herr A betreibt eine Landwirtschaft sowie ein Gasthaus. Einkommensteuerlich hat Herr A betriebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG).
Lösung:
Ein Unternehmer kann - umsatzsteuerlich - stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind. Aus dem Grundsatz der Unternehmereinheit folgt, dass zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmers keine steuerbaren Umsätze bewirkt werden können. Werden Leistungen zwischen den einzelnen Unternehmensteilen eines Unternehmers ausgetauscht, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor, für die keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen iSd § 11 UStG gelegt werden können.
S. 64Variante:
Herr A vermietet zusätzlich eine von seiner Tante geerbte Eigentumswohnung in Schwechat. Damit kommen ertragsteuerlich außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzu. Umsatzsteuerlich ist aber auch diese Vermietungstätigkeit Teil des - einheitlichen - Unternehmens des Herrn A.
Anmerkung:
Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe ().
Quelle:
S. 655. Abgrenzung von Leistungen
5.1. Überblick
In manchen Fällen ist bei Vorgängen nicht klar, ob es sich um eine oder mehrere Leistungen handelt bzw ob Lieferungen oder sonstige Leistungen vorliegen.
Liegt eine einheitliche Leistung vor, dann muss bestimmt werden, welche Leistung die Hauptleistung und welche Leistung(en) unselbständige Nebenleistung(en) ist (sind).
Anschließend ist zu bestimmen, ob es sich bei einer selbständigen Leistung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt (davon ist nämlich abhängig, welche Regelungen zur Bestimmung des Leistungsortes, des Steuersatzes bzw einer allfälligen Steuerbefreiung anzuwenden sind).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eine einheitliche Leistung oder mehrere einzelne Leistungen? |
↓ |
Welche Leistung ist Hauptleistung, welche unselbständige Nebenleistung? |
↓ |
Lieferung (§ 3) oder sonstige Leistung (§ 3a)? |
5.2. Einheitlichkeit der Leistung
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine (einzige) Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich dann einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw der Hauptleistung ().
Die Umsatzsteuer wird also für jede einzelne Leistung erhoben. Bei der Betrachtung von steuerbaren Vorgängen ist es daher wichtig festzustellen, ob es sich um eine einheitliche Leistung (die aus einer Hauptleistung und uU einer oder mehreren unselbständigen Nebenleistungen besteht) oder um mehrere selbständige Hauptleistungen handelt.
Einer der Grundsätze des Umsatzsteuerrechts ist, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden darf (wirtschaftliche Betrachtungsweise).
Dem Grundsatz der Unteilbarkeit widerspricht es im Übrigen auch, einen einheitlichen Rechtsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten ().
Der Einheitlichkeitsgrundsatz ist kein systematischer, sondern ein pragmatischer Grundsatz. Er erspart die gekünstelte Aufspaltung einheitlicher Vorgänge (Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Rz 35). Die dabei maßgeblichen Kriterien eignen sich zur Anwendung im Einzelfall, um ua zu verhindern, dass die vertragliche Gestaltung durch den S. 66leistenden Unternehmer und den Verbraucher zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in mehrere steuerliche Umsätze führt (, „Komm/Frankreich“). Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (, „Levob Verzekeringen BV“; ).
Ein und dieselbe Leistung kann im Falle ihrer selbständigen Erbringung Hauptleistung sein, im Falle ihrer Erbringung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit anderen Leistungen kann sie jedoch zu diesen im Verhältnis einer unselbständigen Nebenleistung stehen ().
Es ist lediglich ein Zusammenfassen mehrerer Leistungen ein und desselben Unternehmers an ein und denselben Abnehmer zulässig. Es reicht somit nicht aus, dass mehrere Leistungen einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen oder dass sie nur rechtsgeschäftlich miteinander verbunden sind (BFH , V R 87/86).
Eine einheitliche Leistung kann auch bei mehreren gleichrangigen Leistungen vorliegen (, sowie , jeweils mHa , „BlackRock Investment Management [UK]“, Rn 29 f).
Maßgeblich ist der Leistungsvorgang und nicht, ob die Leistungen auf ein und demselben Vertrag beruhen und ob das Entgelt für jede einzelne Leistung oder als Gesamtentgelt berechnet wurde (, „Card Protection Plan Ltd.“).
Einheitliche Leistungen sind daher auch umsatzsteuerlich einheitlich zu beurteilen; die Rechtsfolgen sind für alle Teile einer einheitlichen Leistung identisch und hängen vom Hauptzweck der einheitlichen Leistung ab ( 937/66; ).
Daraus folgt, dass im Falle einheitlicher Leistungen grundsätzlich auch ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist (zu Ausnahmen siehe , „Komm/Frankreich“; ).
Ob eine (einheitliche) Leistung oder mehrere (unterschiedliche) Leistungen vorliegen, kann umsatzsteuerlich von großer Bedeutung sein. Liegt nicht eine einheitliche Leistung, sondern mehrere selbständige Hauptleistungen vor, dann sind diese gesondert betreffend Steuerbarkeit, Ort der Leistung, Steuerpflicht, Steuerfreiheit und Steuersatz zu beurteilen.
5.3. Hauptleistung und Nebenleistung
Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung
nebensächlich ist,
mit ihr eng zusammenhängt und
in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt.
S. 67Das ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt ().
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Abnehmer keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern nur ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (, „Card Protection Plan Ltd.“). Ein Indiz für das erstgenannte Kriterium - nämlich, ob aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein eigenständiger Zweck der Leistung fehlt - ist das Verhältnis des jeweiligen Wertes jeder der Leistungen, aus denen sich der wirtschaftliche Vorgang zusammensetzt, wobei sich der eine im Verhältnis zum anderen als gering oder gar marginal herausstellt (, mHa , „Deco Proteste“; , „Frenetikexito“, Rn 42; und C-94/97, „Madgett und Baldwin“, Rn 24).
5.4. Lieferung oder sonstige Leistung?
Gemäß § 3 Abs 1 UStG sind Lieferungen „Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen“.
Trifft dies auf eine Leistung iSd UStG nicht zu, dann handelt es sich dabei um eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs 1 UStG.
Dies entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben in
Art 14 Abs 1 MwSt- RL („Lieferung von Gegenständen“) und
Art 24 Abs 1 MwSt-RL („Dienstleistungen“).
Das UStG enthält einige spezielle Bestimmungen, die der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen dienen, und zwar ua
§ 3 Abs 3 für das Kommissionsgeschäft,
§ 3 Abs 4 für die Werklieferung.
Nach Art 6 EU-DVO handelt es sich bei der Abgabe (nicht) zubereiteter Speisen und/oder Getränke zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, um sonstige Leistungen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen).
Nach Art 8 f EU-DVO stellt der Zusammenbau einer Maschine aus vom Auftraggeber sämtlich zur Verfügung gestellten Teilen eine sonstige Leistung dar.
Als Liefergegenstand kommen in Frage:
körperliche Sachen oder
andere Wirtschaftsgüter, die nach der Verkehrsauffassung wie körperliche Sachen behandelt werden (zB Energie, Gas, elektrischer Strom, Wärme).
S. 68Einheitliche Leistungen enthalten manchmal sowohl Elemente einer Lieferung als auch solche einer sonstigen Leistung. Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Leistung nach ihrer überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung als Erwerb eines Gegenstandes oder als ein Tun, Dulden, oder Unterlassen anzusehen ist. Dieses Überwiegen ist anhand der Verkehrsauffassung und nach der Absicht der Parteien zu ermitteln ().
Entscheidend ist, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Die Annahme einer Lieferung setzt nicht nur voraus, dass die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Es muss vielmehr hinzukommen, dass gerade die Zuwendung des Gegenstands den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs ausmacht. Anhaltspunkte dafür bieten die zwischen den Leistungsaustauschpartnern geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung ().
Es kommt also auf die „Bestimmung der dominierenden Bestandteile“ der Leistung an (zB , „Levob Verzekeringen“). Auch das Wertverhältnis (auf Dienstleistungskomponente entfallende Kosten) kann relevant sein (, „Levob Verzekeringen“). Allein kann es allerdings nicht maßgebend sein (, „Aktiebolaget NN“).
Nach BFH , V R 50/02 ist bei der Abgrenzung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Vorganges zu ermitteln, wobei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich ist (Hinweis ua auf , „Card Protection Plan“). Der Anknüpfung an den Maßstab des Durchschnittsverbrauchers ist der Vorzug gegenüber einer uU abweichenden Parteienvereinbarung zu geben, da dieser das in der EuGH-Rspr herangezogene Kriterium ist.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 1
Themen:
Einheitliche Leistung, Seminar- bzw Konferenzraumvermietung
Sachverhalt:
Die A-GmbH vermietet Seminar- bzw Konferenzräume. Neben der Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt durch die A-GmbH zusätzlich eine Bereitstellung von Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung sowie von Projektor bzw Beamer.
Lösung:
Die zusätzlichen Leistungen der A-GmbH stellen unselbständige Nebenleistungen zu einer einheitlichen Grundstücksleistung iSd § 3a Abs 9 UStG dar, wenn sie in einer Art und einem Ausmaß erfolgen, wie es für Seminar- bzw Konferenzräume üblich ist.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 1
Themen:
Mehrere Hauptleistungen, Bücherverkauf
Sachverhalt:
Der Unternehmer L betreibt eine Fahrschule. L versteuert Umsätze aus dem Verkauf von Lehrmitteln (Büchern) mit dem ermäßigten Steuersatz. Die Bücher werden sowohl in der Fahrschule des L als auch im Buchhandel verkauft. L verkauft die Bücher auch an Personen, die an seinen Fahrkursen nicht teilnehmen. 40 % der Teilnehmer an den Fahrkursen kaufen die Bücher des L. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist die Lieferung der Bücher als Lernbehelf für die Fahrkurse eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Erteilung von Fahrunterricht. Es sei daher einheitlich der Normalsteuersatz zur Anwendung zu bringen.
Lösung:
Der Umstand, dass die Bücher auch im Buchhandel vertrieben und sogar im Unternehmen des Beschwerdeführers an Personen verkauft werden, die an den Fahrkursen nicht teilgenommen haben, spricht für ein - unabhängig von den Fahrkursen bestehendes - Interesse an den Büchern. Es konnte auch kein Zusammenhang zwischen Buchankauf durch Fahrschüler und besonders guten Lernerfolgen dieser Fahrschüler aufgezeigt werden, woraus allenfalls unterschiedliche Bedingungen zur Inanspruchnahme der Hauptleistung hätten abgeleitet werden können.
Der Verkauf der Bücher stellt daher keine unselbständige Nebenleistung zum Fahrunterricht, sondern eine selbständige Hauptleistung dar, die dem ermäßigten Steuersatz (§ 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG) unterliegt.
Quelle:
Hinweis:
In , wurde noch iZm dem Verkauf von Unterlagen in einer Fahrschule von einer Nebenleistung ausgegangen.
Der VwGH sieht dazu aber einen Unterschied, denn werden die Bücher „auch im Buchhandel vertrieben und sogar im Unternehmen des Beschwerdeführers an Personen verkauft, die an den Fahrkursen nicht teilgenommen haben, so muss von einem unabhängig von den Fahrkursen bestehenden Interesse an den Büchern ausgegangen werden (wodurch sich der jetzt zu entscheidende Fall von jenem unterscheidet, auf den sich die belangte Behörde stützt)“.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 1
Themen:
Haupt- und Nebenleistung, Warentransport
Sachverhalt:
Der Sammler S (Obergurgl) bestellt beim X-Verlag eine Zeitschrift (Kaufpreis 2,20 €). Der X-Verlag stellt dem S für die Lieferung zusätzlich zum Kaufpreis Versandkosten von 2,20 € in Rechnung. Insgesamt werden dem S vom X-Verlag also 4,40 € brutto in Rechnung gestellt. Der X-Verlag versteuert den gesamten Betrag mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Lösung:
Hauptzweck des Vorganges ist, dass S die Verfügungsmacht an einer Zeitschrift verschafft wird. Auch wenn die Transportkosten genauso hoch wie die Kosten des Gegenstandes sind, ist in diesem Fall nicht von zwei selbständigen Hauptleistungen (Lieferung eines Gegenstandes und Beförderungsleistung) auszugehen.
Es handelt sich um die einheitliche Lieferung eines Gegenstandes, wobei die Beförderung nur eine unselbständige Nebenleistung darstellt. Die X-AG hat die Lieferung zu Recht mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG) versteuert (4,00 € + 0,40 € USt).
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 1
Themen:
Einheitliche Leistung, sonstige Leistung, Architektenplan
Sachverhalt:
Der Architekt A wird vom Unternehmer B mit der Planung des Gebäudes für die neue Firmenzentrale beauftragt. A fertigt mehrere Pläne an und übergibt diese in Papierform an B.
Lösung:
Bei den Plänen handelt es sich zwar um körperliche Gegenstände, sie dienen aber nur dazu, dem Auftraggeber die Nutzung der von A ausgeführten Planungsleistung zu ermöglichen. Es liegt also insgesamt eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs 1 UStG vor.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 1
Themen:
Einheitliche Leistung, sonstige Leistung, Marktforschungsstudie
Sachverhalt:
Das Marktforschungsinstitut M wird vom Verleger V mit der Erforschung des Konsumentenverhaltens in Österreich beauftragt. M erstellt eine umfangreiche Studie und übergibt diese an V auf einem Datenträger sowie zusätzlich in Papierform.
Lösung:
Zwar werden von M körperliche Gegenstände übergeben, diese dienen aber lediglich dazu, dem Auftraggeber die Nutzung der von A ausgeführten Leistung, die in der Beschaffung von Informationen bzw in einer wirtschaftlichen Beratung besteht, zu ermöglichen. Es liegt also insgesamt eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs 1 UStG vor.
S. 726. Lieferungen (§ 3)
6.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 3 - Lieferung - Allgemeines | |
Abs 1 | Lieferung Lieferung = Dem Abnehmer oder in seinem Auftrag einem Dritten wird die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. |
Abs 2 | „Entnahme“ („Eigenverbrauch“) von Gegenständen Der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen. |
Abs 3 | Kommissionsgeschäft Zwischen Kommittenten und Kommissionär liegt eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt. |
Abs 3a | Lieferfiktion bei elektronischen Schnittstellen |
Abs 4 | Werklieferung Hat der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei eigene Stoffe - die nicht nur Zutaten oder Nebensachen sind -, dann liegt eine Lieferung vor. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. |
Abs 5 | „Gehaltslieferung“ |
Abs 6 | Be- oder Verarbeitung Behandlung des Gegenstandes, durch die nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht. |
Abs 10 | Tausch Tausch bedeutet: Das Entgelt für eine Lieferung besteht in einer anderen Lieferung. |
S. 736.2. Verschaffung der Verfügungsmacht
Gemäß § 3 Abs 1 UStG handelt es sich bei Lieferungen um Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann dabei von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
Als Liefergegenstand kommen in Frage:
körperliche Sachen oder
andere Wirtschaftsgüter, die nach der Verkehrsauffassung wie körperliche Sachen behandelt werden (zB Energie, Gas, elektrischer Strom, Wärme).
Die Verschaffung der Verfügungsmacht wird idR mit dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang zusammenfallen.
Da „Verfügungsmacht“ aber ein eigenständiger umsatzsteuerlicher Begriff ist, setzt die Verschaffung der Verfügungsmacht nicht den zivilrechtlichen Eigentumsübergang voraus.
Als Verschaffung der Verfügungsmacht gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Art 14 Abs 1 MwSt-RL).
Der Unternehmer muss Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes dem Leistungsempfänger zuwenden. Es kommt darauf an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden (), und dass dies von den Beteiligten auch gewollt ist ().
Für die Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Gebäude kommt es weder auf die Erteilung der Benützungsbewilligung noch auf den Zeitpunkt der Legung der Schlussrechnung an. Vielmehr ist aus dem Gesamtbild der Verhältnisse der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht zu ermitteln ().
Die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Der einfachste Fall ist die körperliche Übergabe des Liefergegenstandes, daneben kann zB auch durch die Übergabe unternehmensrechtlicher Traditionspapiere die Verfügungsmacht verschafft werden.
Ebenfalls möglich ist die Verschaffung der Verfügungsmacht durch Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den beweglichen Gegenstand schon innehat, oder mittels Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum überträgt, ohne den Besitz des beweglichen Gegenstandes aufzugeben, weil er den Gegenstand fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben will. Bleibt ein beweglicher Gegenstand allerdings im Besitz des bisherigen Eigentümers, kann der Übergang der Verfügungsmacht auf den Erwerber nur dann angenommen S. 74werden, wenn (zumindest) die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht ().
Lieferzeitpunkt ist - falls keine besonderen Vorschriften bestehen - der Zeitpunkt, in dem dem Abnehmer die Verfügungsmacht am Gegenstand verschafft wird.
Wichtig: Die bloße vertragliche Verpflichtung, einen Gegenstand zu liefern (zB durch Abschluss eines Kaufvertrages), ist umsatzsteuerlich unbedeutend. Zur Lieferung iSd Umsatzsteuerrechts kommt es erst mit Verschaffung der Verfügungsmacht.
Verschaffung der Verfügungsmacht (und somit eine Lieferung) liegt zB vor bei
Verkauf unter Eigentumsvorbehalt,
Kauf mit Rückgaberecht,
Zwangsvollstreckung.
Keine Verschaffung der Verfügungsmacht (und somit keine Lieferung) liegt zB vor bei
Sicherungsübereignung,
Kauf auf Probe.
6.3. Eigenhandel, Kommissionsgeschäft, Vermittlung
Ein Unternehmer kann in Bezug auf Lieferungen in verschiedener Weise tätig werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigenhändler → | handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung | → Lieferung |
Kommissionär → | handelt im eigenen Namen und auf fremde Rechnung | → Lieferung |
Vermittler → | handelt im fremden Namen und auf fremde Rechnung | → sonstige Leistung |
Der Kommissionär wird im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (nämlich die seines Auftraggebers = Kommittenten) tätig.
Gemäß § 3 Abs 3 erster Satz UStG liegt beim Kommissionsgeschäft zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Umsatzsteuerlich kauft der Kommissionär die Ware vom Kommittenten ein und verkauft diese an den Käufer weiter. Damit wird gesetzlich klargestellt, dass beim Kommissionär nicht nur seine Kommission, sondern das gesamte Entgelt aus dem Verkauf des Kommissionsgutes - bei Lieferung im Inland - steuerbar ist. Der Kommissionär erbringt also nicht dem Kommittenten durch den Verkauf des Kommissionsgutes eine sonstige Leistung, sondern ist selbst Teil der Lieferkette. Umgekehrt kann der Kommissionär iZm dem Bezug der Ware - bei den übrigen Voraussetzungen - den VSt-Abzug geltend machen.
Eine Besonderheit besteht gemäß § 3 Abs 3 zweiter Satz UStG, was den Zeitpunkt der Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär betrifft: Bei der VerkaufsS. 75kommission gilt die Lieferung des Kommittenten nämlich erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkaufskommission K2 vereinbart mit K1 im Jänner 2025, dass er ihm eine gebrauchte Maschine um brutto 1.200 € abkauft, wenn er selbst einen Käufer dafür findet. Im Mai 2025 kann K2 die Maschine um brutto 1.500 € an K3 verkaufen. Alle Lieferungen werden im Inland getätigt. | ||||
Kommittent (K1) | → | Kommissionär (K2) | → | Käufer (K3) |
Lieferung K1 an K2, daher auch Mai 2025 | Lieferung K2 an K3, Mai 2025 | |||
Bruttokaufpreis = 1.200 € | Bruttokaufpreis = 1.500 € | |||
Bmgl 20 % = 1.000 € | Bmgl 20 % = 1.250 € VSt-Abzug = 200 € | VSt-Abzug = 250 € | ||
Wird ein Unternehmer nur im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig (= Vermittler), dann ist er nicht in die Lieferkette eingebunden, sondern er erbringt eine sonstige Leistung an seinen Auftraggeber (dh den Käufer oder den Verkäufer).
Auf diese Vermittlungsleistung (= sonstige Leistung) kommen die Bestimmungen des § 3a UStG zur Anwendung.
Leistungen des Kommissionärs, die nach dem Willen der Parteien zur Verkaufskommission nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen, die das Kommissionsgeschäft ermöglichen, abrunden oder ergänzen bzw die keinen eigenen Zweck haben, teilen als unselbständige Nebenleistungen das Schicksal der Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär. Dazu zählen zB die Abholung und die Zustellung der Kommissionsware oder deren Verpackung (siehe dazu auch USt-Protokoll 2012).
6.4. Lieferfiktion bei elektronischen Schnittstellen
Gemäß § 3 Abs 3a UStG werden
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze (§ 3 Abs 8a), bei denen der (zollrechtliche) Einzelwert der Waren je Sendung 150 € nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, zB eines Marktplatzes, einer Plattform oder eines Portals, unterstützen, sowie
Unternehmer, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU durch einen Unternehmer, der im EU-Gebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat, an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, zB einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen,
so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
S. 76Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer gemäß Art 3 Abs 4 UStG, bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.
Unter § 3a Abs 3a UStG fallen somit
Einfuhr-Versandhandelsumsätze iSd § 3 Abs 8a UStG mit einem (zollrechtlichen) Einzelwert der Waren je Sendung von höchstens 150 € und
Lieferungen innerhalb der EU (auch rein innerstaatlich) durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen Nichtunternehmer.
§ 3 Abs 3a UStG kommt nur zur Anwendung bei Lieferungen an
Nichtunternehmer oder Schwellenerwerber (§ 3 Abs 3a Z 1 UStG) oder
Nichtunternehmer (§ 3 Abs 3a Z 2 UStG).
Art 5b EU-DVO definiert, wann eine „Unterstützung“ durch eine elektronische Schnittstelle vorliegt.
Art 5c EU-DVO enthält eine Vertrauensschutzregelung zu Gunsten des Plattformbetreibers.
Gemäß Art 5d EU-DVO hat der Plattformbetreiber im Anwendungsbereich des § 3 Abs 3a UStG davon auszugehen, dass der Lieferant ein Unternehmer und der Empfänger ein Nichtunternehmer ist, wenn ihm keine gegenteiligen Informationen (zB UID-Nr des Empfängers) bekannt sind.
Nach § 19 Abs 2 Z 1a UStG entsteht die Steuerschuld der Lieferung im Anwendungsbereich des § 3 Abs 3a UStG mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zahlung angenommen wurde. Wann eine Zahlung als „angenommen“ gilt, regelt Art 41a EU-DVO. Dies gilt sowohl für die Lieferung der Plattform als auch - sofern steuerbar - für die Lieferung an die Plattform.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 3a Z 1, § 3 Abs 15, § 6 Abs 4 Z 9
Themen:
Einfuhr-Versandhandel, elektronische Schnittstelle (Plattform), Lieferfiktion, Reihengeschäft
Sachverhalt:
Der kanadische Händler CA verkauft ein Paar Ohrringe über eine in Irland niedergelassene und zum IOSS (§ 25b UStG) registrierte elektronische Schnittstelle S. 77(Plattform) um 120 € (inkl USt) an eine Privatperson in Österreich. Die Ware gelangt direkt von Kanada nach Österreich.
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 3a Z 1 UStG wird fingiert, dass CA (nur) für umsatzsteuerliche Zwecke an die Plattform liefert und die Plattform wiederum eine Lieferung an den Endverbraucher durchführt. Somit entsteht ein Reihengeschäft.
Da die Warenbewegung gemäß § 3 Abs 15 Z 2 UStG der Lieferung durch die Plattform zugeordnet wird (bewegte Lieferung), befindet sich der Lieferort für die Lieferung durch den kanadischen Unternehmer (ruhende Lieferung) gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG in Kanada. Dieser Umsatz ist somit in Österreich nicht steuerbar.
Die Lieferung der Plattform an den Endverbraucher gilt als Einfuhr-Versandhandelsumsatz gemäß § 3 Abs 8a lit b UStG in Österreich als ausgeführt. Die Plattform hat die österreichische Umsatzsteuer (20 €) über den IOSS in Irland zu erklären und abzuführen. Die Einfuhr ist bei Vorlage der IOSS-Identifikationsnummer der Plattform steuerfrei (§ 6 Abs 4 Z 9 UStG).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 3a Z 2, § 3 Abs 15
Themen:
Lieferung durch Drittlandsunternehmer in der EU an Private, ig Versandhandel, elektronische Schnittstelle (Plattform), Lieferfiktion, Reihengeschäft I
Sachverhalt:
Der chinesische Händler CN, ohne Niederlassung in der EU, lagert Waren in einem Fremdlager in Deutschland. Später veräußert CN die Waren über eine elektronische Schnittstelle (Plattform) eines anderen Unternehmers an den Nichtunternehmer AT in Österreich. Die Waren werden aus Deutschland nach Österreich versendet.
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 3a Z 2 liegt eine Lieferung von CN an die Plattform und eine Lieferung der Plattform an AT in Österreich vor. Somit liegt ein Reihengeschäft (CN → Plattform → AT) vor, bei dem die bewegte Lieferung der Lieferung der Plattform an AT zuzurechnen ist (§ 3 Abs 15 Z 2 UStG).
CN hat eine iSd Art 136a MwSt-RL (entspricht Art 6 Abs 4 UStG) echt steuerbefreite Lieferung in Deutschland. Die Plattform hat einen ig Versandhandel nach Art 3 Abs 3 UStG in Österreich zu versteuern. Die Plattform kann den EU-OSS (Art 369a bis 369k MwSt-RL, entspricht Art 25a UStG) in Anspruch nehmen. Andernfalls muss die Plattform sich in Österreich steuerlich erfassen lassen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 3a Z 2, § 3 Abs 15
Themen:
Lieferung durch Drittlandsunternehmer in der EU an Private, ig Versandhandel, elektronische Schnittstelle (Plattform), Lieferfiktion, Reihengeschäft II
Sachverhalt:
Der Schweizer Unternehmer CH hat in der EU weder seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte. Er verkauft Waren über ein Fremdlager in Österreich und über ein Fremdlager in Deutschland an Privatpersonen in der EU. Die Plattform P unterstützt den Verkauf der Waren durch CH. Auch P ist im Gemeinschaftsgebiet nicht niedergelassen.
Lösung:
P wird nach § 3 Abs 3a Z 2 UStG für sämtliche Lieferungen von CH an Privatpersonen so behandelt, als hätte sie die Umsätze selbst ausgeführt, dh P wird zur Steuerschuldnerin für die Umsätze an die Privatpersonen. Diese Fiktion umfasst neben Versandhandelsumsätzen aus dem Fremdlager an Privatpersonen im übrigen Gemeinschaftsgebiet auch die innerstaatlichen Lieferungen, dh Lieferungen vom Fremdlager in Österreich an Privatpersonen in Österreich.
Die Fiktion begründet ein Reihengeschäft (CH → P → Private), wobei die Lieferung durch P an die Privatpersonen die bewegte Lieferung (§ 3 Abs 15 Z 2 UStG) darstellt.
Der Lieferort der ig Versandhandelsumsätze durch P liegt nach Art 3 Abs 3 UStG im jeweiligen Bestimmungsland. Bei Lieferungen vom österreichischen Fremdlager an österreichische Privatpersonen befindet sich der Lieferort der innerstaatlichen Umsätze somit nach § 3 Abs 8 UStG in Österreich.
P kann sich zum EU-OSS registrieren, um die Umsatzsteuer, die in den übrigen Bestimmungsländern und in Österreich anfällt, über dieses Portal zu erklären.
Da die Lieferungen im österreichischen Fremdlager beginnen, hat P die Möglichkeit, sich in Österreich zum EU-OSS zu registrieren (Art 25a Abs 1 Z 2 lit b iVm lit bb TS 1 UStG).
Bieten auch andere Unternehmer Waren über die Plattform P an und beginnt die Beförderung oder Versendung dieser Waren zumindest zum Teil auch in anderen Mitgliedstaaten, kann P wählen, in welchem dieser Mitgliedstaaten er sich zum EU-OSS registriert.
Quelle:
S. 796.5. Werklieferung
6.5.1. Allgemeines
Einheitliche Leistungen können sowohl Elemente einer Lieferung als auch solche einer sonstigen Leistung aufweisen:
Wird zB ein Unternehmer mit der Reparatur eines Gegenstandes beauftragt und baut er im Zuge dessen von ihm selbst beschaffte Gegenstände ein, dann würde sich die Frage stellen, was bei der Reparatur überwiegt:
die Verschaffung der Verfügungsmacht an den eingebauten Gegenständen (→ Lieferung) oder
die am Reparaturgegenstand ausgeführten Arbeiten (→ sonstige Leistung)?
Durch die Regelung des § 3 Abs 4 UStG wird diese Entscheidung erleichtert: Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist seine Leistung als Lieferung (Werklieferung) anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
6.5.2. Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Werklieferung sind daher:
Beistellung eines Gegenstandes durch den Auftraggeber
Be- oder Verarbeitung (§ 3 Abs 6 UStG) durch den Auftragnehmer
Lieferung von Hauptstoffen durch den Auftragnehmer
Beistellung eines Gegenstandes durch den Auftraggeber
Bei einem vom Auftraggeber beigestellten Gegenstand kann es sich auch um Grund und Boden handeln.
Wichtig: Der vom Auftraggeber beigestellte Gegenstand nimmt nicht am Leistungsaustausch teil (dh, der Auftragnehmer liefert nur seinen „Beitrag“, nicht den gesamten - fertigen - Gegenstand).
Be- oder Verarbeitung (§ 3 Abs 6 UStG) durch den Auftragnehmer
Als Bearbeitung oder Verarbeitung gilt gemäß § 3 Abs 6 UStG jede Behandlung des Gegenstandes, durch welche nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht.
Lieferung von Hauptstoffen durch den Auftragnehmer
Als „wesentlich“ und damit als Hauptstoff ist jener Grundstoff anzusehen, der für die Herstellung des Werkes ausschlaggebend ist, wobei das Wertverhältnis, in dem S. 80die Stoffe zueinander stehen, in den Hintergrund zu treten hat ( 418/63). Für die Frage, ob ein Stoff als Hauptstoff anzusehen ist, kann auch nicht maßgebend sein, ob der betreffende Stoff zur Herstellung des Gegenstandes unentbehrlich ist, denn in der Regel wird der Gegenstand auch ohne den Nebenstoff nicht hergestellt werden können ().
Eine Werklieferung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung des beigestellten Gegenstandes nur Zutaten oder sonstige Nebensachen verwendet. Als Nebensachen sind Gegenstände anzusehen, die im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Sachen von untergeordneter Bedeutung sind, wobei für die Unterscheidung zwischen Hauptsachen und Nebensachen in erster Linie die Natur des Stoffes, aber auch die Verkehrsauffassung sowie ein Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Materialien den Ausschlag geben; das Wertverhältnis tritt hingegen in den Hintergrund ().
Die Bestimmung des § 3 Abs 4 UStG findet keine Entsprechung im Unionsrecht, soweit sie eine Abgrenzung zw Lieferung und sonstiger Leistung bei einheitlichen wirtschaftlichen Vorgängen schafft. Nach der dtRspr sind im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung die Begriffe „Zutaten“ und „sonstige Nebensachen“ daher als Lieferungselemente zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen (BFH , V R 50/02).
6.5.3. Auswirkungen
Je nachdem, ob eine „normale“ Lieferung, eine Montagelieferung oder eine Werklieferung vorliegt, ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen, wenn der Lieferant ein ausländischer Unternehmer ist.
Das folgende Schaubild stellt diese Auswirkungen (ohne Berücksichtigung der Sonderregelungen für den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a ff UStG) dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferung | Montagelieferung | Werklieferung | |
Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 | nein | nein | ja |
Haftung gemäß § 27 Abs 4 UStG | ja | ja | nein |
6.5.4. Ort der Werklieferung
Eine Werklieferung wird durch die Verschaffung der Verfügungsmacht am fertigen Werk ausgeführt. In diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Lieferung. Bei Werklieferungen an unbeweglichen Gegenständen handelt es sich daher um Lieferungen iSd § 3 Abs 7 UStG, da keine Beförderung oder Versendung zum Abnehmer erfolgt.
S. 81Bei der Be- oder Verarbeitung von beweglichen körperlichen Gegenständen im Rahmen einer Werklieferung ist dagegen auch eine Beförderung oder Versendung des Werkes an den Abnehmer (oder in dessen Auftrag an einen Dritten) möglich. Voraussetzung ist, dass bereits der fertige Liefergegenstand an den Abnehmer befördert oder versendet wird. In solchen Fällen liegt eine Lieferung iSd § 3 Abs 8 oder 9 UStG vor. Werklieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände können auch Gegenstand eines Dreiecksgeschäfts sein.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 4
Themen:
Werklieferung I
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A (Möbelproduktion) beauftragt die D-GmbH (München) mit der Errichtung einer Werkshalle auf einem Grundstück in Innsbruck.
Die notwendigen Bauteile und Baumaterialien werden von der D-GmbH aus Deutschland nach Österreich gebracht. Ebenso bringt die D-GmbH diverse Baumaschinen und Werkzeuge nach Österreich.
Die Errichtung der Halle dauert vier Monate.
Lösung:
Lieferung der D-GmbH an A
Die D-GmbH (Auftragnehmerin) hat die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines von A (Auftraggeber) beigestellten Gegenstandes (Grund und Boden) übernommen. Die D-GmbH verwendet dabei Stoffe, die sie selbst beschafft und die keine bloßen Zutaten oder sonstige Nebensachen, sondern Hauptstoffe sind. Es handelt sich also um eine Werklieferung iSd § 3 Abs 4 UStG.
Liefergegenstand ist die fertige Werkshalle (der beigestellte Grund und Boden nimmt nicht an der Lieferung teil).
Der Liefergegenstand entsteht erst in Österreich, wo dem Abnehmer auch die Verfügungsmacht daran verschafft wird. Ort der Lieferung ist daher Österreich. Die Lieferung der D-GmbH an A ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Übergang der Steuerschuld auf A
Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf A, weil A Unternehmer und die D-GmbH eine ausländische Unternehmerin ist (durch die nur die vier Monate dauernde Bautätigkeit ist in Österreich keine Betriebsstätte entstanden).
Ein Übergang der Steuerschuld auf Grund der Sonderregelung für Bauleistungen (§ 19 Abs 1a UStG) liegt nicht vor. Dieser würde nämlich voraussetzen, dass der Leistungsempfänger entweder seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
S. 82Beförderung von Material und Maschinen durch die D-GmbH
Grundsätzlich würde die von der D-GmbH durchgeführte Beförderung von Material und Maschinen eine ig Verbringung (= ig Lieferung) in Deutschland sowie einen ig Erwerb in Österreich (Art 1 Abs 3 Z 1) darstellen. Da die Verbringung aber zur Ausführung einer Werklieferung erfolgt, liegt eine bloße vorübergehende Verwendung iSd Art 1 Abs 3 Z 1 lit a UStG vor. Und zwar auch bezüglich der Baumaterialien, die - als Teil des Bauwerks - endgültig in Österreich bleiben. Die D-GmbH treffen diesbezüglich also keine Erklärungspflichten.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 4
Themen:
Werklieferung II
Sachverhalt:
Der slowakische Unternehmer S verkauft Privaten in Österreich Holzfenster inkl Montage. Jährlich erzielt S damit Umsätze von ca 20.000 €.
Lösung:
S hat die Bearbeitung oder die Verarbeitung seitens des Auftraggebers beigestellter Gegenstände (Gebäude) übernommen. S verwendet dabei Stoffe, die er selbst beschafft und die keine bloßen Zutaten oder sonstige Nebensachen, sondern Hauptstoffe sind. Es handelt sich also um eine Werklieferung iSd § 3 Abs 4 UStG. Liefergegenstand sind eingebaute Fenster. Der Liefergegenstand entsteht erst in Österreich, wo dem Abnehmer auch die Verfügungsmacht daran verschafft wird.
Die Lieferungen des S an seine Abnehmer sind daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Dass S mit seinen Umsätzen unter der Lieferschwelle des Art 3 Abs 5 UStG bleibt, ist irrelevant, da die Lieferung von vornherein (unabhängig von der Versandhandelsregelung) in Österreich stattfindet.
Quellen:
Rz 391 ff UStR; USt-Protokoll 2006
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 4
Themen:
Werklieferung III
S. 83Sachverhalt:
Die A1-GmbH (Wien, Anlagenbau) errichtet für die D-AG (Frankfurt, Chemie) eine Produktionsanlage in Deutschland.
Die A1-GmbH beauftragt in diesem Zusammenhang die A2-GmbH (Graz, Anlagenbau) mit der Herstellung von Spezialrohren für mehrere Rohrleitungen und deren Einbau in die neue Produktionsanlage der D-AG.
Die A2-GmbH stellt die Rohre vereinbarungsgemäß - aus selbst beschafften Stoffen - her, befördert sie nach Deutschland und installiert sie.
Über diese Leistung stellt die A2-GmbH der A1-GmbH eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer. Die A1-GmbH macht aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend.
Lösung:
Lieferung der A2-GmbH an die A1-GmbH
Die A2-GmbH (Auftragnehmerin) hat die Be- oder die Verarbeitung eines von der A1-GmbH (Auftraggeberin) beigestellten Gegenstandes (Produktionsanlage) übernommen. Die A2-GmbH verwendet dabei Stoffe, die sie selbst beschafft und die keine bloßen Zutaten oder sonstige Nebensachen, sondern Hauptstoffe sind. Es handelt sich also um eine Werklieferung iSd § 3 Abs 4 UStG. Liefergegenstand sind die eingebauten Rohre (die beigestellte „übrige“ Produktionsanlage nimmt nicht an der Lieferung teil). Der Liefergegenstand entsteht erst in Deutschland, wo dem Abnehmer auch die Verfügungsmacht daran verschafft wird. Die Lieferung der A2-GmbH an die A1-GmbH ist daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.
Verbringung der Rohre durch die A2-GmbH
Grundsätzlich würde die von der A2-GmbH durchgeführte Beförderung der Rohre ein steuerbares ig Verbringen (= ig Lieferung) in Österreich (Art 3 Abs 1 Z 1) sowie einen ig Erwerb in Deutschland darstellen.
Da die Verbringung aber zur Ausführung einer Werklieferung erfolgt, liegt eine bloß vorübergehende Verwendung iSd Art 3 Abs 1 Z 1 lit a UStG vor, obwohl die Rohre als Teil der Anlage endgültig in Deutschland bleiben.
Die A2-GmbH treffen diesbezüglich also keine Erklärungspflichten.
Vorsteuerabzug bei der A1-GmbH
Folglich ist die A1-GmbH aus den Eingangsrechnungen der A2-GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie keine Leistung in Österreich erhalten hat.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 4, § 3 Abs 8
Themen:
Werklieferung IV, bewegte (Werk-)Lieferung
S. 84Sachverhalt:
Der Unternehmer A (Salzburg) lässt einen Computer beim deutschen Unternehmer D (München) „aufrüsten“. A sendet den Computer von Österreich nach Deutschland. D baut in den Computer neue Festplatten ein und versendet ihn anschließend zurück nach Österreich.
Lösung:
Die Lieferung des D an A ist gem § 3 Abs 8 dort ausgeführt, wo die Versendung an A beginnt. Die Lieferung ist daher in Deutschland steuerbar.
S. 857. Ort der Lieferung (§ 3)
7.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 3 - Lieferung - Ort der Lieferung | |
Abs 7 | „Ruhende Lieferung“ Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. |
Abs 8 | „Bewegte Lieferung“ Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter. |
Abs 8a | Sonderfall Einfuhr-Versandhandel |
Abs 9 | Sonderfall bei der Einfuhr Gelangt der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet ins EU-Gebiet, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. |
Abs 11 f | Lieferung während ig Personenbeförderung (Schiff, Flugzeug, Bahn) Lieferort = Abgangsort des Personenbeförderungsmittels |
Abs 13 f | Sonderregeln für die Lieferung von Gas, Elektrizität sowie Wärme oder Kälte |
Abs 15 | Reihengeschäfte |
S. 867.2. „Ruhende Lieferung“ (§ 3 Abs 7)
Gemäß § 3 Abs 7 UStG findet die Lieferung dort statt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Im Falle körperlicher Übergabe ist dies der Ort, wo der Gegenstand dem Abnehmer oder seinem Beauftragten übergeben wird.
Für diese Art von Lieferungen, die nicht mit einer Warenbewegung verbunden sind, wird auch der Begriff „ruhende Lieferung“ verwendet. Dieser Begriff findet sich allerdings nicht im UStG. Die MwSt-RL verwendet den Begriff „Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung“.
Die Verschaffung der Verfügungsmacht kann auch durch die Übergabe eines unternehmensrechtlichen Traditionspapieres (Ladeschein, Lagerschein, Konnossement) erfolgen. In diesem Fall ist der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand der Lieferung zur Zeit der Übergabe des Traditionspapieres befindet. Der Ort, an dem das Traditionspapier übergeben wird, ist dagegen ohne Bedeutung.
Wichtig: Entsteht der Liefergegenstand erst am Ort, wo die körperliche Übergabe erfolgt, dann liegt eine „ruhende Lieferung“, und zwar eine Montagelieferung, vor. Der Umstand, dass die Teile des Liefergegenstandes zum Ort der Montage befördert oder versendet wurden, ändert nichts daran, dass der Liefergegenstand erst am Ort der Montage entsteht, der damit auch der Ort der Lieferung ist. Art 36 MwSt-RL sieht diesbezüglich vor:
„Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird.“
7.3. „Bewegte Lieferung“ (§ 3 Abs 8)
In der Praxis ist ein Großteil der Lieferungen mit einer Bewegung des Liefergegenstands (Beförderung oder Versendung) verbunden. Diese Form der Lieferung wird auch häufig als „bewegte Lieferung“ bezeichnet. Dieser Begriff findet sich allerdings ebenfalls nicht im UStG. Die MwSt-RL verwendet den Begriff „Lieferung von Gegenständen mit Beförderung“.
§ 3 Abs 8 UStG sieht vor:
„Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer S. 87oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.“
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versenden | → | Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gütertransport durch einen selbstständigen Unternehmer (Frachtführer; Gelegenheitsfrachtführer, Verfrachter von Seeschiffen) ausführen oder durch einen (Gelegenheits-)Spediteur besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter (Rz 448 UStR). |
Befördern | → | Gütertransport, den der Lieferer, der Abnehmer oder ein unselbstständiger Erfüllungsgehilfe des Lieferers oder Abnehmers mit eigenen, gemieteten oder geliehenen Beförderungsmitteln ausführt. Der Beginn der Beförderung ist mit dem tatsächlichen Transportbeginn gleichzusetzen und nicht schon mit dessen Vorbereitungshandlungen wie etwa der Bereitstellung der Ware, deren Verpackung oder Verladung (Rz 447 UStR). |
Ob der Lieferer oder der Abnehmer den Gegenstand befördert oder versendet, macht keinen Unterschied: Lieferort ist immer dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Sowohl Beförderung als auch Versendung müssen in Erfüllung des zu Grunde liegenden Liefergeschäfts erfolgen. Keine Lieferung liegt vor, wenn die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes nicht in Erfüllung eines Umsatzgeschäftes erfolgt, zB wenn die Waren erst an einen Ort gebracht werden sollen, um dort zum Kauf angeboten zu werden.
Auch der Abnehmer muss bereits feststehen. Der Lieferer muss im Versendungsfall alles Erforderliche getan haben, damit der Gegenstand an den bereits feststehenden Abnehmer gelangt. Somit muss sich auch der Gegenstand bei Beginn des Transports bereits im vertraglich vereinbarten Zustand befinden. Wird dieser Zustand erst später hergestellt, dann kommt es erst danach zu einer Lieferung. Ort dieser Lieferung ist, wo der Transport des „fertigen“ Gegenstands an den Abnehmer beginnt (, „Fonderie 2A“).
Unternehmer AT (Wien) verkauft dem Unternehmer DE1 (Hamburg) Metallteile. Vor der Lieferung an DE1 versendet AT die Teile auf eigene Rechnung zum Unternehmer DE2 (Dortmund), um durch diesen die Endbearbeitung (Lackierarbeiten) durchführen und anschließend die Metallteile direkt an DE1 schicken zu lassen.
Die Lieferung von AT an DE1 ist gem § 3 Abs 8 UStG in Deutschland steuerbar, da erst dort die Versendung des geschuldeten („fertigen“) Liefergegenstands beginnt.
S. 88Wichtig: Nur wenn eine Lieferung in Österreich überhaupt steuerbar ist, muss in der Folge geprüft werden, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei ist.
Wichtig: Die Nationalität oder der Sitz der beteiligten Unternehmer ist für die Frage des Lieferortes gleichgültig.
Wichtig: Bei „bewegten Lieferungen“ muss immer zwischen Lieferung und Warenbewegung unterschieden werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferung | → | Abhängig von der Geschäftsbeziehung zwischen Lieferer und Abnehmer (Wer steht mit wem in einer Rechtsbeziehung? - Rechnungsfluss) |
Warenbewegung | → | Ortsverlagerung des Gegenstands (Woher kommt die Ware und wohin gelangt sie? - Warenfluss) |
7.4. Sonderfall Einfuhr-Versandhandel (§ 3 Abs 8a)
Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung gemäß § 3 Abs 8a UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, wenn
der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird als jenem, in dem die Warenbewegung endet, oder
der Unternehmer die Umsätze über den IOSS erklärt (§ 25b UStG).
In beiden Fällen schuldet der Lieferer die Umsatzsteuer daher im Bestimmungsland. § 6 Abs 4 Z 9 UStG sieht eine eigene EUSt-Befreiung im Einfuhrland bei Verwendung des IOSS vor.
Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an einen Abnehmer gemäß Art 3 Abs 4 UStG, bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.
Gemäß Art 221 Abs 4 UZK-IA können Waren mit einem Einzelwert je Sendung bis 150 €, für die die Sonderregelung gemäß § 25b UStG (IOSS) nicht gilt, nur bei einer Zollstelle zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, die sich im Mitgliedstaat befindet, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet. Somit ist eine Einfuhr mit zollrechtlicher Abfertigung von Waren mit einem Einzelwert je Sendung bis 150 € in einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat zollrechtlich nicht möglich, wenn der IOSS nicht in Anspruch genommen wird (Rz 451 und Rz 3716 UStR).
S. 897.5. Sonderfall bei der Einfuhr (§ 3 Abs 9)
§ 3 Abs 9 UStG sieht vor:
„Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der, Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.“
Schuldner der EUSt iSd § 3 Abs 9 UStG ist auch der, dessen Einfuhr zwar steuerbar, aber steuerfrei ist (BFH , V R 32/05).
Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist (Rz 466 UStR).
Voraussetzungen für § 3 Abs 9 UStG sind also:
Der Gegenstand der Lieferung gelangt aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates,
der Lieferer oder sein Beauftragter wird Schuldner der EUSt und
es liegt kein Fall des § 3 Abs 8a vor.
Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 9 UStG vor, dann kommt es zu einer Verlagerung des Ortes der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet ins Inland.
Wichtig: Nur aus einer „bewegten Lieferung“ (§ 3 Abs 8 UStG) kann eine Lieferung iSd § 3 Abs 9 UStG werden.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 7
Themen:
Lieferung eines Warenlagers
Sachverhalt:
Die geprüfte Gesellschaft A-GmbH (Vertrieb von Messgeräten) verkauft ihren Lagerbestand (die Waren befinden sich in einem angemieteten Lager in Niederösterreich) an ihre deutsche Muttergesellschaft D-GmbH. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt durch die Übergabe der Lagerpapiere in Deutschland.
Die Waren bleiben weiterhin im Lager, befinden sich nunmehr aber in der Verfügungsmacht der D-GmbH.
Die A-GmbH legt der D-GmbH eine Nettorechnung und führt auch keine USt an das zuständige Finanzamt ab.
S. 90Lösung:
Es findet im Zuge der Lieferung keine Warenbewegung („ruhende Lieferung“) statt. Die gelieferten Gegenstände befinden sich zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht in Österreich.
Die Lieferung der A-GmbH an die D-GmbH erfolgt daher gemäß § 3 Abs 7 UStG in Österreich und ist steuerbar und steuerpflichtig.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 7, § 27 Abs 4
Themen:
Lieferung im Zolllager, Haftung
Sachverhalt:
Die CH-AG (Genf) liefert Waren, die sich in einem Zolllager in Graz befinden, an die geprüfte Gesellschaft A-GmbH (Leoben). Die Verschaffung der Verfügungsmacht an die A-GmbH erfolgt mittels Übergabe der Lagerpapiere. Da die A-GmbH vorerst nicht weiß, wem sie die Waren weiterverkaufen wird, bleiben diese fürs Erste im Zolllager.
Die CH-AG legt der A-GmbH eine Nettorechnung über 120.000 € und führt auch keine USt ans Finanzamt ab.
Lösung:
Lieferung CH-AG an A-GmbH
Auch ein österreichisches Zolllager stellt umsatzsteuerlich Inland iSd § 1 Abs 2 UStG dar. Lieferungen im Zolllager unterliegen daher den allgemeinen Regeln. Es findet im Zuge der Lieferung keine Warenbewegung statt („ruhende Lieferung“). Die gelieferten Gegenstände befinden sich zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht in Österreich.
Die Lieferung der CH-AG an die A-GmbH erfolgt daher gemäß § 3 Abs 7 UStG in Österreich und ist steuerbar sowie steuerpflichtig.
Haftung der A-GmbH
Die CH-AG ist ein ausländischer Unternehmer, der in Österreich weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, und führt im Inland eine steuerpflichtige Lieferung an einen Unternehmer (die A-GmbH) für dessen Unternehmen aus.
Die A-GmbH ist daher gemäß § 27 Abs 4 UStG verpflichtet, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers (der CH-AG) an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen.
Da die A-GmbH dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, haftet sie sie für den hierdurch entstehenden Steuerausfall. Dieser Steuerausfall beträgt 20.000 € (die USt ist aus dem bezahlten Betrag mit 20 % herauszurechnen).
S. 91Ob die Haftung gegen die A-GmbH von dem für diese zuständigen Finanzamt mittels Haftungsbescheid geltend gemacht wird, ist eine Ermessensentscheidung.
Vorsteuerabzug bei der A-GmbH
Die A-GmbH ist nicht zum Vorsteuerabzug iZm der Lieferung der CH-AG berechtigt, da sie nicht über eine Rechnung iSd § 11 UStG verfügt (jedenfalls kein Steuerausweis in der Rechnung). Sie muss also versuchen, von der CH-AG eine Rechnung iSd § 11 UStG zu erhalten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 7, § 12 Abs 1 Z 1 lit a
Themen:
Lieferung im Ausland, Vorsteuerabzug
Sachverhalt:
Die geprüfte Gesellschaft A-GmbH (Wien) erwirbt von der B-GmbH (Tulln) Haushaltsartikel, die sich in einem Speditionslager in Deutschland befinden. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt, indem ein Mitarbeiter der B-GmbH dem Geschäftsführer der A-GmbH die Lagerpapiere in Wien übergibt.
Die Waren bleiben nach der Lieferung noch einige Wochen im Speditionslager, bevor die A-GmbH einen Käufer gefunden hat.
Die B-GmbH stellt der A-GmbH darüber eine Rechnung über 30.000 € + 6.000 € Umsatzsteuer. Die A-GmbH macht aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend.
Lösung:
Es findet im Zuge der Lieferung keine Warenbewegung („ruhende Lieferung“) statt. Die gelieferten Gegenstände befinden sich zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht in Deutschland.
Die Lieferung der B-GmbH ist daher in Österreich nicht steuerbar.
Die A-GmbH ist nicht zum Vorsteuerabzug aus der Lieferung der B-GmbH berechtigt. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG darf ein Unternehmer nur die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die - im Inland - für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Da die Lieferung der B-GmbH aber im Ausland erfolgte, fehlt der A-GmbH die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Die B-GmbH kann ihre Rechnung uU Umständen berichtigen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 7, § 12 Abs 1 Z 1 lit a
Themen:
Lieferung vom EU-Ausland ins Inland, Vorsteuerabzug
Sachverhalt:
Die geprüfte Gesellschaft A-GmbH (Wien) erwirbt von der B-GmbH (Wien) Waren, die sich in einem Lager in Deutschland befinden. Die A-GmbH lässt die Waren nach Österreich versenden. Die B-GmbH stellt für die Waren österreichische Umsatzsteuer in Rechnung.
Lösung:
Die B-GmbH liefert gemäß § 3 Abs 8 UStG steuerbar in Deutschland.
Die A-GmbH ist nicht zum VSt-Abzug berechtigt, da die Lieferung in Deutschland erfolgt ist. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG kann sich der Unternehmer nur Umsatzsteuer abziehen, die für Lieferungen im Inland in Rechnung gestellt wurde.
Die A-GmbH tätigt - unabhängig von der unrichtigen Behandlung der Lieferung durch die B-GmbH - einen ig Erwerb in Österreich gemäß Art 1 UStG.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 7
Themen:
Ware unterwegs, Lieferung im Ausland
Sachverhalt:
Die A-GmbH (Wien) erwirbt von der B-GmbH (Wien) Baustoffe, die sich auf einem Containerschiff - das im Mittelmeer unterwegs ist - befinden. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt, indem der Geschäftsführer der B-GmbH dem Einkäufer der A-GmbH den Ladeschein in Wien übergibt.
Lösung:
Es findet im Zuge der Lieferung keine Warenbewegung („ruhende Lieferung“) statt. Die gelieferten Gegenstände befinden sich zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht jedenfalls nicht in Österreich. Die Lieferung der B-GmbH ist daher in Österreich nicht steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 7
Themen:
Verbringen ins Drittland, Lieferung im Drittland
Sachverhalt:
Die A-GmbH (Bregenz) stellt Sportgeräte her. Wie jedes Jahr nimmt die A-GmbH an einer Sportartikelmesse in Bern teil. Zu diesem Zweck werden zahlreiche Sportgeräte von Mitarbeitern der A-GmbH auf die Messe in Bern gebracht. Auf der Messe besteht für Besucher auch die Möglichkeit, Ausstellungsstücke zu erwerben. Die A-GmbH verkauft diverse Gegenstände an Besucher.
Lösung:
Beförderung der Gegenstände in die Schweiz
Die Beförderung der Gegenstände in die Schweiz stellt noch keine Lieferung dar. Voraussetzung für das Vorliegen einer Lieferung ist, dass der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits feststeht und die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes in Erfüllung eines Umsatzgeschäftes erfolgt.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Beförderung der Sportgeräte in die Schweiz stellt daher keinen steuerbaren Vorgang dar. Es gibt insbesondere keinen dem ig Verbringen (Art 3 Abs 1 Z 1 UStG) vergleichbaren Tatbestand, wenn Gegenstände zur eigenen Verfügung ins Drittlandsgebiet verbracht werden.
Lieferungen der A-GmbH in der Schweiz
Die Lieferung der Sportgeräte erfolgt in Bern und ist daher in Österreich nicht steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 7
Themen:
Montagelieferung
Sachverhalt:
Die A-GmbH (Wels) bestellt beim deutschen Unternehmer D (Stuttgart) eine Maschine. Da es sich um ein kompaktes, aber sehr komplexes Gerät handelt, wird vereinbart, dass zwei Mitarbeiter des D die Maschine im Werk der A-GmbH zusammenbauen werden. Anschließend erfolgt eine Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten der Produktion der A-GmbH und die Durchführung mehrerer Probeläufe, bis ein vorab vereinbartes technisches Ergebnis erreicht ist.
S. 94Es erfolgt keine feste Verbindung mit Grund und Boden und ebenso wenig auch ein Einbau in bereits vorhandene Maschinen der A-GmbH.
D stellt der A-GmbH eine Rechnung iHv 24.000 € ohne Ausweis österreichischer USt und führt auch keine USt in Österreich ab.
Lösung:
Lieferung D an A-GmbH
Bei der Lieferung der Maschine entsteht der Liefergegenstand erst am Ort, wo die Maschine montiert wird.
Dies ist im Werk der A-GmbH in Wels der Fall.
Die Lieferung des D an die A-GmbH ist also in Österreich gemäß § 3 Abs 7 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt nicht zum Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs 1 zweiter Satz UStG) von D auf die A-GmbH, da keine Werklieferung (§ 3 Abs 4 UStG) vorliegt.
Haftung der A-GmbH
D ist ein ausländischer Unternehmer, der in Österreich weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Die A-GmbH bezieht im Inland eine steuerpflichtige Leistung für ihr Unternehmen.
Die A-GmbH ist daher gemäß § 27 Abs 4 UStG verpflichtet, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers (des D) an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen.
Da die A-GmbH dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, haftet sie für den hierdurch entstehenden Steuerausfall. Dieser Steuerausfall beträgt 4.000 € (die USt ist aus dem bezahlten Betrag mit 20 % herauszurechnen).
Ob die Haftung gegen die A-GmbH von dem für diese zuständigen Finanzamt mittels Haftungsbescheid geltend gemacht wird, ist eine Ermessensentscheidung.
Vorsteuerabzug bei der A-GmbH
Die A-GmbH ist nicht zum Vorsteuerabzug aus der Lieferung des D berechtigt, da sie nicht über eine Rechnung iSd § 11 UStG verfügt (jedenfalls kein Steuerausweis in der Rechnung). Sie muss also versuchen, von D eine Rechnung iSd § 11 UStG zu erhalten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Beförderung der Maschinenteile von Deutschland nach Österreich
Grundsätzlich würde die von der D-GmbH durchgeführte Beförderung der Maschinenteile für D ein ig Verbringen (= ig Lieferung) in Deutschland sowie einen ig Erwerb in Österreich (Art 1 Abs 3 Z 1) darstellen.
Gemäß iSd Art 1 Abs 3 Z 1 lit a UStG handelt es sich bei einer Verbringung, die zur Ausführung einer Werklieferung (§ 3 Abs 4 UStG) erfolgt, um eine bloß vorübergehende Verwendung. Im gegenständlichen Fall liegt allerdings keine Werklieferung, sondern eine Montagelieferung seitens des D vor.
Es stellt sich die Frage, ob dennoch von einer nicht steuerbaren vorübergehenden Verwendung ausgegangen werden kann. ME ist dies der Fall. Gemäß Art 17 Abs 2 lit b MwSt-RL gilt die Versendung oder Beförderung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat nicht als ig Lieferung, wenn sie zur Ausführung einer Montagelieferung im Gebiet dieses Mitgliedstaates durch den Lieferer (oder für dessen Rechnung) erfolgt. Daher wird sich der Steuerpflichtige diesbezüglich auf die für ihn günstigere unionsrechtliche Regelung berufen können.
S. 95Daher hat D im gegenständlichen Fall weder eine ig Lieferung in Deutschland noch einen ig Erwerb in Österreich zu erklären.
Quelle:
Ruppe/Achatz UStG6, Art 1 Tz 40
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 8
Themen:
„Bewegte Lieferung“
Sachverhalt:
Unternehmer A (Wien) verkauft dem Unternehmer CH (Zürich) Waren. Der Transport der Waren wird durchgeführt, indem:
A (bzw seine Mitarbeiter) die Ware mit einem LKW von Wien nach Zürich befördert (A befördert),
A einen Spediteur mit dem Transport der Ware von Wien nach Zürich beauftragt (A versendet),
CH (bzw seine Mitarbeiter) die Ware mit einem LKW in Wien abholt und sie nach Zürich bringt (CH befördert),
CH einen Spediteur mit dem Transport der Ware von Wien nach Zürich beauftragt (CH versendet).
Lösung:
In allen vier dargestellten Fällen erfolgt eine gemäß § 3 Abs 8 UStG in Österreich steuerbare Lieferung des A an den CH. Ob der Lieferer oder der Abnehmer die Ware befördert oder versendet, macht keinen Unterschied. Ort der Lieferung ist jedenfalls immer der, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 8, § 3 Abs 15
Themen:
„Bewegte Lieferung“, Transportunterbrechung, Reihengeschäft
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer AT kauft Waren vom deutschen Unternehmer DE, um sie an den ungarischen Unternehmer HU weiterzuverkaufen. AT lässt die S. 96Waren von der österreichischen Spedition S in Deutschland abholen und zu HU in Ungarn bringen. Zu Beginn des Transports stand der Abnehmer, nämlich HU, bereits fest. In der Stadt X in Österreich wird der Transport nur unterbrochen, um die Waren zu „neutralisieren“, dh die Kennzeichnung des Absenders (DE) von der Verpackung zu entfernen. AT tritt dem DE gegenüber unter seiner österreichischen UID-Nr auf und legt dem HU eine Rechnung über eine steuerfreie ig Lieferung (von Österreich nach Ungarn).
Variante:
Wie oben, aber AT lässt die Waren vom deutschen Spediteur S 1 von Deutschland in die Stadt X in Österreich bringen, wo sie Spediteur S 2 - ebenfalls im Auftrag des AT - neutralisiert und weiter nach Ungarn bringt.
Lösung:
Die bloß tatsächliche Unterbrechung des Transports ändert nichts am Vorliegen einer einheitlichen Warenbewegung von Deutschland nach Ungarn. Es liegt also nicht eine ig Lieferung DE → AT (von Deutschland nach Österreich) mit ig Erwerb des AT in Österreich und eine ig Lieferung AT → HU (von Österreich nach Ungarn) mit ig Erwerb des HU in Ungarn, sondern eine ig Lieferung des DE → AT (von Deutschland nach Ungarn) mit ig Erwerb des AT in Ungarn vor.
Die Lieferung des DE an AT ist also gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit c UStG steuerbar, wo die Versendung beginnt, also in Deutschland. AT tätigt einen ig Erwerb gem Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Ungarn sowie einen ig Erwerb gem Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG in Österreich. Die Lieferung an AT an HU ist gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG in Ungarn steuerbar.
Variante:
Ergebnis wie oben.
Quellen:
,
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 8a, § 3 Abs 9
Themen:
Einfuhr-Versandhandel, Warenwert bis 150 €, zollrechtliche Gestellung in anderem Mitgliedstaat, Einfuhr in Österreich
Sachverhalt:
Der chinesische Unternehmer CN verkauft Waren mit einem Einzelwert von 80 € aus China an Privatpersonen in Österreich. Die Waren werden in Luxemburg dem Zoll gestellt und anschließend zu den Privatpersonen in Österreich befördert. CN nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor. CN ist nicht im IOSS registriert.
S. 97Variante:
CN ist im IOSS registriert.
Lösung:
Gemäß Art 221 Abs 4 UZK-IA erfolgt die zollrechtliche Abfertigung von Waren zum freien Verkehr mit einem Einzelwert bis 150 € in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet. Die Waren werden daher auf Grund der zollrechtlichen Vorgaben in einem „Versandverfahren“ von Luxemburg nach Österreich befördert und von der zuständigen Zollstelle in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt. Somit kommt nicht die spezielle Lieferortregelung des § 3 Abs 8a lit a UStG, sondern § 3 Abs 9 UStG zur Anwendung. Die Lieferung des CN ist folglich in Österreich steuerbar. Zusätzlich wird von CN eine Einfuhr in Österreich verwirklicht.
Variante:
Bei Verwendung des IOSS (§ 25b UStG) muss CN die Einfuhr-Versandhandelsumsätze über diesen erklären. Es liegt ein Einfuhr-Versandhandel gemäß § 3 Abs 8a lit b UStG vor und die Lieferung des CN ist in Österreich steuerbar. Diesfalls ist die Einfuhr des CN gemäß § 6 Abs 4 Z 9 UStG steuerfrei.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 8a
Themen:
Einfuhr-Versandhandel, Warenwert über 150 €, zollrechtliche Gestellung in anderem Mitgliedstaat, Einfuhr in Österreich
Sachverhalt:
Der chinesische Unternehmer CN verkauft Waren mit einem Einzelwert je Sendung von 180 € aus China an Privatpersonen in Österreich. CN lässt die Waren in Luxemburg zum freien Verkehr abfertigen und anschließend zu den Privatpersonen in Österreich befördern. CN ist nicht im IOSS registriert.
Lösung:
Da der Einzelwert der Sendung den Betrag von 150 € überschreitet, kommt Art 221 Abs 4 UZK-IA nicht zur Anwendung. Der Lieferort liegt somit nach § 3 Abs 8a lit a UStG am Ende der Beförderung. Die Lieferung des CN ist daher in Österreich steuerbar. CN muss sich somit in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren lassen. Außerdem verwirklicht CN in Luxemburg eine Einfuhr. Der Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Einfuhr richtet sich nach luxemburgischem Recht.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 8a
Themen:
Einfuhr-Versandhandel, Einfuhr in Österreich
Sachverhalt:
Der chinesische Unternehmer CN verkauft Waren mit einem Einzelwert von 80 € an Privatpersonen in Österreich. Die Waren werden in Österreich eingeführt. CN ist über einen Vertreter im IOSS registriert. CN lässt die Waren in Österreich zum freien Verkehr abfertigen und anschließend zu den Privatpersonen in Österreich befördern.
Lösung:
Der Lieferort liegt nach § 3 Abs 8a lit b UStG am Ende der Beförderung. Die Lieferung des CN ist in Österreich steuerbar und über den IOSS zu erklären. Auf Grund der Inanspruchnahme des IOSS ist die Einfuhr gemäß § 6 Abs 4 Z 9 UStG 1994 steuerfrei.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 8a
Themen:
Einfuhr-Versandhandel II, Einfuhr in anderem Mitgliedstaat
Sachverhalt:
Der kanadische Unternehmer CA liefert im Jahr 2021 Waren aus Toronto an den Privaten P in Österreich. CA beauftragt den Spediteur S mit dem Transport. CA lässt die Waren in den Niederlanden zum freien Verkehr abfertigen.
Variante:
Die Abfertigung erfolgt in Österreich.
CA wird Schuldner der EUSt (lässt die Waren zum freien Verkehr abfertigen).
P wird Schuldner der EUSt (lässt die Waren zum freien Verkehr abfertigen).
Lösung:
CA hat einen Einfuhr-Versandhandel in Österreich zu versteuern, weil der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs 8a lit a UStG im Inland liegt. Die Regelungen für den ig Versandhandel (Art 3 Abs 3 UStG) kommen - unabhängig von der Höhe der Umsätze des Unternehmers - nicht zur Anwendung.
S. 99Variante:
Die Versandhandelsregelung kommt nicht zur Anwendung. Gemäß § 3 Abs 9 UStG kommt es zur Verlagerung des Ortes der Lieferung nach Österreich. Die Lieferung des CA ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Die Versandhandelsregelung kommt nicht zur Anwendung. Die Lieferung des CA ist gemäß § 3 Abs 8 UStG in Kanada (Beginn der Versendung) steuerbar.
Nimmt CA den IOSS in Anspruch und erklärt den Umsatz über diesen, liegt ein Einfuhr-Versandhandel in Variante a) und b) gemäß § 3 Abs 8a lit b UStG vor und die Lieferung ist in Österreich steuerbar. Diesfalls ist die Einfuhr gemäß § 6 Abs 4 Z 9 UStG 1994 steuerfrei.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 8a
Themen:
Einfuhr-Versandhandel, IOSS
Sachverhalt:
Ein österreichischer Händler AT verkauft über seine Website Kleidungsstücke an Privatpersonen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Die Kleidungsstücke werden direkt aus seiner Produktionsstätte im Drittstaat an die Privatpersonen versendet. AT hat sich in Österreich zum IOSS (§ 25b UStG) registriert. Der Einzelwert der Sendungen übersteigt 150 € nicht.
Lösung:
Der Lieferort der Versendungen liegt gemäß § 3 Abs 8a lit b UStG im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat. AT kann die Umsatzsteuer für die jeweiligen Mitgliedstaaten in seiner monatlichen IOSS-Erklärung über FinanzOnline erklären und durch eine monatliche Überweisung auf sein IOSS-Konto abführen. Die jeweilige Einfuhr ist, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, steuerfrei (§ 6 Abs 4 Z 9 UStG). Dafür hat AT dem von ihm beauftragten Transporteur seine IOSS-Identifikationsnummer mitzuteilen, damit dieser sie der zuständigen Zollstelle bei der Einfuhr bekanntgeben kann.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 8, § 12 Abs 1 Z 2
Themen:
„Bewegte Lieferung“, EUSt-Abzug
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A bestellt beim Schweizer Unternehmer CH Waren. CH versendet die Waren aus der Schweiz nach Österreich. A lässt die Waren von seinem Spediteur (indirekte Stellvertretung) in Wien in den freien Verkehr überführen und bezahlt die EUSt.
Lösung:

Lieferung CH an A
CH versendet die Ware an den Abnehmer (A). Der Lieferung des CH an den A ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist daher die „bewegte Lieferung“ iSd § 3 Abs 8 UStG. Der Ort der Lieferung liegt dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in der Schweiz. CH muss A folglich eine Rechnung ohne österreichische USt legen.
EUSt-Abzug durch A
Da der Liefergegenstand für sein Unternehmen eingeführt wurde (bereits mit Beginn der Versendung in der Schweiz hat A umsatzsteuerlich die Verfügungsmacht erlangt), ist A zum Abzug der EUSt berechtigt (§ 12 Abs 1 Z 2 UStG).
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 9, § 27 Abs 4
Themen:
Sonderfall bei der Einfuhr, Haftung
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A bestellt beim Schweizer Unternehmer CH Waren. CH versendet die Waren aus der Schweiz nach Österreich und lässt sie von einem Spediteur (indirekte Stellvertretung) zum freien Verkehr abfertigen. CH wird dadurch Schuldner der EUSt.
Lösung:

Lieferung A an B
CH versendet die Ware an den Abnehmer (A). Der Lieferung des CH an den A ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist also grundsätzlich eine „bewegte Lieferung“ iSd § 3 Abs 8 UStG. Ort der Lieferung wäre dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in der Schweiz.
Da CH Schuldner der EUSt wird, ist aber § 3 Abs 9 UStG anzuwenden. Es kommt also zu einer Verlagerung des Ortes der Lieferung vom Drittlandsgebiet (Schweiz) ins Inland. A tätigt daher gemäß § 3 Abs 9 UStG in Österreich eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.
CH muss sich also in Österreich steuerlich registrieren lassen und eine Rechnung mit österreichischer USt legen. Umgekehrt ist CH zum Abzug der EUSt berechtigt, weil der Liefergegenstand für sein Unternehmen eingeführt wurde.
Haftung des A
CH hat im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte. Außerdem führt CH im Inland eine steuerpflichtige Lieferung an einen Unternehmer (A) für dessen Unternehmen aus.
S. 102Daher ist A gemäß § 27 Abs 4 UStG verpflichtet, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers (der CH-AG) an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen.
Da A dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, haftet er für den hierdurch entstehenden Steuerausfall. Dieser Steuerausfall beträgt 6.000 € (die USt ist aus dem bezahlten Betrag mit 20 % herauszurechnen).
Ob die Haftung gegenüber A von dem für diesen zuständigen Finanzamt mittels Haftungsbescheid geltend gemacht wird, ist eine Ermessensentscheidung.
Vorsteuerabzug des A
A ist nicht zum Vorsteuerabzug aus der Lieferung des CH berechtigt, da er nicht über eine Rechnung iSd § 11 UStG verfügt (jedenfalls kein Steuerausweis in der Rechnung). A muss also versuchen, von D eine Rechnung iSd § 11 UStG zu erhalten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 11
Themen:
Bordlieferung
Sachverhalt:
Auf einer Zugfahrt von Wien nach Amsterdam werden an die Reisenden von der C-GmbH (Bordservice) abgepackte Sandwiches und Getränkedosen verkauft. Es stellt sich die Frage, ob der Ort der Lieferung davon abhängt, in welchem Staat sich der Zug gerade befindet.
Lösung:
Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, dann gilt gemäß § 3 Abs 11 UStG der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
Alle Lieferungen, die die C-GmbH auf der Fahrt von Wien nach Amsterdam tätigt, sind daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Anmerkung:
Zur Bestimmung des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung ist nach Art 15 EU-DVO die Reisestrecke des Beförderungsmittels, nicht die der beförderten Personen, ausschlaggebend.
S. 1038. Reihengeschäfte
8.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 3 Abs 15 - Reihengeschäfte | |
Z 1 | Bei Reihengeschäften wird die Beförderung oder Versendung folgender Lieferung zugeordnet: |
lit a | der Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet; |
lit b | der Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn er seinem Lieferer die UID-Nr mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände befördert oder versandt werden, erteilt wurde; |
lit c | der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn kein Fall der lit b vorliegt; |
lit d | der Lieferung an den letzten Abnehmer (Empfänger), wenn er die Gegenstände befördert oder versendet. |
Z 2 | Bei Anwendung von § 3 Abs 3a wird die Beförderung oder Versendung abweichend von Z 1 der Lieferung durch den Unternehmer gemäß § 3 Abs 3a Z 1 bzw 2 zugeordnet. |
Z 3 | Lieferungen in der Reihe vor der bewegten Lieferung → steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. |
Z 4 | Lieferungen in der Reihe nach der bewegten Lieferung → steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. |
Z 5 | Reihengeschäft → wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. |
Z 6 | Zwischenhändler → Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände befördert oder versendet. |
S. 1048.2. Was ist ein Reihengeschäft?
Ein Reihengeschäft iSd § 3 Abs 15 Z 5 UStG liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versendet werden.
Mehrere Unternehmer schließen Umsatzgeschäfte über dieselben Gegenstände ab und diese Gegenstände werden unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt, wobei es nicht maßgeblich ist,
wie viele Personen Teil des Reihengeschäfts sind;
ob es sich um Warenlieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets oder mit Drittlandbezug handelt;
ob die letzte Person in der Reihe Unternehmer oder Nichtunternehmer ist (UStR Rz 474g).
Unternehmer D bestellt Waren bei Unternehmer C.
C bestellt die Waren bei Unternehmer B.
B bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A.
A beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A in Österreich abholt und zur Firmenadresse des D nach Frankreich bringt.
Bei einem Reihengeschäft kommt es also zu mehreren (mindestens zwei) Lieferungen, aber immer nur zu einer Warenbewegung.
Die Lieferung, mit der die Warenbewegung verbunden ist, ist die „bewegte Lieferung“. Da § 3 Abs 15 UStG für die bewegte Lieferung nur deren Zuordnung, aber keine eigene Lieferortbestimmung enthält, ist der Ort nach den allgemeinen Regeln für den Lieferort zu bestimmen. In den meisten Fällen wird es sich um eine „bewegte Lieferung“ gemäß § 3 Abs 8 UStG handeln, aber auch andere Bestimmungen kommen in Frage.
→ Ort dieser „bewegten“ Lieferung ist,
im Fall des § 3 Abs 8 UStG, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung beginnt;
im Fall des § 3 Abs 9 UStG im Einfuhrland;
im Fall des Art 3 Abs 3 UStG, wo die Beförderung oder Versendung endet;
im Fall des § 3 Abs 8a UStG, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Ob § 3 Abs 15 UStG zB auch auf die Regelungen des § 3 Abs 11 bis 14 UStG Anwendung findet, ist strittig (dagegen Ecker/Zolles, Neuregelung bei Reihengeschäften, ÖStZ 2019/718; dafür Spies, Der neue „Quick Fix“ für Reihengeschäfte, SWI 2019, 286).
S. 105Alle anderen Lieferungen sind „ruhende Lieferungen“ (nach § 3 Abs 15 Z 3 oder 4 UStG).
→ Ort dieser „ruhenden Lieferungen“ ist, wo die Beförderung oder Versendung der Gegenstände beginnt oder endet (§ 3 Abs 15 Z 3 oder 4 UStG).
Für die Lieferung gemäß § 3 Abs 15 Z 3 und 4 UStG wird in diesem Buch - ebenso wie für Lieferungen gemäß § 3 Abs 7 UStG - der Begriff „ruhende Lieferung“ verwendet, da es sich ja ebenfalls um Lieferungen ohne Warenbewegung handelt.
Sind an einem Reihengeschäft also zB vier Unternehmer beteiligt, dann gibt es
eine Warenbewegung und
drei Lieferungen.
Diese drei Lieferungen verteilen sich auf
eine „bewegte Lieferung“ und
zwei „ruhende Lieferungen“.
Sachverhalt wie oben.
Lösung:

Eine Warenbewegung
Drei Lieferungen, nämlich
-Lieferung A an B
-Lieferung B an C
-Lieferung C an D
Für Reihengeschäfte lässt sich folgende „Formel“ anwenden:
n = Zahl der am Reihengeschäft Beteiligten = 4
n - 1 = Zahl der Lieferungen in der Reihe = 3
1 = Zahl der bewegten Lieferungen
n - 2 = Zahl der ruhenden Lieferungen = 2
S. 106Lieferung A an B
A versendet die Ware zwar an die Firmenadresse des D, Vertragspartner des A ist aber B (der auch von A die Rechnung erhält).
Die Lieferung des A erfolgt also an B. Wohin B die Ware haben möchte, ist seine Sache. Der Lieferung des A an den B ist also die Warenbewegung zuzuordnen.
Diese Lieferung ist daher gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit a UStG die „bewegte Lieferung“. Ort der Lieferung ist gemäß § 3 Abs 8 UStG dort, wo die Versendung beginnt, also in Österreich.
Die Lieferung des A ist daher in Österreich steuerbar. Allerdings liegt uU eine steuerfreie ig Lieferung (Art 7 UStG) vor.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist bereits zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Lieferungen in der Reihe nach der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Diese Lieferung ist somit in Frankreich steuerbar.
B tätigt darüber hinaus jedenfalls in Frankreich einen ig Erwerb.
Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist bereits zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Lieferungen in der Reihe nach der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Diese Lieferung ist somit in Frankreich steuerbar.
8.3. Grundsätze zur Behandlung von Reihengeschäften
8.3.1. Rechtsprechung zum Reihengeschäft
Bis zum enthielten das UStG und die MwSt-RL keine Sonderregelung für Reihengeschäfte.
Zur Behandlung von Reihengeschäften nach der Rechtslage bis siehe insb (ergangen zur Rechtslage vor ), mit zahlreichen Verweisen auf die Rspr des EuGH.
Zusammengefasst werden dort folgende Aussagen getroffen:
Mangels einer Sonderregelung müssen die Rechtsfolgen für Reihengeschäfte (seit 1997) aus den allgemeinen Vorschriften des UStG abgeleitet werden, wobei zu beachten ist, dass es sich bei Lieferungen in der Reihe gedanklich um mehrere Lieferungen handelt, die als nacheinander erfolgt anzusehen sind, auch wenn sie nur zu einer einzigen Bewegung von Gegenständen führen. Der Ort der einzelnen Umsätze muss jeweils für sich bestimmt werden und nur für einen Umsatz in der Reihe kann der Ort der Lieferung nach § 3 Abs 8 UStG bestimmt werden; üblicherweise wird diese Lieferung als die „bewegte Lieferung“ oder „Transportlieferung“ bezeichnet, die anderen Lieferungen als „ruhende Lieferungen“.
S. 107Bei einem Reihengeschäft mit einer Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat kann nur die bewegte Lieferung eine steuerfreie ig Lieferung sein. Der Ort der ruhenden Lieferungen befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft der Beförderung oder Versendung, je nachdem, ob die bewegte Lieferung vor oder nach einer solchen Lieferung stattfindet.
Eine ig Lieferung muss mit einem ig Erwerb einhergehen.
In Bezug auf Umsätze, die eine Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen bilden, die zu nur einer ig Beförderung geführt haben, kann die ig Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden. Zur Klärung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die ig Beförderung zuzuordnen ist, ist eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Falls die zweite Übertragung dieser Befähigung vor der ig Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden. Es kommt insoweit also auf den Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen in Bezug auf die ig Beförderung und die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, jeweils erfüllt sind.
Die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, liegt vor, wenn die Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befugnis verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird.
8.3.2. Sonderregelung ab
Ab enthält das UStG mit § 3 Abs 15 eine eigene Regelung zur Behandlung von Reihengeschäften hinsichtlich des Ortes der einzelnen Lieferungen in der Reihe.
Die österreichische Neuregelung beruht auf Art 36a MwSt-RL, der aber nur eine unionsrechtliche Vorgabe für ig Reihengeschäfte mit einem Zwischenhändler iSd Bestimmung enthält, während § 3 Abs 15 UStG auch einige darüber hinausgehende Aspekte im Zusammenhang mit Reihengeschäften (zB Lieferungen aus der EU ins Drittland und umgekehrt) regelt (Ecker/Zolles, Neuregelung bei Reihengeschäften, ÖStZ 2019, 574).
Zu Art 36a MwSt-RL hat die EU-Kommission „Erläuterungen zu den MwSt-Änderungen in der EU, welche die Konsignationslagerregelung, Reihengeschäfte und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen betreffen („2020 Quick Fixes“)“ herausgegeben: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/explanatory_notes_2020_quick_fixes_de.pdf
Im Fall einer gebrochenen Beförderung oder Versendung kann § 3 Abs 15 UStG nach UStR Rz 474h nur für jeden Teil der gebrochenen Beförderung oder Versendung isoliert zur Anwendung kommen.
S. 108Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reihengeschäften ist zu beachten:
Entscheidend für den Ort der Lieferung ist die Warenbewegung.
Weder die Nationalität noch der Ort, an dem die am Reihengeschäft Beteiligten ihr Unternehmen betreiben, beeinflussen den Ort der Lieferung.
Die Warenbewegung ist einer Lieferung zuzuordnen („bewegte Lieferung“), die restlichen Lieferungen sind „ruhende Lieferungen“.
Ob der Lieferant oder der Abnehmer den Gegenstand befördert oder versendet, macht keinen Unterschied.
Logisch: Auch beim komplexesten Reihengeschäft kommen (unter Außerachtlassung von Fällen des § 3 Abs 9 UStG) als Ort der Lieferung nur zwei Staaten in Frage:
-der Staat, in dem der Transport beginnt,
-der Staat, in dem der Transport endet.
Lieferungen, die vor der „bewegten Lieferung“ erfolgen, und die „bewegte Lieferung“ sind (unter Außerachtlassung von § 3 Abs 8a, § 3 Abs 9 und Art 3 Abs 3 UStG) steuerbar im Staat, in dem der Transport beginnt.
Lieferungen, die nach der „bewegten Lieferung“ erfolgen, sind steuerbar im Staat, in dem der Transport endet.
Bei Zuordnung der bewegten Lieferung kann niemand „übersprungen“ werden.
Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C):
Wenn A die Ware versendet, dann ist diese Warenbewegung immer der Lieferbeziehung zum Vertragspartner (B) zuzurechnen, auch wenn die Lieferung an die Adresse des C erfolgt.
Eine Steuerfreiheit als
Ausfuhrlieferung gemäß § 7 UStG oder
ig Lieferung gemäß Art 7 UStG
kommt nur für die „bewegte Lieferung“ in Frage.
„Ruhende Lieferungen“ können nicht gemäß § 7 UStG oder Art 7 UStG steuerfrei sein.
Achtung: Aber nicht jede bewegte Lieferung ist steuerfrei!
8.4. Zuordnung der „bewegten Lieferung“
Gemäß § 3 Abs 15 Z 1 UStG ist die „bewegte Lieferung“
die Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet (lit a);
die Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn er seinem Lieferer die UID-Nr mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände befördert oder versandt werden, erteilt wurde (lit b);
S. 109die Lieferung an den Zwischenhändler, wenn kein Fall der lit b vorliegt (lit c);
der Lieferung an den letzten Abnehmer, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet (lit d).
Nur wenn ein Zwischenhändler befördert oder versendet, kann also der Lieferort durch Mitteilung der UID-Nr des Mitgliedstaates, aus dem die Gegenstände befördert oder versendet werden, gestaltet werden:
Zwischenhändler teilt UID-Nr des Abgangslandes mit
→ bewegte Lieferung = Lieferung durch den Zwischenhändler
Zwischenhändler teilt UID-Nr des Abgangslandes nicht mit
→ bewegte Lieferung = Lieferung an den Zwischenhändler
Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG ist ein Lieferer innerhalb der Reihe, der die Gegenstände befördert oder versendet. Der erste Lieferer und der letzte Abnehmer (also der erste und letzte Teilnehmer am Reihengeschäft) können somit nicht Zwischenhändler sein.
Bei einem Reihengeschäft - auch wenn es mehr als drei Beteiligte hat - kann es somit maximal einen Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG geben. Befördern oder versenden der erste Lieferer oder der letzte Abnehmer, dann gibt es bei diesem Reihengeschäft überhaupt keinen Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung (UStR Rz 474h) werden die Gegenstände grundsätzlich durch jenen Unternehmer befördert oder versendet, auf dessen Rechnung die Beförderung oder Versendung erfolgt, das ist jener Unternehmer, der die Gefahr für den zufälligen Untergang der Gegenstände beim Transport trägt.
Der österreichische Unternehmer AT1 verkauft Waren an den österreichischen Unternehmer AT2, der diese wiederum an den deutschen Unternehmer DE verkauft. AT2 beauftragt den Spediteur S, der die Waren direkt von AT1 zu DE nach Deutschland befördert.
Lösung:
Da die Güterbeförderung auf Rechnung des AT2 erfolgt, ist ihm die Versendung zuzuschreiben. Dh, AT2 ist Zwischenhändler. Tritt AT2 mit seiner österreichischen UID-Nr gegenüber AT1 auf, liegt die bewegte Lieferung zwischen AT2 und DE vor. Diese ist in Österreich als ig Lieferung - unter den allgemeinen Voraussetzungen - steuerfrei. Der Lieferort der Lieferung von AT1 an AT2 liegt nach § 3 Abs 15 Z 3 UStG am Beginn der Versendung (dh in Österreich).
Der österreichische Unternehmer AT1 verkauft Waren an den österreichischen Unternehmer AT2. Dieser verkauft die Waren an AT3, der die Waren wiederum an DE1 verkauft, welcher sie schlussendlich an DE2 verkauft.
S. 110AT1, AT2 und AT3 verkaufen die Waren ab Werk, der Transport erfolgt nicht auf ihre Rechnung. DE1 hingegen verkauft die Waren frei Haus, der Transport erfolgt auf seine Rechnung. DE1 führt den Transport allerdings nicht selbst durch, sondern beauftragt AT1 mit der Beförderung. AT1 transportiert die Waren auf Rechnung des AT1 direkt zu AT2 nach Deutschland.
Lösung:
Da die Güterbeförderung auf Rechnung des DE1 erfolgt, ist die Versendung - auch wenn er einen Dritten in der Reihe beauftragt - DE1 zuzuschreiben. Dh, DE1 ist Zwischenhändler. Tritt DE1 nicht mit seiner österreichischen UID-Nr gegenüber AT3 auf, liegt die bewegte Lieferung zwischen AT3 und DE1 vor (§ 3 Abs 15 Z 1 lit c UStG). Diese ist in Österreich als ig Lieferung - unter den allgemeinen Voraussetzungen - steuerfrei. Der Lieferort der Lieferung von AT1 an AT2 und von AT2 an AT3 liegt nach § 3 Abs 15 Z 3 UStG am Beginn der Versendung (dh in Österreich). Die Lieferung von DE1 an DE2 liegt nach § 3 Abs 15 Z 4 UStG am Ende der Versendung (dh in Deutschland).
Teilen sich zwei Unternehmer in der Reihe die Gefahr für den zufälligen Untergang der Gegenstände beim Transport, wobei aber nur ein Unternehmer den Transport selbst durchführt oder den Versendungsauftrag an einen Dritten gibt, wird die Beförderung oder Versendung diesem Unternehmer zugeordnet (UStR Rz 474h).
Im Fall einer gebrochenen Beförderung oder Versendung kann § 3 Abs 15 UStG nur für jeden Teil der gebrochenen Beförderung oder Versendung isoliert zur Anwendung kommen (UStR Rz 474h).
Der deutsche Hersteller DE1 verkauft eine Ware an den deutschen Händler DE2. DE2 verkauft die Ware an den Großhändler AT1 in Wien, der die Waren wiederum an seinen Kunden AT2 in Wiener Neustadt verkauft. DE1 befördert die Waren von Berlin nach München und übergibt sie dort dem von DE2 beauftragten Spediteur, der die Waren nach Wiener Neustadt weitertransportiert.
Lösung:
Das Reihengeschäft findet nur zwischen DE2, AT1 und AT2 statt. Der erste Teil der gebrochenen Beförderung bzw Versendung zwischen DE1 und DE2 ist isoliert zu behandeln. Auf diese Lieferung findet die Regelung für Reihengeschäfte keine Anwendung.
8.5. Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug
§ 3 Abs 15 UStG ist auch auf Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug anzuwenden.
Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG können allerdings nur bei Lieferung mit Warenbewegung von der EU ins Drittlandsgebiet durch Mitteilung der ihnen vom Abgangsland erteilten UID-Nr die Rechtsfolgen des § 3 Abs 15 Z 1 lit b (bewegte Lieferung an den Zwischenhändler) auslösen.
S. 111Bei Reihengeschäften mit Warenbewegung vom Drittlandsgebiet in die EU kann naturgemäß keine UID-Nr des Abgangslandes mitgeteilt werden. Somit ist bei Beförderung oder Versendung durch einen Unternehmer, der weder am Anfang noch am Ende der Reihe steht (Zwischenhändler), die bewegte Lieferung immer die Lieferung an den Zwischenhändler.
Gelangt die Ware bei einem Reihengeschäft mit Warenbewegung vom Drittlandsgebiet ins Inland, kommen für die Ortsbestimmung der bewegten Lieferung folgende Normen in Frage:
8.6. Reihengeschäfte und Lieferfiktion iSd § 3 Abs 3a UStG
§ 3 Abs 15 Z 2 UStG bestimmt, dass bei Anwendung von § 3 Abs 3a UStG die Beförderung oder Versendung abweichend von der Grundregel des § 3 Abs 15 Z 1 UStG der Lieferung durch die elektronische Schnittstelle zugeordnet wird.
Diese Sonderregelung beruht auf Art 36b MwSt-RL.
Bei Fernverkäufen iSd § 3 Abs 3a UStG bewirkt die Lieferfiktion das Vorliegen eines Reihengeschäfts, bei dem ein Unternehmer an die elektronische Schnittstelle (zB Portalbetreiber) und diese an den Abnehmer liefert. Für diesen Fall besteht - abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 3 Abs 15 Z 1 UStG - eine speziellere Zuordnungsregel nach § 3 Abs 15 Z 2 UStG. Die Warenbewegung ist somit immer der Lieferung durch die elektronische Schnittstelle zuzuordnen.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, erster Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Berlin) bestellt Ware beim Unternehmer B (München). Dieser wiederum bestellt die Ware beim Unternehmer A (Wien). A versendet die Ware von Wien nach Berlin (Rechnungsadresse: B, München; Lieferadresse: C, Berlin).
S. 112Lösung:

Lieferung A an B
A versendet die Ware zwar nicht an den Abnehmer (B), aber „in dessen Auftrag an einen Dritten“ (C). Der Lieferung des A an den B ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. B tätigt einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Deutschland.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Deutschland steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Berlin) bestellt Ware beim Unternehmer B (München). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Wien). B beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Wien nach Berlin zu bringen.
S. 113Lösung:

Lieferung A an B
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seinem Lieferanten keine ihm vom Abgangsmitgliedstaat erteilte UID-Nr mitgeteilt hat, ist die von A an ihn ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung. Die Lieferung des A an B gilt gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit c iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Österreich. Die Lieferung des A an den B ist also in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. B tätigt einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Deutschland.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Deutschland steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Mitteilung der UID-Nr des Abgangslandes, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Berlin) bestellt Ware beim Unternehmer B (München). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Wien). B beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Wien nach Berlin zu bringen. B teilt seinem Lieferanten A seine österreichische UID-Nr mit.
S. 114Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Lieferung B an C
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seine österreichische UID-Nr dem A mitgeteilt hat, gilt die Lieferung des B an den C gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit b iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Österreich. Die Lieferung des B an den C ist also in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. C tätigt einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Deutschland.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, dritter Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Berlin) bestellt Ware bei Unternehmer B (München). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Wien). C beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Wien nach Berlin zu bringen.
S. 115Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Lieferung B an C
C versendet die Ware. Der Lieferung des B an den C ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit d iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also Österreich. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. C tätigt in Deutschland einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, erster Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Paris) bestellt Waren bei Unternehmer C (Madrid).
C (Madrid) bestellt die Waren bei Unternehmer B (München).
B (München) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Wien).
A (Wien) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Wien) in Österreich abholt und zur Firmenadresse des D (Paris) nach Frankreich bringt.
S. 116Lösung:

Lieferung A an B
A versendet die Ware. Der Lieferung des A an den B ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also Österreich. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar. Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. B tätigt einen ig Erwerb in Frankreich gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG. Weiters tätigt B - wegen der Verwendung seiner deutschen UID-Nr - einen ig Erwerb in Deutschland gemäß Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Frankreich steuerbar.
Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des C an den C ist daher in Frankreich steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins EU-Ausland
S. 117Sachverhalt:
Unternehmer D (Paris) bestellt Waren bei Unternehmer C (Madrid).
C (Madrid) bestellt die Waren bei Unternehmer B (München).
B (München) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Wien).
B (München) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Wien) in Österreich abholt und nach Frankreich bringt.
B (München) tritt unter seiner französischen UID-Nr auf.
Lösung:

Lieferung A an B
B versendet die Ware und ist somit Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seinem Lieferanten keine ihm vom Abgangsmitgliedstaat erteilte UID-Nr mitgeteilt hat, ist die von A an ihn ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung. Die Lieferung des A an B wird gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit c iVm § 3 Abs 8 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Österreich. Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. B tätigt einen ig Erwerb in Frankreich gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Frankreich steuerbar.
Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des C an den D ist daher in Frankreich steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Mitteilung der UID-Nr des Abgangslandes, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Paris) bestellt Waren bei Unternehmer C (Madrid).
C (Madrid) bestellt die Waren bei Unternehmer B (München).
B (München) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Wien).
B (München) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Wien) in Österreich abholt und nach Frankreich bringt.
B teilt seinem Lieferanten A seine österreichische UID-Nr mit.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Lieferung B an C
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seine österreichische UID-Nr dem A mitgeteilt hat, gilt die Lieferung des B an den C gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit b iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Österreich. Die Lieferung des B an den C ist also in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. C tätigt einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Frankreich. C tätigt außerdem, weil er seine spanische UID-Nr angibt, einen ig Erwerb in Spanien gemäß Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG.
S. 119Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des C an den D ist daher in Frankreich steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, dritter Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Paris) bestellt Waren bei Unternehmer C (Madrid).
C (Madrid) bestellt die Waren bei Unternehmer B (München).
B (München) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Wien).
C (Madrid) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Wien) in Österreich abholt und nach Frankreich bringt.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Lieferung B an C
B versendet die Ware und ist somit Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seinem Lieferanten keine ihm vom Abgangsmitgliedstaat erteilte UID-Nr mitS. 120geteilt hat, ist die von A an ihn ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung. Die Lieferung des B an den C wird gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit c iVm § 3 Abs 8 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Österreich. Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. C tätigt einen ig Erwerb in Frankreich gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG. Weiters tätigt C einen ig Erwerb - wegen Verwendung seiner spanischen UID-Nr - in Spanien gemäß Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG.
Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des C an den D ist daher in Frankreich steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, dritter Unternehmer versendet, Mitteilung der UID-Nr des Abgangslandes, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Paris) bestellt Waren bei Unternehmer C (Madrid).
C (Madrid) bestellt die Waren bei Unternehmer B (München).
B (München) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Wien).
C (Madrid) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Wien) in Österreich abholt und nach Frankreich bringt.
C teilt seinem Lieferanten B seine österreichische UID-Nr mit.
Lösung:

S. 121Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen C und D erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen C und D erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig). C haftet gemäß § 27 Abs 4 UStG.
Lieferung C an D
C ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da C seine österreichische UID-Nr dem B mitgeteilt hat, gilt die Lieferung des C an den D gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit b iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Österreich. Die Lieferung des C an den D ist also in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des C - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. D tätigt einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Frankreich.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, vierter Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins EU-Ausland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Paris) bestellt Waren bei Unternehmer C (Madrid).
C (Madrid) bestellt die Waren bei Unternehmer B (München).
B (München) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Wien).
D (Paris) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Wien) in Österreich abholt und nach Frankreich bringt.
S. 122Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen C und D erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen C und D erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Lieferung C an D
D versendet die Ware. Der Lieferung des C an den D ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit d iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in Österreich. Die Lieferung des C an den D ist daher in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des C - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei. D tätigt in Frankreich einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, erster Unternehmer versendet, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Wien) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Budapest). A beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Budapest nach Wien zu bringen.
S. 123Lösung:

Lieferung A an B
Der Lieferung des A an den B ist die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also Ungarn. Die Lieferung des A an den B ist daher in Ungarn steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig). Außerdem tätigt B gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG einen ig Erwerb in Österreich.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Wien) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Budapest). B beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Budapest nach Wien zu bringen.
S. 124Lösung:

Lieferung A an B
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seinem Lieferanten nicht seine vom Abgangsmitgliedstaat erteilte UID-Nr mitgeteilt hat, ist die von A an ihn ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung. Die Lieferung des A an den B gilt gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit c iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Ungarn. Die Lieferung des A an den B ist also in Ungarn steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig). Außerdem tätigt B einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Österreich.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Mitteilung der UID-Nr des Abgangslandes, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Wien) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Budapest). B beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Budapest nach Wien zu bringen.
B teilt dem A seine ungarische UID-Nr mit.
S. 125Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Ungarn steuerbar.
Lieferung B an C
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seine ungarische UID-Nr dem A mitgeteilt hat, gilt die Lieferung des B an den C gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit b iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Ungarn. Die Lieferung des B an den C ist also in Ungarn steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei. C tätigt einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Österreich.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, dritter Unternehmer versendet, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Wien) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Budapest). C beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Budapest nach Wien zu bringen.
S. 126Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Ungarn steuerbar.
Lieferung B an C
C versendet die Ware. Der Lieferung des B an den C ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit d iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in Ungarn. Die Lieferung des B an den C ist daher in Ungarn steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei. C tätigt in Österreich einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, erster Unternehmer versendet, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Graz) bestellt Waren bei Unternehmer C (Linz).
C (Linz) bestellt die Waren bei Unternehmer B (Berlin).
B (Berlin) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Rom).
A (Rom) beauftragt den Spediteur S, der die Waren von seinem Lager in Italien abholt und zur Firmenadresse des D (Graz) nach Österreich bringt.
S. 127Lösung:

Lieferung A an B
A versendet die Ware. Der Lieferung des A an den B ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also Italien. Die Lieferung des A an den B ist daher in Italien steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig). C haftet gemäß § 27 Abs 4 UStG. Außerdem tätigt B einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Österreich. B tätigt weiters - da er die deutsche UID-Nr verwendet hat - einen igErwerb gemäß Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG in Deutschland.
Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des C an den D ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Beispiel 103
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Ware vom EU-Ausland ins Inland
S. 128Sachverhalt:
Unternehmer D (Graz) bestellt Waren bei Unternehmer C (Linz).
C (Linz) bestellt die Waren bei Unternehmer B (Berlin).
B (Berlin) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Rom).
B (Berlin) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Rom) in Italien abholt und zur Firmenadresse des D (Graz) nach Österreich bringt.
Lösung:

Lieferung A an B
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seinem Lieferanten keine ihm vom Abgangsmitgliedstaat erteilte UID-Nr mitgeteilt hat, ist die von A an ihn ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung. Die Lieferung des A an B gilt somit gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit c iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Italien. Die Lieferung des A an den B ist also in Italien steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung gemäß Art 7 UStG steuerfrei.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig). C haftet gemäß § 27 Abs 4 UStG. B tätigt einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Österreich. B tätigt weiters - da er die deutsche UID-Nr verwendet hat - einen ig Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 zweiter Satz in Deutschland.
Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des C an den D ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Mitteilung der UID-Nr des Abgangslandes, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Graz) bestellt Waren bei Unternehmer C (Linz).
C (Linz) bestellt die Waren bei Unternehmer B (Berlin).
B (Berlin) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Rom).
A (Wien) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Rom) in Italien abholt und zur Firmenadresse des D (Graz) nach Österreich bringt.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Italien steuerbar.
Lieferung B an C
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B dem A seine italienische UID-Nr mitgeteilt hat, gilt die Lieferung des B an den C gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit b iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Italien. Die Lieferung des B an den C ist also in Italien steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei. C tätigt gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG einen ig Erwerb in Österreich.
Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten LiefeS. 130rung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des C an den D ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, dritter Unternehmer versendet, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Graz) bestellt Waren bei Unternehmer C (Linz).
C (Linz) bestellt die Waren bei Unternehmer B (Berlin).
B (München) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Rom).
C (Linz) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Rom) in Italien abholt und zur Firmenadresse des D (Graz) nach Österreich bringt.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Italien steuerbar.
Lieferung B an C
C ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da C seinem Lieferanten keine ihm vom Abgangsmitgliedstaat erteilte UID-Nr mitgeteilt hat, ist die von B an ihn ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung. Die Lieferung des B an den C gilt gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit b iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Italien. Die Lieferung des B an den C ist also in Italien steuerbar.
S. 131Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei. C tätigt gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG einen ig Erwerb in Österreich.
Lieferung C an D
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des C an den D ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des C an den D ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, dritter Unternehmer versendet, Mitteilung der UID-Nr des Abgangslandes, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Graz) bestellt Waren bei Unternehmer C (Linz).
C (Linz) bestellt die Waren bei Unternehmer B (Berlin).
B (Berlin) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Rom).
C (Linz) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Rom) in Italien abholt und nach Österreich bringt.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen C und D erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Italien steuerbar.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen C und D erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ S. 132erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des B an den C ist daher in Italien steuerbar.
Lieferung C an D
C ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da C seine italienische UID-Nr dem B mitgeteilt hat, gilt die Lieferung des C an den D gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit b iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Italien. Die Lieferung des C an den D ist also in Italien steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des C - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei. D tätigt gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG einen ig Erwerb in Österreich.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit vier Beteiligten, vierter Unternehmer versendet, Ware vom EU-Ausland ins Inland
Sachverhalt:
Unternehmer D (Graz) bestellt Waren bei Unternehmer C (Linz).
C (Linz) bestellt die Waren bei Unternehmer B (Berlin).
B (Berlin) bestellt die Waren seinerseits bei Unternehmer A (Rom).
D (Graz) beauftragt den Spediteur S, der die Waren vom Lager des A (Rom) in Italien abholt und nach Österreich bringt.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen C und D erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Italien steuerbar.
S. 133Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen C und D erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des B an den C ist daher in Italien steuerbar.
Lieferung C an D
D versendet die Ware. Der Lieferung des C an den D ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit d iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in Italien. Die Lieferung des C an den D ist daher in Italien steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des C - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als ig Lieferung steuerfrei. D tätigt gemäß Art 3 Abs 8 erster Satz UStG in Österreich einen ig Erwerb.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, erster Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins Drittland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Zürich) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Wien). A beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Wien nach Zürich zu bringen.
Lösung:

Lieferung A an B
Der Lieferung des A an den B ist die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in Österreich. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Ausfuhrlieferung gemäß § 7 UStG steuerfrei.
S. 134Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in der Schweiz steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins Drittland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Zürich) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Wien). B beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Wien nach Zürich zu bringen.
Lösung:

Lieferung A an B
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seinem Lieferanten nicht seine vom Abgangsmitgliedstaat erteilte UID-Nr mitgeteilt hat, ist die von A an ihn ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung. Die Lieferung des A an den B gilt gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit c iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Österreich. Die Lieferung des A an den B ist also in Österreich steuerbar.
Die Steuerfreiheit als Ausfuhrlieferung kommt nicht in Frage, weil im Abholfall gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG ein ausländischer Abnehmer erforderlich ist.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten LiefeS. 135rung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in der Schweiz steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Mitteilung der UID-Nr des Abgangslandes, Ware vom Inland ins Drittland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Zürich) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Wien). B beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Wien nach Zürich zu bringen. B teilt dem A seine österreichische UID-Nr mit.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Lieferung B an C
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Da B seine österreichische UID-Nr dem A mitgeteilt hat, ist die Lieferung des B an den C die bewegte Lieferung. Sie gilt gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit b iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Österreich. Die Lieferung des B an den C ist also in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Ausfuhrlieferung gemäß § 7 UStG steuerfrei.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, dritter Unternehmer versendet, Ware vom Inland ins Drittland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Zürich) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Wien). C beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Wien nach Zürich zu bringen.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar.
Lieferung B an C
C versendet die Ware. Der Lieferung des B an den C ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit d iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in Österreich. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar.
Allerdings ist die Lieferung des B - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Ausfuhrlieferung gemäß § 7 UStG steuerfrei.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, erster Unternehmer versendet, Ware vom Drittland ins Inland
S. 137Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Wien) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Moskau). A versendet die Waren aus Russland nach Österreich. B (Linz) lässt sie von einem Spediteur (indirekte Stellvertretung) zum freien Verkehr abfertigen. B (Linz) wird dadurch Schuldner der EUSt.
Lösung:

Lieferung A an B
Der Lieferung des A an den B ist die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in Russland. Die Lieferung des A an den B ist daher in Russland steuerbar.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig). B ist gemäß § 12 Abs 1 Z 2 UStG zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, erster Unternehmer versendet und wird Schuldner der EUSt, Ware vom Drittland ins Inland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Wien) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Moskau). A versendet die Waren aus Russland nach Österreich und lässt sie von einem Spediteur (indirekte Stellvertretung) zum freien Verkehr abfertigen. A (Moskau) wird dadurch Schuldner der EUSt.
S. 138Lösung:

Lieferung A an B
Der Lieferung des A an den B ist die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 9 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar im Einfuhrland, also in Österreich. Die Lieferung des A an den B ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig). B haftet gemäß § 27 Abs 4 UStG.
Lieferung B an C
Die „bewegte Lieferung“ ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar (und steuerpflichtig).
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, zweiter Unternehmer versendet, Ware vom Drittland ins Inland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Wien) bestellt Ware beim Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Moskau). B beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Russland nach Österreich zu bringen.
Lösung:

S. 139Lieferung A an B
B ist Zwischenhändler iSd § 3 Abs 15 Z 6 UStG. Eine Mitteilung der UID-Nr des Abgangsmitgliedstaates ist bei Lieferungen aus dem Drittland nicht möglich. Somit ist die von A an B ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung. Die Lieferung des A an den B gilt gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit c iVm § 3 Abs 8 UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, somit in Russland. Die Lieferung des A an den B ist also in Russland steuerbar.
Lieferung B an C
Die bewegte Lieferung ist zwischen A und B erfolgt. Die Lieferung des B an den C ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung nach der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferung des B an den C ist daher in Österreich steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, dritter Unternehmer versendet, Ware vom Drittland ins Inland
Sachverhalt:
Der Unternehmer C (Wien) bestellt Ware bei Unternehmer B (Linz). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A (Moskau). C beauftragt einen Spediteur damit, die Ware von Russland nach Österreich zu bringen.
Lösung:

Lieferung A an B
Die bewegte Lieferung ist zwischen B und C erfolgt. Die Lieferung des A an den B ist daher eine „ruhende Lieferung“. Da diese Lieferung vor der „bewegten Lieferung“ erfolgt, ist sie gemäß § 3 Abs 15 Z 3 UStG steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung des A an den B ist daher in Russland steuerbar.
S. 140Lieferung B an C
C versendet die Ware. Der Lieferung des B an den C ist also die Warenbewegung zuzuordnen. Diese Lieferung ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 lit d iVm § 3 Abs 8 UStG die „bewegte Lieferung“ und steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, also in Russland. Die Lieferung des B an den C ist daher in Russland steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 3 Abs 8
Themen:
Reihengeschäft mit drei Beteiligten, Lieferung per Schiff
Sachverhalt:
Ein Unternehmer DE (Deutschland) bestellt Weizen bei AT2, dieser bezieht den Weizen von AT1. AT1 verkauft den Weizen an AT2 und lässt diesen mittels Donauschiff von Österreich zu DE nach Deutschland befördern.
Lösung:
Lieferung AT1 an AT2
Es liegt ein Reihengeschäft iSd § 3 Abs 15 Z 5 UStG vor. Die Lieferung AT 1 an AT2 ist gemäß § 3 Abs 15 Z 1 UStG iVm § 3 Abs 8 UStG steuerbar in Österreich.
Lieferung AT2 an DE
Es handelt sich gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG um eine „ruhende Lieferung“ in Deutschland.
Quelle:
USt-Protokoll 2014
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15 Z 2
Themen:
Reihengeschäft bei Lieferfiktion iSd § 3 Abs 3a Z 1 UStG I
Sachverhalt:
Der chinesische Unternehmer CN liefert Waren mit einem Einzelwert von 60 € über die Plattform des Unternehmers P, der die Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel anwendet, an den Nichtunternehmer AT in Österreich. Die Waren werden von China nach Österreich versendet.
S. 141Lösung:
Gemäß § 3 Abs 3a Z 1 UStG liegt eine Lieferung von CN an P und eine Lieferung von P an AT in Österreich vor. Damit wird ein Reihengeschäft begründet, bei dem die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs 15 Z 2 UStG der Lieferung durch P an AT zuzurechnen ist. Der Lieferort für diese Lieferung liegt nach § 3 Abs 8a lit b UStG am Ende der Versendung, also in Österreich. Die Lieferung von CN an P gilt nach § 3 Abs 15 Z 3 UStG am Beginn der Beförderung als ausgeführt, also in China, und ist daher in Österreich nicht steuerbar. Die Einfuhr der Waren ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 4 Z 9 UStG in Österreich von der EUSt befreit.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15 Z 2
Themen:
Reihengeschäft bei Lieferfiktion iSd § 3 Abs 3a Z 1 UStG II
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer AT veräußert Waren mit einem Einzelwert von 60 € über die Plattform des Unternehmers P, der die IOSS-Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel anwendet, an den Nichtunternehmer Ö in Österreich. Die Waren werden vom chinesischen Unternehmer CN produziert und von dessen Produktionsstätte in China direkt an Ö versendet.
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 3a Z 1 UStG liegt eine Lieferung von AT an P und eine Lieferung von P an Ö vor. Damit wird ein Reihengeschäft zwischen CN, AT, P und Ö begründet, bei dem die Warenbewegung und somit die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs 15 Z 2 UStG der Lieferung durch P zuzurechnen ist. Der Lieferort für die Lieferung durch P an Ö liegt nach § 3 Abs 8a lit b UStG am Ende der Versendung, also in Österreich. Die Lieferung von CN an AT und die Lieferung von AT an P gelten nach § 3 Abs 15 Z 3 UStG als am Beginn der Beförderung (somit in China) ausgeführt und sind daher in Österreich nicht steuerbar. Die Einfuhr der Waren ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 4 Z 9 UStG in Österreich von der EUSt befreit.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15 Z 2
Themen:
Reihengeschäft bei Lieferfiktion iSd § 3 Abs 3a Z 2 UStG
Sachverhalt:
Der chinesische Unternehmer CN betreibt sein Unternehmen in China und hat im Gemeinschaftsgebiet keine Betriebsstätte. CN veräußert Waren, die sich in einem Lager in Deutschland befinden, über die Plattform des Unternehmers P an den Nichtunternehmer AT in Österreich.
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 3a Z 2 UStG (Lieferfiktion) liegt eine Lieferung von CN an P und eine Lieferung von P an AT vor. Damit wird ein Reihengeschäft (CN → P → AT) begründet, bei dem die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs 15 Z 2 UStG der Lieferung durch P zuzurechnen ist. P hat einen ig Versandhandel nach Art 3 Abs 3 UStG in Österreich zu versteuern. CN hat eine steuerbare Lieferung in Deutschland an P. Diese ist steuerfrei iSd Art 136a MwSt-RL (entspricht Art 6 Abs 4 UStG).
Quelle:
S. 1439. Sonstige Leistungen (§ 3a)
9.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 3a - Sonstige Leistung | |
Abs 1 | Sonstige Leistungen = Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Auch Unterlassen oder Dulden kann eine sonstige Leistung sein. |
Abs 1a | Bestimmte Vorgänge werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (Eigenverbrauch). |
Abs 2 | Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht. |
Abs 3 | Definition bestimmter Vorgänge als Werkleistung (zB „Umtauschmüllerei“). |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 3a - Ort der sonstigen Leistung | |
Abs 4 | Besorgungsleistung → Leistungsort bestimmt sich nach denselben Regeln, die für die besorgte Leistung gelten. |
Abs 5 | Spezieller Unternehmerbegriff für den Ort der sonstigen Leistung Für Zwecke der Anwendung der Abs 6 bis 16 und Art 3a gilt 1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, bzgl aller an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt; 2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID-Nr als Unternehmer; 3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer. |
Abs 6 | Generalklausel B2B (business to business) → Empfängerort Eine sonstige Leistung an Unternehmer iSd Abs 5 Z 1 und 2 wird vorbehaltlich Abs 8 bis 16 und Art 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Bei Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. |
S. 144Abs 7 | Generalklausel B2C (business to consumer) → Unternehmerort Eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs 8 bis 16 und Art 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. |
Abs 8 | Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. |
Abs 9 | Eine sonstige Leistungen iZm einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Dazu gehören auch: a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und -sachverständigen; b) die Beherbergung in der Hotelbranche oder Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen); c) die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken; d) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros). |
Abs 10 | Eine Personenbeförderungsleistung wird ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Ist eine Beförderungsleistung grenzüberschreitend, dann ist nur der inländische Teil der Leistung steuerbar. |
Abs 11 | Folgende sonstige Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird: a) Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 erbracht werden; |
S. 145 | b) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 erbracht werden; c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 erbracht werden; d) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. |
Abs 11a | Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer iSd Abs 5 Z 1 und 2 erbracht werden. |
Abs 12 | 1. Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels ist dort steuerbar, wo dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, b) von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln. 2. Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 wird dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.Sonderregelung für die Vermietung von Sportbooten. |
Abs 13 | Folgende Leistungen werden bei Erbringung an einen Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 dort ausgeführt, wo er seinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat:
|
S. 146Abs 14 | Ist der Empfänger einer Katalogleistung ein Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 und hat er keinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Gebiet, dann wird diese Leistung an seinem (Wohn-) Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt. Auflistung (insgesamt zwölf Tatbestände) der Katalogleistungen, ua 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben; 2. die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen; 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer; 4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung. |
Abs 15 | Bei einer in Abs 14 bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 ist, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Drittland ins Inland, wenn die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. |
Abs 16 | Ermächtigung in bestimmten Fällen mittels Verordnung, den Leistungsort vom Inland ins Drittland oder vom Drittland ins Inland zu verlegen. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kurzüberblick § 3a - Ort der sonstigen Leistung U = Unternehmer iSd Abs 5 Z 1 und 2, NU = Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 | |
Abs 4 | Besorgungsleistung → Leistungsort bestimmt sich nach denselben Regeln, die für die besorgte Leistung gelten |
Abs 5 | Spezieller Unternehmerbegriff für Ort der sonstigen Leistung |
Abs 6 | Generalklausel B2B → Empfängerort |
Abs 7 | Generalklausel B2C → Unternehmerort |
Abs 8 | Vermittlungsleistung an NU → Ort der vermittelten Leistung |
S. 147Abs 9 | Sonstige Leistung iZm einem Grundstück → Grundstücksort |
Abs 10 | Personenbeförderung → wo Beförderung bewirkt wird (aber nur inl Teil) Güterbeförderung an NU → wo Beförderung bewirkt wird (aber nur inl Teil) |
Abs 11 | Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende etc Leistungen an NU → Tätigkeitsort „Beförderungsnebenleistungen“ an NU → Tätigkeitsort Arbeiten an bewegl körperl Gegenständen und Begutachtung dieser Gegenstände an NU → Tätigkeitsort Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen → Tätigkeitsort |
Abs 11a | Sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigung und damit zusammenhängende sonstige Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche etc Veranstaltungen an U → Tätigkeitsort |
Abs 12 | Kurzfristvermietung Beförderungsmittel → Ort der tatsächlichen Überlassung |
Abs 13 | Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an EU-NU → Empfängerort Die in § 3a Abs 11 lit a genannten Leistungen per Streaming etc an NU → Empfängerort |
Abs 14 | Katalogleistungen an Drittlands-NU → Empfängerort Auflistung der Katalogleistungen |
Abs 15 | Katalogleistungen iSd Abs 14 an jurPers des öffRechts, die NU sind → Inland, wenn Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird |
Abs 16 | Ermächtigung in bestimmten Fällen mittels Verordnung, den Leistungsort vom Inland ins Drittland oder vom Drittland ins Inland zu verlegen. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 148Überblick Ort der sonstigen Leistung | ||
an Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 | an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 | |
Generalklausel | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Unternehmerort (§ 3a Abs 7) |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort (§ 3a Abs 9) | |
Personenbeförderung | Beförderungsstrecke (§ 3a Abs 10) | |
Güterbeförderung (exkl ig) | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Beförderungsstrecke (§ 3a Abs 10) |
Ig Güterbeförderung | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Abgangsort (Art 3a Abs 1) |
Kunst, Wissenschaft, Unterricht, Sport etc | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit a) |
Eintrittsberechtigung etc zu Veranstaltungen | Veranstaltungsort (§ 3a Abs 11a) | Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit a) |
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit b) |
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit c) |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit d) | |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort (Art 3a Abs 3) | |
Kurzfristvermietung von Beförderungsmitteln | Übergabeort (§ 3a Abs 12 Z 1) | |
Langfristvermietung von Beförderungsmitteln (exkl Sportbooten) | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Empfängerort (§ 3a Abs 12 Z 2) |
S. 149Katalogleistungen an Drittlandskunden | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Empfängerort (§ 3a Abs 14) |
Katalogleistungen an EU-Kunden | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Unternehmerort (§ 3a Abs 7) |
Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekom-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Empfängerort (§ 3a Abs 13 lit a) |
außer unter bestimmten Voraussetzungen (ua 10.000-€-Umsatzgrenze) | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Unternehmerort (Art 3a Abs 5) |
Leistungen iSd § 3a Abs 11a virtuell verfügbar gemacht (zB Streaming) | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Empfängerort (§ 3a Abs 13 lit b) |
Katalogleistungen iSd Abs 14 an juristische Person, die Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 ist | X | Inland, wenn Nutzung oder Auswertung im Inland (§ 3a Abs 15) |
Besorgungsleistungen | Gleiche Regeln wie für besorgte Leistung (§ 3a Abs 4) | |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (§ 3a Abs 6) | Ort des vermittelten Umsatzes (§ 3a Abs 8) |
Reiseleistungen iSd § 23 UStG | X | Unternehmerort (§ 3a Abs 7) |
Achtung: Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann es in bestimmten Fällen auf Grund einer VO gem § 3a Abs 16 zu einer Verlagerung des Ortes der Leistung vom Inland ins Drittland oder vom Drittland ins Inland kommen; siehe Teil A.10.14. | ||
Das UStG sieht keine Rangordnung zwischen den einzelnen Tatbeständen der sonstigen Leistung vor. In jedem konkreten Einzelfall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer der speziellen Regelungen erfüllt sind.
S. 150Bei der Anwendung der Vorschriften hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung sind lediglich die Umstände zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Steuertatbestand eintritt, sodass sich spätere Änderungen des Verwendungszwecks der betreffenden Dienstleistung nicht auf die Bestimmung des Orts der Dienstleistung auswirken, sofern keine missbräuchlichen Praktiken vorliegen (Art 25 EU-DVO).
Da die praktische Bedeutung der VO gem § 3a Abs 16 UStG gering ist, werden bei der Darstellung in den Kapiteln Teil A.10.2. bis Teil A.10.12. nur die allgemeinen Regelungen berücksichtigt. Zu den Auswirkungen der VO gem § 3a Abs 16 UStG siehe Teil A.10.14. Werden einheitliche sonstige Leistungen erbracht, die Elemente enthalten, die unter verschiedene Leistungsortregeln fallen, ohne dass eines dieser Elemente überwiegt, dann sind die Generalklauseln (§ 3a Abs 6 und 7 UStG) anzuwenden.
9.2. Besorgungsleistungen
Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind gemäß § 3a Abs 4 UStG die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
Besorgen bedeutet, der Unternehmer handelt
im eigenen Namen und
auf fremde Rechnung.
Besorgen kann darin bestehen, dass ein Unternehmer im eigenen Namen
für Rechnung eines anderen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt (sonstige Leistungen für den Auftraggeber „einkauft“) oder
für Rechnung eines anderen Leistungen an Dritte erbringt (sonstige Leistungen für den Auftraggeber „verkauft“).
Damit eine Besorgungsleistung vorliegt, müssen nach , „ITH Comercial Timisoara SRL“, Rn 51, zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
zum einen, dass es einen Auftrag gibt, zu dessen Ausführung der Besorger für Rechnung des Auftraggebers hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen bzw der Erbringung von Dienstleistungen tätig wird, und
zum anderen, dass Gleichartigkeit besteht zwischen den Lieferungen der Gegenstände bzw den Dienstleistungen, die der Besorger erwirbt, auf der einen sowie den Lieferungen der Gegenstände bzw den Dienstleistungen, die dem Auftraggeber verkauft oder diesem übertragen werden, auf der anderen Seite.
Handeln auf fremde Rechnung bedeutet, dass das wirtschaftliche Risiko, das mit der besorgten Leistung verbunden ist, nicht vom Besorgenden getragen wird.
Handeln auf fremde Rechnung ist daher zB ausgeschlossen, wenn der Besorgende mehr aufwendet, als er von seinem Auftraggeber erhält (Rz 638g UStR). Neben dem S. 151Kostenersatz wird der Besorgende regelmäßig ein eigenes Besorgungsentgelt verrechnen (). Ein Beispiel ist die Tätigkeit eines Spediteurs. Gemäß 407 Abs 1 UGB ist Spediteur, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Der Spediteur erhält für seine Tätigkeit eine Provision.
Leistungsbesorgung (in Form des Leistungseinkaufs) liegt vor, wenn ein Unternehmer es unternimmt, im eigenen Namen - aber für Rechnung eines anderen - einen Dritten zur Erbringung einer Leistung an den Auftraggeber zu veranlassen. Der Besorgende schuldet nicht die besorgte Leistung, sondern deren Besorgung ().
Bei der Dienstleistungskommission (Besorgungsleistung) wird fingiert, dass der Auftraggeber im Fall des Leistungsverkaufs eine sonstige Leistung an den Besorger erbringt, der in weiterer Folge an einen Dritten weiterleistet. Die Besorgungsleistung des Besorgers an den Auftraggeber geht in der Leistung des Auftraggebers an den Besorger auf. Dasselbe gilt sinngemäß auch für den Leistungseinkauf ().
Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind auch auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Die sachbezogenen umsatzsteuerlichen Merkmale der besorgten Leistung sind auch für die Besorgungsleistung maßgebend. Der Ort der Besorgungsleistung wird also unter Anwendung der Vorschriften bestimmt, die auch für die Bestimmung des Ortes der besorgten Leistung gelten (soweit nicht für die Besorgungsleistung eine besondere Regelung besteht, zB § 23 Abs 3 UStG für Reiseleistungen). Entsprechendes gilt für die Anwendung von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen.
Wichtig: Besorgung = Leistungserbringung
Bemessungsgrundlage bei einer Besorgungsleistung ist der Kostenersatz für die besorgte Leistung zuzüglich der Provision des Besorgenden ().
Auch wer eine Leistung gegen bloßen Kostenersatz besorgt, erbringt eine umsatzsteuerliche Leistung. Es handelt sich also nicht um - nicht steuerbare - „durchlaufende Posten“. In der Praxis werden Leistungen, die gegen Aufwandsersatz oder Kostenersatz erbracht werden und verrechnet werden, oft mit durchlaufenden Posten iSd § 4 Abs 3 UStG verwechselt und - unzutreffend - als nicht steuerbar behandelt.
Anmerkung: Vertreibt ein Unternehmer, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters handelt, oder ein anderer Steuerpflichtiger als der Veranstalter, der auf eigene Rechnung handelt, Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen, dann fällt diese Dienstleistung gemäß Art 33a EU-DVO im B2B-Bereich unter § 3a Abs 11a UStG und im B2C-S. 152Bereich unter § 3a Abs 11 lit a UStG. Zwar verwendet die EU-DVO den Begriff „Vermittler“, nach der Terminologie und dem Verständnis des UStG liegt dagegen eine Besorgung iSd § 3a Abs 4 UStG vor.
Rechtsnorm:
§ 23
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, „Besorgung“ von Beherbergungsleistungen etc, Reiseleistung
Sachverhalt:
Die A-GmbH (Teil eines internationalen Konzerns) organisiert für Mitarbeiter ausländischer Konzerngesellschaften Dienstreisen nach Österreich. Dies erfolgt, indem die A-GmbH im eigenen Namen Hotelzimmer, Flüge und Inlandstransfers bucht und bezahlt.
Die A-GmbH nimmt den VSt-Abzug aus den entsprechenden Eingangsrechnungen sofort in Anspruch.
Zu Beginn des Folgejahres werden die Kosten an die jeweilige ausländische Konzerngesellschaft auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung (wonach der A-GmbH eine Abgeltung ihrer Kosten zusteht) weiterverrechnet (Konto „Weiterverrechneter Aufwand“).
Lösung:
Es kommt zu einem Leistungsaustauch gegen Entgelt zwischen der A-GmbH und den ausländischen Konzerngesellschaften. Bei den verrechneten Beträgen handelt es sich nicht um Durchlaufposten.
Die Leistungen der A-GmbH stellen Reiseleistungen iSd § 23 UStG dar.Die von der A-GmbH bezogenen Beherbergungs- und Beförderungsleistungen sind Reisevorleistungen.
Soweit A-GmbH an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art erbringt, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung.Diese Reiseleistungen sind gemäß § 23 Abs 3 UStG am Ort, wo die A-GmbH ihr Unternehmen betreibt, also in Österreich, steuerbar.
Bemessungsrundlage ist gemäß § 23 Abs 7 UStG der Differenzbetrag zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den die A-GmbH für die Reisevorleistungen aufwendet. Die USt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Besteuerung erfolgt zum Normalsteuersatz bzw ist gemäß § 23 Abs 5 UStG echt steuerfrei, insoweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.
Gemäß § 23 Abs 8 UStG ist die A-GmbH aus den Reisevorleistungen nicht zum VSt-Abzug berechtigt.
Anmerkung: Zur Anwendbarkeit der Sonderregelung bei Weitergabe einer einzigen Beherbergung ohne Erbringung zusätzlicher Leistungen siehe S. 153Rs C-108/22, C. sp. z o.o.. Zur Ansicht der FinVw siehe insbes UStR Rz 2945, wonach eine einzelne Leistung für die Anwendung des § 23 Abs 1 UStG nur dann genügt, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist. Dies ist nach Auffassung der FinVw in jenen Fällen gegeben, in denen die einzelne Leistung durch zusätzliche, üblicherweise von Reiseunternehmen getätigte Leistungselemente, wie zB Beratungsleistungen oder das Anbieten verschiedener Reiseformen, ergänzt wird.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 4, § 3a Abs 6
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, Besorgung von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen I
Sachverhalt:
Der Unternehmer CH (Schweiz) besorgt für den Unternehmer CR (Kroatien) die Reparatur einer Maschine. CH beauftragt damit den österreichischen Unternehmer A. Dieser repariert die Maschine (ohne Beistellung von Hauptstoffen) in seinem Werk in Österreich.
Die Maschine bleibt nach der Reparatur in Österreich.
Lösung:
Leistung A an CH
A tätigt Arbeiten an einem beweglichen körperlichen Gegenstand. Da der Leistungsempfänger CH ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist, wird die Leistung des A gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in der Schweiz ausgeführt. Die Leistung des A ist daher in Österreich nicht steuerbar.
Leistung CH an CR
CH erbringt eine Besorgungsleistung. Er besorgt für den Unternehmer CR Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Gemäß § 3a Abs 4 UStG sind auf die Besorgungsleistung des CH die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden.
Da der Leistungsempfänger CR ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist, wird die Leistung des CH gemäß § 3a Abs 4 iVm § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Kroatien, ausgeführt. Die Leistung des CH ist daher in Österreich nicht steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 4, § 3 Abs 6
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, Besorgung von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen II
Sachverhalt:
Der Private P (Salzburg) bringt sein defektes Notebook zum Elektrohändler A (Salzburg). Dieser repariert das Gerät nicht selbst, sondern schickt es vereinbarungsgemäß gegen Kostenersatz zu einem Servicepartner S des Herstellers in Ungarn. S repariert den Gegenstand, ohne Hauptstoffe beizustellen.
Lösung:
Leistung S an A
S tätigt Arbeiten an einem beweglichen körperlichen Gegenstand. Da der Leistungsempfänger A ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist, wird die Leistung des S gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Österreich, ausgeführt. Die Leistung des S ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerschuld für die Leistung des S geht gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG auf A als Leistungsempfänger über.
Leistung A an P
A erbringt eine Besorgungsleistung. Er besorgt für den Privaten P Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Gemäß § 3a Abs 4 UStG sind auf die Besorgungsleistung des A die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden.
Da der Leistungsempfänger P ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, wird die Leistung des A gemäß § 3a Abs 4 iVm § 3a Abs 11 lit c UStG am Tätigkeitsort, also in Ungarn, ausgeführt. Die Leistung des A an den P ist daher in Österreich nicht steuerbar.
Variante:
S verwendet bei der Reparatur von ihm selbst beschaffte Hauptstoffe. Damit handelt es sich bei der Leistung des S um eine Lieferung (Werklieferung gemäß § 3 Abs 4 UStG). Ort dieser ig (Werk-)Lieferung ist Ungarn. A tätigt einen ig Erwerb in Österreich und anschließend im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an P.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 4, § 3a Abs 9
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, Besorgung von Leistungen von Kleinunternehmern
Sachverhalt:
Der inländische Bauunternehmer A besorgt für den Bauherrn B (Nichtunternehmer iSd § 3 Abs 5 Z 3) sonstige Leistungen des Handwerkers C an einem inländischen Grundstück.
C ist Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG.
Lösung:
Leistung C an A
Die Leistung des C an den A ist gemäß § 3a Abs 9 UStG am Grundstücksort, also im Inland, steuerbar und gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG steuerfrei.
Leistung A an B
Die Leistung des A an den B ist gemäß § 3a Abs 4 iVm § 3a Abs 9 UStG am Grundstücksort, also im Inland, steuerbar und steuerpflichtig. Die persönliche Begünstigung der Kleinunternehmerregelung ist nicht auf den Unternehmer A übertragbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 4, § 3 Abs 6
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, Besorgung von Werbemaßnahmen
Sachverhalt:
Die österreichische A-GmbH wird von der französischen Muttergesellschaft M-SA mit der Durchführung von Werbemaßnahmen in Österreich beauftragt. Die A‑GmbH beauftragt ihrerseits die österreichische Werbeagentur W damit.
Lösung:
Leistung W an A-GmbH
Die A-GmbH ist Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG. Die Leistung der W an die A‑GmbH wird also gemäß § 3a Abs 6 UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung (A-GmbH) sein Unternehmen betreibt.
Die sonstige Leistung der W ist also in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Leistung A-GmbH an M-SA
Auf die Besorgungsleistung der A-GmbH sind dieselben Regeln anzuwenden. Die A-GmbH wird so behandelt, als ob sie selbst eine Werbeleistung erbracht hätte.
S. 156Die M-SA ist Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG. Die Leistung der A-GmbH wird also gemäß § 3a Abs 4 iVm § 3a Abs 6 UStG dort ausgeführt, wo der Empfänger (M-SA) sein Unternehmen betreibt.
Die Besorgungsleistung der A-GmbH ist also in Frankreich steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 4, § 3a Abs 6 und 10
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, Besorgung von Güterbeförderungen
Sachverhalt:
Der deutsche Spediteur D besorgt für den Privaten P eine Güterbeförderung von Innsbruck nach Zürich. Mit dem tatsächlichen Transport beauftragt D den österreichischen Frachtführer A.
Variante:
D besorgt die Güterbeförderung für den deutschen Unternehmer Z.
Lösung:
Leistung A an D
Die Leistung des A an D ist eine Güterbeförderungsleistung an einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG.
Solche Leistungen fallen - unabhängig davon, wo die Beförderung erfolgt - unter die Generalklausel B2B. Die Leistung des A an den D ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort (= Deutschland) steuerbar.
Leistung D an P
Der Spediteur D besorgt für einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG eine Güterbeförderungsleistung.
D wird behandelt, als würde er die Leistung selbst erbringen. Da die Leistung an einen Nichtunternehmer erfolgt, ist § 3a Abs 10 UStG anzuwenden. Daher ist gemäß § 3a Abs 4 iVm § 3a Abs 10 UStG nur der inländische Teil der Beförderungsstrecke in Österreich steuerbar (und bei Vorliegen des Buchnachweises steuerfrei gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UStG).
Variante:
Leistung D an Z
In diesem Fall ist - da der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist - die B2B-Generalklausel anzuwenden. Daher ist gemäß § 3a Abs 4 iVm § 3a Abs 6 UStG die gesamte Güterbeförderung am Empfängerort, also in Deutschland, steuerbar.
Quelle:
S. 1579.3. Unternehmerbegriff
Gemäß § 3a Abs 5 UStG gilt für Zwecke der Anwendung der Abs 6 bis 16 und Art 3a UStG
als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2 UStG, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID-Nr als Unternehmer;
eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich von § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG fällt, als Nichtunternehmer.
Unternehmer iSd § 2 UStG sind auch solche, die unecht steuerbefreit sind (zB Kleinunternehmer) oder besonderen Besteuerungsformen unterliegen (zB pauschalierte Land- und Forstwirte).
Wichtig: Der in § 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG normierte spezielle Begriff des Unternehmers ist weiter als der allgemeine Unternehmerbegriff des § 2 UStG und gilt nur für den Leistungsempfänger iZm der Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen.
Der spezielle Unternehmerbegriff bewirkt, dass bei sonstigen Leistungen,
die nicht für den unternehmerischen Bereich („nicht steuerbare Umsätze“) eines Unternehmers iSd § 2 UStG erfolgen oder
die an juristische Personen mit UID-Nr (wobei es gem Art 17 Abs 2 EU-DVO schon genügt, dass steuerpflichtige ig Erwerbe vorliegen und somit eine UID-Nr zu erteilen wäre), die keine Unternehmer iSd § 2 UStG sind, ausgeführt werden,
trotzdem der Leistungsort nach den Regeln für Leistungen an Unternehmer (B2B-Regeln) bestimmt wird.
Unter die in § 3a Abs 5 Z 1 UStG angesprochenen „nicht steuerbaren Umsätze“ fallen zB die Vermögensverwaltung durch Holdinggesellschaften, die Hoheitsverwaltung durch Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Gemeinden) oder der nichtunternehmerische Bereich eines Vereins, wenn dieser daneben auch noch unternehmerisch tätig ist. Dies bewirkt, dass, auch wenn eine sonstige Leistung für einen Bereich bezogen wird, in dem keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG ausgeübt wird, der Ort dieser Leistung dennoch nach den B2B-Regeln bestimmt wird.
Wichtig: Dies gilt jedoch nur mit bestimmten Einschränkungen. Bezieht ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG sonstige Leistungen ausschließlich für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals und steht dies bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs fest, kommen die Leistungsortregelungen für Nichtunternehmer (B2C-Regeln) zur Anwendung.
Gemischte Zweckbestimmung (Rz 638r UStR): Einheitliche Leistungen können für die Leistungsortbestimmung nicht in mehrere Leistungen aufgespalten werden. Dies S. 158gilt auch dann, wenn sie einem gemischten Verwendungszweck dienen. Wird eine Eingangsleistung sowohl für steuerbare Tätigkeiten als auch für nicht steuerbare Tätigkeiten, darunter auch für persönliche Zwecke des Unternehmers, verwendet → Bestimmung des Leistungsortes nach den zwischenunternehmerischen (= B2B) Leistungsortregelungen.
Alle Personen oder Personengemeinschaften, die nicht in den Anwendungsbereich von § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 fallen, gelten für Zwecke der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung als Nichtunternehmer. Für die an diese Empfänger erbrachten sonstigen Leistungen sind daher die B2C-Regeln, also die Leistungsortregelungen für Leistungen an Nichtunternehmer, anzuwenden.
Leistung B2B oder B2C?
Da die Leistungsortregelungen nach dem Status des Leistungsempfängers (Unternehmer/Nichtunternehmer) differenzieren, ist es wichtig zu wissen, in welche Kategorie der jeweilige Kunde fällt.
Artikel 18 EU-DVO sieht für die Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen vor:
Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der EU ansässiger Leistungsempfänger den Status eines Unternehmers hat,
wenn er ihm seine individuelle UID-Nr mitgeteilt hat und er die Bestätigung der Gültigkeit dieser Nummer sowie die des zugehörigen Namens und der zugehörigen Anschrift mittels UID-Abfrage erlangt hat;
wenn er, sofern der Dienstleistungsempfänger noch keine individuelle UID-Nr erhalten hat, aber deren Beantragung mitteilt, anhand eines anderen Nachweises feststellt, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer oder eine nichtunternehmerische juristische Person handelt, die verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, und mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen (wie zB Kontrolle der Angaben zur Person oder von Zahlungen) in zumutbarem Umfang die Richtigkeit der vom Dienstleistungsempfänger gemachten Angaben überprüft.
Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger den Status eines Nichtunternehmers hat, wenn er nachweist, dass Letzterer ihm seine UID-Nr nicht mitgeteilt hat.
Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann jedoch der Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen und der Erbringer von Leistungen iSd § 3a Abs 13 lit b UStG davon ausgehen, dass ein innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger den Status eines Nichtunternehmers hat, solange der Leistungsempfänger ihm seine UID-Nr nicht mitgeteilt hat.
S. 159Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger den Status eines Unternehmers hat,
wenn er vom Leistungsempfänger die von den für diesen zuständigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung erlangt, wonach dieser eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die es ihm ermöglicht, eine MwSt-Erstattung gemäß RL 86/560/EWG zu erhalten;
wenn ihm, sofern der Dienstleistungsempfänger diese Bescheinigung nicht besitzt, eine MwSt-Nummer oder eine ähnliche dem Leistungsempfänger von seinem Ansässigkeitsstaat zugeteilte und zur Identifizierung von Unternehmen verwendete Nummer vorliegt oder er anhand eines anderen Nachweises feststellt, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, und er mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen (zB derjenigen in Bezug auf die Kontrolle der Angaben zur Person oder von Zahlungen) in zumutbarem Umfang die Richtigkeit der vom Dienstleistungsempfänger gemachten Angaben überprüft.
Zu dieser Thematik finden sich folgende Aussagen in Rz 638y UStR:
Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder Z 2 UStG ist, kann durch die UID-Nr des Leistungsempfängers erbracht werden.
Hat ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG keine UID-Nr (zB ein Drittlandsunternehmer), kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft auch auf andere Weise - zB durch eine Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist und zur Umsatzsteuer erfasst ist - erfolgen. Verfügt der Leistungsempfänger über eine Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer mit der UID-Ergänzung „MWST“ und ist im UID-Register unter Mehrwertsteuerdaten der Status MWST-Register: „aktiv“ eingetragen, stellt ein entsprechender Ausdruck aus diesem UID-Register (https://www.uid.admin.ch) einen tauglichen Unternehmernachweis dar, wenn der Leistungserbringer neben der Gültigkeit der UID auch den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers auf ihre Richtigkeit überprüft und dies dokumentiert. Dies gilt für Norwegen sinngemäß (Ausdruck aus dem norwegischen Handelsregister Brønnøyregistrene, https://www.brreg.no, aus dem die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister hervorgeht).
Der Nachweis kann entfallen, wenn bei Leistungen an Empfänger im Drittland der Leistungsort unabhängig vom Status des Leistungsempfängers jedenfalls im Drittland liegt (zB bei Leistungen gemäß § 3a Abs 14 UStG = Katalogleistungen).
Lässt sich nicht schon aus der Art der Leistung erschließen, dass sie eindeutig für den unternehmerischen oder privaten Bereich bezogen wird, kann der Nachweis, dass die Leistung nicht ausschließlich für rein private Zwecke erfolgt, durch eine entsprechende Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden.
Siehe dazu auch Art 17 ff EU-DVO.
S. 160„Privatleistungen“ (Rz 638y UStR)
Kann nicht bereits aus der Art der Leistung darauf geschlossen werden, dass diese eindeutig für den unternehmerischen oder privaten Bereich bezogen wird (zB Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Bedarf bestimmt sind), ist als Nachweis der unternehmerischen Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz seine UID-Nr verwendet bzw seinen Status als Unternehmer nachweist. Der Nachweis, dass die Leistung nicht ausschließlich für rein private Zwecke erfolgt, kann in diesen Fällen durch Angabe der UID-Nr zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden.
Sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind, sind insbesondere:
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen,
von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen;
persönliche und häusliche Pflegeleistungen;
sonstige Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit;
Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht;
Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende;
sonstige Leistungen iZm sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen;
Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz;
Herunterladen von Filmen und Musik;
Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur;
Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und -Fachzeitschriften;
Online-Nachrichten einschließlich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen;
Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 5, § 3a Abs 7
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, spezieller Unternehmerbegriff
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer A lässt sich im Zuge seines Italienurlaubs in Siena vom italienischen Frisör I rasieren.
Variante:
A befindet sich auf einer Geschäftsreise.
S. 161Lösung:
§ 3a Abs 5 Z 1 UStG sieht vor, dass ein Unternehmer iSd § 2 UStG auch bezüglich nicht steuerbarer Umsätze als Unternehmer gilt und daher auf empfangene sonstige Leistungen die B2B-Regelungen anzuwenden sind.
Dies gilt aber nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Unternehmers bestimmt sind.
Die Leistung des I an A ist daher gemäß § 3a Abs 7 UStG am Unternehmerort - also in Italien - steuerbar.
Variante:
Der Umstand, dass die Rasur während einer Geschäftsreise erfolgt, ändert nichts daran, dass die Leistung ausschließlich für den privaten Bedarf des A bestimmt ist.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 5, § 3a Abs 6
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, spezieller Unternehmerbegriff, Holding
Sachverhalt:
Die geschäftsleitende inländische Holding H-GmbH hält Beteiligungen an vier Unternehmen (A, B, C und D). Die H-GmbH greift nur gegenüber den Tochtergesellschaften A, B und C durch die Erbringung administrativer, finanzieller und kaufmännischer Dienstleistungen in deren Verwaltung ein. Für die Errichtung eines Vertrages betreffend die Tochtergesellschaft D beauftragt die H-GmbH den Schweizer Anwalt CH.
Lösung:
Die H-GmbH wird nur gegenüber den Tochtergesellschaften A, B und C unternehmerisch iSd § 2 UStG tätig. Nur diese Gesellschaften gehören zum Unternehmensbereich der H-GmbH.
Aber auch bei Bezug einer sonstigen Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich gilt die H-GmbH gemäß § 3a Abs 5 Z 1 UStG als Unternehmerin.
Auf die Leistung des CH an die H-GmbH sind also die B2B-Regeln anzuwenden.
Die Leistung des CH ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig. Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es zum Übergang der Steuerschuld von CH auf die H-GmbH. Die H-GmbH ist für diese Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle:
, „Wellcome Trust Ltd“; Rz 638o UStR
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 5, § 3a Abs 6
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, spezieller Unternehmerbegriff, Vermögensverwaltung
Sachverhalt:
Die Gesellschaft G übt im Rahmen ihrer Haupttätigkeit, der Vermögensverwaltung ihres gemeinnützigen Fonds, keine unternehmerische Tätigkeit aus, ist aber im untergeordneten Ausmaß auch unternehmerisch tätig. G nimmt für ihren nichtunternehmerischen Bereich eine sonstige Leistung (Verwaltungsdienstleistung) des Unternehmers U in Anspruch.
Lösung:
Bezieht G für ihren nichtunternehmerischen Bereich Verwaltungsdienstleistungen, gilt sie für die Ermittlung des Leistungsortes dieser sonstigen Leistungen dennoch gemäß § 3a Abs 5 Z 1 als Unternehmerin. Somit bestimmt sich der Leistungsort gemäß § 3a Abs 6 UStG und die von U bezogenen sonstigen Leistungen sind am Empfängerort steuerbar.
Quelle:
, „Wellcome Trust Ltd“; Rz 638o UStR
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 5, § 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, spezieller Unternehmerbegriff, Gemeinde
Sachverhalt:
Die inländische Gemeinde G, die neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit auch unternehmerisch tätig ist, lässt sich von einem deutschen Unternehmer D betreffend die Optimierung von Arbeitsabläufen in der Gemeindeverwaltung (Hoheitsbereich) beraten.
Lösung:
Auch bei Bezug einer sonstigen Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich (Hoheitsverwaltung) gilt G gemäß § 3a Abs 5 Z 1 UStG als Unternehmerin.
Auf die Leistung des D an G sind also die B2B-Regeln anzuwenden.
Die Leistung des D ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig. Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt S. 163es zum Übergang der Steuerschuld von D auf G. G ist für die Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 5, § 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, spezieller Unternehmerbegriff, juristische Person mit UID-Nr
Sachverhalt:
Der inländische Verein V (nicht unternehmerisch tätig) verfügt über eine UID-Nr.
V beauftragt den deutschen Frachtführer D mit dem Transport von Gegenständen von Deutschland nach Österreich.
Lösung:
Gemäß § 3a Abs 5 Z 2 UStG gilt eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID-Nr - für Zwecke der Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen - als Unternehmer.
Auf die Leistung des D an V sind also die B2B-Regeln anzuwenden.
Die Leistung des D an V ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig. Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es zum Übergang der Steuerschuld von D auf V. V ist für die Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle:
9.4. B2B-Generalklausel
9.4.1. Allgemeines
Gemäß § 3a Abs 6 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd Abs 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird - vorbehaltlich der Abs 8 bis 16 und Art 3a -, an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
Einer der Hauptpunkte des „EU-Mehrwertsteuerpakets“ war die Einführung einer eigenen Generalklausel für zwischenunternehmerische sonstige Leistungen (§ 3a Abs 6 UStG = B2B-Generalklausel). Nach dieser Generalklausel ist der Ort der sonstigen Leistung der Empfängerort.
S. 164In Summe führt dies zu
einer Vereinfachung für Leistungen zwischen Unternehmern,
einer Stärkung des Empfängerortprinzips.
Aus Unternehmersicht ist das Empfängerortprinzip wohl die günstigste Leistungsortregelung, da es bedeutet, dass Eingangsleistungen im eigenen Staat (wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt) steuerbar sind. Damit kann sich der Leistungsempfänger ein Erstattungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten ersparen. Eigene Ausgangsleistungen sind am Empfängerort steuerbar, was wiederum dem Kunden ein Erstattungsverfahren erspart.
Wichtig: Eine Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung mittels UID-Nr ist nicht möglich.
Mit der B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG) verbunden sind
der zwingende Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger und
eine Verpflichtung zur Aufnahme in die ZM.
Empfängerort nach § 3a Abs 6 UStG ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Das ist gem Art 10 Abs 1 EU-DVO der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, also der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden.
Zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit werden
der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden,
der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und
der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt,
herangezogen.
Kann anhand dieser Kriterien der Ort des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium (Art 10 Abs 2 EU-DVO).
Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift kann nicht geschlossen werden, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet (Art 10 Abs 2 EU-DVO).
Werden sonstige Leistungen an die Betriebsstätte (feste Niederlassung iSd Art 11 Abs 1 EU-DVO) eines Unternehmers iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ausgeführt, dann sind sie am Ort der Betriebsstätte steuerbar. Der Betriebsstättenbegriff des § 3a UStG (aber auch derjenige der §§ 3 und 19 UStG) ist also nicht identisch mit dem des § 29 BAO.
Als „feste Niederlassung“ iZm dem Empfängerortprinzip gilt gem Art 11 Abs 1 EU-DVO jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen TätigS. 165keit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Allein aus dem Umstand, dass einem Unternehmer von einem Mitgliedstaat eine UID-Nr zugeteilt wurde, kann noch nicht geschlossen werden, dass er über eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat verfügt.
An eine Betriebsstätte ausgeführt werden Leistungen, wenn diese ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt sind. Dass die Betriebsstätte den Auftrag an den die sonstige Leistung erbringenden Unternehmer erteilt hat, ist nicht erforderlich. Außerdem ist es unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte oder von dem Unternehmer bezahlt wird (Rz 639c UStR).
Ist weder anhand der erbrachten Leistung noch anhand ihrer Verwendung feststellbar, ob die Leistung für die Betriebsstätte erbracht wird, hat dies der leistende Unternehmer insbesondere anhand des Vertrages, des Bestellscheins, der verwendeten UID-Nr und der Bezahlung der Leistung zu ermitteln (Art 22 Abs 1 EU-DVO).
Ist nicht feststellbar, dass eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte bestimmt ist, dann ist für die Bestimmung des Ortes dieser Leistung nicht der Ort der Betriebsstätte, sondern der Ort maßgebend, von dem aus der die Leistung empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Einheitliche sonstige Leistungen können nicht auf den Ort der Betriebsstätte und den Ort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, aufgeteilt werden (Rz 639e UStR).
9.4.2. Betroffene Leistungen
Unter § 3a Abs 6 UStG fallen zB folgende Leistungen, wenn sie an Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG erbracht werden:
Vermittlungsleistungen (außer Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder bei der Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken).
Eine Beurteilung, wo der vermittelte Umsatz steuerbar ist, entfällt.
Leistungsort ist immer der Empfängerort.
Güterbeförderungsleistungen.
Wo die Beförderung durchgeführt wird oder wo sich der Abgangsort befindet, ist irrelevant.
Leistungsort ist immer der Empfängerort.
Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind.
Wo die Tätigkeiten ausgeführt werden, ist unmaßgeblich.
Leistungsort ist immer der Empfängerort.
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.
Wo die Arbeiten durchgeführt werden, ist irrelevant.
Leistungsort ist immer der Empfängerort.
S. 166Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln.
Die in § 3a Abs 14 UStG aufgezählten sonstigen Leistungen (Katalogleistungen).
Vermögensverwaltung.
Die Einräumung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen an Unternehmer (Art 26 EU-DVO).
Buchhaltungsleistungen (BFH , V R 20/11).
Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer sind gemäß § 3a Abs 6 UStG unabhängig von der Beförderungsstrecke und dem Abgangsort des Beförderungsmittels immer am Empfängerort (dort, wo der die Leistung empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt) steuerbar. Es bestehen auch keine Sonderregelungen für in- und ausländische Vor- und Nachläufe sowie für Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die üblicherweise mit Beförderungsleistungen verbunden sind (Rz 639j UStR).
Wichtig: Güterbeförderungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen, sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG steuerfrei.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Vermittlung einer Lieferung I
Sachverhalt:
Der Unternehmer A (Wien) vermittelt dem Unternehmer CR (Zagreb) Lieferungen an russische Kunden. CR versendet die Ware von Österreich nach Russland.
Lösung:
Der Leistungsempfänger ist Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG, daher ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden. Die sonstige Leistung des A ist daher am Empfängerort (Kroatien) steuerbar.
Wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, sprich wo die Lieferung steuerbar ist, ist für den Ort der sonstigen Leistung des A gleichgültig.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Vermittlung einer Lieferung II
S. 167Sachverhalt:
Der Unternehmer A (Klagenfurt) vermittelt dem Unternehmer L (Linz) Lieferungen von Deutschland nach Frankreich.
Lösung:
Der Leistungsempfänger ist Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG, daher ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des A ist daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig.
Wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, sprich wo die Lieferung steuerbar ist, ist für den Ort der sonstigen Leistung des A gleichgültig.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Vermittlung einer Werklieferung
Sachverhalt:
Der Unternehmer V (Wien) vermittelt dem Unternehmer U (Graz) eine Werklieferung an einen deutschen Unternehmer. Ort dieser Werklieferung ist Deutschland.
Lösung:
Gemäß § 3a Abs 6 UStG wird eine Vermittlungsleistung an einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG am Empfängerort ausgeführt. Wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird, ist irrelevant. Die Leistung des V an den U ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Vermittlung einer ig Güterbeförderung
Sachverhalt:
Der Unternehmer D (Stuttgart) vermittelt dem Unternehmer A (Innsbruck) eine ig Güterbeförderung von Deutschland nach Österreich.
Lösung:
Gemäß § 3a Abs 6 UStG wird eine Vermittlungsleistung an einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG am Empfängerort ausgeführt. Wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird, ist irrelevant.
Die Leistung des D an den A ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Vermittlung eines ig Erwerbs
Sachverhalt:
Der Unternehmer A (Klagenfurt) vermittelt für den deutschen Händler D ig Erwerbe in Frankreich.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des A unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des A ist daher am Empfängerort (Deutschland) steuerbar.
Wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, sprich wo der ig Erwerb steuerbar ist, ist für den Ort der sonstigen Leistung des A gleichgültig.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Vermittlung einer Beherbergungsleistung
Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer D vermittelt dem österreichischen Unternehmer A einen dreitägigen Aufenthalt in einem Hotel der H-GmbH in Deutschland. A befindet sich auf einer Geschäftsreise.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des D unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des D ist daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Die Beherbergung selbst ist eine Leistung, die gemäß § 3a Abs 9 lit b UStG am Ort, wo das Grundstück gelegen ist (dh in Deutschland), steuerbar ist.
Die Vermittlung dieser Leistung fällt allerdings nicht unter § 3a Abs 9 UStG.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Güterbeförderung im Inland
Sachverhalt:
Der inländische Spediteur A befördert Waren für den deutschen Unternehmer D von Linz nach Wien.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des L unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des A ist daher am Empfängerort (Deutschland) steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Güterbeförderung im Drittland
Sachverhalt:
Der inländische Frachtführer A befördert für den deutschen Unternehmer D Waren von Basel nach Bern.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des L unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des A ist daher am Empfängerort (Deutschland) steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, ig Güterbeförderung
Sachverhalt:
Der inländische Frachtführer A befördert Waren für den portugiesischen Unternehmer PT von Paris nach Madrid.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des A unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des A ist daher am Empfängerort (Portugal) steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Güterbeförderung
Sachverhalt:
Der inländische Spediteur S besorgt für den Schweizer Unternehmer CH die Beförderung eines Gegenstandes von Salzburg nach Zürich.
Die Beförderung von Salzburg nach Bregenz führt der Frachtführer A, die Beförderung von Bregenz nach Zürich der Frachtführer B durch.
Lösung:
Leistung S an CH
S besorgt eine Güterbeförderung für einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG. Die Leistung des S ist daher gemäß § 3a Abs 4 iVm § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort (= Schweiz) steuerbar.
Leistung A/B an S
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des L unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstigen Leistungen des A und B sind daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar.
S. 171Auf die Güterbeförderungsleistungen von A und B kommt - bei entsprechendem Nachweis - die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG zur Anwendung.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Leistungen iZm einer Beförderung
Sachverhalt:
Der deutsche Spediteur D besorgt die Beförderung von Waren von Klagenfurt nach Paris. Der Frachtführer F1 bringt die Waren von Klagenfurt nach Salzburg. Dort werden sie vom Logistikunternehmen L entladen, umgepackt, kurzfristig gelagert und schließlich auf die LKW des Frachtführers F2 verladen, der die Waren nach Frankreich transportiert.
Lösung:
Da D Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des L unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des L an D ist daher am Empfängerort (Deutschland) steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A repariert (keine Werklieferung) im Inland laufend Notebooks des deutschen Leasingunternehmers L.
Die Notebooks bleiben nach der Reparatur im Inland.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des A unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des A an L ist daher am Empfängerort (Deutschland) steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Werkleistung
Sachverhalt:
Der Schweizer Unternehmer CH beauftragt ein österreichisches Unternehmen AT mit der Herstellung von
Pflanzenschutzmitteln: Die Inhaltsstoffe werden von CH (Auftraggeber) beigestellt, AT fügt den Trägerstoff (Wasser, Stärke) - allerdings in einem besonderen Verfahren - hinzu.
Fruchtsäften: Die Inhaltsstoffe werden von CH (Auftraggeber) beigestellt, AT fügt Wasser hinzu.
Kosmetikartikeln: Die Inhaltsstoffe werden von CH (Auftraggeber) beigestellt, AT fügt den Trägerstoff (Emulsion) hinzu.
Lösung:
Das Wesen der zu beurteilenden Umsätze stellt jeweils das Abmischen von Inhaltsstoffen und Trägerstoffen dar. Die konzentrierten Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt und von AT werden Trägerstoffe wie Wasser, Stärke oder Emulsionen beigemengt. Der von AT beigefügte Trägerstoff ist nur als ein Nebenstoff des Endproduktes anzusehen. In allen drei Fällen liegt daher eine Werkleistung (und keine Werklieferung) vor, die gem § 3a Abs 6 am Empfängerort, also in der Schweiz, steuerbar ist.
Quelle:
USt-Protokoll 2012
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer S (Sachverständiger) begutachtet in Linz Rohstoffe im Auftrag des US-Handelsunternehmens Commodity Inc.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des S unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des S an Commodity Inc ist daher am Empfängerort (USA) steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer A least einen PKW beim deutschen Leasingunternehmer D für einen Zeitraum von vier Jahren.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des D unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des D an A ist daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von D auf A. A ist gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG nicht zum VSt-Abzug berechtigt.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Lizenzgebühren
Sachverhalt:
Die österreichische A-GmbH (Maschinenbau) hat mit der Schweizer CH-AG einen Lizenzvertrag (Nutzung patentrechtlich geschützter Erfindungen) abgeschlossen.
Die A-GmbH muss der CH-AG dafür ein umsatzabhängiges Entgelt bezahlen.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung der CH-AG unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden. Die sonstige Leistung der CH-AG an die A-GmbH ist daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von der CH-AG auf die A-GmbH.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Rechtsanwalt
Sachverhalt:
Der deutsche Rechtsanwalt D vertritt den österreichischen Bauunternehmer A in einem Schadenersatzprozess betreffend ein Bauvorhaben seines Unternehmens vor einem deutschen Gericht.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des D unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des D an A ist daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von D auf A.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Werbeleistungen
Sachverhalt:
Der österreichische Winzer A beauftragt die französische Werbeagentur F mit der Durchführung von Werbemaßnahmen auf dem französischen Markt.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung der F unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des F an A ist daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von F auf A.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Forschung
Sachverhalt:
Die österreichische Z-GmbH führt wissenschaftliche Forschung iZm der Entwicklung neuer Präparate im Auftrag des französischen Pharmaunternehmens F-SA durch.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung der Z-GmbH unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden. Die sonstige Leistung der Z‑GmbH an die F-SA ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Frankreich, steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Kreditvergabe
Sachverhalt:
Die österreichische A-AG vergibt einen Kredit an die Unternehmer
SK (Slowakei)
RU (Russland)
Lösung:
Da die Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG sind und die sonstige Leistung der A-AG unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung der A-AG an SK ist daher am Empfängerort (Slowakei) steuerbar.
Die sonstige Leistung der A-AG an RU ist daher am Empfängerort (Russland) steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Satzherstellung für Druckerei
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A stellt für den ungarischen Druckereiunternehmer HU den Satz/das Layout her. A erhält mittels E-Mail oder auf CD die Manuskripte, erstellt den Satz/das Layout und übermittelt diesen/dieses entweder per E-Mail als PDF-Datei oder auf CD an HU.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des A unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden. Die sonstige Leistung des A ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Ungarn, steuerbar.
Quelle:
USt-Protokoll 2005
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Fiskalvertreter
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A ist als Fiskalvertreter für den norwegischen Unternehmer N tätig.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des A unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden. Die sonstige Leistung des A ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Norwegen, steuerbar.
Quelle:
USt-Protokoll 2008
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, B2B, Vermietung einer Solaranlage
Sachverhalt:
Der österreichische Leasingunternehmer AT1 verleast an den österreichischen Unternehmer AT2 zum Zweck der Weitervermietung Solaranlagen (Mietdauer maximal fünf Jahre). AT2 vermietet eine solche Anlage an den deutschen Unternehmer DE weiter und montiert diese auf dem Firmengebäude des DE in Deutschland. Nach Ablauf der Mietdauer kann DE die Solaranlage zurückgeben oder den Vertrag verlängern. Eine Entfernung der Solaranlage ist zwar mit Aufwand (ca zwei Arbeitstage) verbunden, jedoch ohne Zerstörung der Substanz möglich.
Lösung:
Da die Vermietungsdauer der Solaranlage weit unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt und darüber hinaus die Entfernung ohne Zerstörung der Substanz des Gebäudes leicht möglich ist, handelt es sich dabei um keine auf Dauer angelegte Konstruktion.
Es liegt daher keine Leistung iZm einem Grundstück, sondern die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände vor, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs 6 UStG bestimmt, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ist. Die Leistung des AT1 an AT2 ist daher in Österreich, die Leistung des AT2 an DE in Deutschland steuerbar.
Quelle:
USt-Protokoll 2012
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Leistung, Übertragung eines Kundenstocks
Sachverhalt:
Die HU-Kft (Budapest) verkauft der A-GmbH (Linz) ihren Kundenstock (Kunden in Ungarn).
Lösung:
Die entgeltliche Übertragung eines Kundenstocks stellt eine sonstige Leistung dar. Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung der HU-Kft unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die GeneralS. 178klausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden. Die sonstige Leistung der CH-AG an die A-GmbH ist daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von der HU-Kft auf die A-GmbH.
Quellen:
. „Swiss Re“;
9.5. B2C-Generalklausel
Gemäß § 3a Abs 7 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer iSd Abs 5 Z 3 UStG ausgeführt wird - vorbehaltlich § 3a Abs 8 bis 16 und Art 3a UStG -, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Damit bleibt es bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer grundsätzlich beim Unternehmerortprinzip. Durch die Einführung des speziellen Unternehmerbegriffs iSd § 3a Abs 5 UStG ist allerdings der Anwendungsbereich etwas eingeschränkt worden.
§ 3a Abs 7 UStG ist die Generalklausel für sonstige Leistungen von Unternehmern an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG, also für Leistungen business to consumer (B2C-Generalklausel).
Auch wenn der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG ist, kommt es - bei Fehlen einer speziellen Regelung - zur Anwendung des § 3a Abs 7 UStG, wenn die sonstige Leistung ausschließlich für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals bestimmt ist.
Leistungsort gemäß § 3a Abs 7 UStG ist der Unternehmerort, also der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Art 10 Abs 1 EU-DVO, siehe dazu Teil A.10.4.1.). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte (feste Niederlassung iSd Art 11 Abs 2 EU-DVO) als Ort der sonstigen Leistung.
Eine solche feste Niederlassung ist jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen. Für die Bestimmung des Leistungsortes nach der Betriebsstätte ist Voraussetzung, dass der Umsatz von der Betriebsstätte ausgeführt worden ist, dh, dass ihr die sonstige Leistung in tatsächlicher Hinsicht zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die für die sonstige Leistung erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. Dass die Betriebsstätte das Umsatzgeschäft selbst abgeschlossen hat, ist nicht erforderlich. Wird ein Umsatz sowohl an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist der Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen, an dem die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird (Rz 639o UStR).
S. 179Unter § 3a Abs 7 UStG fallen zB folgende Leistungen, wenn sie an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht werden:
Katalogleistungen iSd § 3a Abs 14 Z 1 bis 12 UStG, wenn der Leistungsempfänger in der EU seinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (außer Fällen des § 3a Abs 15 Z 2 UStG);
Reiseleistungen (§ 23 Abs 3 UStG);
Leistungen der Ärzte (iSd § 6 Abs 1 Z 19 UStG, also Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin), Vermögensverwalter, Testamentsvollstrecker;
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die an eine natürliche Person erbracht werden (, „MOMTRADE RUSE“, Rn 64 ff);
im Rahmen einer Bestattung erbrachte Dienstleistungen, soweit diese eine einheitliche Leistung darstellen.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 7
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Arzt
Sachverhalt:
Der österreichische Arzt A behandelt in seiner Praxis in Kitzbühel den japanischen Touristen JP.
Lösung:
Die sonstige Leistung des A ist gemäß Art 3 Abs 7 UStG am Unternehmerort, dh in Österreich, steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 7
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Übersetzer
Sachverhalt:
Der österreichische Übersetzer A übersetzt für den schwedischen Kunden S (Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG) einen Text ins Deutsche.
S. 180Lösung:
Die sonstige Leistung des A an S ist gemäß § 3a Abs 7 UStG am Unternehmerort, dh in Österreich, steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 7
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Rechtsanwalt
Sachverhalt:
Der inländische Rechtsanwalt A vertritt den deutschen Unternehmensberater D in einem Scheidungsprozess vor einem österreichischen Gericht.
Lösung:
Der Leistungsempfänger (D) ist zwar Unternehmer, die Leistung ist aber für seinen privaten Bedarf bestimmt. Daher sind die B2C-Regeln anzuwenden. Da die sonstige Leistung des A unter keinen speziellen Tatbestand (§ 3a Abs 8 bis 16 oder Art 3a UStG) fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 7 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des A an D ist daher am Unternehmerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 7, § 23 Abs 3
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Reisebüro
Sachverhalt:
Das österreichische Reisebüro A-GmbH besorgt dem deutschen Privaten D eine Pauschalreise von Deutschland nach Frankreich.
Lösung:
Die sonstige Leistung der A-GmbH ist gemäß § 3a Abs 7 iVm § 23 Abs 3 UStG am Unternehmerort, dh in Österreich, steuerbar.
Quelle:
S. 1819.6. Vermittlungsleistungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick Vermittlungsleistungen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2, Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 |
Vermittlungsleistung für Nichtunternehmer |
→ am Ort der vermittelten Leistung (§ 3a Abs 8 UStG) |
(Ausnahme: Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder bei der Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken) |
Vermittlungsleistung für Unternehmer |
→ Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG) |
(Ausnahme: Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder bei der Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken) |
Gemäß § 3a Abs 8 UStG werden Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Nicht unter § 3a Abs 8 UStG fällt die Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder bei der Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken (Rz 639s UStR).
Vermitteln bedeutet, der Unternehmer handelt
im fremden Namen und
auf fremde Rechnung.
Ob eine Vermittlungsleistung vorliegt, hängt vom Auftreten des Unternehmers im Außenverhältnis ab.
Bei „Vermittlung“ handelt es sich um eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei des vermittelten Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien des vermittelten Vertrages erbracht werden ().
Nach Art 30 EU-DVO fallen unter den Begriff Vermittlung iSd § 3a Abs 8 UStG
sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistungen handeln,
als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistungen handeln.
S. 182Vertreibt ein Unternehmer, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters handelt, oder ein anderer Steuerpflichtiger als der Veranstalter, der auf eigene Rechnung handelt, Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen, dann fällt diese Dienstleistung gemäß Art 33a EU-DVO im B2B-Bereich unter § 3a Abs 11a UStG und im B2C-Bereich unter § 3a Abs 11 lit a UStG. Zwar verwendet die EU-DVO den Begriff „Vermittler“, nach der Terminologie und dem Verständnis des UStG liegt dagegen eine Besorgung iSd § 3a Abs 4 UStG vor.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 8
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Vermittlung einer Lieferung
Sachverhalt:
Der deutsche Handelsvertreter D vermittelt dem österreichischen Privaten A den Kauf einer Couch bei einem österreichischen Händler.
Lösung:
D erbringt eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG. Der Leistungsort wird daher gemäß § 3a Abs 8 UStG bestimmt. Der Ort der vermittelten Leistung (einer Lieferung) ist im Inland. Daher ist auch die Vermittlungsleistung des D an A in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 8
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Vermittlung einer Grundstücksortleistung
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A vermittelt dem österreichischen Privaten P einen zweiwöchigen Aufenthalt in einem Hotel in Malta.
Lösung:
A erbringt eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG. Der Leistungsort wird daher gemäß § 3a Abs 8 UStG bestimmt. Der Ort S. 183der vermittelten Leistung (Beherbergung) ist gemäß § 3a Abs 9 lit b UStG am Ort, wo das Hotel gelegen ist (Malta). Daher ist auch die Vermittlungsleistung gemäß § 3a Abs 8 UStG in Malta steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 8
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Vermittlung einer Katalogleistung
Sachverhalt:
Der inländische Vermittler V vermittelt dem österreichischen Privaten A einen italienischen Übersetzer.
Lösung:
V erbringt eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG. Der Leistungsort wird daher gemäß § 3a Abs 8 UStG bestimmt. Der Ort der vermittelten Leistung (Katalogleistung iSd § 3a Abs 14 Z 3 UStG) ist gemäß § 3a Abs 7 UStG am Unternehmerort des Übersetzers (= Italien). Daher ist auch die Vermittlungsleistung des V an A in Italien steuerbar.
Quelle:
9.7. Grundstücksleistungen
9.7.1. Allgemeines
Gemäß § 3a Abs 9 UStG wird eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Dazu gehören auch:
die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und -sachverständigen;
Beherbergung in der Hotelbranche oder Branchen mit ähnlicher Funktion (zB in Ferienlagern oder auf Campingplätzen);
die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken;
die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (zB Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
Art 31a EU-DVO enthält grundlegende Regelungen zum Ort von Grundstücksleistungen.
Art 31b und Art 31c EU-DVO regeln Sonderfälle, in denen eine sonstige Leistung als am Grundstücksort erbracht gilt.
Die EU-DVO ist in Österreich (und den übrigen Mitgliedstaaten) unmittelbar anwendbares Recht.
S. 184Zu den ab 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen der EU-DVO betreffend Grundstücksleistungen gibt es Erläuterungen der EU-Kommission (nicht rechtsverbindlich): http://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/explanatory_notes_new_de.pdf
Für alle sonstigen Leistungen (einschließlich Werkleistungen), die iZm einem Grundstück erfolgen, ist also die Lage des Grundstücks (= Grundstücksort) entscheidend, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.
Eine Grundstücksleistung liegt auch vor, wenn die Werkleistung (zB Montage bzw Demontage von mit dem Grundstück fest verbundenen Rohrleitungen) durch einen oder mehrere Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) erbracht wird (Rz 639v UStR).
Wichtig: Nicht jede Leistung, die mit einem Grundstück zusammenhängt, ist auch eine sonstige Leistung. ZB liegt keine sonstige Leistung vor, wenn
das Grundstück selbst geliefert wird → Lieferung
Hauptstoffe mit dem Grundstück fest verbunden werden → Werklieferung
In diesen Fällen ist der Ort der Leistung nach den Regeln für den Ort der Lieferung zu bestimmen.
Wichtig: Übergang der Steuerschuld
Bei Grundstücksleistungen kann es zu
einem Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG
einem Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG
kommen.
Wichtig: Keine Aufnahme in die ZM
Die Frage, ob eine sonstige Leistung, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird, in die ZM aufzunehmen ist, stellt sich nur bei sonstigen Leistungen, die unter die B2B-Generalklausel (in Österreich: § 3a Abs 6 UStG) fallen.
Sonstige Leistungen iZm einem Grundstück fallen nicht darunter und sind daher auch nicht in die ZM aufzunehmen.
Wichtig: Steuerbefreiung
Leistungen iSd § 3a Abs 9 UStG sind nicht durchgehend steuerfrei. So ist zB die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG ausdrücklich nicht steuerfrei.
Wichtig: Vorsteuerabzug
Da manche Umsätze iZm Grundstücken grundsätzlich unecht steuerfrei sind (zB Grundstückslieferungen), sollte immer überprüft werden, ob damit zusammenS. 185hängende - und gemäß § 12 Abs 3 UStG nicht abzugsfähige - Vorsteuern geltend gemacht wurden.
9.7.2. Grundstücksbegriff
Ab wird der umsatzsteuerliche Grundstücksbegriff unionsweit und einheitlich in Art 13b EU-DVO geregelt. Diese Definition gilt nicht nur für die Grundstücksleistungen, sondern ganz allgemein für das Umsatzsteuerrecht.
Gemäß Art 13b EU-DVO ist ein „Grundstück“
ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zB Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
In Rz 639v UStR werden folgende Aussagen getroffen:
Ein Gebäude ist eine (von Menschen errichtete) Konstruktion mit Dach und Wänden, zB ein Haus oder eine Fabrik.
Die Definition „Bauwerk“ beinhaltet auch andere (von Menschen errichtete) Konstruktionen, die üblicherweise nicht als Gebäude gelten, zB Straßen, Eisenbahnstrecken, Brücken, Flughäfen, Häfen, Deiche, Gaspipelines, Wasser- und Abwassersysteme sowie Industrieanlagen wie Kraftwerke, Windturbinen, Raffinerien.
Gebäude und Bauwerke fallen nur unter den Begriff „Grundstück“, wenn sie am oder im Boden - über oder unter dem Meeresspiegel - befestigt sind und es nicht möglich ist, sie leicht abzubauen oder zu bewegen. Gleiches gilt auch für Superädifikate.
Für die Beurteilung, ob ein Gebäude oder Bauwerk unter den Begriff „Grundstück“ fällt, ist entscheidend, ob es leicht abgebaut oder bewegt werden kann. Es ist nicht nötig, dass es untrennbar mit dem Boden verbunden ist, sondern es ist zu prüfen, ob sich die Vorrichtungen zur Immobilisierung leicht, dh ohne Aufwand und erhebliche Kosten, entfernen lassen. Indizien für diese Beurteilung können die Höhe des technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwands sein.
Für die Beurteilung, ob Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen bewegt werden können, ohne das Gebäude zu verändern, bedarf es einer Veränderung in erheblichem Umfang. Indizien für diese Beurteilung können die Höhe des technischen, S. 186zeitlichen und finanziellen Aufwands für die Reparatur des Gebäudes, des Bauwerks oder der Sache selbst sein.
Eigentlich bewegliche Sachen (zB Fertigteilhäuser, Kioske, Verkaufsstände, Boote, Wohnwagen) können, wenn sie auf Dauer genutzt werden sollen, so am Boden befestigt werden, dass sie unbeweglich werden. Selbst wenn es grundsätzlich möglich ist, sie auf Grund ihres „mobilen“ Charakters später wieder zu bewegen, sind sie als Grundstück anzusehen, solange sie immobilisiert sind und sich nicht leicht entfernen lassen.
9.7.3. Betroffene Leistungen allgemein
Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Bestimmung in direktem Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück stehen.
Dies ist nach Art 31a Abs 1 EU-DVO dann der Fall, wenn die Leistungen
von einem Grundstück abgeleitet sind und das Grundstück einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und zentral und wesentlich für die erbrachte Dienstleistung ist;
für das Grundstück selbst erbracht werden oder auf das Grundstück selbst gerichtet sind und deren Zweck in rechtlichen oder physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht.
Eine sonstige Leistung ist vom Grundstück abgeleitet, wenn das Grundstück genutzt wird, um diese sonstige Leistung zu erbringen, vorausgesetzt, das Grundstück ist der zentrale und wesentliche Bestandteil der erbrachten sonstigen Leistung. Die sonstige Leistung kann nicht ohne das zugrunde liegende Grundstück erbracht werden. Das Ergebnis der sonstigen Leistung muss sich aus diesem Grundstück ergeben (Rz 639w).
Sonstige Leistungen gelten als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend, wenn sie für das Grundstück erbracht werden oder auf das Grundstück gerichtet sind und wenn damit rechtliche oder physische Veränderungen an dem Grundstück bezweckt werden. Sie müssen auf die Veränderung des rechtlichen Status und/oder der physischen Merkmale des betreffenden Grundstücks ausgerichtet sein.
Zur rechtlichen Veränderung eines Grundstücks zählt jede Änderung der rechtlichen Situation dieses Grundstücks. Die physische Veränderung eines Grundstücks ist nicht auf erhebliche Änderungen beschränkt. Auch geringfügige Veränderungen, die eine physische Veränderung des Grundstücks bewirken (ohne dass sich an der Grundstückssubstanz etwas ändert), sind umfasst (zB Instandhaltung oder Reinigung von Straßen, Tunnels, Brücken, Gebäuden usw). Dies trifft auch auf sonstige Leistungen zu, durch die physische Veränderungen verhindert werden sollen (Rz 639w).
Eine Grundstücksleistung liegt auch vor, wenn die Werkleistung (zB Montage bzw Demontage von mit dem Grundstück fest verbundenen Rohrleitungen) durch einen oder mehrere Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) erbracht wird (Rz 639v UStR).
S. 187Zu den Grundstücksleistungen gehören nach Rz 639x UStR ua
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken;
Beherbergung, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, Zurverfügungstellung von Unterkünften in Branchen mit ähnlicher Funktion wie der Hotelbranche, zB in Ferienlagern oder auf einem Campingplatz;
Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen;
Vermietung auf Campingplätzen;
Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück, ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht;
Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden;
Errichtung eines Gebäudes, sofern keine Werklieferung vorliegt, sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten, Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder Gebäudeteil einschließlich Reinigung, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren - davon umfasst sind auch sonstige Leistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen wie zB Leistungen der Architekten, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger;
Errichtung anderer auf Dauer angelegter Konstruktionen sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten, Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Konstruktionen;
Installation oder Montage von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die damit als Grundstück gelten;
Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die als Grundstück gelten;
Landbearbeitung;
Lagerung von Gegenständen (zB in Lager- oder Kühlhaus), wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstücks der ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist, egal, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Leistung erfolgt (zB Miet- oder Verwahrungsvertrag);
Hostingdienste in einem Rechenzentrum, die in der Überlassung von Geräteschränken zur Unterbringung von Servern bestehen und als Nebenleistung die Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen zur optimalen Nutzung der Server (wie zB Stromversorgung) beinhalten, sofern die Leistungsempfänger kein Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten Gebäudeteiles haben (vgl , „Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö“);
Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder bei der Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken;
S. 188Vermessung und Begutachtung von Gefahr und Zustand von Grundstücken;
Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken, zur Ermittlung des Grundstückswerts als Sicherheit für ein Darlehen oder für die Bewertung von Gefahren und Schäden in Streitfällen;
Hausverwaltung (außer Portfolioverwaltung iZm Eigentumsanteilen an Grundstücken).
Grundstücksleistungen sind weiters die Gewährung und Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück oder Grundstücksteil, inkl der Erlaubnis, einen Teil des Grundstücks zu nutzen, wie zB die Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten oder die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen oder die Nutzung von Infrastruktur, für die Maut gefordert wird, wie Brücken oder Tunnel (Art 31a Abs 2 lit EU-DVO).
Die Einräumung dinglicher Rechte, zB die Einräumung von Grunddienstbarkeiten oder Fruchtgenussrechten, fällt ebenso unter § 3a Abs 9 UStG wie das Festmachen, Ankern, Docken und die Bereitstellung von Liegeplätzen in Häfen oder auf Flughäfen sowie die Bereitstellung von Nutzungsrechten an bestimmten Hafen- oder Flughafenbereichen (Rz 640b UStR).
Keine Grundstücksleistungen sind nach Rz 640c UStR ua
Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück zugeordnet sind;
Bereitstellung von Werbung, selbst wenn dies die Nutzung des Grundstücks einschließt (zB die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen in Zeitungen);
Bereitstellung eines Standplatzes auf einem Messe- oder Ausstellungsgelände zusammen mit anderen ähnlichen sonstigen Leistungen, die dem Aussteller die Darbietung seines Angebots ermöglichen, wie die Aufmachung und Gestaltung des Standes, die Beförderung und Lagerung der Ausstellungsstücke, die Bereitstellung von Maschinen, die Verlegung von Kabeln, Versicherungen und Werbung;
Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden;
Portfolioverwaltung iZm Eigentumsanteilen an Grundstücken;
Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften;
Steuerberatung;
Finanzierung und Finanzierungsberatung iZm dem Erwerb eines Grundstücks und dessen Bebauung;
Rechtsberatung in Grundstückssachen, die mit keiner Veränderung des rechtlichen Status des Grundstücks zu tun haben;
juristische Dienstleistungen in Verbindung mit der Finanzierung eines Grundstückskaufs oder die Anlageberatung;
S. 189landwirtschaftliche Dienstleistungen, bei welchen es sich nicht um die Bearbeitung von Land handelt, zB Viehhaltung; Sortieren, Verarbeiten, Verpacken, Etikettieren und Transportieren von geernteten Ackerfrüchten oder von gefällten Bäumen;
Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird;
Vermittlung der Beherbergung in einem Hotel oder einer Beherbergung in Branchen mit ähnlicher Funktion, zB in Ferienlagern oder auf einem Campingplatz.
9.7.4. Vermittlungsleistungen
Der Leistungsort von Vermittlungsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs 9 UStG, wenn es sich um die Vermittlung einer der folgenden Leistungen handelt (Art 31a Abs 2 lit p EU-DVO):
Kauf oder Verkauf von Grundstücken;
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken;
Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind).
Vermittlungsleistungen, die sich nicht auf die oben dargestellten Leistungen beziehen, fallen dagegen nicht unter § 3a Abs 9 UStG, sondern
gegenüber Unternehmern iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG unter § 3a Abs 6 UStG und
gegenüber Nichtunternehmern iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG unter § 3a Abs 8 UStG,
auch wenn sich der Leistungsort der vermittelten Leistung nach § 3a Abs 9 UStG richtet.
Nach Art 31a Abs 3 lit d EU-DVO ist zB die Vermittlung der Beherbergung in einem Hotel oder Beherbergung in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, keine Grundstücksleistung, sondern fällt gemäß Art 31 EU-DVO - wie oben dargestellt - gegenüber Unternehmern iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG unter § 3a Abs 6 UStG und gegenüber Nichtunternehmern iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG unter § 3a Abs 8 UStG.
Diese Vermittlungsleistungen sind nicht auf Leistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern beschränkt. Entscheidend ist vielmehr die Art der vom Vermittler tatsächlich erbrachten Dienstleistung und nicht sein Beruf (Rz 639z UStR).
9.7.5. Juristische Dienstleistungen
Juristische Dienstleistungen iZm Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), zB die Tätigkeiten von Notaren oder das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder Kauf eines Grundstücks, sind gemäß S. 190Art 31a Abs 2 lit q am Grundstücksort steuerbar, selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet.
Dazu zählen zB das Verfassen eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags betreffend ein Grundstück.
Nicht erfasst sind juristische Dienstleistungen (zB von Rechtsanwälten, Notaren), sofern sie nicht direkt mit der Begründung oder Übertragung von Eigentum oder Rechten an einem bestimmten Grundstück zusammenhängen.
Keine Grundstücksleistungen sind nach Rz 640b UStR zB
juristische Beratung über die Vertragsbedingungen (zB Grundstücksübertragungsvertrag) oder über die Streitbeilegung iZm Eigentum;
Durchsetzung eines solchen Vertrags oder der Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht;
Steuerberatung über Abschreibungsmöglichkeiten iZm einem Grundstück;
Rechtsberatung in steuerlichen Fragen iZm Grundstücksveräußerungen;
juristische Dienstleistungen in Verbindung mit der Finanzierung eines Grundstückskaufs;
juristische Dienstleistungen iZm der Gewährung von Rechten iZm Bürgschaften und Hypotheken oder sonstige Leistungen bei Insolvenzverfahren;
Anlageberatung.
9.7.6. Weitere Sonderfälle
Die Zurverfügungstellung von Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück ist gemäß Art 31b EU-DVO nur dann eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück, wenn der Leistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Stellt ein Dienstleistungserbringer neben der Ausrüstung ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, so wird seine Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten vermutet. Diese Vermutung kann aber durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden.
Erbringt ein im eigenen Namen handelnder Steuerpflichtiger neben der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, zB in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen, so gelten diese gemäß Art 31c EU-DVO als an diesen Orten erbracht.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistungen, Pflege von Grünflächen, Gebäudereinigung
S. 191Sachverhalt:
Die A-AG (Finanzdienstleistungen) hat die B-Sro (Bratislava) bezüglich ihrer Firmenzentrale in Wien mit der Pflege der Grünflächen und der Gebäudereinigung beauftragt.
Lösung:
Bei den Leistungen der B-Sro handelt es sich um sonstige Leistungen iZm einem Grundstück (siehe auch Art 31a Abs 1 lit k EU-DVO). Diese Leistungen sind gemäß § 3a Abs 9 UStG am Ort des Grundstücks, dh in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von der B-Sro auf die A-AG.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9 lit a
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Immobilienmakler
Sachverhalt:
Der österreichische Immobilienmakler M vermittelt dem Schweizer Unternehmer CH einen Käufer für eine in Salzburg gelegene Gewerbeimmobilie.
Lösung:
M erbringt eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück, nämlich die Vermittlung des Verkaufs der Immobilie. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit p EU-DVO.
Diese ist gemäß § 3a Abs 9 lit a UStG dort steuerbar, wo das Grundstück gelegen ist.
Die sonstige Leistung des M an CH ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Auch wenn es sich bei M nicht um einen Grundstücksmakler handeln würde, würde dies am Inhalt der Leistung und somit ihrer Qualifizierung als Grundstücksleistung nichts ändern.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9, § 3 Abs 4 und 7
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistungen, Bauplanung, -überwachung, Werklieferung
S. 192Sachverhalt:
Die österreichische Immo-GmbH errichtet ein neues Bürogebäude in Budapest, um es in der Folge zu vermieten.
Die Immo-GmbH beauftragt
den australischen Architekten AUS mit der Planung. AUS besichtigt das Grundstück in Budapest, die Pläne erstellt er aber in seinem Büro in Sydney;
die ungarische Baufirma HU-Kft mit der Errichtung des Gebäudes. Die Immo-GmbH stellt der HU-Kft - außer dem Grundstück - keine Materialien bei;
die österreichische I-GmbH mit der Bauüberwachung.
Lösung:
Planung durch AUS
Gemäß § 3a Abs 9 lit d UStG sind sonstige Leistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen am Lageort des Grundstücks steuerbar. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit a EU-DVO.
Die Leistung des AUS ist also in Ungarn steuerbar.
Gebäudeerrichtung durch HU-Kft
Die HU-Kft hat die Bearbeitung oder Verarbeitung eines von der Immo-GmbH beigestellten Gegenstandes (Grund und Boden) übernommen.
Die HU-Kft verwendet dabei Stoffe, die sie selbst beschafft und die keine bloßen Zutaten oder sonstige Nebensachen, sondern Hauptstoffe sind.
Es handelt sich also um eine Werklieferung iSd § 3 Abs 4 UStG. Liefergegenstand ist das fertige Bürogebäude (der beigestellte Grund und Boden nimmt nicht an der Lieferung teil).
Der Liefergegenstand entsteht in Ungarn, wo dem Abnehmer auch die Verfügungsmacht daran verschafft wird. Ort der Lieferung der HU-Kft ist daher gemäß § 3 Abs 7 UStG in Ungarn.
Bauüberwachung durch I-GmbH
Gemäß § 3a Abs 9 lit d UStG sind sonstige Leistungen zur Vorbereitung und Koordination von Bauleistungen am Lageort des Grundstücks steuerbar. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit a EU-DVO.
Die Leistung der I-GmbH ist also in Ungarn steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung (Bodenuntersuchung)
Sachverhalt:
Die österreichische Industrie-GmbH möchte ein bisher zu Produktionszwecken genutztes inländisches Grundstück verkaufen. Die Industrie-GmbH beauftragt das deutsche Unternehmen D-GmbH mit der Untersuchung des Grundstücks auf eine mögliche Kontaminierung. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit f EU-DVO.
S. 193Lösung:
Bei der Leistung der D-GmbH handelt es sich um eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück. Diese Leistung ist daher gemäß § 3a Abs 9 UStG in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von der D-GmbH auf die Industrie-GmbH.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9 lit c
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Vermietung
Sachverhalt:
Die österreichische A-GmbH vermietet dem italienischen Unternehmer IT ein in Deutschland gelegenes Grundstück.
Lösung:
Bei der Leistung der A-GmbH handelt es sich um eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück. Die sonstige Leistung der A-GmbH an IT ist gemäß § 3a Abs 9 lit c UStG am Lageort des Grundstücks, dh in Deutschland, steuerbar. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit n EU-DVO. Die A-GmbH darf diese Leistung nicht in ihre ZM aufnehmen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Wartung von Anlagen
Sachverhalt:
Der französische Unternehmer F wird mit Wartungsarbeiten an den Chemie-Großanlagen der D-AG in Deutschland beauftragt. Die Anlagen sind fest mit dem Boden verbunden.
Einen Teil der Arbeiten vergibt F an den inländischen Unternehmer A.
Weder F noch A stellen Hauptstoffe bei.
S. 194Lösung:
F an D-AG
Bei der Leistung des F handelt es sich um eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück. Diese Leistung ist daher gemäß § 3a Abs 9 UStG in Deutschland steuerbar. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit n EU-DVO.
A an F
Bei der Leistung des A handelt es sich um eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück. Diese Leistung ist daher gemäß § 3a Abs 9 UStG in Deutschland steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Vermittlung einer Bauplanung
Sachverhalt:
Der deutsche Vermittler D vermittelt dem österreichischen Architekten A den Auftrag zur Planung eines Bürogebäudes in Prag.
Lösung:
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die sonstige Leistung des D unter keinen speziellen Tatbestand (auch nicht unter § 3a Abs 9 UStG) fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des D an A ist daher am Empfängerort (Österreich) steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von D auf A.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Lagerung von Gegenständen
Sachverhalt:
Der spanische Unternehmer ES beauftragt den österreichischen Unternehmer A mit der Lagerung von Gegenständen.
S. 195Lösung:
Die Lagerung von Gegenständen (zB in einem Lager- oder Kühlhaus) stellt dann eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück dar, wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstückes der ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist, unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Leistung erfolgt (zB Miet- oder Verwahrungsvertrag). Ob sich der Ort der Leistung des A an ES nach § 3a Abs 9 UStG bestimmt, hängt also von den konkreten Umständen des Leistungsverhältnisses ab. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit h und Abs 3 lit b EU-DVO.
Wichtig: Wird die Lagerung von Gegenständen als unselbständige Nebenleistung zu einer Güterbeförderung erbracht, dann teilt sie das Schicksal der Hauptleistung.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Bewertungsgutachten
Sachverhalt:
AT1 (Wien) lässt AT2 (Wien) ein Bewertungsgutachten für ein in Budapest gelegenes Einkaufszentrum erstellen. AT2 verrechnet 20.000 € zzgl 20 % USt. AT1 nimmt den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung vor.
Lösung:
Die Leistung des AT2 an AT1 ist gemäß § 3a Abs 9 lit a UStG in Ungarn steuerbar. Siehe auch Art 31a Abs 2 lit g EU-DVO.
AT2 schuldet die ausgewiesene USt gemäß § 11 Abs 14 UStG kraft Rechnung.
AT1 ist nicht zum VSt-Abzug berechtigt, da die Leistung des AT2 nicht in Österreich (sondern in Ungarn) erfolgt ist.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Vermittlung Bauplanung
S. 196Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer DE1 vermittelt für den österreichischen Architekten AT die Planung eines Geschäftsgebäudes in Deutschland für den deutschen Unternehmer DE2.
Variante:
DE2 ist kein Unternehmer.
Lösung:
Leistung des AT an DE2
Die Planungsleistung des AT für DE2 ist gemäß § 3a Abs 9 lit d UStG am Grundstücksort, also in Deutschland, steuerbar. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit a EU-DVO.
Leistung des DE1 an AT
Die Vermittlungsleistung des DE1 an AT ist keine Grundstücksleistung. Mangels Bestehens einer Sonderregelung ist sie daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs 1 UStG auf AT über.
Variante:
Die Vermittlungsleistung des DE1 an AT ist keine Grundstücksleistung. Im B2C-Bereich kommt somit § 3a Abs 8 UStG zur Anwendung. Somit wird die Vermittlungsleistung des DE1 an AT an dem Ort erbracht, an dem auch der vermittelte Umsatz (Bauplanung) steuerbar ist. Die Vermittlungsleistung ist somit in Deutschland steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Vermittlung Hotelaufenthalt an Unternehmer
Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer DE vermittelt dem österreichischen Unternehmer AT einen dreitägigen Aufenthalt im Hotel H in München. AT ist für Zwecke seines Unternehmens (Verkaufsgespräche) in Deutschland.
Lösung:
Leistung des H an AT
Die Beherbergung ist gemäß § 3a Abs 9 lit b UStG am Grundstücksort, also in Deutschland, steuerbar. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit i EU-DVO.
S. 197Leistung des DE an AT
Die Vermittlungsleistung des DE an AT ist keine Grundstücksleistung. Mangels Bestehens einer Sonderregelung ist sie daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs 1 UStG auf AT über.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Vermittlung Hotelaufenthalt an Privaten
Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer DE vermittelt dem österreichischen Privaten AT einen dreitägigen Aufenthalt im Hotel H in München.
Lösung:
Leistung des H an AT
Die Beherbergung ist gemäß § 3a Abs 9 lit b UStG am Grundstücksort, also in Deutschland, steuerbar. Siehe auch Art 31a Abs 1 lit i EU-DVO.
Leistung des DE an AT
Die Vermittlungsleistung des DE1 an AT ist keine Grundstücksleistung. Im B2C-Bereich kommt somit § 3a Abs. 8 UStG zur Anwendung. Somit wird die Vermittlungsleistung des DE an AT an dem Ort erbracht, an dem auch der vermittelte Umsatz (Bauplanung) steuerbar ist. Die Vermittlungsleistung ist somit in Deutschland steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 9
Themen:
Ort der Leistung, Grundstücksleistung, Vermietung Baugerüst
Sachverhalt:
A stellt B ein aufgebautes Gerüst (zB zur Errichtung, Reparatur oder Reinigung eines Gebäudes) zur Verfügung. Die Durchführung der Arbeiten am Gebäude hat A nicht übernommen.
S. 198Lösung:
Die Zurverfügungstellung von Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück ist gemäß Art 31b EU-DVO nur dann eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück, wenn der Leistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.
Die Leistung des A gilt somit nicht als sonstige Leistung iZm einem Grundstück iSd § 3a Abs 9 UStG.
Wäre A jedoch für die Durchführung der Arbeiten (zB Errichtung, Reparatur oder Reinigung eines Gebäudes) verantwortlich, dann wäre seine Leistung am Grundstücksort steuerbar.
Stellt ein Unternehmer neben der Ausrüstung ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, so wird seine Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten gemäß Art 31b EU-DVO vermutet. Diese Vermutung kann aber durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden.
Quelle:
9.8. Beförderungsleistungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick Beförderungsleistungen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2, Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 |
Personenbeförderung |
→ nur inländischer Teil steuerbar (§ 3a Abs 10 UStG) |
Güterbeförderung für Unternehmer |
→ gesamte Leistung am Empfängerort steuerbar (§ 3a Abs 6 UStG) |
Güterbeförderung für Nichtunternehmer |
→ nur inländischer Teil steuerbar (§ 3a Abs 10 UStG) |
Ig Güterbeförderung für Nichtunternehmer |
→ gesamte Leistung am Abgangsort steuerbar (Art 3a Abs 1 UStG) |
Personenbeförderungsleistungen werden dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird, der Leistungsort richtet sich also nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke.
S. 199Bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar (Rz 640e UStR). Ob der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG oder Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, ist dabei gleichgültig.
Grenzüberschreitende Personenbeförderungen sind in einen steuerbaren (inländischen) und einen nicht steuerbaren (ausländischen) Teil aufzuteilen. Ist ein Pauschalpreis für die Gesamtbeförderung zu entrichten, dann hat die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltanteils stets im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur Gesamtwegstrecke zu erfolgen (Rz 640k UStR unter Verweis auf , „Reisebüro Binder GmbH“).
Güterbeförderungsleistungen für Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG werden ebenfalls dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Auch hier ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar.
Eine Sonderregelung besteht für ig Güterbeförderungen für Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3, die gemäß Art 3a Abs 1 UStG zur Gänze am Abgangsort des Beförderungsmittels steuerbar sind.
Wichtig: Steuerbefreiungen
Das UStG enthält ua Steuerbefreiungen für
Güterbeförderungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen (§ 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG)
Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen und Luftfahrzeugen (§ 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG)
Wichtig: Ermäßigter Steuersatz
Gemäß § 10 Abs 2 Z 6 UStG unterliegt die Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Wichtig: Eigene Regeln im Binnenmarkt
Art 3a Abs 1 UStG enthält eigene Regelungen für ig Güterbeförderungen für Nichtunternehmer.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 10, § 6 Abs 1 Z 3 lit d
Themen:
Ort der Leistung, Personenbeförderung, grenzüberschreitend I
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A fliegt mit der Air-AG wegen eines Geschäftstermins von Wien nach London.
S. 200Lösung:
Gemäß § 3 Abs 10 UStG wird eine Personenbeförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, dann ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar.
Die Leistung der Air-AG an A ist daher nur mit dem inländischen (Strecken-)Teil in Österreich steuerbar und gemäß § 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG steuerfrei.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 10
Themen:
Ort der Leistung, Personenbeförderung, grenzüberschreitend II
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A fährt mit der Bus-AG von Linz nach Passau.
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 10 UStG wird eine Personenbeförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Ob der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG oder Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, macht keinen Unterschied. Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, dann ist nur der inländische Teil im Inland steuerbar.
Die Leistung der Bus-AG ist daher nur mit dem inländischen (Strecken-)Teil in Österreich steuerbar und steuerpflichtig, und zwar mit 10 % gemäß § 10 Abs 2 Z 6 UStG.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 10
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Güterbeförderung im Inland
Sachverhalt:
Der österreichische Frachtführer F befördert für den Nichtunternehmer A Gegenstände von Innsbruck nach Linz.
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 10 UStG liegt der Ort einer Beförderungsleistung dort, wo diese ausgeführt wird. Die Beförderungsleistung des F ist daher zur Gänze in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 10, § 6 Abs 1 Z 3 lit a
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Güterbeförderung grenzüberschreitend
Sachverhalt:
Der österreichische Frachtführer F befördert für den Privaten A Gegenstände von Innsbruck nach Zürich.
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 10 UStG liegt der Ort einer Beförderungsleistung dort, wo diese ausgeführt wird. Allerdings ist nur der inländische Teil steuerbar. Die Beförderungsleistung des F ist daher nur mit dem Teil von Innsbruck bis zur Schweizer Grenze in Österreich steuerbar.
Der inländische Teil der Beförderungsleistung des F ist - bei Vorliegen des Buchnachweises - gemäß § 6 Abs 1 Z 3 lit a UStG steuerfrei.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 7 und 10, § 23
Themen:
Ort der Leistung, Beförderungsleistung, Reiseleistung
Sachverhalt:
Der österreichische Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung eine dreitägige Pauschalreise (Bustransport, zwei Nächtigungen etc) von Wien nach Klagenfurt. Er befördert die Teilnehmer (Private) jedoch nicht selbst, sondern beauftragt damit den Busunternehmer B.
Lösung:
Leistung des B an A
B erbringt an A eine Beförderungsleistung. Gemäß § 3 Abs 10 UStG liegt der Ort einer Personenbeförderungsleistung dort, wo diese ausgeführt wird. Die Leistung des B an A ist daher zur Gänze in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Die Personenbeförderung durch B unterliegt gemäß § 10 Abs 2 Z 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Leistung A an Reiseteilnehmer
Bei A stellt die Leistung des B eine Reisevorleistung dar. Da A unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fällt, wird seine Leistung gemäß § 23 Abs 3 UStG iVm S. 202§ 3a Abs 7 UStG dort erbracht, wo er sein Unternehmen betreibt. Die Leistung des A ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Quelle:
9.9. Tätigungsortsleistungen
9.9.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 3a Abs 11 und 11a Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2, Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 |
Kultur/Kunst/Wissenschaft/Unterricht etc für Nichtunternehmer |
→ Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit a) |
Kultur/Kunst/Wissenschaft/Unterricht etc für Unternehmer |
→ Empfängerort (§ 3a Abs 6) |
Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen für Unternehmer |
→ Veranstaltungsort (§ 3a Abs 11a) |
„Nebenleistungen“ zu einer Beförderung für Nichtunternehmer |
→ Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit b) |
Nebenleistungen zu einer Beförderung für Unternehmer |
→ Empfängerort (§ 3a Abs 6) |
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen etc für Nichtunternehmer |
→ Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit c) |
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen etc für Unternehmer |
→ Empfängerort (§ 3a Abs 6) |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen |
→ Tätigkeitsort (§ 3a Abs 11 lit d) |
S. 203Die folgenden sonstigen Leistungen werden gemäß § 3a Abs 11 UStG dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort):
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht werden;
Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht werden;
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht werden;
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
Nach Rz 640n UStR gilt § 3a Abs 11 UStG nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen. Grundsätzlich bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort.
Bei einer sich auf das In- und Ausland erstreckenden Tätigkeit ist zu klären, wo diese ausschließlich oder zum wesentlichen Teil ausgeführt wird. In erster Linie sind dafür qualitative Kriterien maßgeblich. Ist eine qualitative Gewichtung nicht durchführbar, dann ist auf den Zeitaufwand abzustellen (). Erfolgt die Leistungserbringung in verschiedenen Ländern, ohne dass der Zeitaufwand in einem Land absolut überwiegt, ist auf den relativ größeren Zeitaufwand abzustellen ().
9.9.2. Künstlerische Leistungen etc (§ 3a Abs 11 lit a)
Gemäß § 3a Abs 11 lit a UStG sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort steuerbar, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht werden.
§ 3a Abs 11 lit a UStG gilt nur für Leistungen, die an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht werden. Ist der Leistungsempfänger dagegen ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG, kommt die B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG) zur Anwendung. Nur die Eintrittsberechtigung und damit zusammenhängende sonstige Leistungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen etc Veranstaltungen sind in diesem Fällen noch nach § 3a Abs 11a UStG am Veranstaltungsort steuerbar.
Bei den sonstigen Leistungen nach § 3a Abs 11 lit a UStG - zB künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen - ist zu beachten, dass sich im Falle der Übertragung S. 204von Nutzungsrechten an Urheberrechten und ähnlichen Rechten der Leistungsort nach § 3a Abs 6 UStG bestimmt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.
Bei Kongressen und Seminaren handelt es sich regelmäßig um Veranstaltungen wissenschaftlicher bzw unterrichtender Natur. Kommt es im Rahmen solcher Veranstaltungen Teilnehmern gegenüber zu Beratungsleistungen auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet oder zur Überlassung von Informationen, dann beziehen sich diese regelmäßig nicht - was schon die Vielzahl der Teilnehmer ausschließt - auf den konkreten Fall eines einzelnen Teilnehmers, sondern sind allgemeiner Natur (Rz 640t UStR).
Die Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller ist am Tätigkeitsort steuerbar. Seit gilt dies allerdings nur mehr für Leistungsempfänger, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG sind. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs 6 UStG (Empfängerort).
Wie die Überlassung von Standflächen sind nach Rz 640u UStR auch folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller zu behandeln:
Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen inkl der üblichen Nebenleistungen;
Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.
Übliche Nebenleistungen sind zB Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste.
Veranstalter erbringen idR neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller. Dieses zusätzliche umfassende Leistungspaket wird dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort gemäß § 3a Abs 11 lit a UStG). Seit gilt auch dies nur mehr, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG, dann richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs 6 UStG. Weitere Informationen siehe Rz 640w UStR.
Unterrichtserteilung durch Fernschulen, einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Web-Seminare) ist eine unterrichtende Tätigkeit iSd § 3a Abs 11 lit a UStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das zur Erreichung des Lehrzieles notwendige Wissen durch schriftliche Unterlagen (Broschüren etc) oder im Wege des Internets übermittelt wird. Bei Web-Seminaren gilt als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt (Rz 640q UStR).
S. 2059.9.3. Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (§ 3a Abs 11a)
Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden gemäß § 3a Abs 11a UStG dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG erbracht werden.
Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (§ 3a Abs 11a UStG) sind solche, deren wesentliches Merkmal in der entgeltlichen Gewährung des Rechts auf Eintritt zu einer Veranstaltung besteht.
Die Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittsgutscheinen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 ist dagegen unter § 3a Abs 11 lit a UStG zu subsumieren.
Unter den Begriff der Eintrittsberechtigung fallen nach Rz 641f UStR insbesondere
das Recht auf Eintritt zu Vorführungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Unterhaltungsprogrammen, Konzerten, Ausstellungen und ähnlichen kulturellen Veranstaltungen, inkl des durch ein Abonnement abgedeckten Eintritts;
das Recht auf Eintritt zu Sportveranstaltungen wie einem Spiel oder einem Wettkampf, inkl des durch eine Dauerkarte abgedeckten Eintritts;
das Recht auf Eintritt zu bzw Teilnahme an der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts oder der Wissenschaft, wie zB Konferenzen und Seminaren. Der Öffentlichkeit allgemein zugängliche Veranstaltungen sind solche, bei denen der Zutritt im Wesentlichen jedermann freisteht, die Veranstaltung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern gerichtet ist.
Konferenzen und Seminare fallen also unter § 3a Abs 11a UStG und sind - auch wenn der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ist - nicht am Empfängerort, sondern am Veranstaltungsort steuerbar.
Dass Anmeldung und Bezahlung für Veranstaltungen im Voraus erfolgen, steht der Anwendung des § 3a Abs 11a UStG nicht entgegen (, „Srf konsulterna“).
Keine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung stellt das Recht zur Benutzung von Einrichtungen, wie zB einer Turnhalle oder eines Schwimmbades dar, ebenso wenig das Recht zur Teilnahme an Schikursen (Rz 641f UStR).
Die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen ist keine mit der Eintrittsberechtigung zusammenhängende sonstige Leistung iSd § 3a Abs 11a UStG und unterliegt im Hinblick auf die Ortsbestimmung damit den allgemeinen Regeln.
S. 206Unter den mit einer Eintrittsberechtigung zusammenhängende sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs 11a UStG ist 1994 ist zB das Recht zur Benützung der Garderobe oder der sanitären Einrichtungen, soweit es sich dabei nicht ohnehin bereits um unselbständige Nebenleistungen zur Eintrittsberechtigung handelt, zu verstehen (siehe auch Art 33 EU-DVO).
9.9.4. Leistungen iZm Beförderungen (§ 3a Abs 11 lit b)
Gemäß § 3a Abs 11 lit b UStG sind Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht werden, dort steuerbar, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Werden die genannten Leistungen an einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG erbracht, sind sie gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort steuerbar.
§ 3a Abs 11 lit b UStG betrifft Umsätze, die selbständige Leistungen sind. Werden diese Leistungen von dem Unternehmer erbracht, der auch die Güterbeförderung ausführt, dann teilen Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen das Schicksal der Hauptleistung (der Beförderungsleistung), da es sich dann um echte - unselbständige - Nebenleistungen handelt.
Erfasst werden zB folgende Leistungen, soweit sie mit Güterbeförderungen in Zusammenhang stehen:
Be-, Ent- und Umladen
Umfüllen
Wiegen, Messen, Zählen
Kennzeichnen
Sortieren
Verpacken
Leistungen zum Schutz vor Zerstörung und Verderb
Transportbegleitung (Krumenacker, ÖStZ 1996, 378)
Wichtig: Unter Umständen sind diese Leistungen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UStG steuerfrei.
9.9.5. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (§ 3a Abs 11 lit c)
Gemäß § 3a Abs 11 lit c UStG sind Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht werden, dort steuerbar, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Werden die genannten Leistungen an einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG erbracht, sind sie gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort steuerbar.
S. 207Unter die Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen iSd § 3a Abs 11 lit c UStG fallen zB Werkleistungen bzw Wartungsleistungen an Anlagen, Maschinen und Kraftfahrzeugen.
Bei der Begutachtung beweglicher Gegenstände durch Sachverständige hat § 3a Abs 11 lit c UStG Vorrang vor § 3a Abs 14 Z 3 UStG (Rz 641d UStR).
Wichtig: Abgrenzung zu Werklieferungen. Werklieferungen (§ 3 Abs 4 UStG) liegen vor, wenn der leistende Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines vom Auftraggeber überlassenen Gegenstandes selbst beschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, verwendet.
9.9.6. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 3a Abs 11 lit d)
Gemäß § 3a Abs 11 lit d UStG sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dort steuerbar, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Diese Leistungen sind unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, am Tätigkeitsort steuerbar.
Restaurationsumsätze sind durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen (, „Faaborg-Gelting“).
Restaurantdienstleistungen bestehen aus der Lieferung von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen bzw Getränken zum menschlichen Verzehr in der Lokalität des Erbringers, die von einer ausreichenden unterstützenden Dienstleistung begleitet wird, welche den sofortigen Verzehr dieser Speisen ermöglicht. Verpflegungsdienstleistungen umfassen dieselbe Leistung, werden aber an einem Ort außerhalb der Lokalität des Unternehmers erbracht (Rz 641e UStR; s a Art 6 Abs 1 EU-DVO).
Nach Art 6 Abs 2 EU-DVO gilt die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung.
Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der EU erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im EU-Gebiet als Ort der sonstigen Leistung (Art 3a Abs 3 UStG).
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6, § 3a Abs 11 lit a, § 3a Abs 11a
Themen:
Ort der Leistung, künstlerische Leistung, Einräumung von Urheberrechten, Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung
S. 208Sachverhalt:
Der brasilianische Jazz-Musiker J gibt im Jahr 2020 auf Grund eines Vertrages mit dem inländischen Konzertveranstalter K ein Konzert in Wien. Auf Grund eines anderen Vertrages mit J zeichnet das irische Musikunternehmen I das Konzert auf und verwertet es in Form einer CD. K verkauft Eintrittskarten für das Konzert.
Lösung:
Leistung J an K
Da der Leistungsempfänger Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG ist und die Leistung des J unter keinen speziellen Tatbestand fällt (es handelt sich zB weder um die Gewährung einer Eintrittsberechtigung noch um damit zusammenhängende sonstige Leistungen für eine Veranstaltung), ist diese gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von J auf K.
Leistung J an I
Da der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung des J (Überlassung von Nutzungsrechten an Urheberrechten) unter keinen speziellen Tatbestand fällt, ist die Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG anzuwenden.
Die sonstige Leistung des J an I ist daher am Empfängerort (Irland) steuerbar.
Leistung K an Konzertbesucher
Die Ermöglichung der Teilnahme an der Veranstaltung ist, wenn der Leistungsempfänger
Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ist, gemäß § 3a Abs 11a UStG am Veranstaltungsort, dh in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig;
Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, gemäß § 3a Abs 11 lit a UStG am Tätigkeitsort, dh in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6
Themen:
Ort der Leistung, wissenschaftlicher Vortrag
Sachverhalt:
Die österreichische Pharma-GmbH veranstaltet ein Mediziner-Symposion in Prag.
Die Pharma-GmbH verpflichtet dafür den österreichischen Universitätsprofessor UA und den deutschen Universitätsprofessor UD zur Abhaltung eines wissenschaftlichen Vortrags.
S. 209Lösung:
Leistung UA und UD an Pharma-GmbH
Bei der Durchführung von Kongressen handelt es sich idR um Veranstaltungen wissenschaftlicher bzw unterrichtender Natur. Bei den Vorträgen des UA und des UB handelt es sich daher um wissenschaftliche Leistungen.
Da diese wissenschaftlichen Leistungen an einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG erbracht werden - und nicht die Eintrittsberechtigung zur Veranstaltung betreffen oder unter einen anderen speziellen Tatbestand fallen -, sind sie gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig.
Im Fall des UD kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf die Pharma-GmbH.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 6, § 3a Abs 11 lit a, § 3a Abs 11a
Themen:
Ort der Leistung, Messeleistungen, Besuch einer Messe
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A veranstaltet in Wien eine Messe. Der italienische Unternehmer I nimmt an dieser Messe als Aussteller teil. A überlässt I eine Standfläche und erbringt an I daneben noch weitere sonstige Leistungen wie zB die technische Versorgung, die Standbetreuung und Überwachung.
Der deutsche Unternehmer D sowie der österreichische Private P besuchen die Messe (gegen Zahlung einer Messegebühr).
Lösung:
Leistung A an I
Die sonstige Leistung des A an den I ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Italien, steuerbar.
Leistung A an D
Die sonstige Leistung des A an den D (Eintrittsberechtigung zu einer Messe) ist gemäß § 3a Abs 11a UStG in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Leistung A an P
Die sonstige Leistung des A an den P (Eintrittsberechtigung zu einer Messe) ist gemäß § 3a Abs 11 lit a UStG in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 11a
Themen:
Ort der Leistung, Besuch eines Seminars
Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer D besucht ein der Allgemeinheit zugängliches Steuerseminar („Leistungsortregeln in der EU“) beim österreichischen Seminarveranstalter A in Wien.
Lösung:
Die Leistung des A ist gemäß § 3a Abs 11a UStG am Veranstaltungsort (Wien) - und daher in Österreich - steuerbar und steuerpflichtig, und zwar unabhängig von den Anmelde- und Zahlungsmodalitäten, die für dieses Seminar gelten.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 11a
Themen:
Ort der Leistung, Besuch eines „Inhouse-Seminars“
Sachverhalt:
Der deutsche Seminarveranstalter DE führt im März 2020 ein „Inhouse-Seminar“ in Deutschland für den österreichischen Unternehmer AT mit Sitz in Wien durch. An diesem Seminar können nur Mitarbeiter des AT teilnehmen.
Lösung:
Da das Seminar nicht allgemein für die Öffentlichkeit zugänglich ist, fällt die Teilnahmegebühr für dieses Seminar nicht unter § 3a Abs 11a UStG, sondern ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Wien, steuerbar. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG von DE auf AT über.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 11 lit c
Themen:
Ort der Leistung, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
Sachverhalt:
Der österreichische Private A sendet ein Elektrogerät zur D-GmbH nach Deutschland zur Reparatur. Die D-GmbH führt die Reparatur in ihrer Werkstatt in München durch und verwendet dabei keine Hauptstoffe.
Lösung:
Die Leistung der D-GmbH an A ist eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs 11 lit c UStG (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen).
Ort dieser Leistung ist gemäß § 3a Abs 11 lit c UStG dort, wo die D-GmbH ausschließlich oder überwiegend tätig wird.
Die Leistung der D-GmbH ist daher in Deutschland steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 11 lit d
Themen:
Ort der Leistung, Verpflegungsdienstleistungen
Sachverhalt:
Der österreichische Private A beauftragt den deutschen Unternehmer D mit dem Catering für eine Geburtstagsfeier in Salzburg.
Lösung:
Die Leistung des D an A ist eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs 11 lit d UStG (Verpflegungsdienstleistung). Ort der Leistung ist, wo D ausschließlich oder überwiegend tätig wird. Die Leistung ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Quelle:
S. 2129.10. Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs 12)
9.10.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick Vermietung von Beförderungsmitteln an Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2, Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 |
Kurzfristige Vermietung |
→ Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung (§ 3a Abs 12 Z 1 UStG) |
Ausnahme: § 3a Abs 15 Z 1 → Inland |
Ausnahme: VO BGBl 1996/5 → Drittland |
Langfristige Vermietung an Unternehmer |
→ Empfängerort (§ 3a Abs 6 UStG) |
Ausnahme: VO BGBl 1996/5 → Drittland |
Langfristige Vermietung an Nichtunternehmer |
→ Empfängerort (§ 3a Abs 12 Z 2 UStG) |
Ausnahme: VO BGBl 1996/5 → Drittland |
9.10.2. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Gemäß § 3a Abs 12 Z 1 UStG wird die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 UStG ist) dort ausgeführt, wo dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Ort der Leistung ist also dort, wo sich das Beförderungsmittel befindet, wenn der Leistungsempfänger tatsächlich die physische Kontrolle darüber erhält. Die rechtliche Kontrolle allein (Vertragsunterzeichnung, Schlüsselübergabe) ist dafür nicht ausreichend.
Als kurzfristig gilt eine Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraumes
von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
von nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.
Nach Rz 641g UStR sind Beförderungsmittel Fahrzeuge mit oder ohne Motor sowie sonstige Ausrüstungen und Vorrichtungen, welche zur Beförderung von Personen bzw Gegenständen von einem Ort an einen anderen konzipiert sind, von Fahrzeugen S. 213gezogen oder geschoben werden können und tatsächlich in der Lage sind, Gegenstände oder Personen zu befördern.
Beförderungsmittel sind zB Sattelzugmaschinen, Auflieger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwagen, Transportbetonmischer, Segel-, Ruder-, Paddel- und Motorboote, Sport- und Segelflugzeuge, Wohnmobile, uU Wohnwagen, Traktoren und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrräder und Dreiräder.
Keine Beförderungsmittel sind zB Bagger, Planierraupen, Schwertransportkräne, Baustellenlastenaufzüge, Transportbänder, Rohrleitungen, Ladekräne, Gabelstapler, Container, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Für die Abgrenzung von kurz- und langfristiger Vermietung ist auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Beförderungsmittels abzustellen, auch wenn die vertraglich vereinbarte Laufzeit davon abweicht (Rz 641h UStR). Wird ein kurzfristiger Vertrag verlängert, sodass er die Laufzeit von 30 bzw 90 Tagen (bei Wasserfahrzeugen) überschreitet, kommt es zu einer Neubewertung des Vertrages. Das gilt aber nicht, wenn die Überschreitung auf Grund höherer Gewalt erfolgt (Art 39 EU-DVO).
9.10.3. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels ist gegenüber Unternehmern iSd § 3a Abs Z 1 und 2 UStG (B2B) gem § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort und gegenüber Nichtunternehmern iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG gem § 3a Abs 12 Z 2 UStG ebenfalls am Empfängerort steuerbar.
Als langfristig ist eine Vermietung für einen längeren als den in § 3a Abs 12 Z 1 UStG geregelten Zeitraum (Wasserfahrzeuge mehr als 90 Tage, andere Beförderungsmittel mehr als 30 Tage) zu verstehen.
Nach Rz 641g UStR hat der Vermieter den Empfängerort auf Grundlage der vom Leistungsempfänger erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (zB Kontrolle des Reisepasses und der Kreditkarte) und sich das Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes bestätigen zu lassen.
Es wird gem Art 24c EU-DVO vermutet, dass der Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom leistenden Unternehmer durch zwei einander nicht widersprechende Beweismittel als solcher bestimmt wird.
Solche Beweismittel sind insb
Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
S. 214Zulassungsdaten des gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses an dem Ort, an dem es genutzt wird, zugelassen sein muss;
sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.
Eine Ausnahme besteht bei der Vermietung von Sportbooten. Wird ein Sportboot langfristig an einen Nichtunternehmer vermietet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo dem Leistungsempfänger das Sportboot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn der Vermieter an diesem Ort sein Unternehmen betreibt oder sich dort die Betriebsstätte befindet, die die Leistung erbringt. Ist dies nicht der Fall, bleibt es beim Empfängerort als Leistungsort.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 12 Z 1
Themen:
Ort der Leistung, B2C, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Sachverhalt:
Der deutsche Private D mietet einen PKW für 14 Tage beim österreichischen Unternehmer A. Die körperliche Übergabe des PKW an D erfolgt in Innsbruck.
D fährt mit dem PKW zum kleineren Teil in Österreich, zum größeren Teil in Italien.
Lösung:
Ein PKW ist ein Beförderungsmittel. Gemäß § 3 Abs 12 Z 1 UStG wird die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dort ausgeführt, wo dieses Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Die Leistung des A an den D ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 12 Z 1
Themen:
Ort der Leistung, B2B, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A mietet beim deutschen Unternehmer D einen PKW für sieben Tage, um damit Kunden in Deutschland und Dänemark zu besuchen.
Die körperliche Übergabe des PKW an A erfolgt in Hamburg.
S. 215Lösung:
Ein PKW ist ein Beförderungsmittel. Gemäß § 3a Abs 12 Z 1 UStG wird die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dort ausgeführt, wo dieses dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Die Leistung des D an den A ist daher in Deutschland steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 12 Z 2
Themen:
Ort der Leistung, B2C, langfristige Vermietung eines PKW I
Sachverhalt:
Die A-GmbH betreibt am Standort Wien eine Kfz-Vermietung und vermietet dem österreichischen Privaten P einen PKW für die Dauer von sechs Wochen.
Lösung:
Die sonstige Leistung der A-GmbH an den P ist gemäß § 3a Abs 12 Z 2 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 12 Z 2
Themen:
Ort der Leistung, B2C, langfristige Vermietung eines PKW II
Sachverhalt:
Die A-GmbH betreibt am Standort Wien eine Kfz-Vermietung.
Sie vermietet dem deutschen Privaten D und dem russischen Privaten R jeweils einen PKW für die Dauer von sechs Wochen.
Lösung:
Die sonstigen Leistungen der A-GmbH an den D und den R sind beide gemäß § 3a Abs 12 Z 2 erster Unterabsatz UStG am Empfängerort, also in Deutschland und in Russland, steuerbar. Sollte beim russischen Kunden die Nutzung des PKW im Inland erfolgen, dann kommt es bis gemäß § 3a Abs 15 Z 1 UStG zu einer Verlagerung des Ortes der Leistung ins Inland.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 12 Z 2
Themen:
Ort der Leistung, B2C, langfristige Vermietung eines PKW III
Sachverhalt:
Die D-GmbH betreibt am Standort München eine Kfz-Vermietung.
Sie vermietet dem österreichischen Privaten P einen PKW für die Dauer von sechs Wochen.
Lösung:
Die sonstigen Leistungen der D-GmbH an den P ist gemäß § 3a Abs 12 Z 2 erster Unterabsatz UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 12 Z 2
Themen:
Ort der Leistung, B2C, langfristige Vermietung eines Sportbootes I
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer AT mit Sitz in Wien vermietet eine Yacht an den österreichischen Privaten P für die Dauer von vier Monaten. Diese wird in Italien im Hafen von Genua an P übergeben. AT hat keine Betriebsstätte in Italien.
Lösung:
Die sonstige Leistung des AT an den P ist gemäß § 3a Abs 12 Z 2 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 12 Z 2
Themen:
Ort der Leistung, B2C, langfristige Vermietung eines Sportbootes II
S. 217Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer DE mit Sitz in München und einer Betriebsstätte in Rom vermietet ein Segelboot an den österreichischen Privaten P für die Dauer von vier Monaten. Dieses wird in Italien im Hafen von Genua übergeben.
Lösung:
Da D weder den Sitz noch eine Betriebsstätte in Genua hat, ist seine sonstige Leistung an P gemäß § 3a Abs 12 Z 2 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 12 Z 2
Themen:
Ort der Leistung, B2C, langfristige Vermietung eines Sportbootes III
Sachverhalt:
Der italienische Unternehmer IT mit Sitz in Rom vermietet ein Motorboot an den österreichischen Privaten P für die Dauer von vier Monaten. Dieses wird in Italien im Hafen von Genua übergeben, wo IT eine Betriebsstätte hat.
Lösung:
Die sonstige Leistung des IT an den P ist gemäß § 3a Abs 12 Z 2 zweiter Unterabsatz UStG an dem Ort, an dem das Sportboot dem P tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, also in Italien, steuerbar.
Quelle:
9.11. Elektronische Leistungen etc und virtuelle Veranstaltungen
9.11.1. Überblick
Gemäß § 3a Abs 13 lit a UStG sind
elektronisch erbrachte sonstige Leistungen,
Telekommunikationsdienstleistungen sowie
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (also am Empfängerort).
S. 218Werden solche Leistungen an Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG erbracht, dann sind sie gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort steuerbar. Sind diese Leistungen steuerpflichtig und werden sie an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger und der Leistende ist zur Aufnahme des Umsatzes in seine ZM verpflichtet.
Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann der leistende Unternehmer bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei Leistungen iSd § 3a Abs 13 lit b UStG (virtuelle Veranstaltungen) gemäß Art 18 Abs 2 EU-DVO davon ausgehen, dass ein innerhalb der EU ansässiger Dienstleistungsempfänger Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, solange dieser ihm seine individuelle UID-Nr nicht mitgeteilt hat.
Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei Leistungen iSd § 3a Abs 13 lit b UStG an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld und es besteht auch keine ZM-Pflicht. Um eine Registrierung in diesem anderen Mitgliedstaat zu vermeiden, kann ein inländischer Unternehmer solche Umsätze in einem speziellen Verfahren gemäß Art 25a UStG (EU-OSS) erklären.
Achtung: Art 3a Abs 5 UStG enthält eine Sonderregelung für „Kleinstunternehmer“ (siehe Teil B.4.3.), die aber nur auf elektronische Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, nicht aber auf virtuelle Veranstaltungen anwendbar ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick elektronische Leistungen etc iSd § 3a Abs 13 lit a sowie virtuelle Veranstaltungen iSd § 3a Abs 13 lit b | |||||
Kunde | Steuerbar | gemäß | RC | ZM | EU-OSS |
Privater im Inland | Inland | § 3a Abs 13 | nein | nein | nein |
Unternehmer im Inland | Inland | § 3a Abs 6 | nein | nein | nein |
Privater in anderem Mitgliedstaat | anderer Mitgliedstaat | § 3a Abs 13 | nein | nein | ja |
außer Leistender = „Kleinstunternehmer“ und Leistungen iSd § 3a Abs 13 lit a UStG | Inland | Art 3a Abs 5 | nein | nein | nein |
S. 219Unternehmer in anderem Mitgliedstaat | anderer Mitgliedstaat | § 3a Abs 6 | ja | ja | nein |
Privater im Drittland | nicht in EU | § 3a Abs 13 | nein | nein | nein |
Unternehmer im Drittland | nicht in EU | § 3a Abs 6 | nein | nein | nein |
Betreffend die Erbringung der von § 3a Abs 13 lit a erfassten elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen bestehen Sonderregeln und mehrere - widerlegbare - Vermutungen, die berücksichtigt werden müssen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wird eine elektronische Leistung erbracht? Siehe Definition elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen |
↓ |
Wer ist Empfänger dieser Leistung? Achtung: Vermutung nach Art 9a Abs 1 EU-DVO, dass bei Leistungserbringung über Telekommunikationsnetz, Schnittstelle oder Portal ein an dieser Erbringung beteiligter Unternehmer dabei im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistungen tätig ist. |
↓ |
Ist der Leistungsempfänger Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG? Achtung: Nach Art 18 Abs 2 EU-DVO - ungeachtet gegenteiliger Informationen - Vermutung eines Nichtunternehmers iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG, wenn ein EU-Kunde seine UID-Nr nicht mitteilt. |
↓ |
Wo ist die elektronische Leistung steuerbar? Nach § 3a Abs 13 lit a UStG am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers. Achtung: Bestimmung mittels Beweismitteln gemäß Art 24f EU-DVO und Leistungsortvermutung gemäß Art 24a f EU-DVO. |
S. 2209.11.2. Betroffene Leistungen
Elektronisch erbrachte Leistungen
„Elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ umfassen gemäß Art 7 Abs 1 EU-DVO sonstige Leistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung auf Grund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre.
Darunter fallen ua:
Überlassung digitaler Produkte allgemein, zB Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades
Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, zB eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen
von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Dienstleistungsempfängers
Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computergenerierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden
die in Anhang I EU-DVO genannten Dienstleistungen, ua
-digitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen;
-Abonnement von Online-Zeitungen und -Zeitschriften;
-Web-Protokolle und Website-Statistiken;
-Online-Nachrichten, -Verkehrsinformationen und -Wetterbericht;
-Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer, vom Dienstleistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (zB Börsendaten in Echtzeit);
-Bereitstellung von Werbeplätzen (zB Bannerwerbung auf Websites und Webpages);
-Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind;
-automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich sogenannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dient nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler;
-Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.
S. 221Nicht darunter fallen ua
Rundfunkdienstleistungen;
Telekommunikationsdienstleistungen;
CD-ROM, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger;
Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;
Spiele auf CD-ROM;
Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw per E-Mail;
Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden;
Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung;
Telefon-Helpdesks;
Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, zB per Post;
Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, dh über einen Remote Link, erteilt;
online gebuchte Eintrittskarten für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen;
online gebuchte Beherbergungsleistungen, Mietwagen, Restaurantdienstleistungen, Personenbeförderungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen.
Telekommunikationsdienstleistungen
Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang (Rz 641o UStR).
Telekommunikationsdienstleistungen umfassen gemäß Art 6a EU-DVO insb
Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente (Videofonie)
über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol)
Faxnachrichten, Telegrafie und Fernschreiben
den Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web
private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger.
Telekommunikationsdienstleistungen umfassen nicht
elektronisch erbrachte Dienstleistungen
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im Folgenden „Rundfunkdienstleistungen“).
S. 222Rundfunkdienstleistungen
Rundfunkdienstleistungen umfassen gemäß Art 6b EU-DVO Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden.
Darunter fallen insb:
Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden
Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden.
Nicht darunter fallen ua:
Telekommunikationsdienstleistungen
elektronisch erbrachte Dienstleistungen
Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz (IP-Streaming) verbreitet werden, es sei denn, sie werden zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch herkömmliche Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen.
9.11.3. Leistungsortbestimmung
Elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG werden dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Regelungen für Sonderfälle (zB Wohnsitze in mehreren Staaten) finden sich in Art 24 EU-DVO.
Nach Art 24b lit d EU-DVO gilt die rechtliche Vermutung, dass der Dienstleistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom Leistungserbringer unter Verwendung von zwei einander nicht widersprechenden Beweismitteln gemäß Artikel 24f EU-DVO als solcher bestimmt wird.
Davon abweichend braucht der Unternehmer nur ein Beweismittel, wenn
seine Umsätze nach § 3a Abs 13 UStG, die er vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder seiner festen Niederlassung in einem Mitgliedstaat erbringt, 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) oder den Gegenwert in Landeswährung im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigen,
es sich um ein Beweismittel gemäß Art 24f lit a bis e EU-DVO (zB Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird) handelt und
S. 223das Beweismittel von einer Person erbracht wird, die an der Leistungserbringung beteiligt ist, aber weder der Leistungserbringer noch der Leistungsempfänger ist (zB Payment Service Provider).
Wird dieser Schwellenwert in einem Kalenderjahr überschritten → Vermutungsregel gilt ab diesem Zeitpunkt und so lange nicht mehr, bis die Bedingungen wieder erfüllt sind.
Werden die Leistungen nicht in Euro abgerechnet, ist für Zwecke der Berechnung der Umsatzgrenze der von der Europäischen Zentralbank am veröffentlichte Wechselkurs anzuwenden.
Als Beweismittel hinsichtlich der Leistungsortbestimmung bei elektronischen Leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gelten gem Art 24f EU-DVO insb
die Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers
die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten Geräts oder jedes Verfahren der Geolokalisierung
Bankangaben wie der Ort, an dem das für die Zahlung verwendete Bankkonto geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Dienstleistungsempfängers
der Mobilfunk-Ländercode (Mobile Country Code - MCC) der Internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung (International Mobile Subscriber Identity - IMSI), der auf der von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten SIM-Karte (Teilnehmer-Identifikationsmodul - Subscriber Identity Module) gespeichert ist
der Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, über den ihm die Dienstleistung erbracht wird
sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.
Um die Anwendung der Bestimmung einfacher zu gestalten, enthält die EU-DVO weitere rechtliche Vermutungen, welche der nach Art 24b lit d EU-DVO vorgehen. So gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Leistungsempfänger dort ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Leistung dort ausgeführt wird,
wo er physisch anwesend ist, um diese Leistung zu empfangen, wenn die Leistung an Orten wie Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys erbracht wird, wenn der Leistungsempfänger zum Bezug dieser Leistung an diesem Ort physisch anwesend sein muss (siehe Art 24a Abs 1 EU-DVO)
im Abgangsland einer innergemeinschaftlichen Personenbeförderung, wenn sich der Ort iSd Art 24a Abs 1 EU-DVO an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn befindet (siehe Art 24a Abs 2 EU-DVO)
wo sich der Festnetzanschluss befindet, wenn die Leistung über den Festnetzanschluss des Leistungsempfängers erbracht wird (siehe Art 24b lit a EU-DVO)
S. 224in dem Land, das durch den Ländercode der verwendeten SIM-Karte bezeichnet wird, wenn die Leistung über mobile Netze erbracht wird (siehe Art 24b lit b EU-DVO)
am Ort, an dem sich die jeweiligen Geräte befinden, wenn die Leistung über Decoder oder Programm- oder Satellitenkarte bezogen wird oder, wenn dieser Ort unbekannt ist, an dem Ort, an den die Programm- oder Satellitenkarte zur Verwendung gesendet wird (siehe Art 24b lit c EU-DVO).
Erbringt ein Leistungserbringer eine elektronische Dienstleistung, Telekommunikationsdienstleistung sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistung, so kann er eine Vermutung nach Art 24a oder 24b lit a, b oder c EU-DVO durch drei einander nicht widersprechende Beweismittel widerlegen, aus denen hervorgeht, dass der Dienstleistungsempfänger an einem anderen Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Art 24d Abs 1 EU-DVO).
Gemäß Art 24d Abs 2 EU-DVO kann der Fiskus diese rechtlichen Vermutungen widerlegen, wenn es Hinweise auf falsche Anwendung oder Missbrauch durch den Leistungserbringer gibt.
Keine falsche Anwendung oder Missbrauch wird nach Rz 641n UStR zB dann vorliegen, wenn der Unternehmer den Empfängerort mit Hilfe des Ländercodes der bei Inanspruchnahme der sonstigen Leistung verwendeten SIM-Karte ermittelt, selbst wenn im Einzelfall der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann der kann der Erbringer von elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen davon ausgehen, dass ein innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, solange der Leistungsempfänger ihm seine UID nicht mitgeteilt hat (Art 18 Abs 2 zweiter Satz EU-DVO).
9.11.4. Leistungserbringung
Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen und bei über das Internet erbrachten Telefondiensten (VoIP, Voice over Internet Protocol) besteht gemäß Art 9a EU-DVO die rechtliche Vermutung, dass ein an der Leistungserbringung beteiligter Unternehmer im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen („Anbieter“) tätig wird und somit als Leistungserbringer gegenüber dem jeweiligen Kunden anzusehen ist, wenn die Leistung über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal (zB einen Appstore) erbracht wird.
Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar (siehe Rz 641n UStR), wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Auf allen Rechnungen/Quittungen, die von an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmern ausgestellt werden, müssen die betroffene Dienstleistung und ihr Leistungserbringer (Anbieter) angegeben sein.
S. 225Der an der Leistungserbringung beteiligte Unternehmer autorisiert oder genehmigt weder die Erbringung dieser Dienstleistung noch die Abrechnung mit dem Leistungsempfänger und legt nicht die allgemeinen Bedingungen der Erbringung fest.
Dies kommt in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck.
Ein Unternehmer, der lediglich Zahlungen bezüglich dieser Dienstleistung abwickelt, ist allein dadurch noch nicht als ein an der Leistungserbringung beteiligter Unternehmer anzusehen. Erbringt der Unternehmer aber darüber hinaus zusätzliche Leistungen - zB ein Telekommunikationsunternehmen, welches die elektronisch erbrachte Dienstleistung gegenüber dem Endverbraucher abrechnet und ihm gleichzeitig ein Telekommunikationsnetz dafür zur Verfügung stellt -, ist er an der Leistungserbringung beteiligt (Rz 641n UStR).
9.11.5. Virtuelle Veranstaltungen
Gemäß § 3a Abs 13 lit b UStG sind
die in § 3a Abs 11 lit a genannten sonstigen Leistungen (zB kulturelle, künstlerische, unterhaltende oder unterrichtende),
wenn sie per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht und
gegenüber Nichtunternehmern iSd § 3a Abs 5 Z 3 erbracht werden,
am Empfängerort, also wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, steuerbar.
Von der Regelung sind insbesondere Streaming-Leistungen umfasst, die nicht bereits unter § 3a Abs 13 lit a UStG fallen, wie zB interaktive Online-Sprachkurse (Rz 641p UStR).
Auch für diese Leistungen gelten die unter Teil A.9.11.3. dargestellten Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes.
9.12. Katalogleistungen
§ 3a Abs 14 UStG enthält eine Aufzählung von sonstigen Leistungen. Diese werden auch als Katalogleistungen bezeichnet.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 3a Abs 14 - Katalogleistungen | |
Z 1 | Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben |
Z 2 | Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen |
S. 226Z 3 | Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur etc |
Z 4 | rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung |
Z 5 | Datenverarbeitung |
Z 6 | Überlassung von Informationen inkl gewerblicher Verfahren und Erfahrungen |
Z 7 | „Finanzumsätze“ (Leistungen iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit a bis i und Z 9 lit c) |
Z 8 | Gestellung von Personal |
Z 9 | Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen |
Z 10 | Verzicht, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben |
Z 11 | Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände (außer Beförderungsmittel) |
Z 12 | Zugangsgewährung zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen etc |
Seit erfolgt im zwischenunternehmerischen Bereich keine Anknüpfung an die Kategorie der Katalogleistungen iSd § 3a Abs 14 UStG mehr. Die Erbringung von Katalogleistungen an Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ist nicht gesondert geregelt und fällt daher unter die B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG).
Spezielle Bestimmungen gibt es nur für die Erbringung von Katalogleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG (und zwar § 3a Abs 14 UStG und § 3a Abs 15 UStG).
Soweit die Ausführung von Katalogleistungen an Nichtunternehmer nicht unter diese Sonderregelungen fällt, ist die B2C-Generalklausel (§ 3a Abs 7 UStG) anzuwenden.
§ 3a Abs 14 Z 3 UStG erfasst die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer.
„Sonstige ähnliche Leistungen“ bezieht sich nicht auf ein Element, das den in dieser Bestimmung aufgeführten unterschiedlichen Tätigkeiten gemeinsam ist, sondern auf Leistungen, die irgendeiner dieser Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind. Eine Leistung ist einer in dieser Vorschrift aufgeführten Tätigkeit ähnlich, wenn S. 227beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (, „Uniqa Asigurari“, Rn 39, zur Tätigkeit von Schadenregulierern, wobei nach Rn 37 auch keine reine Beratungsleistung vorliegt, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 3a - Ort der Katalogleistung | |
§ 3a Abs 6 | Empfänger = Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 → Empfängerort |
§ 3a Abs 14 | Empfänger = Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 ohne (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Gebiet → Empfängerort |
§ 3a Abs 15 |
|
§ 3a Abs 7 | Empfänger = Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 und Leistung nicht schon durch § 3a Abs 14 oder Abs 15 erfasst → Unternehmerort |
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 13, Art 25a
Themen:
Ort der Leistung, elektronische Leistung an Nichtunternehmer I, EU-OSS/Nicht-EU-OSS
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer AT (betreibt sein Unternehmen vom Inland aus, keine ausländische Betriebsstätte) bietet über seine Website Kunden den kostenpflichtigen Download von Musikstücken an. Das Angebot des AT wird von Privaten (Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG) mit Wohnsitz in Österreich, Deutschland, Ungarn, Frankreich und der Schweiz in Anspruch genommen.
Lösung:
Bei den Leistungen des AT handelt es sich um elektronisch erbrachte sonstige Leistungen. Werden diese gegenüber Privaten (Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 S. 228UStG) ausgeführt, dann sind sie gemäß § 3a Abs 13 UStG dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Leistungen des AT an seine Kunden sind also in Österreich, Deutschland, Ungarn, Frankreich und der Schweiz steuerbar. Zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen in den anderen Mitgliedstaaten müsste sich AT dort umsatzsteuerlich registrieren lassen. Um dies zu vermeiden, kann AT das Verfahren gemäß Art 25a UStG (Nicht-EU-OSS) in Anspruch nehmen. Als Mitgliedstaat der Registrierung (MSI) kommt für AT nur Österreich in Frage.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 7, § 3a Abs 14 Z 3
Themen:
Ort der Leistung, B2C, Katalogleistung, Dolmetscher
Sachverhalt:
Die österreichische Dolmetscherin A übersetzt - anlässlich einer Erbschaft - Texte für zwei Private:
Frau N (Wohnsitz in Norwegen)
Frau S (Wohnsitz in Schweden)
Lösung:
A erbringt eine Leistung aus der Tätigkeit als Übersetzerin (§ 3a Abs 14 Z 3 UStG).
Leistung A an N
Da N Nichtunternehmerin iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist und ihren Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat, wird die Leistung gemäß § 3a Abs 14 UStG im Drittlandsgebiet bewirkt. Die Leistung der A ist also in Österreich nicht steuerbar.
Leistung A an S
Da S Nichtunternehmerin iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist und ihren Wohnsitz im EU-Gebiet hat, wird Leistung gemäß § 3a Abs 7 UStG dort ausgeführt, wo A ihr Unternehmen betreibt.
Die Leistung der A ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
9.13. Sonderfall § 3a Abs 15
§ 3a Abs 15 UStG sieht vor, dass es bei einer in § 3a Abs 14 UStG bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, zu einer Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung vom Drittlandsgebiet ins Inland kommt, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Auch in diesem Fall kann es zum Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommen.
S. 229Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, dann ist nach Rz 642x UStR darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 15
Themen:
Katalogleistung, Werbeleistung durch Drittlandsunternehmer an Gemeinde
Sachverhalt:
Die österreichische Gemeinde G, die nichtunternehmerisch tätig ist, platziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Fremdenverkehrsanzeige über den Schweizer Werbungsmittler CH in einer österreichischen Zeitung.
Die Gemeinde G verfügt nicht über eine UID-Nr.
Lösung:
Es handelt sich bei der sonstigen Leistung des CH an G um eine Katalogleistung (§ 3a Abs 14 Z 2 UStG).
Da die Leistung
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, erbracht wird und
die Nutzung (Auswertung) der Leistung im Inland erfolgt,
wird die Leistung des CH gemäß § 3a Abs 15 UStG im Inland ausgeführt.
Die Leistung des CH ist daher im Inland steuerbar. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von CH auf G.
Quelle:
9.14. Verordnungsermächtigung
Der BMF kann gemäß § 3a Abs 16 UStG, um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs 6, 7, 12 oder 13 lit a UStG bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird.
Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
behandelt werden.
S. 230In Ausübung dieser Verordnungsermächtigung sind folgende Verordnungen ergangen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick Verordnungen zu § 3a Abs 16 UStG |
VO des BMF über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln |
BGBl 1996/5 |
→ Verlagerung nur vom Inland ins Drittland |
VO des BMF für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal |
BGBl II 1998/218 |
→ Verlagerung nur vom Inland ins Drittland |
BGBl II 2003/383 idF BGBl II 2009/221 |
→ Verlagerung vom Drittland ins Inland |
VO des BMF über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen |
BGBl II 2010/173 |
→ Verlagerung vom Drittland ins Inland |
9.14.1. Vermietung von Beförderungsmitteln
§ 1 VO BGBl 1996/5 sieht vor, dass sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach bestimmt, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:
Die Nutzung muss im Drittlandsgebiet erfolgen.
Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muss die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet aufweisen.
Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muss eine mit der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.
S. 2319.14.2. Personalgestellung
Nach VO BGBl II 1998/218 wird der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.
9.14.3. Telekommunikationsdienste sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Liegt der Ort der Telekommunikationsdienstleistung, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, dann wird sie nach VO BGBl II 2003/383 idgF im Inland ausgeführt, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet wird, wenn dadurch eine Nichtbesteuerung in der Union vermieden wird, ohne dass es darauf ankommt, welcher steuerlichen Behandlung diese Leistungen nach dem nationalen Steuerrecht des Drittlands unterliegen (mHa , „SK Telecom Co. Ltd“). Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung an einen Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG oder an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG erbracht wird (Rz 643 UStR).
Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen, das nationale Mobilfunknetz des Mitgliedstaats, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, zu nutzen, sind nach Rz 643 UStR als Dienstleistungen anzusehen, deren „tatsächliche Nutzung oder Auswertung“ im Gebiet dieses Mitgliedstaats erfolgt (mHa , „SK Telecom Co. Ltd“).
9.14.4. Leistungsortverlagerung bei bestimmten Umsätzen
§ 1 der VO BGBl II 2010/173 sieht vor, dass sich bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, der Leistungsort vom Drittland ins Inland verlagert, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.
Nach § 2 Abs 1 der VO BGBl II 2010/173 verlagert sich bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß § 2 GSpG der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Ausnahme: Leistungen iSd § 3a Abs 14 Z 14 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Unionsgebiet hat.
Nach § 2 Abs 2 der VO BGBl II 2010/173 verlagert sich weiters bei der Vermittlung von Sportwetten und Ausspielungen gemäß § 2 GSpG an im Drittland ansässige Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 16, § 1 VO BGBl 1996/5
Themen:
Ort der Leistung, Vermietung von Beförderungsmitteln, Nutzung im Drittland
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A vermietet ein Wohnmobil an den österreichischen Privaten P für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Lösung:
Bei einem Wohnmobil handelt es sich um ein Beförderungsmittel iSd § 3a Abs 12 UStG sowie der VO BGBl 1996/5. Der Ort für die sonstige Leistung des A an P bestimmt sich somit nach § 3a Abs 12 Z 2 UStG. Leistungsort ist der Empfängerort, also Österreich. Werden aber die Voraussetzungen des § 1 der VO BGBl 1996/5 erfüllt (Nutzung im Drittlandsgebiet, Zulassung und Kennzeichen im/aus dem Drittlandsgebiet, uU Ausgangsbescheinigung), dann verlagert sich der Leistungsort in das Drittlandsgebiet, dh, die Leistung des A ist in Österreich nicht steuerbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 16, § 1 VO BGBl II 2010/173
Themen:
Ort der Leistung, Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände
Sachverhalt:
Ein deutscher Tourist D und ein russischer Tourist R mieten für ihren zweiwöchigen Schiurlaub am Hochficht eine Schiausrüstung im österreichischen Sportfachgeschäft A.
Lösung:
Die Vermietung der Schi an D ist gemäß § 3a Abs 7 UStG in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Die Vermietung der Schi an R fällt grundsätzlich unter § 3a Abs 14 Z 11 UStG (Schier und Snowboards sind bewegliche körperliche Gegenstände, aber keine Beförderungsmittel), sodass sie am Empfängerort, dh in Russland, steuerbar wäre.
Da die Nutzung der sonstigen Leistung aber im Inland erfolgt, kommt es gemäß § 1 der VO BGBl II 2010/173 zu einer Verlagerung des Leistungsortes vom Drittland nach Österreich. Die Vermietung der Schier an R ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
S. 233Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 16, § 2 Abs 2 VO BGBl II 2010/173
Themen:
Ort der Leistung, Vermittlung von Glücksverträgen
Sachverhalt:
Der in Österreich ansässige Unternehmer A vermittelt für den im Drittland ansässigen Unternehmer X den Abschluss von Glücksverträgen (zB Klassenlotterie) mit österreichischen Privaten.
Lösung:
Die Vermittlungsleistung wäre nach § 3a Abs 6 UStG im Drittland steuerbar, verlagert sich jedoch gemäß § 2 der VO BGBl II 2010/173 ins Inland, da hier der Vermittler dem Privaten die Möglichkeit einräumt, am Glücksspiel teilzunehmen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 16, VO BGBl II 2003/383
Themen:
Ort der sonstigen Leistung, Roaming
Sachverhalt:
Der österreichische Mobilfunkbetreiber AT schließt mit einem Mobilfunkbetreiber mit Sitz im Drittland DL einen Vertrag ab, wonach die beiden Vertragsparteien den jeweils berechtigten Kunden der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, Telekommunikationsleistungen auf dem von ihnen betriebenen Netz zu erhalten (Roaming-Vertrag). Der Kunde des Drittlandsunternehmers telefoniert in Österreich.
Lösung:
Der Leistungsort des AT beurteilt sich zunächst nach § 3a Abs 6 UStG und liegt nach dieser Bestimmung im Drittland, da die Leistung einem Unternehmer gegenüber erbracht wird. Da diese Leistung jedoch in Österreich genutzt wird, verlagert sich der Ort der Leistung auf Grund der VO BGBl II 2003/383 nach Österreich.
S. 234Der Ort der Leistung des DL richtet sich nach § 3a Abs 6 bzw Abs 13 UStG. Erbringt DL seine Leistung gegenüber einem Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet, liegt der Ort der Leistung im Gemeinschaftsgebiet. Hat der Unternehmer - wie im Sachverhalt - seinen Sitz in Österreich, liegt der Ort der Leistung in Österreich.
Wird die Leistung einem Unternehmer im Drittland oder einem Nichtunternehmer im Drittland gegenüber erbracht, liegt der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs 6 oder Abs 13 UStG jeweils im Drittland. Da diese Leistung jedoch in Österreich genutzt wird, verlagert sich der Ort der Leistung auf Grund der VO BGBl II 2003/383 nach Österreich.
Quelle:
S. 23510. Tausch und tauschähnlicher Umsatz
10.1. Allgemeines
Gemäß § 3 Abs 10 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
Gemäß § 3a Abs 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz dann vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in
einer Lieferung oder
in einer sonstigen Leistung
besteht.
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Lieferung | gegen | Lieferung | → | Tausch |
Lieferung | gegen | sonstige Leistung | → | tauschähnlicher Umsatz |
Sonstige Leistung | gegen | sonstige Leistung | → | tauschähnlicher Umsatz |
Ein typischer Anwendungsfall ist zB gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Austausch gegen die Arbeitsleistung (als weiteren Lohnbestandteil) eine Wohnung zur Verfügung stellt.
Der Arbeitgeber erhält als Entgelt für seine sonstige Leistung (Überlassung der Wohnung) vom Arbeitnehmer die Arbeitsleistung.
Der Unternehmer hat seine sonstige Leistung zu versteuern.
Dass die Leistung des Entgelts (= Arbeitsleistung) beim Arbeitnehmer keinen steuerbaren Umsatz darstellt, weil dieser nicht Unternehmer ist bzw nicht im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, ändert nichts an der Steuerbarkeit der sonstigen Leistung des Arbeitgebers.
Gemäß § 4 Abs 6 UStG gilt beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
Praxis
In der Prüfungspraxis ist die Frage nach dem Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes unter anderem von großer Bedeutung bei
Sachzuwendungen (gleichgültig, ob in Form einer Lieferung oder sonstigen Leistung) an Arbeitnehmer,
Werbemaßnahmen,
Auslobungen,
Incentives.
S. 23610.2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
10.2.1. Allgemeines
Das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes setzt einen Leistungsaustausch voraus, und zwar muss zwischen
der erbrachten Dienstleistung und
dem empfangenen Gegenwert
ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (, „Julius Fillibeck Söhne GmbH Co KG“, betreffend unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern).
Ein solcher Zusammenhang liegt zB vor, wenn die Sachzuwendung als - weitere - Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung vertraglich vereinbart ist.
Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (Rz 489 UStR). Kommt einem Arbeitnehmer durch eine Sachzuwendung ein erheblicher Vermögensvorteil zugute, dann ist nach Ansicht der Finanzverwaltung jedenfalls von einem Leistungsaustausch (tauschähnlicher Umsatz) auszugehen. Wird also einem Arbeitnehmer zB eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, dann liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor, unabhängig davon, ob die Überlassung der Dienstwohnung ausdrücklich im Dienstvertrag ihren Niederschlag gefunden hat oder ob dies nicht der Fall ist (USt-Protokoll 2001).
Nach Rz 66 UStR liegt ein Zusammenhang dann nicht vor, wenn
der Arbeitnehmer für die Sachzuwendung nichts zu bezahlen hat und
auch kein dem Wert der Sachzuwendung entsprechender Lohnabzug erfolgt und
die auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nimmt.
Wichtig: Dass im Falle einer Sachzuwendung an Arbeitnehmer kein tauschähnlicher Umsatz verwirklicht wird, bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass der Vorgang keine umsatzsteuerlichen Folgen hat. In einem nächsten Schritt wird der Sachverhalt nämlich daraufhin zu prüfen sein, ob uU ein Eigenverbrauch vorliegt (siehe dazu Teil A.12.).
Gleiches gilt im Übrigen für Sachzuwendungen an andere Empfänger. Auch in diesen Fällen stellt sich nach der Verneinung eines Leistungsaustausches die Frage, ob unter Umständen ein Eigenverbrauchstatbestand verwirklicht ist.

S. 23710.2.2. Einzelfälle
Dienstfahrrad (Rz 8 UStR)
Wird ein Dienstfahrrad einem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen - weil der Arbeitnehmer zB einen Teil seiner Arbeitsleistung zum Bezug des Fahrrades aufwendet oder der Arbeitnehmer das Fahrrad als (zusätzliches) (Arbeits)Entgelt bezieht (dies trifft sowohl im Fall der Gehaltsumwandlung, der „Gehaltserhöhung“ und der Vermietung zu) -, liegt ein Leistungsaustausch vor, der eine Überlassung gegen Entgelt (Vermietung iSd § 3a Abs 12 UStG) darstellt.
Diesfalls ist für die Frage, ob dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug für das Fahrrad zusteht, die 10-%-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG zu prüfen. Wird das Fahrrad gegen Entgelt zur ausschließlich privaten Nutzung überlassen, ist die 10-%-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG erfüllt und es liegt eine ausschließliche unternehmerische Nutzung (Vermietung) vor.
Ebenso zu prüfen ist ein Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 3 UStG: Wird das Fahrrad neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (zB unecht steuerbefreite Tätigkeit), auch für Umsätze verwendet, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt (zB Vermietung des Fahrrades), hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge gemäß § 12 Abs 4 UStG in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß bei Überlassung eines Elektrofahrzeuges an einen Arbeitnehmer, wobei bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs zusätzlich auch § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG zu beachten ist.
S. 23810.3. Werbemaßnahmen
Vorab ist festzuhalten: Werden seitens eines Unternehmens im Rahmen von Werbemaßnahmen oder PR-Aktionen Geldzuwendungen geleistet, dann können zwei Konstellationen vorliegen:
Die Geldzuwendung erfolgt
im Rahmen eines Leistungsaustausches
nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches.
In beiden Fällen ergeben sich daraus auf der Ausgangsseite keine umsatzsteuerlichen Folgen. Beim zahlenden Unternehmen stellt die Zahlung weder eine steuerbare Leistung noch einen Eigenverbrauch dar.
Ein Pharmaunternehmen P leistet einem Sportverein Zahlungen für ein „Marketingpaket“. Dieses „Marketingpaket“ beinhaltet neben diversen Werbeleistungen auch ein Kartenkontingent und die Nutzung einer VIP-Loge. Ein Leistungsaustausch ist gegeben, ein tauschähnlicher Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG liegt aber mangels Erbringung einer Leistung durch P nicht vor.
Der Vorgang hat bei P ausgangsseitig keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen.
Wenn die Zahlung im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt, können sich allerdings beim Empfänger umsatzsteuerliche Folgen ergeben. Diese hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (Ist der Empfänger Unternehmer, erbringt er die Gegenleistung im Rahmen seines Unternehmens etc?).
Aus einer Werbemaßnahme oder PR-Aktion können sich allerdings ausgangsseitig umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben, wenn dabei von einem Unternehmer
Gegenstände des Unternehmens endgültig abgegeben oder
Gegenstände des Unternehmens zur Nutzung überlassen oder
sonstige Leistungen erbracht
werden.
Ob ein tauschähnlicher Umsatz verwirklicht wird, ist vom Vorliegen eines Leistungsaustausches abhängig.
Ein IT-Unternehmen I liefert einer Kulturorganisation K EDV-Ausrüstung. Als Gegenleistung wird vereinbart, dass K Werbeleistungen erbringt.
Ist tatsächlich ein Leistungsaustausch gegeben, dann liegt ein tauschähnlicher Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG vor.
Ob K Unternehmereigenschaft besitzt, ist für die Steuerbarkeit der Leistung (Lieferung von EDV-Ausrüstung) durch I gleichgültig.
S. 239Ob die erbrachte Sachleistung und die Werbeleistung tatsächlich in einem Leistungsaustauschverhältnis stehen, ist nicht von der ertragsteuerlichen Würdigung abhängig. ME können aber die im Rahmen der Ertragsteuer angestellten Überlegungen zur Abgrenzung von Werbung (Sponsoring) und Spende durchaus hilfreich sein.
Besondere Regelungen sollen nach Rz 886a UStR im Hinblick auf das Sachsponsoring bei Sportvereinen gelten:
„Im Hinblick auf die Regelung des Art 13 Teil A Abs 1 lit m der 6. EG-RL und die mit § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 verfolgten Ziele kann von der Besteuerung der an gemeinnützige Sportvereine bzw von gemeinnützigen Sportvereinen im Zusammenhang mit dem sog. Sachsponsoring erbrachten tauschähnlichen Umsätze Abstand genommen werden. Die Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen, Leihe von Autos etc. an gemeinnützige Sportvereine bzw die dafür von den gemeinnützigen Sportvereinen erbrachten Werbeleistungen brauchen daher weder als Leistungsaustausch noch als Eigenverbrauch erfasst werden.“
Festzuhalten ist, dass die in Rz 886a UStR geäußerte Ansicht nicht auf andere gemeinnützige Organisationen (zB im karitativen oder kulturellen Bereich) anwendbar ist (Caganek, SWK 36/2006, S 984).
Nach Rz 482 UStR kann bei Gratiseinschaltungen von Inseraten in Zeitungen zugunsten sozialer Einrichtungen davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung im eigenen unternehmerischen Interesse des Medieninhabers liegt (zB Werbung, Imagepflege) und der unternehmerische Zweck ausreichend belegt ist, wenn im Rahmen der Einschaltung darauf hingewiesen wird.
10.4. Auslobungen und Incentives
Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn eine Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Dies ist zB bei Preisen anlässlich einer Auslobung (die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg, siehe § 860 ABGB) der Fall. Diese sind daher ohne Prüfung einer Geringfügigkeitsgrenze stets steuerbar.
Darunter fallen zB Sachprämien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden: Der Sachprämie steht eine Vermittlungsleistung des Altkunden gegenüber. Die Hingabe der Sachprämie stellt eine entgeltliche Lieferung dar (Rz 374 UStR).
Vom Arbeitgeber gewährte Incentive-Reisen werden idR als Belohnung für besonderen Arbeitseinsatz in Aussicht gestellt und gewährt. Dabei erbringt der Arbeitnehmer eine besondere Leistung, um an der Reise teilnehmen zu können. In diesen Fällen ist ein Leistungsaustausch gegeben.
S. 240Kauft der Unternehmer die Reise ein, dann handelt sich bei Incentive-Reisen um
Reiseleistungen
eines Unternehmers (des Arbeitgebers),
die nicht für das Unternehmen des Empfängers (des Arbeitnehmers) bestimmt sind,
unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen.
Daher ist die Sonderregelung des § 23 UStG anzuwenden. Da der Arbeitgeber auf den Preis der Reise keinen Aufschlag vornehmen wird, ergibt sich keine umsatzsteuerbare Differenz (Marge), aber die Vorsteuern aus den Reisevorleistungen sind beim Unternehmer gemäß § 23 Abs 8 UStG nicht abzugsfähig (Rz 2966 UStR).
10.5. Bemessungsgrundlage
10.5.1. Allgemeines
Gemäß § 4 Abs 6 UStG gilt beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
Nach Rz 671 UStR ist als Wert iSd § 4 Abs 6 UStG der gemeine Wert (§ 10 Abs 2 BewG 1955) heranzuziehen. Für den Wert ist daher die Wirtschaftsstufe des Belieferten von Bedeutung.
Daraus folgt, dass
bei Lieferung eines Erzeugers an einen Großhändler der Erzeugerpreis (Einkaufspreis des Großhändlers),
bei Lieferung eines Großhändlers an einen Einzelhändler der Großhandelspreis (Einkaufspreis des Einzelhändlers) und
bei einer Lieferung eines Einzelhändlers der Einzelhandelspreis
als gemeiner Wert für die Besteuerung heranzuziehen ist.
10.5.2. Sachbezugswerte
Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 672 UStR) ebenso wie bei der Bewertung des Eigenverbrauchs auch bei tauschähnlichen Umsätzen aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Sachzuwendungen die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte herangezogen werden.
Die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte sind Bruttowerte, aus denen zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage die USt herauszurechnen ist.
Nach der Sachbezugs-VO idF BGBl II 2024/290 beträgt zB der Sachbezugswert ein Monat „volle freie Station“ 196,20 € monatlich. Für ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mittagessen sind nach § 1 Sachbezugs-VO drei Zehntel des Tageswertes heranzuziehen. Der Tageswert beträgt 6,54 € (196,20 € durch 30 Tage). Somit ergibt sich nach § 1 Sachbezugs-VO als Sachbezugswert für ein Mittagessen 1,96 €.
S. 241Bei der Abgabe von verbilligtem oder kostenlosem Essen (insbesondere Mittagessen) in vom Unternehmer in eigener Regie geführten Kantinen an die Arbeitnehmer soll nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage von zwei Drittel der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte ausgegangen werden können.
Wenn die vom Arbeitnehmer für die Sachzuwendung geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte sind, ist die Zahlung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Die Sachbezugswerte sind gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge (in der Folge: Sachbezugs-VO), BGBl II 2001/416, zu ermitteln.
In der Sachbezugs-VO finden sich unter anderem Regelungen bezüglich:
Wert der vollen freien Station (§ 1 Sachbezugs-VO)
Wohnraumbewertung (§ 2 Sachbezugs-VO)
Privatnutzung von Dienstwagen (§ 4 Sachbezugs-VO)
Privatnutzung von Parkplätzen (§ 4a Sachbezugs-VO)
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 2, § 4 Sachbezugs-VO
Themen:
Tauschähnlicher Umsatz, Sachbezug, Dienstwagen, Kleinbus
Sachverhalt:
Im Zuge einer Außenprüfung bei der A-GmbH wird festgestellt, dass diese mehrere Kraftfahrzeuge geleast hat. Es handelt sich bei einem Teil der Fahrzeuge um Kleinbusse, die nicht gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Die geprüfte Gesellschaft hat daher für diese Kleinbusse zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Leasingraten, Tankrechnungen etc vorgenommen.
Die Fahrzeuge werden von der geprüften Gesellschaft auf Grund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Lohnbestandteil an im Inland ansässige Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen.
Lösung:
Gemäß § 3a Abs 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
Im gegenständlichen Fall liegt ein tauschähnlicher Umsatz darin, dass die geprüfte Gesellschaft eine sonstige Leistung erbringt, nämlich die Überlassung von Kleinbussen.
Da der Leistungsempfänger (Arbeitnehmer) Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist und die Leistung in der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels besteht, ist der Leistungsort gemäß § 3a Abs 12 Z 2 UStG der Empfängerort.
S. 242Die gesamte sonstige Leistung ist gemäß § 3a Abs 12 Z 2 UStG in Österreich steuerbar und steuerpflichtig (20 % USt).
Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht in der Erbringung der Arbeitsleistung an den Arbeitgeber.
Gemäß § 4 Abs 6 UStG gilt beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs statt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
Allerdings können nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 672 UStR) bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt, aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist gemäß § 4 Abs 1 Sachbezugs-VO ein Sachbezug von 2 % (bei schadstoffarmen Fahrzeugen: 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber 960 € monatlich, anzusetzen.
§ 4 Abs 2 Sachbezugswerte-VO sieht vor, dass, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd Abs 1 (nicht beruflich veranlasste Fahrten) im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen ist.
Gemäß § 4 Abs 5 Sachbezugs-VO ist bei geleasten Kraftfahrzeugen der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten iSd Abs 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
Die Sachbezugswerte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Quellen:
(Revision anhängig), ohne nähere Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage; BFH , V R 25/21; Rz 672 UStR
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 2, § 2 Sachbezugs-VO
Themen:
Tauschähnlicher Umsatz, Sachbezug, Dienstwohnung
Sachverhalt:
Im Zuge einer Außenprüfung der A-GmbH wird festgestellt, dass die geprüfte Gesellschaft zwei führenden Mitarbeitern als Lohnbestandteil Dienstwohnungen in Wien zur Verfügung stellt. Dies ist in den Dienstverträgen der beiden Mitarbeiter vereinbart.
Die zur Verfügung gestellten Wohnungen werden von der geprüften Gesellschaft zu diesem Zweck angemietet. Die geprüfte Gesellschaft hat aus den Mietvorschreibungen den Vorsteuerabzug vorgenommen.
S. 243Lösung:
Gemäß § 3a Abs 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
Im gegenständlichen Fall liegt ein tauschähnlicher Umsatz darin, dass die geprüfte Gesellschaft eine sonstige Leistung erbringt, nämlich die Überlassung von Wohnraum.
Gemäß § 3a Abs 9 UStG werden sonstige Leistungen iZm einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist.
Die Leistung, die von der geprüften Gesellschaft durch die Überlassung der in Wien gelegenen Wohnungen an die Mitarbeiter erbracht wird, ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG unterliegt die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Die geprüfte Gesellschaft hat daher die Überlassung der Wohnungen an die Arbeitnehmer mit 10 % zu versteuern.
Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht in der Erbringung der Arbeitsleistung an den Arbeitgeber.
Gemäß § 4 Abs 6 UStG gilt beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs statt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
Allerdings können nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 672 UStR) bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt, aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Sachzuwendungen jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden.
Die Überlassung der Wohnungen an die Arbeitnehmer stellt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung dar. Diese Leistung unterliegt gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Der entsprechende Sachbezug ist gemäß § 2 Sachbezugs-VO zu ermitteln.
Dieser Sachbezug stellt einen Bruttowert dar, aus dem die Umsatzsteuer mit 10 % herauszurechnen ist.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 2, § 4 Abs 6
Themen:
Tauschähnlicher Umsatz, Bemessungsgrundlage, Sachprämie
Sachverhalt:
Der A-Verlag möchte neue Abonnenten für seine Zeitschrift „X“ gewinnen. Daher wird eine Werbeaktion gestartet: Bisherige „X“-Abonnenten erhalten für die Anwerbung neuer Abonnenten eine Prämie. Altabonnenten, die für den A-Verlag S. 244einen Neuabonnenten werben, können die Prämie aus einer Liste von Gegenständen auswählen. Der A-Verlag übernimmt auch die Kosten der Versendung der Gegenstände.
Altabonnent A wählt als Prämie eine Kaffeemaschine (A hat dafür keine Aufzahlung zu leisten). Die Kaffeemaschine wurde vom A-Verlag um 80 € + 16 € USt gekauft. Aus dem Einkauf der Kaffeemaschine wurde vom A-Verlag der Vorsteuerabzug vorgenommen.
Lösung:
Leistung des A-Verlags
Zwischen
dem Altabonnenten A (Werbung eines Neuabonnenten) und
dem A-Verlag (Lieferung eines Gegenstandes)
kommt es zu einem Leistungsaustausch.
Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG vor. Auch wenn A kein Unternehmer ist, ändert dies nichts am Vorliegen einer steuerbaren Leistung des A-Verlages.
Der A-Verlag hat daher die Lieferung der Kaffeemaschine an A zu versteuern.
Bemessungsgrundlage beim A-Verlag
Gemäß § 4 Abs 6 gilt bei tauschähnlichen Umsätzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Nach dem , „Empire Stores“, ist als Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Sachprämie der Wert anzusetzen, den der Empfänger der Dienstleistung (= A-Verlag) den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will (= Werbung von Neuabonnenten), und der dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.
Das ist der Einkaufspreis des Unternehmers für den Gegenstand. Fallen zusätzlich Versandkosten an, die vom Unternehmer getragen werden, sind diese in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen (, „Bertelsmann“).
Der A-Verlag hat zwar den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Sachprämien, muss aber umgekehrt auch die Abgabe (Lieferung) der Sachprämien versteuern.
Im Fall der Kaffeemaschine ergibt sich eine Bemessungsgrundlage iHv 80 €. Darauf ist der Normalsteuersatz (20 %) anzuwenden.
Quellen:
Rz 374 UStR; Umsatzsteuerprotokoll 2005; , „Empire Stores“; , „Bertelsmann“
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 2, § 4 Abs 6
Themen:
Tauschähnlicher Umsatz, Bemessungsgrundlage, Warengutschein
S. 245Sachverhalt:
Die E-GmbH (Elektronikversandhandel) gewährt jenen Kunden, die Neukunden vermitteln, unter gewissen Bedingungen Warengutscheine. Diese Warengutscheine können vom Kunden beim Kauf von Waren nach freier Wahl aus dem Sortiment der E-GmbH verwendet werden.
Der Altkunde K erhält für die Vermittlung von Neukunden von der E-GmbH Warengutscheine im Nennwert von 300 €. In der Folge kauft K bei der E-GmbH einen DVD-Recorder um brutto 300 €, der auch prompt geliefert wird.
Die E-GmbH hat den DVD-Recorder selbst um 200 € + 40 € USt erworben. Aus dem Einkauf des DVD-Recorders wurde von der E-GmbH der Vorsteuerabzug vorgenommen.
Lösung:
Leistung der E-GmbH
Werden als Gegenleistung für die Vermittlung von Neukunden Warengutscheine ausgegeben, die beim Unternehmer zum Zwecke des Bezuges beliebiger Waren aus seinem Warensortiment eingelöst werden können, liegt im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine noch kein steuerbarer Umsatz vor. In diesem Fall wird erst im Zeitpunkt der Lieferung auf Grund der Einlösung des Gutscheines ein tauschähnlicher Umsatz bewirkt.
Durch Lieferung des DVD-Recorders ist von der E-GmbH ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz getätigt worden.
Bemessungsgrundlage bei der E-GmbH
In solchen Fällen kann - im Sinne einer Gleichbehandlung mit dem Fall der sofortigen Ausgabe eines Gegenstandes - als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis des Unternehmers (zuzüglich allfälliger Versandkosten) angesetzt werden.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Unternehmer den Nachweis erbringen kann, dass der eingelöste Gutschein für die Vermittlungsleistung des Altkunden hingegeben wurde. Ist dieser Zusammenhang nicht nachweisbar, ist als Bemessungsgrundlage der Nennwert des Gutscheines abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer heranzuziehen.
Das bedeutet, dass die E-GmbH - wenn sie den oben beschriebenen Nachweis erbringen kann -200 € (Einkaufspreis) als Bemessungsgrundlage (Steuersatz: 20 %) heranziehen kann. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sind 250 € als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Steuersatz: 20 %).
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 2, § 4 Abs 6
Themen:
Tauschähnlicher Umsatz, Bemessungsgrundlage, Überstundenabgeltung
S. 246Sachverhalt:
Unternehmer A betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstatt. Seinen Mitarbeitern bietet er für den Fall der Leistung von Überstunden an, statt des Lohnes eine Arbeitsstunde der Werkstatt in Anspruch zu nehmen.
Leistet also eine Bürokraft fünf Überstunden, so kann sie statt der Überweisung des Lohnes auch fünf Stunden Werkstattleistung (nur Arbeitsleistung, keine Ersatzteile oder Material) in Anspruch nehmen.
Diese Regelung wurde bisher vom Unternehmen als umsatzsteuerlich unbeachtlich angesehen. Im Zuge einer Außenprüfung stellt sich die Frage, ob diese Beurteilung zutreffend ist.
Lösung:
Zwischen Unternehmer A und Mitarbeitern, die von der Möglichkeit, ihre Überstunden in Form von Werkstattstunden abgegolten zu erhalten, Gebrauch machen, kommt es zu einem tauschähnlichen Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG.
Im Rahmen dieses Leistungsaustausches erbringt
Unternehmer A eine Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) gegen
Entgelt in der Form von
Geld (Ersatzteile, Material) sowie
einer sonstigen Leistung (Überstunden, Arbeitsleistung).
Gemäß § 4 Abs 6 UStG gilt beim tauschähnlichen Umsatz der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
Das bedeutet, dass der Wert der Überstunden als Entgelt für die Stunden an Werkstattleistung heranzuziehen ist. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist dem Normalsteuersatz zu unterziehen.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 2, § 23
Themen:
Leistungsaustausch, Incentive-Reise, Reiseleistung
Sachverhalt:
Vom Unternehmer A werden als Belohnung für besonderen Arbeitseinsatz Reisen versprochen und gewährt. Der Arbeitnehmer B erbringt eine besondere Leistung (Arbeitseinsatz), um eine Reise zu erhalten. Die Reise besteht aus einem Hotelaufenthalt in Österreich plus Transfer, fine dining in einem „Haubenrestaurant“ und VIP-Karten für den Besuch eines Skievents.
Lösung:
Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn eine Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. A stellt eine besondere Belohnung in Aussicht, wenn einer seiner Arbeitsnehmer eine besondere Leistung für sein Unternehmen erbringt. Es liegt somit ein Leistungsaustausch (Reise gegen Arbeitseinsatz) vor.
S. 247Gemäß § 23 Abs 1 UStG gelten besondere Vorschriften für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Reisevorleistungen sind gemäß § 23 Abs 4 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Kunden unmittelbar zugutekommen.
Gemäß § 23 Abs 7 UStG bemisst sich die sonstige Leistung nach dem Unterschied (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet.
Gemäß § 23 Abs 8 zweiter Satz UStG ist der Unternehmer - abweichend von § 12 Abs 1 UStG - nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 19 Abs 1 zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.
A erbringt dem B gegenüber seine Leistung im eigenen Namen und unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen (Hotelaufenthalte in Österreich plus Transfer, fine dining in einem „Haubenrestaurant“ und VIP-Karten für den Besuch eines Skievents). Auf die Erbringung der sonstigen Leistung des A ist somit die Reiseleistungsregelung des § 23 UStG anwendbar.
Es handelt sich beim Leistungsaustausch zwischen A und B um einen tauschähnlichen Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG (ein solcher liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht).
Gemäß § 4 Abs 6 UStG gilt beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
Die Bemessungsgrundlage für die Reiseleistung des A ist also der Wert der besonderen Arbeitsleistung des B. Ist der Wert dieser Leistung nicht direkt bestimmbar, kann A - um die Bemessungsgrundlage zu bestimmen - auf die eigenen Kosten zurückgreifen (diese drücken aus, was A, um die Leistung des B zu erhalten, aufzuwenden bereit ist, somit was sie ihm - subjektiv - wert ist). Somit entsprechen die Kosten des A dem Wert der von B erbrachten Gegenleistung, sodass die Marge null ist.
Allerdings ist A für die von ihm in Anspruch genommenen Reisevorleistungen gemäß § 23 Abs 8 UStG auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle:
, „Empire Stores“; Rz 2966 UStR
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 1a Z 1, § 23
Themen:
Tauschähnlicher Umsatz, Reiseleistung, Betriebsausflug
Sachverhalt:
Der Unternehmer U veranstaltet alljährlich einen Betriebsausflug, an dem alle Mitarbeiter unentgeltlich teilnehmen können. Die Kosten pro Mitarbeiter sind S. 248angemessen und ertragsteuerlich voll abzugsfähig. Bei den Dienstnehmern sind sie gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG steuerfrei.
Zur Durchführung des Betriebsausflugs nimmt U Leistungen mehrerer anderer Unternehmer in Anspruch. Ist aus diesen Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zulässig?
Lösung:
Nach Rz 2967 UStR erbringt Unternehmer U eine Reiseleistung iSd § 23 UStG an seine Mitarbeiter.
§ 23 UStG gilt für Reiseleistungen eines Unternehmers,
soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und
Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Die Regelung des § 23 UStG kommt somit grundsätzlich und auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung. Die steuerbare Bemessungsgrundlage beträgt 0 € und Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind gemäß § 23 Abs 8 UStG nicht abzugsfähig.
Anmerkung: Aktuell ist ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom , V R 30/23, erfassst beim EuGH unter C-565/24, „P-GmbH & Co. KG“, betreffend die Anwendbarkeit der Reiseleistungsregelung auf „Kaffeefahrten“ anhängig.
Quellen:
USt-Protokoll 2001; Rz 2967 UStR
S. 24911. „Eigenverbrauch“ (§ 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a)
11.1. Allgemeines
Unternehmer können beim Bezug von Gegenständen und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens idR den Vorsteuerabzug vornehmen.
Werden diese eingekauften Gegenstände und sonstigen Leistungen in der Folge aber zB für nichtunternehmerische Zwecke des Unternehmers verwendet, dann hat der Unternehmer einen Eigenverbrauch zu versteuern. Ansonsten wäre er nämlich bessergestellt als Private, deren Konsum jedenfalls mit Umsatzsteuer belastet ist.
Ein Gemischtwarenhändler G erwirbt Lebensmittel für den Verkauf im Rahmen seines Unternehmens und beabsichtigt im Zeitpunkt des Bezugs der Ware nicht, diese privat zu verwenden. In der Folge entnimmt er einige Gegenstände aus dem Lager, um sie für seinen privaten Bedarf zu verwenden. An der Berechtigung des G zum Vorsteuerabzug für diese Waren ändert auch die spätere Entnahme nichts. Allerdings muss der vorangegangene Vorteil auf Grund des Vorsteuerabzugs im Wege der Versteuerung eines Eigenverbrauches wieder „ausgeglichen“ werden.
Der Tatbestand des Eigenverbrauchs soll sicherstellen, dass der Endverbrauch von Gegenständen und Dienstleistungen, für die eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, beim Unternehmer der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Daher setzen die Eigenverbrauchstatbestände (Ausnahme: § 3a Abs 1a Z 1 UStG) auch die vorangegangene Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraus.
Bis Ende des Jahres 2003 waren alle Tatbestände des Eigenverbrauchs in § 1 Abs 1 Z 1 lit a bis d UStG erfasst.
Seit dem Jahr 2004 befinden sich diese Tatbestände in
Für die beiden in § 3 und § 3a UStG enthaltenen Tatbestände ist damit im Gesetzestext zwar die Bezeichnung „Eigenverbrauch“ entfallen, da sich aber kein besserer Begriff anbietet, wird sie in diesem Buch weiterhin für alle drei Tatbestände verwendet.
Dies deckt sich auch mit der Vorgehensweise der Finanzverwaltung, die zB in der UVA alle drei Tatbestände unter dem Begriff „Eigenverbrauch“ und unter der Kennzahl 001 zusammenfasst.
S. 250In Anknüpfung an die in den UStR verwendeten Begriffe wird der Tatbestand des
§ 3 Abs 2 UStG als Entnahmeeigenverbrauch,
der des § 3a Abs 1a Z 1 UStG als Verwendungseigenverbrauch und
der des § 3a Abs 1a Z 2 UStG als Leistungseigenverbrauch
bezeichnet.
In der Folge werden die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Fälle des Eigenverbrauchs, nämlich § 3 Abs 2 UStG und § 3a Abs 1a UStG, umfangreicher behandelt.

11.2. Unentgeltlichkeit
§ 3 Abs 2 UStG und § 3a Abs 1 UStG erfassen nur die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen und sonstigen Leistungen. Ergibt sich also im Hinblick auf einen Geschäftsfall die Frage, ob unter Umständen ein Eigenverbrauch vorliegt, sollte daher zuerst geprüft werden, ob tatsächlich Unentgeltlichkeit gegeben ist.
Steht die Leistung des Unternehmers in einer Leistungsaustauschbeziehung zu einer Gegenleistung, dann liegt ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Abgabe der Gegenstände ist dann nach diesen Tatbeständen steuerbar und ein Eigenverbrauch liegt nicht vor (siehe zB Teil A.11.).
S. 251Naturalrabatte und Sachboni
Nach Rz 374 UStR ist in diesen Fällen Entgeltlichkeit (kein Eigenverbrauch) gegeben:
Lässt ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge bzw Überschreiten einer bestimmen Auftragssumme zusätzliche Stücke desselben Gegenstandes ohne Berechnung zukommen (zB elf Stück zum Preis von zehn Stück), handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch hinsichtlich der zusätzlichen Stücke um eine insgesamt entgeltliche Lieferung. Ähnlich wie bei einer Staffelung des Preises nach Abnahmemengen hat in diesem Fall der Abnehmer mit dem Preis für die berechneten Stücke die nicht berechneten Stücke mitbezahlt.
Lässt ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge bzw Überschreiten einer bestimmen Auftragssumme außerdem andere Gegenstände ohne Berechnung zukommen (zB bei Abnahme von 20 Kühlschränken wird ein Mikrowellengerät ohne Berechnung mitgeliefert), handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls um eine insgesamt entgeltliche Lieferung.
11.3. Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Das Vorliegen eines Eigenverbrauchs setzt in den Fällen des
die vorangegangene Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraus. Ein Vorsteuerabzug im Ausland ist dabei ausreichend ().
Beim Tatbestand des § 3a Abs 1a Z 2 UStG ist ein vorangegangener Vorsteuerabzug allerdings keine Tatbestandsvoraussetzung.
Bei möglichen Fällen des Eigenverbrauchs nach § 3 Abs 2 UStG und § 3a Abs 1a Z 1 UStG ist es also sinnvoll, schon vorweg zu prüfen, ob zB der entnommene Gegenstand beim Bezug überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (und damit auch keine Eigenverbrauchsproblematik) ist unter anderem in folgenden Fällen gegeben:
Leistungsbezug zur Abgabe als Spende
Steht zB bereits bei Bezug eines Gegenstandes fest, dass dieser in der Folge als Sachspende verwendet werden soll, dann ist ein Vorsteuerabzug bereits von vornherein ausgeschlossen. Die Abgabe des Gegenstands kann daher auch in der Folge keinen Eigenverbrauch mehr begründen.
Leistungsbezug für Repräsentationszwecke
Steht zB bereits bei Bezug eines Gegenstandes fest, dass dieser in der Folge als Repräsentationsgeschenk dienen soll, dann ist ein Vorsteuerabzug bereits von vornherein ausgeschlossen. Die Abgabe des Gegenstands kann daher auch in der Folge keinen Eigenverbrauch mehr begründen.
S. 25211.4. Entnahmeeigenverbrauch
§ 3 Abs 2 UStG sieht vor: Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Zu einer Besteuerung kommt es allerdings nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Werden Gegenstände des Unternehmens, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, unentgeltlich abgegeben (§ 3 Abs 2 dritter Fall), dann ist kein Eigenverbrauch gegeben, wenn es sich um
Geschenke von geringem Wert oder
Warenmuster für Zwecke des Unternehmens
handelt.
Eine unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen, die
nicht in der Entnahme von Gegenständen bzw
nicht in Sachzuwendungen an das Personal
besteht, ist auch dann steuerbar, wenn sie aus unternehmerischen Gründen, zB zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, getätigt wird (Rz 369 UStR).
§ 3 Abs 2 dritter Fall UStG erfasst insbesondere
Sachspenden (außer an gemeinnützige Sportvereine, siehe Rz 886a UStR) und
Warenabgaben anlässlich von Gewinnspielen etc zu Werbezwecken.
Geschenke von geringem Wert
Diese liegen vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 € (ohne USt) nicht übersteigen. Bei Berechnung der 40-€-Grenze sind Aufwendungen oder Ausgaben für geringwertige Werbeträger (zB Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender) nicht mit einzubeziehen.
Nicht unter § 3 Abs 2 UStG fällt nach Rz 371 ff UStR die Abgabe von
Warenmustern,
Verkaufskatalogen, Werbedrucken, Anzeigenblättern etc,
Verkaufshilfen, Verkaufsschildern, Dekorationsmaterial, Displays etc.
Warenmuster
Ausgenommen und damit steuerbar ist eine Abgabe gleichartiger Erzeugnisse an denselben Empfänger in solchen Mengen, dass insgesamt gesehen keine Muster im S. 253handelsüblichen Sinne mehr vorliegen. Die Abgabe eines „Warenmusters“ soll dem Empfänger nämlich nicht den Kauf ersparen, sondern ihn gerade zum Kauf anregen. Nicht steuerbar ist die Abgabe von „Probierpackungen“ im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel an Letztverbraucher. Erspart die unentgeltliche Abgabe dem Empfänger den Kauf bzw soll sie den Kaufentschluss bezüglich anderer Produkte des Herstellers fördern, liegt kein Warenmuster iSd § 3 Abs 2 UStG vor (BFH , XI R 36/10).
Verkaufskataloge, Werbedrucke, Anzeigenblätter etc
Diese dienen der Werbung, insbesondere der Anbahnung eines späteren Umsatzes. Eine (private) Bereicherung des Empfängers ist damit regelmäßig nicht verbunden.
Verkaufshilfen, Verkaufsschilder, Dekorationsmaterial, Displays etc
Die unentgeltliche Abgabe solcher Gegenstände, die nach Ablauf der Werbeaktion vernichtet werden oder den Empfänger nicht (privat) bereichern, an andere Unternehmer dient der Werbung bzw Verkaufsförderung. Gleiches gilt für Verkaufshilfen oder -ständer (zB Süßwarenständer), wenn beim Empfänger eine private Verwendung ausgeschlossen ist. Dagegen stellt die unentgeltliche Abgabe auch privat verwendbarer Gegenstände, die nach Ablauf der Werbeaktion noch einen Gebrauchswert haben (zB Sport- und Freizeitartikel), einen Eigenverbrauch iSd § 3 Abs 2 dritter Fall UStG dar.
11.5. Verwendungseigenverbrauch
§ 3a Abs 1a Z 1 UStG sieht vor: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Dies gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
Mit dem Tatbestand sollen Fälle erfasst werden, in denen ein Unternehmer einen Gegenstand des Unternehmens auch privat nutzt.
Ein Immobilienmakler verwendet ein für Zwecke seines Unternehmens mit 100 % Vorsteuerabzug erworbenes Notebook zu 30 % für private Zwecke.
In diesem Fall ist gemäß § 3a Abs 1a Z 1 UStG ein Eigenverbrauch für die Privatnutzung zu versteuern.
Wie beim Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG) ist eine vorangegangene Berechtigung zum Vorsteuerabzug Voraussetzung für die Anwendbarkeit.
S. 254Im Unterschied zum Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 dritter Fall UStG) ist § 3a Abs 1a Z 1 UStG aber in Fällen der unentgeltlichen Zuwendung der Nutzung eines Gegenstandes nicht anwendbar.
Für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über oder zivilrechtliches Eigentum an dem Gegenstand hat. Es genügt zB auch, wenn der Gegenstand auf Grund eines Miet- oder Leasingvertrages genutzt wird.
Der Tatbestand hat zB bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eine besondere Bedeutung. Siehe dazu Teil A.12.8.
Die Problematik des Eigenverbrauchs iZm der Nutzung von Grundstücken für Zwecke außerhalb des Unternehmens wird in diesem Buch nicht behandelt.
11.6. Leistungseigenverbrauch
§ 3a Abs 1a Z 2 UStG sieht vor, dass einer sonstigen Leistung gegen Entgelt die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen,
gleichgestellt wird.
Zu den anderen sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs 1a Z 2 UStG gehören nach Rz 482 UStR
die unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen,
die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens, wenn damit ein nicht nur untergeordneter Dienstleistungsanteil verknüpft ist.
Anders als beim Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG) ist eine vorangegangene Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit.
Im Unterschied zum Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 dritter Fall UStG) ist § 3a Abs 1a Z 2 UStG aber in Fällen der unentgeltlichen Zuwendung einer sonstigen Leistung nicht anwendbar.
Einem leitenden Angestellten wird für Privatfahrten ein dem Unternehmen zugeordneter PKW samt angestelltem Fahrer zur Verfügung gestellt. Unabhängig davon, ob für den PKW die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, liegt ein Leistungseigenverbrauch gemäß § 3a Abs 1a Z 2 UStG vor (= Beförderungsdienstleistung für den Bedarf des Personals). In die Bemessungsgrundlage sind gemäß § 4 Abs 8 lit b UStG sämtliche auf die sonstige Leistung entfallenden Kosten mit einzubeziehen (Rz 482 UStR).
S. 25511.7. Abgrenzung Entnahme, Verwendung und Leistung
In Fällen des Eigenverbrauchs, die nicht ausschließlich aus der Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen bestehen, stellt sich die Frage, unter welchen Eigenverbrauchstatbestand diese fallen.
Nach , ist zu differenzieren: Werden Gegenstände im Unternehmen auf Lager produziert und in späterer Folge für unternehmensfremde Zwecke des Unternehmers entnommen, dann liegt in Bezug auf den fertigen Gegenstand eine Entnahme iSd § 3 Abs 2 (einheitliche Betrachtung) vor. Wird hingegen ein Gegenstand im Unternehmen schon für private Zwecke des Unternehmers und abgestellt auf seine Bedürfnisse hergestellt, so besteht der Vorgang einerseits in einer Entnahme iSd § 3 Abs 2 und andererseits in einem Eigenverbrauch der sonstigen Leistung iSd § 3a Abs 1a Z 2 (Aufspaltung).
Legt zB der Arbeitnehmer im Privathaus des Unternehmers Elektroleitungen unter Verwendung von Material aus dem Unternehmen (Dritten gegenüber würde eine Werklieferung vorliegen), dann liegt bezüglich des Materials eine Entnahme, bezüglich der Arbeitsleistung ein Eigenverbrauch iSd § 3a Abs 1a vor.
Ob eine einheitliche Betrachtung als Entnahme oder eine Aufspaltung für den Unternehmer günstiger ist, hängt davon ab, ob der - im Wege eines Eigenverbrauchs - erstellte Gegenstand steuerpflichtig ist. Ist er nicht steuerpflichtig, sondern unecht steuerfrei (zB Bei Entnahme eines Grundstücks), dann ergibt sich eine geringere USt-Belastung, da nur mit dem Eigenverbrauch in Zusammenhang stehende Vorsteuern nicht abzugsfähig oder gem § 12 Abs 10 ff zu berichtigen sind.
S. 25611.8. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer können
in der Verschaffung der Verfügungsmacht an Gegenständen
der Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit an Gegenständen
der Erbringung sonstiger Dienstleistungen
bestehen.
Auch Leistungen an dem Arbeitnehmer nahestehende Personen können darunterfallen.
Bagatellgrenze
Handelt es sich bei den empfangenen Leistungen um bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten (zB Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz), dann ist weder Leistungsaustausch noch Eigenverbrauch gegeben (Rz 67 UStR). Eine nähere Prüfung erübrigt sich in solchen Fällen.
Schritt 1:
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Leistung (Sachzuwendung des Arbeitgebers) in einem Leistungsaustausch mit Leistungen des Arbeitnehmers steht.
S. 257Stellt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ein Entgelt dar, dann liegt zB ein tauschähnlicher Umsatz vor (siehe dazu Teil A.11.).
Ist dies nicht der Fall, dann könnte ein Eigenverbrauchstatbestand vorliegen. Dieser setzt mit Ausnahme des Leistungseigenverbrauchs aber die vorangehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraus.
Schritt 2:
Bei möglichen Fällen eines Entnahmeeigenverbrauchs (§ 3 Abs 2 UStG) oder eines Verwendungseigenverbrauchs (§ 3a Abs 1a Z 1 UStG) sollte in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob für den betreffenden Gegenstand überhaupt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand.
Ist dies (Ausnahme: Leistungseigenverbrauch gemäß § 3a Abs 1a Z 2 UStG) nicht der Fall, dann liegt jedenfalls kein Eigenverbrauch vor.
Schritt 3:
In einem dritten und letzten Schritt ist schließlich zu prüfen, ob die Sachzuwendung
primär der Deckung privater Bedürfnisse des Arbeitnehmers dient (Rz 66 UStR) oder
der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers gegenüber dem Bedarf des Unternehmers nur nebensächlich ist (Rz 73 UStR).
Beherbergung und Verköstigung (Rz 70 ff UStR)
Unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Arbeitnehmer und stellt daher grundsätzlich einen Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs 1a Z 2 UStG dar.
Wenn die unentgeltliche Verpflegung durch den Arbeitgeber kein Lohnbestandteil ist und gewichtige betriebliche Gründe dafür gegeben sind, dass die Essenseinnahme am Arbeitsplatz bzw - zur Aufrechterhaltung eines notwendigen Bereitschaftsdienstes - in dessen Nahbereich erfolgen muss (zB Lift- bzw Seilbahnpersonal; technisches Überwachungspersonal, dessen Dienststelle sich in exponierter Lage befindet; medizinisches Bereitschaftspersonal usw), kann in Ausnahmefällen ein nicht steuerbarer Vorgang vorliegen.
Dass der Unternehmer den Arbeitnehmern kostenlose Mahlzeiten gewährt, damit sie in der Mittagspause telefonisch erreichbar sind, führt für sich allein jedoch nicht dazu, dass kein Eigenverbrauch vorliegt.
Kostenbeiträge, die der Arbeitnehmer iZm Verpflegung am Arbeitsplatz zu leisten hat, sind umsatzsteuerpflichtig.
Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern nach Ansicht der Finanzverwaltung keinen Eigenverbrauch dar.
S. 258Wird im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe vom Arbeitnehmer ein Kostenbeitrag verlangt, so ist dieser Kostenbeitrag zur USt heranzuziehen, unabhängig davon, wie hoch dieser ist.
Bei Zurverfügungstellung einer so genannten „Hausbesorgerwohnung“ überwiegt nach Ansicht der Finanzverwaltung das Interesse des Dienstgebers an der Benutzung derselben das private Wohnbedürfnis des Hausbesorgers bei weitem, sodass das Vorliegen eines Eigenverbrauchs zu verneinen ist.
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Weitere Einzelfälle | |
Beförderung (Rz 69 UStR) | Unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer
wenn es die Erfordernisse des Unternehmens gebieten, dass der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück sicherstellt. Die Tatsache, dass nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel bieten kann, oder dass es sich nicht um feste, sondern um wechselnde Arbeitsstätten handelt, kann Arbeitgeber zwingen, die Beförderung seiner Arbeitnehmer zu übernehmen (mHa ) |
Parkplatz (Rz 73 UStR) | Die Zurverfügungstellung einer Garage oder eines Abstellplatzes für privates Kfz dient grundsätzlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Arbeitnehmer → Eigenverbrauch Ausnahme: Park- bzw Abstellrecht ist auf die Dienstzeit beschränkt → kein Eigenverbrauch |
Dienstfahrrad | Überlassung von Dienstfahrrädern an Arbeitnehmer unentgeltlicht für außerunternehmerische Zwecke (zB werden die Fahrräder nicht einzelnen Mitarbeitern zugeteilt, sondern in einer Art „Pool“ gehalten) → steuerbarer Verwendungseigenverbrauch gemäß § 3a Abs 1a Z 1 UStG nur dann, wenn Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG erfüllt und auch Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 3 UStG keine Rechtswirkungen entfaltet (also überhaupt Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht) „Freiwilliger Sozialaufwand“ (siehe Rz 68) liegt nicht vor |
Freiwilliger Sozialaufwand (Rz 68 UStR) | Leistungen des Arbeitgebers, die unter der Kategorie „freiwilliger Sozialaufwand“ zu subsumieren sind (zB Gesundheitsleistungen, typische Berufskleidung, Aus- und Fortbildung im Betrieb, Zurverfügungstellung von Einrichtungen an die Gesamtheit oder für Gruppen von Arbeitnehmern) → kein Eigenverbrauch |
S. 25911.9. Bemessungsgrundlage
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage | ||
Entnahmeeigenverbrauch, § 3 Abs 2 UStG | → | § 4 Abs 8 lit a UStG Einkaufspreis zuzüglich mit dem Einkauf verbundener Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes |
→ | § 4 Abs 8 lit b UStG die auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten |
Der Einkaufspreis ist der Restwert der Gegenstände im Zeitpunkt ihrer Entnahme (, „Property Development Company NV“). Dies wird idR dem Wiederbeschaffungspreis zum Entnahmezeitpunkt entsprechen. Der Wiederbeschaffungspreis ist auch für selbst hergestellte Gegenstände heranzuziehen, wenn vergleichbare Gegenstände verfügbar sind.
Die Selbstkosten umfassen alle Kosten, die der Herstellung zuzurechnen sind (zB Material- und Fertigungsgemeinkosten), wobei auch hier die Kosten im Zeitpunkt der Entnahme heranzuziehen sind (Rz 679 UStR). Die Bemessungsgrundlage umfasst nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht (, „Y KG“).
Die Bemessungsgrundlage iSd § 4 Abs 8 lit a UStG (Einkaufspreis oder Selbstkosten) darf in keinem Fall einen Wert enthalten, auf den der Steuerpflichtige bereits Umsatzsteuer entrichtet hat, ohne dass er sie anschließend hätte abziehen können (, „Property Development Company NV“).
Werden Gegenstände für Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt, dann bilden die auf diese Nutzung entfallenden Kosten die Bemessungsgrundlage. Allerdings sind nur jene Kosten einzubeziehen, bei denen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand.
Beim Leistungseigenverbrauch ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, die den anteiligen Unternehmerlohn nicht miteinschließen (Rz 485 UStR).
11.10. Ort des Eigenverbrauchs
Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs 1a Z 1 und Z 2 UStG bestimmt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nach den Leistungsortregeln, die für die sonstige S. 260Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären (Rz 487 UStR; strittig, aA Ruppe/Achatz UStG6, § 3 Tz 206 ff, am Ort, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet, idR somit am Ort, wo das Unternehmen betrieben wird).
In seinem Urteil vom , C-288/19, „QM“, ist der EuGH jedenfalls bei unentgeltlicher längerfristiger Überlassung eines PKW zu Privatzwecken an eine in Deutschland wohnende Arbeitnehmerin durch ein luxemburgisches Unternehmen von einem Verwendungseigenverbrauch (§ 3a Abs 1a erster GS UStG) ausgegangen und hat ausgesprochen, dass darauf § 3a Abs 12 Z 2 UStG nicht anwendbar ist (allerdings ohne auf die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit der Ortsbestimmungsregeln für entgeltliche Leistungen auf Fälle des Eigenverbrauchs näher einzugehen). Auch in (Revision anhängig), wurde zwar nicht von einem Eigenverbrauch, sondern von einem Leistungsaustausch hinsichtlich der Überlassung eines Firmenwagens ausgegangen, das BFG merkte aber an, dass im Fall des Eigenverbrauchs der Ort nach der Leistung nach § 3a Abs 7 UStG zu bestimmen wäre.
11.11. Hilfsgüterlieferungen
Nach der Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, BGBl 1992/787 idgF, sind unter bestimmten Voraussetzungen entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Entnahmeeigenverbrauch) im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen nicht steuerbare Umsätze.
Voraussetzungen hiefür sind, dass
der Bestimmungsort der Hilfsgüter in einem Staat liegt, der in § 5 der Verordnung genannt wird (zB Ukraine);
der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht wird;
dem Finanzamt die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben wird, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird (die Erklärung hat die Art und die Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw der entgeltlichen Lieferung zu enthalten);
bei entgeltlicher Lieferung darüber hinaus die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Die Hilfsgüterlieferungen müssen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen erfolgen.
Nach Rz 164 UStR ist bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (zB Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, S. 261Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein solches inländisches Hilfsprogramm gegeben und mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für solche Notstandsfälle ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung ins Ausland vorliegt (Nachweisvorsorgepflicht).
Die Umsätze sind gemäß § 4 der Verordnung nicht aus der Umsatzsteuerpflicht auszuscheiden, wenn der Steuervorteil nicht den Zwecken der Hilfsaktion zugutekommt.
11.12. Lebensmittelspenden
Gemäß § 6 Abs 1 Z 5a UStG ist die Spende von in Anlage 1 zum UStG genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen iSd § 4a Abs 1 erster GS EStG für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 2 EStG (also mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO) echt steuerfrei.
Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, führt die Anwendung der Steuerbefreiung nicht zum nachträglichen Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung.
Unter nichtalkoholischen Getränken sind nach Rz 731a UStR Getränke zu verstehen, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen, somit nicht Bier (Position 2203 KN), Wein, Schaumwein, Obstwein etc (Positionen 2204 bis 2206 KN), Spirituosen (Position 2208 KN) sowie alkoholische Mischgetränke oder Alkopops.
Wenn andere Gegenstände als Lebensmittel iSd Anlage 1 zum UStG bzw nichtalkoholische Getränke unentgeltlich zugewendet werden oder die Zuwendung an andere Empfänger als die in § 6 Abs 1 Z 5a UStG genannten Empfänger erfolgt, unterliegt die Spende der Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs 2 UStG (Rz 731b UStR).
Der Spender hat die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung nachzuweisen, wobei der Nachweis an keine besondere Form gebunden ist.
Rz 731c UStR sieht weiter vor:
Da Einrichtungen, für die ein aufrechter Begünstigungsbescheid vorliegt, ohnedies in der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung „SO“) enthalten sind, ist es nicht erforderlich, eine Kopie des Begünstigungsbescheides vom Spendenempfänger anzufordern, sodass eine Abfrage der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung „SO“) ausreichend ist.
Da sich in der Liste begünstigter Einrichtungen mit Kennzeichnung „SO“ jedoch nicht ausschließlich Einrichtungen befinden, die mildtätige Zwecke ausüben, ist jährlich eine (formlose) Bestätigung des Spendenempfängers einzuholen, dass er mildtätige Zwecke ausübt.
Ein gesonderter Übergabe- bzw Übernahmenachweis der gespendeten Waren ist nach § 6 Abs 1 Z 5a UStG nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren die Bemessungsgrundlage nach Auffassung der FinVw (Rz 679 UStR) null.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 2, § 12 Abs 2 Z 2 lit b
Themen:
Entnahmeeigenverbrauch, Preisausschreiben, PKW, Vorsteuerabzug
Sachverhalt:
Im Zuge der Außenprüfung bei der Z-GmbH wurde festgestellt, dass die geprüfte Gesellschaft diverse Werbemaßnahmen durchgeführt hat.
Unter anderem wurden von der geprüften Gesellschaft jährlich Preisausschreiben veranstaltet. Diese Preisausschreiben wurden öffentlich durchgeführt (zahlreiche Einschaltungen in verschiedenen Medien).
An den Preisausschreiben konnte jeder Interessierte teilnehmen. Durch E-Mail an die Z-GmbH war eine Teilnahme möglich. Unter den Teilnehmern wurden schließlich durch Ziehung die Gewinner ermittelt.
Als Gewinne wurden diverse Elektrogeräte (Großbildfernseher etc) verlost. Der wertmäßig kleinste Preis hatte in jedem Jahr zumindest einen Einkaufspreis von 230 € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Hauptgewinn war jedes Jahr ein PKW. Es handelte sich dabei aber nicht um Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null.
Die zu verlosenden Gegenstände wurden von der geprüften Gesellschaft im Inland erworben und als Werbeaufwand verbucht.
Aus den Eingangsrechnungen für die Preise wurde von der geprüften Gesellschaft jeweils der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Die geprüfte Gesellschaft hat iZm dem Preisausschreiben im Prüfungszeitraum bisher keine steuerpflichtigen Umsätze erklärt.
Variante: Zusätzlich zur Sendung einer E-Mail mussten die Teilnehmer eine Wissensfrage beantworten.
Lösung:
Preisausschreiben
Gewinne auf Grund von Preisausschreiben und dergleichen sowie Belohnungen iSd § 860 ABGB (Auslobung, also die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg), stellen nur dann Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches dar, wenn der Preis oder die Belohnung als Gegenleistung für eine umsatzsteuerlich relevante Leistung eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens anzusehen ist. Das setzt voraus, dass der Preis die Gegenleistung für ein Verhalten darstellt, das einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, was zB bei Preisausschreiben, bei denen Wissensfragen (unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades) zu beantworten sind oder Rätsel gelöst werden müssen, idR nicht der Fall sein wird.
Vorsteuerabzug Elektrogeräte
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs 1 Z 1 bis 5 KStG sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.
S. 263Für den gegenständlichen Sachverhalt aus umsatzsatzsteuerlicher Sicht interessant ist dabei die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 3 KStG, die den Inhalt des § 20 Abs 1 Z 3 EStG ins KStG übernimmt: Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG sind Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abzugsfähig.
Es stellt sich die Frage, ob der Bezug der als Preise bei einer Werbemaßnahme abgegebenen Gegenstände möglicherweise auf Grund der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 12 Abs 1 Z 3 KStG als Repräsentationsaufwand zu werten ist und daher die Gegenstände nicht für das Unternehmen der geprüften Gesellschaft angeschafft wurden.
Dies ist nicht der Fall, da es sich um eine unternehmerische Werbemaßnahme handelt. Im Vordergrund der Aktion steht die Erzielung einer möglichst breiten Werbewirkung für die Produkte der geprüften Gesellschaft.
Die geprüfte Gesellschaft hat also mit Recht den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Elektrogeräte vorgenommen.
Vorsteuerabzug PKW
Nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Zusammenhang stehen. Tatsächlich stellt diese Bestimmung allerdings nur einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug dar (siehe Teil A.27.).
Die steuerliche Vertretung der geprüften Gesellschaft argumentierte auf Vorhalt der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG damit, dass diese auf den Fall des Erwerbs von PKW für die Zwecke einer Werbemaßnahme nicht anwendbar sei.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung der geprüften Gesellschaft schließt § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG den Vorsteuerabzug nur für den Fall einer „Eigennutzung“ als PKW aus.
Würden die Kraftfahrzeuge dagegen wie im konkreten Fall im Rahmen einer allgemeinen Werbemaßnahme weitergegeben, sei ein begünstigter Zweck, und zwar der der gewerblichen Weiterveräußerung, gegeben.
Die Ansicht der steuerlichen Vertretung ist im Hinblick auf Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus der Anschaffung der PKW unzutreffend: § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG stellt nicht auf eine „Eigennutzung“ eines PKW als Firmenwagen ab, sondern schließt - wie aus dem Gesetzestext ersichtlich ist - jeglichen Vorsteuerabzug iZm der Anschaffung eines PKW aus.
Dies trifft somit nicht nur die Nutzung als Beförderungsmittel, sondern ebenso auch die als Werbemittel.
Ein Vorsteuerabzug iZm der Anschaffung eines PKW kommt nur bei Nutzung für einen der im Gesetz aufgezählten begünstigten Verwendungszwecke in Frage. Eine Nutzung für solche begünstigte Zwecke ist aber gerade im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Insbesondere stellt die unentgeltliche Übertragung eines PKW keine gewerbliche Weiterveräußerung iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG dar.
Nur eine entgeltliche Weiterveräußerung kann als „gewerbliche Veräußerung“ angesehen werden. Daher ist ein Vorsteuerabzug für PKW, die ein Unternehmer erwirbt, um sie zu Werbezwecken im Zuge eines Preisausschreibens unentgeltlich abzugeben, nicht zulässig ().
Die Vornahme des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der PKW durch die geprüfte Gesellschaft war daher unzulässig.
S. 264Eigenverbrauch
Gemäß § 3 Abs 2 UStG wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens,
einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Eine Besteuerung erfolgt allerdings nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Was eine eventuelle Besteuerung der unentgeltlichen Abgabe der PKW als Eigenverbrauch betrifft, erübrigt sich in diesem Fall eine Überprüfung, da § 3 Abs 2 UStG eine vorangegangene Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraussetzt, eine solche aber nicht gegeben war.
§ 3 Abs 2 erster Fall UStG sieht eine Eigenverbrauchsbesteuerung für den Fall vor, dass Gegenstände des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen werden.
Dies ist nicht der Fall, denn die Abgabe der Gegenstände dient einzig Werbezwecken, die den Absatz des Unternehmens entsprechend fördern sollen. Allerdings sieht § 3 Abs 2 dritter Fall UStG eine Besteuerung als Eigenverbrauch auch dann vor, wenn ein Gegenstand des Unternehmens zwar nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen, aber - wenn auch für unternehmerische Zwecke - unentgeltlich abgegeben wird.
Nach Rz 369 UStR sind unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die nicht in der Entnahme von Gegenständen oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen, auch dann steuerbar, wenn der Unternehmer sie aus unternehmerischen Gründen zB zu Werbezwecken oder zur Verkaufsförderung tätigt.
§ 3 Abs 2 dritter Fall UStG nimmt von der Versteuerung als Eigenverbrauch nur Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens aus.
Nach Rz 369 UStR liegen Geschenke von geringem Wert vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 € (ohne USt) nicht übersteigen. Bei Berechnung dieser 40-€-Grenze können Aufwendungen bzw Ausgaben für geringwertige Werbeträger (zB Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender) vernachlässigt werden.
Die 40-€-Grenze ist im Hinblick auf die von der geprüften Gesellschaft vergebenen Preise deutlich überschritten.
Im gegenständlichen Fall ist daher von der geprüften Gesellschaft bezüglich der verlosten Elektrogeräte ein Eigenverbrauch zu versteuern.
Gemäß § 4 Abs 8 UStG bemisst sich der Umsatz im Falle des § 3 Abs 2 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes.
Der zu besteuernde Eigenverbrauch ist also mit dem Einkaufspreis zu bewerten und mit 20 % zu versteuern.
Quellen:
; Rz 369 UStR; Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 200 (zu Preisausschreiben)
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 2
Themen:
Eigenverbrauch, Naturalrabatt
Sachverhalt:
Im Zuge einer Außenprüfung bei der A-GmbH wird festgestellt, dass von dieser in größerem Umfang Naturalrabatte an Kunden eingeräumt werden. Diesbezüglich besteht eine entsprechende Vereinbarung mit den Kunden. Bei Abnahme einer bestimmten Menge an Waren erhalten die Kunden eine zusätzliche Menge als Naturalrabatt.
Im Prüfungszeitraum wurde zB beim Produkt X einem Kunden K, der insgesamt 15.000 Stück um einen Preis von 600.000 € zuzüglich 120.000 € Umsatzsteuer abgenommen hatte, ein Naturalrabatt im Ausmaß von 1.500 Stück eingeräumt. Der Kunde K erhielt also diese 1.500 Stück ohne weitere Zahlung („gratis“).
Die geprüfte Gesellschaft war aus der Anschaffung der als Naturalrabatt abgegebenen Gegenstände zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Kommt es dadurch, dass eine bestimmte Stückzahl als Naturalrabatt („gratis“) abgegeben wird, zu einem Eigenverbrauch iSd § 3a Abs 2 dritter Fall UStG?
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 2 UStG wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens,
einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
Nach Rz 374 UStR ist eine Abgrenzung
entgeltlicher Lieferungen von
unentgeltlichen Zuwendungen
vorzunehmen.
Erbringt der Empfänger eines scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstandes für den Erhalt dieses Gegenstandes tatsächlich eine Gegenleistung, ist die Abgabe dieses Gegenstandes nicht als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs 2 dritter Fall UStG, sondern als entgeltliche Lieferung zu betrachten.
Lässt zB ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge bzw bei Überschreiten einer bestimmten Auftragssumme zusätzliche Stücke desselben Gegenstandes ohne Berechnung zukommen, handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch hinsichtlich der zusätzlichen Stücke um eine insgesamt entgeltliche Lieferung. Ähnlich wie bei einer Staffelung des Preises nach Abnahmemengen hat in diesem Fall der Abnehmer mit dem Preis für die berechneten Stücke die unberechneten Stücke mitbezahlt.
S. 266Diese Betrachtungsweise ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Es liegen im gegenständlichen Fall nicht eine
Abgabe von 15.000 Stück gegen ein Entgelt von 600.000 € und
eine unentgeltliche Abgabe von 1.500 Stück
vor.
Vielmehr handelt es sich um eine Abgabe von 16.500 Stück gegen ein Entgelt von 600.000 €.
§ 3 Abs 2 dritter Teilstrich UStG ist daher auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden, sodass kein Eigenverbrauch bei der A-GmbH vorliegt.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 1a Z 2
Themen:
Leistungseigenverbrauch, Preisausschreiben
Sachverhalt:
Die A-GmbH veranstaltet im Rahmen einer Werbeaktion ein Preisausschreiben. Dieses Preisausschreiben wird öffentlich durchgeführt.
An dem Preisausschreiben kann jeder Interessierte teilnehmen. Unter den Einsendern werden schließlich durch Ziehung die Gewinner ermittelt.
Dabei können als Preise Reisen (Hotelaufenthalte in Österreich plus Transfer, fine dining in einem „Haubenrestaurant“ und VIP-Karten für den Besuch eines Skievents) gewonnen werden.
Lösung:
Vorsteuerabzug
Da es sich um eine unternehmerische Werbemaßnahme handelt, wäre die A-GmbH - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich zum Vorsteuerabzug bezüglich der Hotelaufenthalte berechtigt. Es liegt insbesondere kein Fall des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 12 Abs 1 Z 3 KStG, wonach die Beherbergungsleistung als Repräsentationsaufwand nicht als für das Unternehmen der A-GmbH ausgeführt gelten würde, vor.
Eigenverbrauch
Gemäß § 3a Abs 1a Z 2 UStG wird die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen,
einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.
S. 267Im gegenständlichen Fall ist keiner der beiden Anwendungsfälle des § 3a Abs 1a Z 2 UStG gegeben. Insbesondere erfolgt die Verlosung der Reisen - als Werbemaßnahme - für Zwecke des Unternehmens.
Die A-GmbH hätte daher bezüglich der verlosten Hotelaufenthalte keinen Eigenverbrauch zu versteuern.
Reiseleistung
Gemäß § 23 Abs 1 UStG gelten besondere Vorschriften für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Reisevorleistungen sind gemäß § 23 Abs 4 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Kunden unmittelbar zugutekommen.
Gemäß § 23 Abs 7 UStG bemisst sich die sonstige Leistung nach dem Unterschied (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet.
Gemäß § 23 Abs 8 zweiter Satz UStG ist der Unternehmer - abweichend von § 12 Abs 1 UStG - nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 19 Abs 1 zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.
ME ist auf den dargestellten Fall die Reiseleistungsregelung des § 23 UStG anwendbar. Eine positive zu versteuernde Marge iSd § 23 Abs 8 UStG ergibt sich - auf Grund der Unentgeltlichkeit - nicht. Allerdings steht der A-GmbH für die von ihr in Anspruch genommenen Reisevorleistungen (Hotelaufenthalte in Österreich plus Transfer, fine dining in einem „Haubenrestaurant“ und VIP-Karten für den Besuch eines Skievents) gemäß § 23 Abs 8 UStG auch kein Vorsteuerabzug zu.
Hinzuweisen ist aber im Hinblick auf eine Anwendbarkeit der Reiseleistungsregelung bei Maßnahmen der Verkaufsförderung auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom , V R 30/23, anhängig beim EuGH unter C-565/24, „P-GmbH & Co. KG“, betreffend „Kaffeefahrten“. Im Vorlagefall veranstaltete eine Gesellschaft Ausflugsfahrten mit dem Ziel, den Absatz der von ihr angebotenen Waren zu fördern: „Anlässlich dieser landläufig als ‘Kaffeefahrten‘ bezeichneten Ausflugsfahrten wurden die Teilnehmer mit Bussen abgeholt und zu touristisch interessanten Zielen befördert. Im Rahmen der Ausflugsfahrten führte die Klägerin Verkaufsveranstaltungen außerhalb ihrer Geschäftsräume durch, bei denen sie den Ausflugsteilnehmern Waren anbot, die diese gegen gesondertes Entgelt von der Klägerin erwerben konnten.“
Quelle:
, „C. sp. z o.o.“; Rz 2945 UStR; Rz 2966 UStR (zu Incentivereisen); Rz 2967 UStR (zu Betriebsausflügen)
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 2, § 3 Abs 7
Themen:
Entnahmeeigenverbrauch, Entnahme im Inland I
S. 268Sachverhalt:
Der Unternehmer AT entnimmt dem Lager seines Lebensmittelgeschäfts eine Tafel Schokolade und verzehrt diese an Ort und Stelle.
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 2 erster Fall UStG wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Da diese Voraussetzungen gegeben sind, tätigt AT einen Entnahmeeigenverbrauch, der - weil die Lieferung im Inland erfolgt - in Österreich steuerbar und steuerpflichtig ist.
Beispiel 213
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 2, § 3 Abs 7 f
Themen:
Entnahmeeigenverbrauch, Entnahme im Inland II
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT schenkt sein zum Unternehmen gehörendes und mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenes Notebook seiner Tochter (Übergabe in Wien).
Lösung:
Gemäß § 3 Abs 2 erster Fall UStG wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Da diese Voraussetzungen gegeben sind, tätigt AT einen Entnahmeeigenverbrauch, der - weil die Lieferung im Inland erfolgt - in Österreich steuerbar und steuerpflichtig ist.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 2, § 3 Abs 7 f
Themen:
Entnahmeeigenverbrauch, Entnahme im Ausland
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT schenkt sein zum Unternehmen gehörendes und mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenes Notebook seiner in der Schweiz lebenden Tochter (Übergabe in Zürich).
S. 269Lösung:
Gemäß § 3 Abs 2 erster Fall UStG wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Diese Voraussetzungen sind gegeben, jedoch ist der Vorgang in Österreich nicht steuerbar, da die Übergabe im Drittlandsgebiet erfolgt.
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 2, § 3 Abs 7 f, § 6 Abs 1 Z 5a
Themen:
Entnahmeeigenverbrauch, Lebensmittelspende
Sachverhalt:
Der Unternehmer A spendet in der Anlage 1 zum UStG genannte Lebensmittel, die er ursprünglich für den Verkauf in seinem Unternehmen erworben hatte, an eine durch Bescheid begünstigte Einrichtung iSd § 4a Abs 1 erster GS EStG für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 2 EStG. Die Gegenstände werden im Inland der begünstigten Einrichtung übergeben.
Lösung:
Es liegt in diesem Fall ein Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 3 Abs 2 UStG vor, der grundsätzlich steuerpflichtig wäre (ermäßigter Steuersatz gemäß § 10 Abs 2 UStG). Gemäß § 6 Abs 1 Z 5a UStG ist der Umsatz aber echt steuerfrei. Daher tritt auch für den ursprünglichen Vorsteuerabzug durch die Spende keine Änderung ein.
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 1a Z 2, § 3a Abs 9
Themen:
Leistungseigenverbrauch, Leistung im Inland
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT stellt Mitarbeiter seines Bauunternehmens dafür ab, während ihrer Arbeitszeit auf seinem Privatgrundstück in Steyr aus privat erworbenem Baumaterial ein Einfamilienhaus zu errichten.
Lösung:
Es liegt ein Leistungseigenverbrauch des AT gemäß § 3a Abs 1a Z 2 UStG vor. Diese sonstige Leistung ist - folgt man der Auffassung der FinVw in Rz 487 - gemäß § 3a S. 270Abs 9 UStG in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Geht man dagegen davon aus, dass der Leistungseigenverbrauch dort steuerbar ist, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens eintritt (Unternehmerort), dann käme man ebenfalls zum Leistungsort in Österreich. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs 8 lit b UStG nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten zu bestimmen.
Anmerkung: Es ist strittig, ob sich der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs 1a Z 1 und Z 2 UStG nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären, bestimmt. Diesbezüglich wird auch die Ansicht vertreten, dass der Eigenverbrauch (iSd § 3a Abs 1a Z 1 und Z 2 UStG) an dem Ort verwirklicht wird, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet, also idR am Ort, wo das Unternehmen betrieben wird (Ruppe/Achatz UStG6, § 3 Tz 206 ff).
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 1a Z 2, § 3a Abs 9
Themen:
Leistungseigenverbrauch, Leistung im Ausland
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT stellt Mitarbeiter seines Bauunternehmens dafür ab, während ihrer Arbeitszeit auf seinem Privatgrundstück in Palma de Mallorca aus privat erworbenem Baumaterial ein Einfamilienhaus zu errichten.
Lösung:
Es liegt ein Leistungseigenverbrauch des AT gemäß § 3a Abs 1a Z 2 UStG vor. Diese sonstige Leistung ist - folgt man der Auffassung der FinVw in Rz 487 - gemäß § 3a Abs 9 UStG in Spanien steuerbar und steuerpflichtig. Geht man dagegen davon aus, dass der Leistungseigenverbrauch dort steuerbar ist, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens eintritt (Unternehmerort), dann käme man allerdings zum Leistungsort in Österreich. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs 8 lit b UStG nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten zu bestimmen.
Anmerkung 1: Es ist strittig, ob sich der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs 1a Z 1 und Z 2 UStG nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären, bestimmt. Diesbezüglich wird auch die Ansicht vertreten, dass der Eigenverbrauch (iSd § 3a Abs 1a Z 1 und Z 2 UStG) an dem Ort verwirklicht wird, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet, also idR am Ort, wo das Unternehmen betrieben wird (Ruppe/Achatz, UStG6, § 3 Tz 206 ff).
Rechtsnorm:
§ 3a Abs 1a Z 2, § 3a Abs 11a lit a
Themen:
Eigenverbrauch durch sonstige Leistung II
Sachverhalt:
Die deutsche Unternehmerin DE überlässt ihrer Arbeitnehmerin als Prämie für besondere Arbeitsleistungen Konzertkarten für ein Konzert in Wien.
Lösung:
DE verwirklicht einen Eigenverbrauch, denn es liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs 1a Z 2 UStG vor. Der Ort des Eigenverbrauchs liegt gemäß § 3a Abs 11 lit a UStG am Tätigkeitsort, also wo das Konzert stattfindet, und somit in Österreich.
Anmerkung 1: Es ist strittig, ob sich der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs 1a Z 1 und Z 2 UStG nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären (so Rz 487 UStR), bestimmt. Diesbezüglich wird auch die Ansicht vertreten, dass der Eigenverbrauch (iSd § 3a Abs 1a Z 1 und Z 2 UStG) an dem Ort verwirklicht wird, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet, also idR am Ort, wo das Unternehmen betrieben wird (Ruppe/Achatz UStG6, § 3 Tz 206 ff).
Anmerkung 2: ME wäre, wenn die „Prämie“ von DE im Gegenzug für den besonderen Arbeitseinsatz der Arbeitnehmerin versprochen worden wäre (Incentive), nicht von einem Eigenverbrauch iSd § 3a Abs 1a Z 2 UStG, sondern von einem Leistungsaustausch, nämlich einem tauschähnlichen Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG, auszugehen. In diesem Fall würde sich der Leistungsort nach § 3a Abs 11 lit a UStG bestimmen (Tätigkeitsort).
Quelle:
S. 27212. Bemessungsgrundlage (§ 4)
12.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 4 - Bemessungsgrundlage allgemein | |
Abs 1 | Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um diese erhalten. |
Abs 2 | Zum Entgelt gehört auch,
|
Abs 3 | Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). |
Abs 10 | Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 4 - Bemessungsgrundlage Sonderfälle | |
Abs 4 | Lieferung von Kunstgegenständen etc oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen → § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten. |
Abs 5 | Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Pfandscheinen, Spiel mit Gewinnmöglichkeit, bei der Wette, bei Glücksspielautomaten (§ 2 Abs 3 GSpG) und Video-Lotterie-Terminals. |
Abs 6 | Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs statt → der Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen Umsatz. |
Abs 7 | Bei Geschäftsveräußerung im Ganzen → Entgelt ist auf die Besitzposten aufzuteilen. Übernommene Schulden können nicht abgezogen werden. |
Abs 8 | Bemessungsgrundlage im Falle des
|
Abs 9 | Normalwert als Bemessungsgrundlage bei bestimmten Lieferungen und sonstigen Leistungen. |
S. 27312.2. Entgelt
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs 1 UStG das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um diese erhalten.
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich. Die Gegenleistung stellt einen subjektiven, das bedeutet tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (. „Hotel Scandic Gasabäck“). Das tatsächlich Aufgewendete ist daher (Ausnahme: Normalwertregelung gemäß § 4 Abs 9 UStG) auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, insbesondere im Vergleich dazu unangemessen hoch oder niedrig ist (). Die Gegenleistung kann auch unter den Selbstkosten liegen (zB ). Eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (ua für den Bedarf des Personals) wurde erst in § 4 Abs 9 UStG 1994 durch das AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, mit Wirksamkeit ab eingeführt (). Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs 10 UStG).
Andere Abgaben wie zB
Verbrauchsteuer,
Energieabgaben,
Werbeabgabe,
Altlastenbeitrag,
gehören zur Bemessungsgrundlage. Die Normverbrauchsabgabe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (, „Kommission/Österreich“).
Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand grundsätzlich nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagen bestehen ().
Auch verrechnete Betriebskosten gehören zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt (siehe zB , „Wojskowa Agencja Mieszkaniowa“), gleichgültig, ob es sich um Akontozahlungen, laufende Verrechnungen oder Nachzahlungen handelt; weiterverrechnete Betriebskosten sind auch dann Entgeltbestandteile, wenn die Vorleistung nicht mit Umsatzsteuer belastet war ().
Der Umstand, dass der Leistende zur Tätigung dieser Aufwendungen uU gesetzlich verpflichtet sein sollte, ändert für sich allein nichts am Entgeltcharakter der weiterverrechneten Beträge ().
Verlangt ein Unternehmer iZm einer Leistung als Bedingung für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Leistungsempfänger ihm oder einem anderen Unternehmen hierfür einen Betrag entrichtet, und wird der von diesem S. 274Empfänger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst, so ist dieser Betrag Teil der Bemessungsgrundlage für diese Leistung (Art 42 EU-DVO).
Zuwendungen, die nicht iZm einem Leistungsaustausch erfolgen, stellen kein Entgelt dar.
Darunter fallen zB
durchlaufende Posten,
Schadenersatzleistungen (zB Vertragsstrafen),
Versicherungsentschädigungen,
Subventionen (echte Zuschüsse),
echte Mitgliedsbeiträge,
Erbschaften,
Schenkungen,
Lotterie- und Spielgewinne.
Freiwillige Zuwendungen
Gemäß § 4 Abs 2 Z 1 UStG sind auch Zuwendungen, die der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Leistung zu erhalten, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Trinkgelder für das Bedienungspersonal, die zB ein Gast freiwillig und zusätzlich zum Entgelt aufwendet, sind davon nicht betroffen. Der Gast zahlt dieses Trinkgeld nämlich nicht an den Unternehmer, sondern an das Bedienungspersonal.
Bedient der Unternehmer dagegen selbst oder ist das Bedienungspersonal selbständig und als Unternehmer tätig, stellen Trinkgelder Entgelt dar.
Entgelt von dritter Seite
Auch Zuwendungen, die ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt, stellen Entgelt dar. Voraussetzung für das Vorliegen eines Entgelts von dritter Seite ist, dass zwischen der Zuwendung eines Dritten und dem zwischen dem Leistenden und dem Empfänger stattfindenden Leistungsaustausch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang (zB die Absicht einer Preisauffüllung) besteht (Rz 652 UStR).
Wichtig: Bei Entgelt von dritter Seite ist nur der Leistungsempfänger - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug (und zwar nicht nur anteilig im Ausmaß seiner Zahlung, sondern in voller Höhe) berechtigt. Kein Vorsteuerabzug steht also dem Zahler des Entgelts von dritter Seite zu, da er nicht Leistungsempfänger ist.
Preisnachlassgutscheine
Bei Hingabe vom Hersteller ausgestellter Preisnachlassgutscheine an Zahlungs statt ist der Nennwert des Gutscheines Teil der Gegenleistung für die Lieferung des Einzelhändlers an den Käufer, wenn der Hersteller dem Einzelhändler den auf diesem Gutschein angegebenen Betrag erstattet (wirkt wie ein Entgelt von dritter Seite durch den Hersteller, Rz 653 UStR).
S. 27512.3. Durchlaufende Posten
Nicht zum Entgelt gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
Voraussetzung für das Vorliegen durchlaufender Posten ist ein äußerlich erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung.
Damit es sich bei einem Unternehmer tatsächlich nur um durchlaufende Posten handelt, darf er selbst in die umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung nicht eingebunden sein. Die Rechtsbeziehungen müssen unmittelbar zwischen dem Zahlenden und dem Dritten bestehen.

Wichtig: In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern, weil zu Unrecht vom Vorliegen durchlaufender Posten ausgegangen wird.
Typische Fehler sind ua:
Portospesen werden zu Unrecht als Durchlaufposten behandelt.
Hotelkosten und KM-Gelder werden zu Unrecht als Durchlaufposten behandelt.
Auf Konten wie „Kostenersatz“, „weiterverrechneter Aufwand“ etc finden sich steuerbare Geschäftsfälle (zB Besorgungsleistungen), die als „Durchläufer“ behandelt und daher nicht versteuert werden.
Rechnung
Durchlaufende Posten müssen - da sie nicht Entgelt sind - in der Rechnung nicht angegeben werden. Werden sie aber angegeben, darf dies nur getrennt vom Entgelt erfolgen.
12.4. Normalwert (nach Rz 682 UStR)
Der Normalwert als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist gem § 4 Abs 9 UStG anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder S. 276gesellschaftliche Verflechtung, Bindungen auf Grund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis usw) vom Normalwert abweicht.
Der Normalwert ist allerdings nur anzusetzen, wenn
der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt,
der Umsatz unecht steuerfrei ist (ausgenommen Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt oder
der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt.
Die Anwendung des Normalwerts setzt ein Entgelt voraus. Auf die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen oder die unentgeltliche Erbringung sonstiger Leistung durch einen Unternehmer ist dagegen § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 1a UStG (und somit für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht die Normalwertregelung, sondern § 4 Abs 8 UStG) anzuwenden.
„Normalwert“ ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Kann keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden, ist der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von § 4 Abs 8 lit a und b UStG zu bestimmen.
Eine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung zur Bestimmung des Normalwerts wird regelmäßig nur in den folgenden Fällen ermittelt werden können:
Wenn ein direkter Preisvergleich möglich ist; ein direkter Preisvergleich ist grundsätzlich möglich, wenn der leistende Unternehmer vergleichbare Geschäfte auch mit Empfängern tätigt, zu denen er in keinem Naheverhältnis steht. Subsidiär können auch Marktpreise, wie man sie zB aus Börsennotierungen oder branchenüblichen Abschlüssen ermittelt oder aus Preisübersichten von Verbänden gewinnt, zum Vergleich herangezogen werden.
Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen weiterhin die Werte als Normalwert herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann auch ein für Ertragsteuerzwecke identifizierter transaktionsbezogener Fremdvergleichspreis als Normalwert herangezogen werden.
In allen übrigen Fällen wird regelmäßig keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden können, mit der Konsequenz, dass der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von § 4 Abs 8 lit a und b UStG zu bestimmen ist.
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 1
Themen:
Bemessungsgrundlage, Brutto- oder Nettopreis
Sachverhalt:
Der Unternehmer A vereinbart für die Lieferung von 20 Kühlschränken an den Unternehmer B einen Kaufpreis von 12.000 €. Weiters vereinbart A für die Lieferungen eines Fernsehers an den Privaten C einen Kaufpreis von 1.200 €. Die Lieferungen werden auftragsgemäß ausgeführt. Später ist strittig, ob die Kaufpreisbeträge brutto (mit Umsatzsteuer) oder netto (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen sind.
Lösung:
Das Entgelt iSd § 4 Abs 1 UStG als Bemessungsgrundlage schließt die Umsatzsteuer nicht mit ein (§ 4 Abs 10 UStG).
Dagegen umfasst der zivilrechtliche Preis jedenfalls, wenn
nicht ausdrücklich (Nettopreisabrede) oder schlüssig (Verkehrsübung) das Gegenteil vereinbart wird,
der Leistende Steuerschuldner ist und
er auch nicht die Möglichkeit hat, eine abzuführende USt vom Leistungsempfänger wiederzuerlangen,
auch die Umsatzsteuer.
Zweifel, ob der zivilrechtliche Preis die gesamte geschuldete Gegenleistung inklusive der USt umfasst oder das Nettoentgelt (iSd UStG) bezeichnet, sind nach zivilrechtlichen Auslegungsregeln zu beheben. Der Leistungsempfänger kann - auch bei beiderseitigen Handelsgeschäften - im Zweifel davon ausgehen, dass es sich bei dem mit ihm vereinbarten Preis um einen Bruttopreis handelt.
Quellen:
verb Rs C-249/12 und C-250/12, „Tulica“ und „Plavosin“; ;
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 1
Themen:
Bemessungsgrundlage, Trinkgeld
Sachverhalt:
Der Unternehmer A betreibt eine Gastwirtschaft und beschäftigt den Kellner B. Sowohl A als auch B erhalten von den Kunden regelmäßig Trinkgelder.
S. 278Lösung:
Teil des Entgelts ist auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs 2 Z 1 UStG). Der Unternehmer hat nicht nur zu versteuern, was er erhalten soll, sondern was er tatsächlich erhält. Entgelt sind nicht nur Aufwendungen, die getätigt werden, um die Leistung zu erhalten, sondern auch solche, die getätigt werden, weil man die Leistung erhalten hat.
Erhält ein Unternehmer also iZm seiner Leistung Trinkgelder, gehören diese zur Bemessungsgrundlage. Dagegen stellen Trinkgelder, die Arbeitnehmer erhalten, kein Entgelt für die Leistung des Unternehmers dar. Bei den Arbeitnehmern sind die Trinkgelder nicht steuerbar, da sie nicht mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen.
Quellen:
; Ruppe/Achatz UStG6, § 4 Tz 103
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 1
Themen:
Bemessungsgrundlage, durchlaufende Posten, Hotelkosten, Kilometergelder
Sachverhalt:
Der Unternehmer A (Krems) erbringt für den Unternehmer B (Wien) Marktforschungsleistungen. Als Honorar wird ein bestimmter Stundensatz zuzüglich der Abgeltung von Hotel- und Fahrtkosten, da mit dem Auftrag größere Reisebewegungen verbunden sind, vereinbart. A bucht die Hotels im eigenen Namen und verwendet für die Fahrten seinen Firmen-PKW (kein Vorsteuerabzug).
A verrechnet seinem Kunden die Arbeitszeit mit 20 % Umsatzsteuer.
Die Hotelkosten und das Kilometergeld werden von A jedoch als „Spesenersatz“ (wohl im Sinne durchlaufender Posten) ohne Umsatzsteuer verrechnet.
B bezahlt den in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag.
Lösung:
Bei den für Hotelkosten und Kilometergelder in Rechnung gestellten Beträgen handelt es sich nicht um durchlaufende Posten, sondern um Entgelt für die erbrachte sonstige Leistung. A erhält einen Betrag, der seinen Kosten für Unterbringung und Fahrten entspricht, weil er dem B eine sonstige Leistung erbringt.
Aus dem Gesamtbetrag der Rechnung ist daher unter Herausrechnung einer Umsatzsteuer von 20 % Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 1
Themen:
Bemessungsgrundlage, Entgelt, Porto
Sachverhalt:
Der Unternehmer A erbringt für die B-GmbH Marketingleistungen (wozu auch größere Mailingaktionen, konkret das Erstellen und Versenden von Werbebriefen, gehören). A versendet die Werbebriefe im eigenen Namen. Zwischen A und der B-GmbH werden ein bestimmtes Honorar und die Abgeltung der im Zuge der Mailingaktionen anfallenden Portokosten vereinbart.
In seiner Rechnung an die B-GmbH weist A die Portokosten gesondert und ohne Umsatzsteuer aus.
Lösung:
Bei den Portokosten handelt es sich nicht um durchlaufende Posten, sondern um Entgelt für die erbrachte sonstige Leistung (Marketing).
A erhält einen Betrag, der den Portokosten entspricht, weil er der B-GmbH eine sonstige Leistung erbringt. Aus dem Gesamtbetrag der Rechnung des A ist daher unter Herausrechnung einer Umsatzsteuer von 20 % die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 1
Themen:
Bemessungsgrundlage, Zinsen vor Leistungserbringung
Sachverhalt:
Der Bauunternehmer B errichtet Einfamilienhäuser für Private. Die Entrichtung des Entgelts durch die Leistungsempfänger erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit vom Baufortschritt. Allerdings räumt B seinen Kunden auch die Möglichkeit ein, die Zahlung des für die Errichtung des Gebäudes geschuldeten Betrags bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes aufzuschieben. Nimmt der Kunde diese Möglichkeit in Anspruch, hat er dem Bauunternehmer B für den noch offenen Betrag 6 % Zinsen zu zahlen. B behandelt diese Zinsen als Entgelt für eine unecht steuerfreie Kreditgewährung.
Lösung:
Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. Somit ist die Besteuerungsgrundlage erst zum Zeitpunkt der Lieferung zu ermitteln.
S. 280Entgelt ist gemäß § 4 Abs 1 UStG „alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten“.
Daraus folgt, dass „Zinsen“, die auf eine Kreditierung des Preises vor der Ausführung der Lieferung entfallen, Teil des Gesamtwerts des Gegenstands sind, selbst wenn sie im Vertrag vom Preis unterschieden und gesondert in Rechnung gestellt werden.
Im konkreten Fall liegt also kein gesondertes Kreditgeschäft zwischen Bauunternehmer B und seinen Kunden vor. Die als „Zinsen“ gezahlten Beträge stellen vielmehr Entgelt für die Lieferung des Gebäudes dar und sind steuerpflichtig.
Quellen:
Rz 6 UStR; , „Muys’ en de Winter’s“
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 1
Themen:
Entgelt, Gutschein
Sachverhalt:
Der A-Verlag bringt eine neue Wochenzeitschrift auf den Markt. Um den Verkauf dieses Produktes anzukurbeln, startet der A-Verlag eine Werbeaktion: In verschiedenen - anderen - Zeitschriften des A-Verlages werden Gutscheine mit einem Nennwert von 1 € abgedruckt.
Der Leser kann diese Gutscheine herausnehmen und im Zeitschriftenhandel an Zahlungs statt verwenden. Beim Kauf einer Zeitschrift (Kaufpreis brutto: 2 €) zahlt der Kunde dann 1 €, der restliche Kaufpreis wird mittels Gutscheins beglichen.
In der Folge werden die vom Einzelhändler an Zahlungs statt entgegengenommenen Gutscheine vom A-Verlag zum Nennwert vergütet.
Der Trafikant T verkauft im Juni 2015 insgesamt 330 Exemplare. Von den Käufern erhält T dafür 440 € in bar und Gutscheine im Nennwert von 220 €.
Lösung:
Der Nennwert des Gutscheines ist Teil der Gegenleistung für die Lieferung des Trafikanten T an den Käufer, wenn der Hersteller dem Trafikanten den auf diesem Gutschein angegebenen Betrag erstattet (wirkt wie ein Entgelt von dritter Seite durch den A-Verlag).
Der Trafikant T hat also bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Verkauf der Zeitschriften sowohl die Bareinnahmen als auch die Gutscheine (und zwar mit dem Nennwert) zu berücksichtigen.
Da die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört und Zeitschriften gemäß § 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen, ergibt sich aus der Lieferung der Zeitschriften im UVA-Zeitraum 6/2015 eine Bemessungsgrundlage von 600 €.
S. 281Quellen:
Rz 653 UStR; , „Argos Distributors“; , „Yorkshire Cooperatives Ltd“
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 1, § 10 Abs 2 Z 1 lit a
Themen:
Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Zugabe I
Sachverhalt:
Der A-Verlag bringt eine neue Wochenzeitschrift (Print) auf den Markt. Um den Verkauf dieses Produktes anzukurbeln, startet der A-Verlag eine Werbeaktion mit einer Zugabe (Vorspannartikel): Wer die Zeitschrift für zwei Jahre abonniert, erhält zusätzlich eine Kaffeemaschine „verbilligt“, und zwar um die Hälfte des eigenen Einkaufspreises. Das Zeitungsabonnement wird zu denselben Bedingungen auch von Kunden abgeschlossen, die keinen Gegenstand erwerben.
Lösung:
Bei Abgabe von - in keinem Bezug zum Geschäftsgegenstand des Unternehmens stehenden - Gegenständen zu einem nicht kostendeckenden Preis bei gleichzeitigem Abschluss eines Abonnementvertrages, der zu denselben Bedingungen auch von Kunden abgeschlossen wird, die keinen Gegenstand erwerben, liegen zwei Leistungen gegen Entgelt vor. Entgelt für die Zugabe ist der nicht kostendeckende Preis entsprechend der Preisvereinbarung mit dem Kunden.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 1, § 10 Abs 2 Z 1 lit a
Themen:
Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Zugabe II
Sachverhalt:
Der A-Verlag bringt eine neue digitale Tageszeitung auf den Markt. Um den Verkauf dieses Produktes anzukurbeln, startet der A-Verlag eine Werbeaktion mit einer Zugabe („Vorspannartikel“): Wer die Zeitschrift für zwei Jahre abonniert, erhält zusätzlich ein Tablet (Wert 40 €) „gratis“. Das Zeitungsabonnement wird zu denselben Bedingungen auch von Kunden abgeschlossen, die keinen Gegenstand erwerben.
S. 282Lösung:
Die kostenlose Abgabe von Gegenständen mit geringem Stückwert, die einen Bezug zum Geschäftsgegenstand des Unternehmens aufweisen, stellt eine Nebenleistung zum Zeitungsabonnement dar. Dies ist zB beim erstmaligen Abschluss eines Zeitschriftenabonnements der Fall, bei dem Tablets oder Smartphones mit einem Wert von weniger als 50 € als Prämie abgegeben werden und einen Zugriff auf eine Zeitung ermöglichen.
Quelle:
, „Deco Proteste“; Rz 346 UStR
Rechtsnorm:
§ 4, § 16 Abs 1
Themen:
Bemessungsgrundlage, Doppel- bzw Überzahlungen
Sachverhalt:
Im Rahmen einer Außenprüfung bei X-KG wird festgestellt, dass Kunden für steuerpflichtige Lieferungen den Kaufpreis gleich zweimal geleistet haben. Die X-KG bucht solche Doppelzahlungen - falls der Kunde den Irrtum nicht erkennt - nach drei Jahren gewinnwirksam aus.
Lösung:
Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde - wenn auch irrtümlich - seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht.
Doppel- bzw Überzahlungen stellen somit Entgelt iSd § 4 UStG dar. Die X-KG hat diese Zahlungen - wenn sie iZm einem steuerpflichtigen Umsatz erfolgen - im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Sollte eine Rückzahlung erfolgen, dann handelt es sich um eine Minderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 Abs 1 UStG. Die Ausbuchung der Forderung stellt keinen umsatzsteuerlich relevanten Vorgang dar.
Quellen:
; ; BFH , XI R 16/95; BFH , V R 11/05; Pernegger, Umsatzsteuerliche Behandlung von Doppel- oder Überzahlungen, ÖStZ 2008/343; siehe auch UStR Rz 651
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 9 lit a
Themen:
Bemessungsgrundlage, Normalwert I
Sachverhalt:
Der Möbelhändler M verkauft seinem Sohn S für dessen privat genutzte Wohnung ein Ledersofa um 2.500 € (Normalwert: 3.000 €). Der niedrige Verkaufspreis resultiert aus dem familiären Naheverhältnis.
Lösung:
S ist aus dem Erwerb des Sofas nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der fremdunüblich niedrige Verkaufspreis resultiert aus Gründen, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Tatbestand des § 4 Abs 9 lit a UStG ist somit erfüllt. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des M ist somit der Normalwert iHv 3.000 €.
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 9 lit a
Themen:
Bemessungsgrundlage, Normalwert II
Sachverhalt:
Der Möbelhändler M verkauft seinem Sohn S für dessen eigenen Möbelhandel ein Ledersofa um 2.500 € (Normalwert: 3.000 €). Der niedrige Verkaufspreis resultiert aus dem familiären Naheverhältnis.
Lösung:
Da S aus dem Erwerb des Sofas zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kommt § 4 Abs 9 UStG nicht zur Anwendung. Ist der Verkaufspreis zwar - aus Gründen, die außerhalb des Unternehmens liegen - niedriger als der Normalwert, der Empfänger aber voll zum Vorsteuerabzug berechtigt, bleibt es beim Entgelt als Bemessungsgrundlage.
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 9 lit a
Themen:
Bemessungsgrundlage, Normalwert III
S. 284Sachverhalt:
Frau A vermietet Wohnungen in einem ihr gehörenden Zinshaus in Graz. Im dritten Stock des Gebäudes vermietet sie vier gleichwertige Wohnungen, und zwar drei Wohnungen an fremde Personen um eine Nettomonatsmiete von jeweils 1.000 € zzgl 10 % USt und die vierte Wohnung an ihre Schwester Frau C um eine Nettomonatsmiete von nur 700 € zzgl 10 % USt. Außer der verwandtschaftlichen Nahebeziehung bestehen für diese Ungleichbehandlung keine Gründe. Frau C nutzt die Wohnung für ihre eigenen Wohnzwecke.
Lösung:
C ist aus der Miete nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der fremdunüblich niedrige Mietzins resultiert aus Gründen, die außerhalb des Unternehmens liegen, nämlich in der verwandtschaftlichen Nahebeziehung. Der Tatbestand des § 4 Abs 9 lit a UStG ist somit erfüllt. Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung der A ist daher der Normalwert iHv 1.000 €.
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 9 lit a
Themen:
Bemessungsgrundlage, Normalwert IV
Sachverhalt:
Frau A vermietet Wohnungen in einem ihr gehörenden Zinshaus in Graz. Im dritten Stock des Gebäudes vermietet sie vier gleichwertige Wohnungen, und zwar drei Wohnungen an fremde Personen um eine Nettomonatsmiete von jeweils 1.000 € zzgl 10 % USt und die vierte Wohnung an ihre Schwester Frau C um eine Nettomonatsmiete von nur 700 € zzgl 10 % USt. Außer der verwandtschaftlichen Nahebeziehung bestehen für diese Ungleichbehandlung keine Gründe. Frau C nutzt die Wohnung zur steuerpflichtigen Untervermietung.
Lösung:
C ist aus der Miete zum Vorsteuerabzug berechtigt. Somit kommt § 4 Abs 9 UStG nicht zur Anwendung. Ist das Entgelt zwar - aus Gründen, die außerhalb des Unternehmens liegen - niedriger als der Normalwert, der Empfänger aber voll zum Vorsteuerabzug berechtigt, bleibt es beim zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Entgelt als Bemessungsgrundlage.
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 9 lit a
Themen:
Bemessungsgrundlage, Entnahme
S. 285Sachverhalt:
Der Möbelhändler M schenkt seinem Sohn S für dessen privat genutzte Wohnung ein Ledersofa (Normalwert: 3.000 €).
Lösung:
War M beim Erwerb des Sofas zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann liegt ein Entnahmeeigenverbrauch iSd § 3 Abs 2 UStG vor. Die Bemessungsgrundlage ist gem § 4 Abs 8 lit a UStG mit dem Einkaufspreis zu bestimmen. Ob das geschenkte Sofa von S für unternehmerische Zwecke verwendet wird, ändert nichts an diesem Ergebnis. Bei einer beabsichtigten unternehmerischen Verwendung wäre M aber berechtigt, dem S die auf die Entnahme entfallende USt gem § 12 Abs 15 gesondert zu verrechnen.
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 8 lit b, § 4 Abs 9 lit a
Themen:
Bemessungsgrundlage, Normalwert, Jobticket
Sachverhalt:
Die Unternehmerin U erwirbt eine Monatskarte der Wiener Linien um 45 € (40,91 € zzgl 10 % USt iHv 4,09 €) und stellt diese einem ihrer Arbeitnehmer um 30 € zzgl USt zur Verfügung.
Variante:
U stellt dem Arbeitnehmer die Monatskarte unentgeltlich zur Verfügung.
Lösung:
Da U dem Arbeitnehmer das Recht auf Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung entgeltlich überträgt, erbringt sie eine sonstige Leistung iSd § 3a iVm § 10 Abs 2 Z 6 UStG zum ermäßigten Steuersatz von 10 %. Da das Entgelt für die Monatskarte (30 €) unter dem Normalwert (40,91 €) liegt, der Arbeitnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die „verbilligte“ Abgabe der Monatskarte im Beschäftigungsverhältnis begründet ist, ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die USt heranzuziehen. Die Arbeitgeberin hat also für die Überlassung der Monatskarte USt iHv 4,09 € (Bemessungsgrundlage 40,91 € zum ermäßigten Steuersatz von 10 %) abzuführen.
Variante:
Da U dem Arbeitnehmer das Recht auf Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung unentgeltlich überträgt (unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für den Bedarf des Personals), kommt es bei U gemäß § 3a Abs 1a Z 2 UStG zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung zum ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die Umsatzsteuer (4,09 €) bemisst sich nach § 4 Abs 8 lit b UStG nach den Kosten (40,91 €).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 4 Abs 9 lit b und c
Themen:
Bemessungsgrundlage, Normalwert, unechte Steuerbefreiung
Sachverhalt:
Der Versicherungsvertreter V erbringt steuerpflichtige Beratungsleistungen und davon unabhängig gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UStG unecht steuerbefreite Versicherungsvermittlungsleistungen an die V-GmbH, an der er als Gesellschafter beteiligt ist. Das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung beträgt 100.000 € (Normalwert 55.000 €). Das Entgelt für die unecht steuerfreie Leistung wird mit 10.000 € festgesetzt (Normalwert 55.000 €).
Lösung:
Für beide Leistungen ist als Bemessungsgrundlage gem § 4 Abs 9 UStG der Normalwert (jeweils 55.000 €) anzusetzen, da es bei Anwendung des vereinbarten Entgelts als Bemessungsgrundlage zu ungerechtfertigten Verschiebungen hinsichtlich des Ausmaßes der abzugsfähigen Vorsteuer bei V kommen könnte. Würde nämlich der Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 5 UStG für alle oder für die nicht direkt zurechenbaren Eingangsleistungen nach dem Umsatzschlüssel ermittelt, dann würde sich durch die fremdunübliche Entgeltgestaltung eine abzugsfähige Vorsteuer im Ausmaß von 10/11 der gesamten angefallenen Vorsteuern (= 100.000 €) ergeben.
Bei Ansatz der gem § 4 Abs 9 UStG ermittelten Bemessungsgrundlagen steht dagegen nur ein Vorsteuerabzug im Ausmaß von 50 % (55.000 €/110.000 €) zu. Im Übrigen wäre aber in diesem Zusammenhang auch § 12 Abs 6 UStG, wonach die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs 5 ausgeschlossen ist, wenn es dadurch zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil gegenüber einer Aufteilung nach der Methode der wirtschaftlichen Zurechnung kommt, zu berücksichtigen.
Quelle:
S. 28713. Steuerbefreiungen (§ 6)
13.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 6 - Steuerbefreiungen | |
Abs 1 | Steuerbefreiungen für Lieferungen und sonstige Leistungen |
Abs 2 | Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 6 Abs 1 UStG |
Abs 3 | Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer |
Abs 4 ff | Steuerbefreiungen bei der Einfuhr |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 6 Abs 1 - echte Steuerbefreiungen | |
Z 1 | Ausfuhrlieferungen (§ 7) und Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8) |
Z 2 | Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 9) |
Z 3 | Sonstige Leistungen iZm grenzüberschreitender Güter- und Personenbeförderung |
Z 4 | Lieferung von Gold an Zentralbanken |
Z 5 | Vermittlung nicht steuerbarer, bestimmter steuerfreier Umsätze und unter § 3 Abs 9 UStG fallender Umsätze |
Z 5a | Lebensmittelspenden; lit b: Verhütungsmittel und Damenhygiene |
Z 5b | Verhütungsmittel und Damenhygiene (ab ) |
Z 6 | Ua bestimmte Leistungen an ausländische und zwischenstaatliche Einrichtungen und Vergütungsberechtigte iSd IStVG |
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Überblick § 6 Abs 1 - unechte Steuerbefreiungen (Auswahl) | |
Z 7 | Umsätze der Sozialversicherungsträger etc |
Z 8 | Finanzumsätze |
S. 288Z 9 | lit a: Lieferung von Grundstücken lit c: Versicherungsumsätze |
Z 11 | Umsätze von Privatschulen etc und Privatlehrern |
Z 13 | Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter |
Z 16 | Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (aber Ausnahmen, zB Wohnraumvermietung) |
Z 17 | Bestimmte Leistungen von WEG |
Z 19 | Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin etc |
Z 27 | Umsätze der Kleinunternehmer |
13.2. Grundsätze
§ 6 UStG enthält in Abs 1 Befreiungen für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen (denen die in § 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a UStG geregelten Eigenverbrauchstatbestände gleichgestellt sind). Weitere Befreiungen für Leistungen enthalten § 23 Abs 5 (Reiseleistungen) sowie Art 6 BMR. In den Abs 4 bis 6 werden Steuerbefreiungen für die Einfuhr geregelt. Weitere EUSt-Befreiungen werden noch durch Art 6 Abs 3 UStG ergänzt.
Steuerbefreiungen sind eng auszulegen und stellen autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts (Unionsrechts) dar, die im Gesamtzusammenhang des durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (zB , „SDC“; ).
§ 6 UStG ist zwingendes Recht. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option zur Steuerpflicht) ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich.
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist ua möglich
für die Lieferung von Grundstücken (§ 6 Abs 2 UStG);
für die Vermietung nicht zu Wohnzwecken dienender Grundstücke (§ 6 Abs 2 UStG);
für Kleinunternehmer (§ 6 Abs 3 UStG).
Wird für einen steuerfreien Umsatz dennoch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt → Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs 12 UStG.
S. 289Handelt es sich um einen unecht steuerfreien Umsatz, dann führt auch der unrichtige Steuerausweis iSd § 11 Abs 12 UStG nicht zu einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Treffen echte und echte Steuerbefreiung zusammen → Vorrang der unechten Steuerbefreiungen (, „Eurodental“; ).
13.3. Echte und unechte Steuerbefreiung
Echte Steuerbefreiung bedeutet, dass trotz Steuerfreiheit des Umsatzes die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass die Steuerfreiheit mit dem Verlust der Berechtigung zum Vorsteuerabzug verbunden ist.
§ 12 Abs 3 letzter Satz UStG regelt:
§ 6 Abs 1 Z 1 bis 6 und § 23 Abs 5 UStG → echte Steuerbefreiung
§ 6 Abs 1 Z 7 bis 28 UStG → unechte Steuerbefreiung
Konsequenzen unecht steuerfreier Umsätze
Tätigt ein Unternehmer solche Umsätze, dann
ist er nicht zum Abzug damit zusammenhängender VSt (§ 12 Abs 3 UStG) berechtigt;
ist er uU zur Vornahme von VSt-Berichtigungen (§ 12 Abs 10 ff UStG) verpflichtet.
S. 29014. Ausfuhrlieferung (§ 7)
14.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 7 - Ausfuhrlieferung | |
Abs 1 | Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs 8) hat oder 2. der ausländische Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen „Touristenexport“, 3. beim „Touristenexport“. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein. |
Abs 2 | Definition des ausländischen Abnehmers |
Abs 3 | Ist in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur im Fall des Abs 1 Z 2 vor, wenn 1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und 2. das Beförderungsmittel Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. |
Abs 4 | Der Unternehmer kann Umsätze bereits vor Vorliegen eines Ausfuhrnachweises steuerfrei behandeln, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. |
Abs 5 bis Abs 7 | Erforderliche Ausfuhrnachweise im Fall der
|
S. 291Eine Ausfuhrlieferung ist steuerfrei, wenn
der liefernde Unternehmer den Gegenstand in Erfüllung eines Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet oder
der ausländische Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet („Abholfall“),
über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis vorliegt und
die vorstehenden Voraussetzungen buchmäßig nachgewiesen werden.
Voraussetzung für die Anwendung des § 7 UStG ist, dass der Gegenstand überhaupt in Erfüllung eines Umsatzgeschäftes ins Drittland gelangt.
Zu den Begriffen Befördern und Versenden siehe Teil A.8.3.
Ob die Ausfuhr verbotswidrig erfolgt, ist irrelevant. Auch in diesen Fällen ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung möglich (, „Lange“). Werden Gegenstände geliefert, die nach ihrer Beschaffenheit umsatzsteuerlich nicht verkehrsfähig sind (zB Drogen), dann fehlt es bereits an einem steuerbaren Vorgang (, „Mol“).
Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen
Nach der Rechtsprechung steht es der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (, unter Hinweis auf , „Netto Supermarkt“, Rn 29).
Wichtig: Auch der Umstand, dass der Empfänger ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat oder ein Unternehmer, der unter der UID-Nr eines anderen Mitgliedstaates auftritt, ist, macht aus einer Lieferung mit Warenbewegung vom Inland ins Drittland keine ig Lieferung, sondern sie bleibt eine Ausfuhrlieferung. Ob diese dann steuerfrei ist, muss gesondert geprüft werden.
Zusammenhang mit Steuerhinterziehung.
Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung entfällt, wenn diese von einem Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verknüpft war (Rz 1051 UStR mHa , , „Vins“; , „Cartrans Spedition“ und , „Unitel“).
14.2. Verbringung ins Drittland
Die Frage nach dem Vorliegen einer Ausfuhrlieferung setzt voraus, dass überhaupt eine im Inland steuerbare Lieferung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, dann stellt sich S. 292mangels Vorliegens einer steuerbaren Lieferung im Inland nicht die Frage, ob diese gemäß § 7 UStG steuerfrei sein könnte.
Keine steuerbare Lieferung im Inland und damit auch kein Anwendungsfall des § 7 UStG ist zB eine Verbringung von Gegenständen des Unternehmens aus dem Inland ins Drittlandsgebiet, wenn
dies zum Zweck einer Veräußerung im Ausland erfolgt,
dies zum Zweck der Ausstellung auf einer Messe erfolgt,
eine Verwendung in einer ausländischen Betriebsstätte erfolgen soll,
damit eine Montagelieferung im Drittland bewirkt werden soll,
damit eine Werklieferung im Drittland bewirkt werden soll,
eine Vermietung im Drittland erfolgen soll.
In den Fällen einer Verbringung ins Drittland sind die förmlichen Voraussetzungen des § 7 UStG nicht anwendbar. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil § 7 UStG zB genau festlegt, wie das Gelangen des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet nachzuweisen ist.
Für die Verbringung von Gegenständen ins Ausland liegt keine den Bestimmungen über die ig Verbringung (Art 3 Abs 1 Z 1 UStG) vergleichbare Regelung vor. Es bestehen insbesondere keine Meldepflichten und es ist auch keine Aufnahme in die UVA vorgesehen.
Ein Entnahmeverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG), bei dem nach der Entnahme der Gegenstand ins Drittland gebracht wird, kann keine steuerfreie Ausfuhrlieferung darstellen (Ruppe/Achatz UStG6, § 7 Tz 7; Mayr/Ungericht UStG4, § 7 Anm 3; Wakounig/Eberle in B/B/K/W UStG ON3.02, § 7 Rz 15 [Stand , rdb.at]).
Eine starre Frist für die Ausfuhr sieht das UStG nur ausnahmsweise für den Fall des Touristenexportes vor (Ruppe/Achatz UStG6, § 7 Tz 15; siehe auch , „Hungary Trading“).
14.3. Ausländischer Abnehmer
Wird der Gegenstand der Lieferung vom Abnehmer befördert oder versendet (zB weil Abholung ab Werk vereinbart ist), dann setzt § 7 Abs 1 Z 2 UStG einen ausländischen Abnehmer iSd § 7 Abs 2 UStG voraus.
Ausländischer Abnehmer ist gemäß § 7 Abs 2 UStG
ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat,
eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Kein ausländischer Abnehmer ist eine im Inland befindliche Zweigniederlassung eines Unternehmers.
Wichtig: Häufig stellt sich bei der Prüfung von bisher steuerfrei behandelten Ausfuhrlieferungen, bei denen der Abnehmer befördert oder versendet hat, heraus, dass S. 293der Abnehmer kein ausländischer, sondern ein inländischer Abnehmer ist. In diesem Fall ist die Lieferung steuerpflichtig. Die Beurteilung als „ausländischer Abnehmer“ setzt zwingend voraus, dass die Person des Abnehmers überhaupt bekannt ist. Erst wenn feststeht, welchem Rechtsträger die Lieferung des Unternehmers zuzuordnen ist, kann in einem weiteren Schritt festgestellt werden, ob der Abnehmer einen Sitz bzw Wohnsitz im Inland hat oder nicht (vgl ).
Zum Nachweis eines ausländischen Abnehmers ist nach , auf die Bestimmung des § 166 BAO zu verweisen, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist.
14.4. Touristenexport
§ 7 Abs 1 Z 3 UStG sieht vor, dass, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird, eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur dann vorliegt, wenn
der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,
der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 75 € übersteigt (vgl Art 48 EU-DVO).
Unter „persönlichem Reisegepäck“ sind Gegenstände, im Allgemeinen von kleiner Größe oder in kleiner Menge erfasst, die eine natürliche Person bei einer Reise mit sich führt, die sie während der Reise benötigt und die ihrem privaten Gebrauch oder dem ihrer Familie dienen. Dazu können auch solche Gegenstände gehören, die sie während dieser Reise erwirbt (, „Bakati plus“, Rn 45).
Nicht anwendbar ist die Steuerbefreiung des § 7 Abs 1 Z 3 UStG auf die Lieferung von Gegenständen, die eine Privatperson, die nicht in der Europäischen Union ansässig ist, zu gewerblichen Zwecken nach Orten außerhalb der Europäischen Union mit sich führt, um sie in einem Drittstaat weiterzuverkaufen (, „Bakati plus“, Tenor).
Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.
Zur Ansicht der Finanzverwaltung siehe UStR Rz 1062: Wurde der Reisepass von einem Mitgliedstaat erteilt, dann ist von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet auszugehen. In den übrigen Fällen ist von einem Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet auszugehen, wenn im Reisepass ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung) im Gemeinschaftsgebiet eingetragen ist. Die VorausS. 294setzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegen in diesen Fällen nicht vor. Dasselbe gilt, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135, insbesondere in Form der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“ iSd § 8 Abs 1 Z 3 NAG und „Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck“ iSd § 8 Abs 1 Z 5 NAG gegeben ist. Unschädlich für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung ist es, wenn im Grenzübertrittsdokument lediglich ein Sichtvermerk („Visum“ oder „Visa“) iSd Schengener Grenzkodex (Verordnung [EG] 562/2006) enthalten ist, sofern dieses Visum nicht auch einen Aufenthaltstitel beinhaltet. Erfolgt die Ausgangsbestätigung durch eine österreichische Zollbehörde, dann ist damit der Nachweis erbracht, dass ein ausländischer Abnehmer vorliegt, sofern sich - zB durch einen Vermerk eines inländischen Wohnsitzes oder inländischen KFZ-Kennzeichens des Ausführenden - aus der Ausfuhrbescheinigung nichts Gegenteiliges ergibt (Rz 1062 UStR).
Hat der Abnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland, dann kommt die Steuerbefreiung nicht in Frage.
Für die Erbringung des Abnehmernachweises iSd § 7 Abs 1 Z 3 lit a UStG durch den Unternehmer enthält das UStG keine Formvorschriften. Zulässig ist jedes Beweismittel, das geeignet ist, der Behörde die Überzeugung zu verschaffen, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat ().
14.5. Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln
Ist der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt und erfolgt die Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer, dann ist die Lieferung gemäß § 7 Abs 3 UStG nur dann steuerfrei, wenn
der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
das Beförderungsmittel den Zwecken seines Unternehmens dient.
Im Falle des „Touristenexports“ (§ 7 Abs 1 Z 3 UStG) ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung ausgeschlossen.
Gegenstände zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels sind zB Kfz-Bestandteile (Ersatzteile) und Kfz-Zubehörteile einschließlich Sonderausstattungen.
Gegenstände zur Versorgung eines Beförderungsmittels sind zB Treibstoffe, die sich bei der Ausfuhr im Hauptbehälter oder Reservekanister des Fahrzeuges befinden, Motoröle, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel usw, die vor der Ausfuhr in das Kfz eingefüllt worden sind.
S. 295Werklieferungen
Werklieferungen fallen nicht unter die Einschränkung. Ob eine Werklieferung vorliegt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung hier ausnahmsweise nach dem Entgelt zu beurteilen. Die Reparatur eines Kfz ist als Werklieferung anzusehen, wenn der auf die Bestandteile entfallende Entgeltsteil mehr als 50 % des Gesamtentgelts beträgt. Umgekehrt ist zwingend von einer Werkleistung auszugehen. Bei der Aufteilung des Entgelts müssen die im Unternehmen üblichen Entgelte angesetzt werden Unter Bestandteile fallen nicht Hilfsstoffe, Kleinmaterial oder Betriebsstoffe (zB Dichtungen, Ölfilter, Zündkerzen, Scheibenwischerblätter, Motoröl, Bremsflüssigkeit usw) (Rz 1067 UStR).
Betroffene Ausrüstungsgegenstände
Nach Rz 1068 UStR fallen - soweit nicht ohnehin eine Werklieferung vorliegt - die gelieferten Ausrüstungsgegenstände nur unter die Einschränkung, wenn
sie bereits vor der Ausfuhr mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (zB Montage der Reifen, der Stoßstange, der Zusatzscheinwerfer usw) oder
die Gegenstände nicht zur festen Verbindung mit dem Kfz bestimmt sind (zB Schonbezüge, Warnblinkleuchte, Reservereifen usw) und diese Gegenstände im Zeitpunkt der Ausfuhr schon im Kfz bestimmungsgemäß verwendet werden. Sind die Gegenstände noch verpackt oder noch nicht in eine vorgesehene Halterung des Fahrzeuges eingefügt worden (zB Reservereifen), dann liegt keine bestimmungsgemäße Verwendung vor.
Entscheidungsbaum für die Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Fahrzeuges an Nichtunternehmer in Abholfällen (Rz 1071 UStR):

S. 296 S. 29714.6. Ausfuhrnachweis
14.6.1. Allgemeines

Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden (Rz 1075 UStR). In Fällen, in denen mehrere Unternehmer die Ausfuhr nachweisen müssen, aber nur ein Unternehmer über den (Original-)Ausfuhrnachweis verfügt (zB Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr durch einen anderen Unternehmer), kann den anderen Unternehmern die Steuerfreiheit dann gewährt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Ausfuhr tatsächlich erfolgt ist.
Wird die Ausfuhr im Rahmen des ECS (Export Control System) erbracht oder beim Touristenexport der Ausgang der Ware entsprechend der Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 (Zoll-TE-Inf-V 2019), BGBl II 2018/344, bestätigt, so stellt der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises dar. Diesfalls erstreckt sich die Aufbewahrungspflicht des Lieferers für den Ausfuhrnachweis auf den Ausdruck des vom Zollamt übermittelten Datensatzes (PDF-File) bzw ist insoweit auch eine elektronische Aufbewahrung möglich (Rz 1051 UStR).
S. 298Da der elektronische Datensatz die in der Anlage 1 der Zoll-TE-Inf-V 2019 angeführten Daten und somit auch die Daten des vom liefernden Unternehmer ausgestellten Tax-Free-Formulars im selben Umfang beinhaltet, ist es daher nicht erforderlich, zusätzlich dazu das Tax-Free-Formular in Papierform oder eingescannt als PDF-File aufzubewahren (Rz 1051 UStR).
Sind die vorgelegten Ausfuhrnachweise mangelhaft oder liegt kein Ausfuhrnachweis iSd Gesetzes vor, dann ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn (auf Grund anderer Belege und Nachweise; „Alternativnachweis“) zweifelsfrei feststeht, dass der Liefergegenstand ins Drittland gelangt ist (Rz 1075 UStR).
Im Falle des Touristenexports ist der Ausfuhrnachweis jedenfalls durch eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung (vgl auch Art 147 MwSt-RL) zu führen.
14.6.2. Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit
Wird eine Ausfuhrlieferung getätigt, ist zu prüfen, ob dafür bereits der Ausfuhrnachweis erbracht worden ist. Ist dies nicht der Fall muss der Umsatz zunächst steuerpflichtig behandelt werden.
§ 7 Abs 4 UStG ermöglicht es dem Unternehmer allerdings aus Vereinfachungsgründen, bereits vor Erbringung des Ausfuhrnachweises die Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
Wird innerhalb dieses Zeitraumes kein Nachweis erbracht, so ist die die Lieferung betreffende Voranmeldung (bzw Jahreserklärung) zu berichtigen (ex tunc, rückwirkend). Langt der Ausfuhrnachweis nach Berichtigung ein, kann die Steuerfreiheit wiederum in Anspruch genommen werden (ex tunc, rückwirkend), und zwar bis zur Rechtskraft des Bescheides für jenen Zeitraum, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Rz 1076 UStR).
Eine Sonderregelung besteht gemäß § 7 Abs 4 UStG im Falle des Touristenexports: Nimmt der Unternehmer im Falle des Touristenexports die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der UVA für jenen VAZ rückgängig gemacht werden, in dem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt (ex nunc, nicht rückwirkend).
14.6.3. Ausfuhrnachweis bei Versendung
Im Falle der Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet kann gemäß § 7 Abs 5 UStG der Ausfuhrnachweis erbracht werden durch:
Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke;
S. 299eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung (Spediteursbescheinigung);
eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren iSd Art 334 UZK-IA (Durchführungsverordnung 2015/2447/EU) oder durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.
Drittschriften oder der Schriftwechsel mit dem Beförderungsunternehmer oder dem ausländischen Abnehmer können in aller Regel nicht als Versendungsbelege anerkannt werden. In Fällen, in denen der Unternehmer den Gegenstand ohne Einschaltung eines Spediteurs ins Drittlandsgebiet versendet und das Frachtbriefdoppel einem Dritten überlassen werden muss, wie dies insbesondere beim Dokumenteninkasso, Akkreditiv oder bei einem Remboursgeschäft üblich ist, kann der Ausfuhrnachweis in Form des Frachtbrieftriplikates oder einer Ablichtung bzw bestätigten Abschrift des Frachtbriefdoppels iVm den übrigen Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung erbracht werden (Rz 1083 UStR).
Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Spediteursbescheinigung) hat nach Rz 1083 UStR seit folgende Angaben zu enthalten:
Namen und Anschrift des Ausstellers (Spediteurs) sowie den Tag der Ausstellung
Namen und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist
Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur
handelsübliche Bezeichnung der Menge der Gegenstände
Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet
Namen und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet
eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
die Unterschrift des Ausstellers (Ausnahme: wenn das für den Spediteur zuständige Finanzamt die Verwendung des Unterschriftsstempels [Faksimile] oder einen maschinellen Unterschriftsausdruck genehmigt hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung des Finanzamtes unter Angabe des Ausstellungsdatums hingewiesen wird).
Die Zollanmeldung in der Ausfuhr sowie die Bestätigung des Ausgangs der Ware inkl Ausgangsbescheinigung iSd Art 334 UZK-IA regelt das Zollrecht (siehe auch ZK-2630, Arbeitsrichtlinie Verbringung aus dem Zollgebiet Abschnitt 7).
Mit der Ausfuhranzeige „Bescheinigung des Ausgangs der Ware“ iSd Art 334 UZK-IA wird der Austritt der Waren im elektronischen Ausfuhrverfahren in e-zoll (ECS) bestätigt, die Ausgangsbescheinigung wird vom E-Zoll-System im Feld 44 des Exemplars Nr 3 eingedruckt. Zusätzlich zur Ausgangsbescheinigung werden auch die Ergebnisse beim Ausgang auf einem Zusatzblatt zum Exemplar Nr 3 angedruckt und allfällige festgestellte Unregelmäßigkeiten werden auf diesem Zusatzblatt vermerkt. S. 300Andere Anmeldeformen bestehen nur noch in Ausnahmefällen, zB bei Warensendungen unter 1.000 € (Rz 1084 UStR).
Die Erteilung der Ausgangsbestätigung erfolgt grundsätzlich durch die Ausgangszollstelle (letzte Zollstelle vor dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft).
Bei der Beförderung im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Schiffsverkehr ist dies jene Zollstelle, bei der der Beförderer den Gegenstand zur durchgehenden Beförderung ins Drittland übernimmt.
Bei Abfertigung zum Versandverfahren (Carnet TIR oder gemeinschaftliches und gemeinsames Versandverfahren mit T1 oder T2) mit Bestimmung in ein Drittland übernimmt die Abgangsstelle die Aufgaben der Ausgangszollstelle und bestätigt den Ausgang der Waren auf dem Ausfuhrpapier bzw im ECS-System.
Bei Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen, die bei einem Postamt aufgegeben werden, dient als Ausfuhrnachweis der Versendungsbeleg (Aufgabeschein, EMS-Formular oder Lieferschein) oder die Zollanmeldung der Post.
Zu Besonderheiten bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen, die bei einem Postamt als einfacher Brief aufgegeben werden, siehe Rz 1087 UStR.
Im Rahmen der elektronischen Abwicklung des Ausfuhrverfahrens in e-zoll erfolgt die Bestätigung des Austritts der Waren mittels Ausfuhranzeige iSd Art 796e ZK-DVO; die Austrittsbestätigung wird vom E-Zoll-System im Feld 44 des Exemplars Nr 3 eingedruckt. Die Ergebnisse bei der Ausgangszollstelle sowie allfällige dort festgestellte Unregelmäßigkeiten werden auf einem Zusatzblatt vermerkt (Rz 1084 UStR).
14.6.4. Ausfuhrnachweis bei sonstiger Beförderung
Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet (außerhalb der Fälle des Touristenexports) ist der Ausfuhrnachweis nach Rz 1099 UStR zu führen:
durch eine vom Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung, wenn nach zollrechtlichen Vorschriften weder eine schriftliche noch eine elektronische Zollanmeldung erforderlich ist (zB Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken, deren Gesamtwert die statistische Wertschwelle von 1.000 € nicht übersteigt), oder
durch eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren iSd Art 334 UZK-IA (Durchführungsverordnung 2015/2447/EU) oder durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.
14.6.5. Ausfuhrnachweis beim Touristenexport
Im Falle des Abholens, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird (TourisS. 301tenexport), kann gemäß § 7 Abs 6 Z 1 UStG der Ausfuhrnachweis erbracht werden durch
eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung.
Als Ausfuhrbescheinigung ist das Formular Lager Nr U 34 oder ein inhaltlich entsprechendes anderes Formblatt zu verwenden. Auch eine Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des § 11 UStG entspricht und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen wurde, kann als Ausfuhrnachweis verwendet werden, sofern die Ausgangszollstelle bestätigt, dass die Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung mit jenen im Grenzübertrittsdokument übereinstimmen. Wird vom Bewilligungsinhaber die Vorgangsweise entsprechend der Zoll-Touristenexport-Informatik-VO, BGBl II 2016/53, eingehalten, so stellt die elektronische Bestätigung des Ausgangs der Waren durch den Bewilligungsinhaber eine zollamtliche Ausgangsbestätigung iSd § 7 Abs 6 Z 1 UStG 1994 dar (Rz 1098 UStR).
Was als Ausgangszollstelle gilt, bestimmt Art 329 UZK-IA. Die Ausgangszollstelle ist grundsätzlich die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebietes verbracht werden. Diese kann daher nicht nur in Österreich, sondern auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen. Wird der Gegenstand der Ausfuhr dem Beförderer schon in Österreich zur durchgehenden Beförderung ins Drittlandsgebiet übergeben (zB „durchgechecktes“ Reisegepäck im Flugverkehr), kann die Bestätigung von der dortigen Zollstelle erteilt werden (Rz 1094 f UStR).
Zu weiteren Details (zB bezüglich nachträglicher Erlangung einer Ausgangsbestätigung) siehe Rz 1096 f UStR.
14.7. Buchnachweis
Gemäß § 7 Abs 1 letzter Satz UStG müssen die erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung buchmäßig nachgewiesen sein.
§ 18 Abs 8 UStG bestimmt für den Fall, dass die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis abhängt, dass die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren sind; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
Die dem buchmäßigen Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen können auch im Ausland geführt und mit den dazugehörigen Unterlagen (zB Ausfuhrnachweise im Original) im Ausland aufbewahrt werden (UStR Rz 2583).
Rechtsnorm:
§ 7
Themen:
Ausfuhrlieferung, verbotswidrige Ausfuhr
S. 302Sachverhalt:
Der österreichische Computerhändler C verkauft Computerteile und versendet diese in den Staat X, obwohl dies auf Grund von Embargobestimmungen verboten ist.
Lösung:
Im Hinblick auf die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen unterscheidet § 7 UStG nicht zwischen erlaubten und unerlaubten Ausfuhren. Eine Ausfuhrlieferung kann daher nicht als steuerpflichtig behandelt werden, weil mit ihr gegen Embargovorschriften verstoßen wird.
Die Lieferung des C ist daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gemäß § 7 UStG steuerfrei.
Quelle:
, „Lange“
Rechtsnorm:
§ 7
Themen:
Verbringung eines Gegenstandes in ein Verkaufslokal im Drittlandsgebiet
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer U befördert Gegenstände seines Unternehmens von seinem Stammhaus in Innsbruck in seine Filiale (Verkaufslokal) in Zürich, um sie dort zum Verkauf anzubieten.
Lösung:
Die Beförderung der Gegenstände ist kein steuerbarer Vorgang. Es liegt keine Lieferung vor, da im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung noch nicht einmal feststeht, ob und wann überhaupt ein Verkauf erfolgen wird. Es stellt sich daher mangels Vorliegens einer im Inland steuerbaren Lieferung nicht die Frage, ob diese gemäß § 7 UStG steuerfrei ist. Insbesondere die förmlichen Voraussetzungen des § 7 UStG (zB Ausfuhrnachweis in bestimmter Form) sind nicht anwendbar.
Rechtsnorm:
§ 7, § 3 Abs 2
Themen:
Verbringung ins Drittland, Entnahmeeigenverbrauch
Sachverhalt:
Der österreichische Uhrenhändler U entnimmt eine Uhr aus seinem Warenbestand, um sie einem russischen Geschäftspartner zu schenken. U fliegt nach Moskau und übergibt sie - in Geschenkpapier verpackt - dem russischen Geschäftspartner.
S. 303Lösung:
Die Entnahme stellt einen steuerbaren Vorgang in Österreich dar. § 7 UStG ist darauf nicht anwendbar. Die Entnahme ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Quellen:
Ruppe/Achatz UStG6, § 7 Tz 7; Mayr/Ungericht UStG4, § 7 Anm 3; Wakounig/Eberle in B/B/K/W UStG ON3.02, § 7 Rz 15 (Stand , rdb.at)
Rechtsnorm:
§ 7
Themen:
Ausfuhrlieferung, Untergang der Ware
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer U verkauft dem Schweizer Unternehmer CH Handelsware; U beauftragt den Spediteur S damit, die Waren von Salzburg in die Schweiz zu bringen. Auf der Fahrt hat der LKW, mit dem die Waren in die Schweiz gebracht werden sollen, - noch auf österreichischem Gebiet - einen Unfall. Dabei werden die Waren völlig zerstört. Laut Vereinbarung trägt CH die Gefahr des Untergangs der Ware.
Lösung:
Die Lieferung des U ist gemäß § 3 Abs 8 UStG in Österreich steuerbar. Da die Waren nicht ins Drittland gelangt sind, ist § 7 UStG nicht anwendbar. Die Lieferung des U ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Quellen:
Mayr/Ungericht UStG4, § 7 Anm 15; Ruppe/Achatz UStG6, § 7 Tz 44; Wakounig/Eberle in B/B/K/W UStG ON3.02, § 7 Rz 8 (Stand , rdb.at)
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1
Themen:
Ausfuhrlieferung, „gebrochener Transport“ I
Sachverhalt:
Der Unternehmer CH aus der Schweiz bestellt Waren beim inländischen Unternehmer AT. Es wird vereinbart, dass die Waren von AT an die Adresse des CH in der Schweiz transportiert werden. AT befördert die Waren selbst nach Bregenz, um sie von dort (durch einen von ihm beauftragten Frachtführer) in die Schweiz zu versenden.
S. 304Lösung:
Solange eine einzige an der Lieferung beteiligte Person befördert bzw versendet, ist es jedenfalls gleichgültig, ob sie damit zB mehrere Frachtführer beauftragt, die jeweils einen Teil der Strecke zurücklegen, oder ob sie teilweise versendet und teilweise - selbst oder durch eigene Mitarbeiter - befördert. Somit liegt eine Warenbewegung aus dem Inland ins Drittlandsgebiet vor. Für die Lieferung des AT kommt somit die Steuerbefreiung gemäß § 7 UStG in Frage.
Quelle:
USt-Protokoll 2010 (zur ig Lieferung)
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1
Themen:
Ausfuhrlieferung, „gebrochener Transport“ II
Sachverhalt:
Der Unternehmer CH aus der Schweiz bestellt Waren beim inländischen Unternehmer AT. Es wird vereinbart, dass die Waren von AT nur bis Bregenz (zB postlagernd oder zu einem vom Abnehmer beauftragten grenznahen Paketdienst) versandt, um von dort einmal wöchentlich im Auftrag des CH abgeholt und in die Schweiz gebracht zu werden.
Lösung:
ME wären die Kriterien, welche in , zur ig Lieferung aufgestellt wurden (eine gebrochene Beförderung oder Versendung ist unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs gegeben sind), auch auf die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen anzuwenden, sodass für die Lieferung des AT die Steuerbefreiung gemäß Art 7 UStG in Frage kommt.
Quelle:
(zur ig Lieferung)
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1 Z 2
Themen:
Ausfuhrlieferung, „Abholfall“, inländischer Abnehmer
S. 305Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer U1 erhält vom österreichischen Unternehmer U2 eine Bestellung für Maschinenteile. Als Lieferklausel wird Exw (ab Werk) vereinbart. Die Gegenstände sollen nach Russland gebracht werden. U2 beauftragt einen Spediteur mit dem Transport der Gegenstände von Graz nach Russland.
Lösung:
Die Lieferung des U1 an U2 ist gemäß § 3 Abs 8 UStG in Österreich steuerbar. Die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung liegen nicht vor, weil § 7 Abs 1 Z 2 UStG bei Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer („Abholfall“) einen ausländischen Abnehmer fordert. Die Frage nach dem Vorliegen eines Ausfuhrnachweises bzw Buchnachweises stellt sich in diesem Fall daher gar nicht erst. Die Lieferung des U1 an U2 ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Quelle:
Hinweis:
In der Praxis wird bei Abholfällen häufig übersehen, dass für die Erlangung der Steuerfreiheit jedenfalls ein ausländischer Abnehmer erforderlich ist.
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1 Z 2
Themen:
Ausfuhrlieferung, Reihengeschäft, „Abholfall“, inländischer Abnehmer
Sachverhalt:
Der Unternehmer S (Belgrad) bestellt Ware bei Unternehmer A2 (Wien). Dieser wiederum bestellt die Ware bei Unternehmer A1 (Graz). A2 versendet die Ware von Graz nach Belgrad.
S. 306Lösung:

Lieferung A1 an A2
Die Lieferung des A1 an den A2 ist gemäß § 3 Abs 8 UStG („bewegte Lieferung“) in Österreich steuerbar. Bei Reihengeschäften kommt als steuerfreie Ausfuhrlieferung nur die bewegte Lieferung (§ 3 Abs 8 UStG) in Frage.
§ 7 Abs 1 Z 2 UStG erfordert in Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand befördert oder versendet („Abholfall“), einen ausländischen Abnehmer iSd § 7 Abs 2 UStG. Da es sich bei A2 um keinen ausländischen Abnehmer handelt, liegt keine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Die Frage nach dem Vorliegen eines Ausfuhrnachweises bzw Buchnachweises stellt sich in diesem Fall daher gar nicht erst.
Die Lieferung des A1 an den A2 ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Lieferung A2 an S
Die Lieferung des A2 an den S ist eine „ruhende Lieferung“ gemäß § 3 Abs 7 UStG. Ort der Lieferung ist, wo es zur Verschaffung der Verfügungsmacht an S kommt. Dies geschieht in Serbien.
Die Lieferung des B an den C ist daher in Serbien steuerbar.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 2
Themen:
Ausfuhrlieferung, „Abholfall“, ausländischer Abnehmer mit Zweigniederlassung im Inland
Sachverhalt:
Die österreichische A-KG erhält von der Schweizer CH-AG (Sitz in Zürich, Betriebsstätte in Feldkirch) eine Bestellung über die Lieferung einer Maschine. Die CH-AG lässt die Maschine durch einen von ihr beauftragten Spediteur in Wien abholen und nach Zürich bringen. Ausfuhrnachweis und Buchnachweis liegen vor.
Lösung:
Die Lieferung ist gemäß § 3 Abs 8 UStG in Österreich steuerbar. Da die Versendung des Gegenstandes durch den Abnehmer erfolgt, ist gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG ein ausländischer Abnehmer erforderlich. Diese Voraussetzung liegt bei der CH-AG vor, da sie den Sitz in der Schweiz hat. Das Bestehen einer inländischen Betriebsstätte ist unschädlich. Die Lieferung der A-KG ist daher gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG steuerfrei.
Hinweis:
Auch wenn die CH-AG im Inland über eine Zweigniederlassung verfügt, ist dies für eine Ausfuhrlieferung nur schädlich, wenn diese das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abschließen würde.
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 2
Themen:
Ausfuhrlieferung, „Abholfall“, inländische Zweigniederlassung
Sachverhalt:
Die österreichische A-KG erhält von der inländischen Zweigniederlassung der Schweizer CH-AG (Sitz in Zürich) eine Bestellung über die Lieferung von Handelsware. Die Zweigniederlassung Z schließt dieses Geschäft im eigenen Namen ab. Die Z lässt die Maschine durch einen von ihr beauftragten Spediteur in Wien abholen und nach Russland bringen. Ausfuhrnachweis und Buchnachweis liegen vor.
Lösung:
Die Lieferung ist gemäß § 3 Abs 8 UStG in Österreich steuerbar. Da die Versendung des Gegenstandes durch den Abnehmer erfolgt, ist gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG ein ausländischer Abnehmer erforderlich. Diese Voraussetzung liegt nicht S. 308vor, da es sich um eine inländische Zweigniederlassung handelt, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen schließt.
Die Lieferung der A-KG ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Rechtsnorm:
§ 7
Themen:
Ausfuhrlieferung, unselbständige Nebenleistung
Sachverhalt:
Die A-GmbH produziert für diverse Kunden Kunststoffteile. Um diese Teile herstellen zu können, müssen häufig für einen bestimmten Auftrag spezielle Formen und Werkzeuge konstruiert und hergestellt werden. Den Kunden werden diese Formen und Werkzeuge gesondert in Rechnung gestellt. Daneben muss der Kunde die hergestellten Teile - je nach Stückzahl - bezahlen.
Der Kunde J aus Japan erteilt der A-GmbH einen längerfristigen Auftrag zur Produktion von Kunststoffteilen, die in der Folge nach Japan exportiert werden sollen. Dafür braucht die A-GmbH Formen (diese werden selbst hergestellt) sowie spezielle Werkzeuge (diese werden von der österreichischen B-GmbH geliefert).
Es wird diesbezüglich in eindeutiger Form vereinbart, dass die Verfügungsmacht über die Formen und Werkzeuge sofort dem J eingeräumt wird, um zu verhindern, dass sie von der A-GmbH auch für die Herstellung von Gegenständen für andere Unternehmer verwendet werden.
Im Jahr 2020 exportiert die A-GmbH 30.000 Stück der bestellten Kunststoffteile nach Japan (alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit werden erfüllt) und verrechnet dem Kunden J dafür 300.000 € ohne USt. Daneben werden J auch 100.000 € ohne USt für die Formen und Werkzeuge in Rechnung gestellt. Die Formen bleiben - da auch weiterhin damit Kunststoffteile für J hergestellt werden sollen - in Österreich.
Es stellt sich die Frage, ob das dem Kunden J in Rechnung gestellte Entgelt für die Formen und Werkzeuge steuerfrei belassen werden kann. Dagegen spricht, dass sich die Formen und Werkzeuge - im Gegensatz zu den gelieferten Kunststoffteilen - noch immer in Österreich befinden.
Lösung:
Wenn iZm der Ausfuhr von Gegenständen auch der Auftrag erteilt wird, die zur Herstellung oder Bearbeitung notwendigen Formen, Modelle oder besonderen Werkzeuge herzustellen oder zu beschaffen, kann eine unselbständige Nebenleistung zur Ausfuhrlieferung vorliegen, wenn
die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle und Werkzeuge beim inländischen Unternehmer verbleibt, der sie nach Erfüllung des Auftrags ins Drittland versendet, oder
die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle und Werkzeuge vom Hersteller dem ausländischen Abnehmer zwar sofort eingeräumt wird, aber nur um zu verhindern, dass sie vom Unternehmer auch für die Bearbeitung etc von Gegenständen anderer Unternehmer verwendet werden, und dieser Umstand aus Vereinbarungen eindeutig ersichtlich ist.
S. 309Es ist dabei gleichgültig,
ob und in welchem Zustand die Formen, Modelle oder Werkzeuge nach der Auftragserfüllung in das Drittland gelangen,
ob die Kosten getrennt verrechnet werden und
ob die Formen durch den inländischen Unternehmer selbst oder in seinem Auftrag durch einen anderen Unternehmer hergestellt wurden.
Von einer selbständigen Lieferung hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge ist hingegen auszugehen, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über sie erwirbt, um sie für eigene wirtschaftliche Zwecke zu verwenden, sein Hauptinteresse also auf die Beschaffung der Formen, Modelle oder Werkzeuge gerichtet ist (zB wenn der Abnehmer die Formen, Modelle oder Werkzeuge auch anderen Unternehmern zur Herstellung von Gegenständen zur Verfügung stellen will).
Im gegenständlichen Fall liegt also eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (Ausfuhrlieferung) vor, sodass das Entgelt für die Formen und Werkzeuge von der A-GmbH gemäß § 7 UStG als steuerfrei behandelt werden kann.
Dies gilt ebenso für ig Lieferungen (siehe Rz 3981 UStR).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1
Themen:
Ausfuhrlieferung, Be- oder Verarbeitung durch Beauftragte des Lieferers im Inland
Sachverhalt:
Die US-Inc (USA) bestellt beim österreichischen Unternehmer A (Linz, Hersteller von Spezialstahl) Stahlrohre, die in bestimmter Weise bearbeitet sein müssen, um als Spezialbauteile im Maschinenbau eingesetzt werden zu können.
Da A selbst nicht in der Lage ist, diese Bearbeitungsschritte durchzuführen, beauftragt er damit den österreichischen Unternehmer B (Leoben, Metallbearbeitungsunternehmen), der an diesen Rohren diverse Bearbeitungsschritte (Fräsen, Bohren von Löchern) vornehmen soll, um daraus Spezialbauteile für den Maschinenbau zu machen.
Anschließend werden die bearbeiteten Rohre von A in die USA versendet.
Lösung:
Die Lieferung des A an die US-Inc ist - wenn Ausfuhr- und Buchnachweis vorliegen - eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Es handelt sich dabei nicht um einen Anwendungsfall von § 7 Abs 1 vorletzter Satz UStG („Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.“). Diese Bestimmung betrifft nämlich Fälle, in denen die Be- oder Verarbeitung bereits im Auftrag des Abnehmers erfolgt, dieser also bereits die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Ausfuhr hat.
S. 310Im gegenständlichen Fall erfolgt die Bearbeitung aber im Auftrag des Lieferers (dieser schuldet ja die Lieferung in bestimmter Weise bearbeiteter Stahlrohre).
Der Liefergegenstand entsteht daher erst nach der Bearbeitung durch Unternehmer B. Erst mit der Versendung des fertigen Liefergegenstandes erfolgt die - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerfreie - Ausfuhrlieferung des A an die US-Inc.
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1
Themen:
Ausfuhrlieferung, Be- oder Verarbeitung durch Beauftragte des Abnehmers im Inland
Sachverhalt:
Die US-Inc (USA) bestellt beim österreichischen Unternehmen A (Linz, Hersteller von Spezialstahl) unbearbeitete Stahlrohre in verschiedenen Dimensionen. Im Kaufvertrag wird unter anderem vereinbart, dass A die Rohre an den österreichischen Unternehmer B (Leoben, Metallbearbeitungsunternehmen) schickt, der an diesen Rohren diverse Bearbeitungsschritte (Fräsen, Bohren von Löchern) vornehmen soll, um daraus Spezialbauteile für den Maschinenbau zu machen.
Anschließend werden die bearbeiteten Rohre im Auftrag der US-Inc in die USA versendet.
Lösung:
Gegenstand der Lieferung des A an die US-Inc sind unbearbeitete Stahlrohre. Tatsächlich ins Drittlandsgebiet gelangen allerdings andere Gegenstände (Spezialbauteile für den Maschinenbau).
Die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung des A würden daher nicht vorliegen. Es handelt sich aber einen Anwendungsfall von § 7 Abs 1 vorletzter Satz UStG („Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.“).
Daher ist die Lieferung des A an die US-Inc trotzdem eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Quelle:
Ruppe/Achatz UStG6, § 7 Tz 47
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1
Themen:
Ausfuhrlieferung, Be- oder Verarbeitung im EU-Ausland
S. 311Sachverhalt:
Die US-Inc (USA) bestellt beim österreichischen Unternehmen A (Hersteller von Spezialstahl) unbearbeitete Stahlrohre in verschiedenen Dimensionen. Im Kaufvertrag wird unter anderem vereinbart, dass A die Rohre an den tschechischen Unternehmer CZ (Brünn, Metallbearbeitungsunternehmen) schickt, der an diesen Rohren diverse Bearbeitungsschritte (Fräsen, Bohren von Löchern) vornehmen soll, um daraus Spezialbauteile für den Maschinenbau zu machen.
Anschließend werden die bearbeiteten Rohre im Auftrag der US-Inc in die USA versendet.
Lösung:
Gegenstand der Lieferung des A an die US-Inc sind unbearbeitete Stahlrohre. Tatsächlich ins Drittlandsgebiet gelangen allerdings andere Gegenstände (Spezialbauteile für den Maschinenbau). Die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung des A würden daher nicht vorliegen.
Es handelt sich aber einen Anwendungsfall von § 7 Abs 1 vorletzter Satz UStG („Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.“).
Dass diese Be- oder Verarbeitung nicht im Inland, sondern in einem anderen EU-Staat durchgeführt wird, ist für die Steuerfreiheit der Lieferung unschädlich.
Daher ist die Lieferung des A an die US-Inc - wenn Ausfuhr- und Buchnachweis vorliegen - trotzdem eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Quellen:
Rz 1051b UStR; Abschn 6.1 Abs 5 dUStAE
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1 Z 3
Themen:
Ausfuhrlieferung, Touristenexport, Wohnsitz im Unionsgebiet
Sachverhalt:
Der Schweizer Staatsbürger CH erwirbt vom österreichischen Unternehmer A eine Ware für nichtunternehmerische Zwecke und holt sie bei diesem ab. Als Teil des persönlichen Reisegepäcks stellt er sie bei der Ausreise in die Schweiz auf einem österreichischen Flughafen dem Zoll. Das Zollorgan bestätigt auf dem Formular U34 den Austritt der Ware und weist unter Punkt 8.2. des Formulars auf einen inländischen Wohnsitz des Abnehmers hin. Der Schweizer Reisepass des CH enthält keinen Hinweis auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Lösung:
§ 7 Abs 1 Z 3 UStG, wonach als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Ort gilt, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist, dient dem leistenden Unternehmer zur vereinfachten Nachweisführung.
S. 312Ist für den Unternehmer aber erkennbar, dass tatsächlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Unionsgebiet vorhanden ist, dann ist dieser Nachweis widerlegt.
Da für den Unternehmer spätestens im Zeitpunkt des Rücklangens des Formulars U 34 ersichtlich war, dass CH einen Wohnsitz im Unionsgebiet hat, liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor. Anders verhält es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung, wenn das Zollorgan keinen Wohnsitz festgestellt hätte oder wenn erst später im Zuge einer Betriebsprüfung das Vorhandensein eines Wohnsitzes festgestellt wird.
Quelle:
USt-Protokoll 2009
Rechtsnorm:
§ 7 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 5
Themen:
Ausfuhrlieferung, Versendungsnachweis
Sachverhalt:
Die A-GmbH lässt Waren durch eine Spedition zu ihrer Tochtergesellschaft T nach Hongkong versenden. Ein Teil der Warenlieferung ist für T bestimmt und wird auch an diese verrechnet. Der andere Teil der Warenlieferung wird in weiterer Folge im Auftrag der A-GmbH durch einen anderen Spediteur von Hongkong aus an andere asiatische Abnehmer versendet.
Diesen Teil der Waren verrechnet die A-GmbH direkt an die übrigen asiatischen Abnehmer. Zum Nachweis der Ausfuhr besitzt das österreichische Unternehmen eine elektronische Ausfuhranzeige iSd Artikels 796e ZK-DVO (aktuell: Ausgangsbescheinigung iSd Art 334 UZK-IA). Als Empfänger der Lieferung ist im Ausfuhrnachweis T angeführt. Die Namen und die Anschriften der übrigen asiatischen Abnehmer sind auf dem Ausfuhrnachweis nicht angegeben, aber durch die darauf angegebenen Rechnungsnummern ermittelbar.
Lösung:
Wenn Name und Anschrift der Empfänger aus den im Ausfuhrnachweis angegebenen Rechnungen leicht und zweifelsfrei feststellbar sind, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Rz 1083 UStR von einem zulässigen Ausfuhrnachweis ausgegangen werden.
Quelle:
USt-Protokoll 2009
S. 31315. Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8)
15.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 8 - Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr | |
Abs 1 | Eine Lohnveredlung liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber
1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs 8) hat oder 2. der ausländische Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein. |
Abs 2 | Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs 2) erfüllt. |
Abs 3 | Die Bestimmungen des § 7 Abs 4 bis 7 (→ Ausfuhrnachweis) gelten sinngemäß. |
Die Steuerfreiheit für Lohnveredlungen stellt ua eine Ergänzung der Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen dar. Der Abnehmer kann Gegenstände der Ausfuhr von einem Unternehmer be- und verarbeiten lassen. Wie die Ausfuhrlieferung kann auch diese Be- und Verarbeitung bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei belassen werden. Dadurch muss dem Abnehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Eine wichtige Änderung hat sich durch die - seit geltende - Neuregelung des Leistungsorts für die Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, wenn diese an Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 oder 2 UStG erbracht werden, ergeben. Wird eine solche Leistung an einen ausländischen Unternehmer oder die ausS. 314ländische Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, dann ist der Leistungsort gemäß § 3a Abs 6 UStG der Empfängerort, sodass der Vorgang - im Inland - nicht steuerbar ist.
Wichtig: Die Bestimmung erfasst Fälle, in denen der Abnehmer nicht den Lieferer mit der Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes beauftragt. Wird nämlich der Lieferer selbst mit einer Be- oder Verarbeitung beauftragt, dann schuldet er ohnehin den - fertigen - Liefergegenstand. Diese Lieferung fällt dann als einheitliche Leistung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - unter die Steuerbefreiung für die Ausfuhr.
Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Steuerbefreiung des § 8 UStG ist Art 146 Abs 1 lit d MwSt-RL.
15.2. Voraussetzungen
Einfuhr oder Erwerb zum Zweck der Lohnveredlung: Eine steuerfreie Lohnveredlung setzt voraus, dass der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Lohnveredlung in das EU-Gebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. Eine Einfuhr liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den zu be- oder verarbeitenden Gegenstand vom Unternehmer im Drittlandsgebiet abholen lässt.
Der Zweck der Lohnveredlung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw der Einfuhr bereits feststehen, jedoch muss die Veredlung nicht der Hauptzweck oder der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb sein (Rz 1112 UStR).
CH mit Wohnsitz in der Schweiz erwirbt vom Privaten P in Wien ein Gemälde und lässt dieses dort vom Unternehmer U restaurieren, um es anschließend in die Schweiz zu exportieren. Hauptzweck des Erwerbs ist zwar die Erlangung der Verfügungsmacht am Gegenstand, es liegt aber dennoch eine begünstigte Veredlung vor, sodass U seine sonstige Leistung - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - gemäß § 8 UStG steuerfrei belassen kann.
Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstandes zum Zweck seiner Bearbeitung oder Verarbeitung kann zB dann als erfüllt angesehen werden, wenn eine zollrechtliche Bewilligung über die aktive Lohnveredlung vorliegt.
Wird zB ein Fahrzeug eines ausländischen Touristen während eines Aufenthaltes im Inland reparaturbedürftig, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor. Dasselbe gilt, wenn ein ausländischer Abnehmer ein Fahrzeug im Inland erworben hat, dieses vor der Ausfuhr genutzt wurde und während dieser Zeit wider Erwarten repariert werden musste (Rz 1113 UStR).
S. 315Beförderung oder Versendung ins Drittland
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand anschließend ins Drittland gelangt. Dabei ist zu unterscheiden, ob der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand
vom Unternehmer oder
vom ausländischen Abnehmer
in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird.
Wird der Gegenstand nämlich vom Auftraggeber befördert oder versendet, darf dieser keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland haben. Es besteht diesbezüglich also die gleiche Einschränkung wie beim „Abholfall“ in der Ausfuhr (§ 7 Abs 1 Z 2 UStG).
(Mehrfache) Bearbeitung oder Verarbeitung
§ 8 befreit die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes unter Verweis auf § 3 Abs 6. Nach dieser Bestimmung gilt als Bearbeitung oder Verarbeitung jede Behandlung des Gegenstandes, durch die nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht. Nach der unionsrechtlichen Vorgabe fallen auch Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht zu einer Änderung der Marktgängigkeit führen, unter die Steuerbefreiung. Allerdings dürfte die Finanzverwaltung das Erfordernis der Änderung der Marktgängigkeit nicht allzu streng sehen und jedenfalls auch Reparaturen, die zu keinem Gegenstand anderer Marktgängigkeit führen, als Lohnveredlung zulassen (Plank, ÖStZ 2005, 457).
Auch sonstige Leistungen iSd § 3a Abs 3 UStG („Umtauschleistung“) kommen für die Steuerbefreiung in Frage.
Auch eine Be- oder Verarbeitung durch mehrere selbständige Unternehmer vor der Ausfuhr ist zulässig. Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann also auch durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet werden.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Der Lohnveredler lässt die Arbeiten durch einen Subunternehmer durchführen. → Auf die Leistung des Subunternehmers ist § 8 UStG nicht anwendbar.
Die weitere Bearbeitung oder Verarbeitung erfolgt durch einen weiteren Unternehmer im Auftrag des Auftraggebers. → Auf die sonstige Leistung des weiteren Lohnveredlers ist § 8 UStG - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich anwendbar.
Der Auftraggeber kann auch mehrere Unternehmer mit der Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes betrauen. Alle diese Schritte der Be- oder Verarbeitung können dann gegebenenfalls gemäß § 8 UStG als steuerfrei behandelt werden.
S. 316Buchnachweis
Gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz UStG sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Wurde der Gegenstand durch mehrere Beauftragte nacheinander bearbeitet oder verarbeitet, muss jeder dieser Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung (einschließlich der Einfuhr oder des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung) buchmäßig nachweisen. Dabei sind die für den Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen maßgebenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Rz 1116 UStR).
Ausländischer Auftraggeber
Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs 2 UStG) erfüllt.
Daher ist ein ausländischer Auftraggeber
ein Auftraggeber, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat,
eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Ausfuhrnachweis
Der Unternehmer hat über die erfolgte Ausfuhr einen Ausfuhrnachweis zu erbringen. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch mehrere Unternehmer, so hat jeder von ihnen einen Ausfuhrnachweis zu erbringen (Plank, ÖStZ 2008, 53). Für die Erbringung des Ausfuhrnachweises gelten die Bestimmungen des § 7 Abs 4 bis 7 UStG.
Allerdings sieht Rz 1075 UStR in Fällen, in denen mehrere Unternehmer die Ausfuhr nachweisen müssen, jedoch nur ein Unternehmer über den (Original-)Ausfuhrnachweis verfügt (zB Verarbeitung vor der Ausfuhr durch einen anderen Unternehmer), vor, dass den anderen Unternehmern die Steuerfreiheit dann gewährt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausfuhr tatsächlich erfolgt ist.
Rechtsnorm:
§ 8
Themen:
Lohnveredlung, Reparaturfall im Inland
Sachverhalt:
Der Frachtführer F (Sitz im Drittland) führt grenzüberschreitende Güterbeförderungen durch. Bei einer dieser Güterbeförderungen hat ein LKW des F auf österreichischem Gebiet ein technisches Gebrechen. F beauftragt den inländischen Unternehmer W damit, den LKW in seiner Werkstätte zu reparieren. Im Zuge der Reparatur werden von W keine Hauptsachen in den LKW eingebaut. Dies spiegelt sich auch im Entgelt wider, das nur zu 5 % auf Bestandteile entfällt.
S. 317Lösung:
Die Leistung des W stellt eine Werkleistung dar und ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort (also im Drittland) steuerbar. Die Frage einer Steuerbefreiung erübrigt sich mangels Steuerbarkeit des Vorgangs.
Rechtsnorm:
§ 8
Themen:
Lohnveredlung, Versendung durch inländischen Auftraggeber
Sachverhalt:
Die US-Inc (USA) bestellt beim österreichischen Unternehmen A (Linz, Handel) Stahlrohre, die in bestimmter Weise bearbeitet sein müssen, um als Spezialbauteile im Maschinenbau eingesetzt werden zu können.
A kauft diese Rohre beim Unternehmen B (Wien, Hersteller von Spezialstahl) ein.
A beauftragt den österreichischen Unternehmer C (Leoben, Metallbearbeitung), der an diesen Rohren diverse Bearbeitungsschritte (Fräsen, Bohren von Löchern) vornehmen soll, um daraus Spezialbauteile für den Maschinenbau zu machen.
B schickt die Rohre zu C. Anschließend werden die bearbeiteten Rohre von A in die USA versendet.
Lösung:
Bei der Bearbeitung der Stahlrohre durch C handelt es sich um Arbeiten an körperlichen beweglichen Gegenständen. Die Leistung ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar.
Auf die Leistung des Subunternehmers C ist die Steuerbefreiung des § 8 UStG (Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr) nicht anwendbar.
Die Leistung des C ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig (20 %).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 8
Themen:
Lohnveredlung, Be- oder Verarbeitung durch Beauftragte des Lohnveredlers
S. 318Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer A wird vom Unternehmer Z (Sitz im Drittland) mit der Be- oder Verarbeitung von Kunststoffteilen beauftragt. Z hat diese Teile beim inländischen Kunststoffhersteller K erworben, um sie vor der Ausfuhr zu Bauteilen zusammensetzen zu lassen.
A nimmt diesen Auftrag an, beauftragt aber selbst den inländischen Unternehmer B damit. B setzt die Teile im Inland zusammen. Nach Fertigstellung werden die Teile von A (A beauftragt einen Spediteur) ins Drittlandsgebiet versendet.
Lösung:
Leistung des A an den Z
Beim Zusammensetzen der Kunststoffteile durch A handelt es sich um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Leistungsort ist gemäß § 3a Abs 6 UStG der Empfängerort. Die Leistung des A ist daher in Österreich nicht steuerbar.
Leistung des B an den A
Auch beim Zusammensetzen der Kunststoffteile durch B handelt es sich um Arbeiten an körperlichen beweglichen Gegenständen. Die Leistung ist gemäß § 3a Abs 6 UStG in Österreich steuerbar.
Die Steuerbefreiung des § 8 UStG findet allerdings keine Anwendung, weil der Auftraggeber (A), der den Gegenstand ins Drittlandsgebiet versendet, kein ausländischer Auftraggeber iSd § 8 Abs 2 UStG ist.
Die sonstige Leistung des B an den A ist also in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Quelle:
S. 31916. Steuersätze (§ 10)
16.1. Überblick
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Überblick § 10 - Steuersätze Basis | |
Abs 1 | Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % (Normalsteuersatz). |
Abs 2 | Die Steuer ermäßigt sich für bestimmte Umsätze auf 10 % (ermäßigter Steuersatz). |
Abs 3 | Ist der Steuersatz nach Abs 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer für bestimmte Umsätze auf 13 % (ermäßigter Steuersatz). |
Abs 4 | Sondersteuersatz 19 % für die Gebiete Jungholz und Mittelberg |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 10 Abs 2 - Steuersatz 10 % | |
Z 1 | lit a: Lieferungen und Einfuhr der Gegenstände der Anlage 1 lit b: Abgabe Speisen und Getränken der Anlage 1 bei Restaurationsumsätzen |
Z 2 | Vermietung von in Anlage 1 Z 33 aufgezählten Gegenständen |
Z 3 | lit a: Wohnraumvermietung außer Lieferung von Wärme |
lit b: bestimmte Leistungen von WEG | |
lit c: Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen | |
lit d: Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke | |
Z 4 | Bestimmte Leistungen gemeinnütziger Körperschaften |
Z 5 | Bestimmte Leistungen von Rundfunk- und Kabelfernsehunternehmen |
Z 6 | Personenbeförderung (außer Flugverkehr) |
Z 7 | Müllbeseitigung und Abfuhr von Spülwasser und Abfällen |
Z 8 | Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Altersheime etc |
S. 320Z 9 | Elektronische Publikationen iSd Z 33 Anlage 1 (außer ganz/überwiegend Werbung, Musik- oder Videoinhalte) |
Z 10 | Reparaturdienstleistungen (inklusive Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 10 Abs 3 - Steuersatz 13 % | |
Z 1 | lit a: Lieferungen und Einfuhr von Gegenständen iSd Z 1-9 Anlage 2 |
lit b: Einfuhr von Gegenständen iSd Z 10-13 Anlage 2 | |
lit c: bestimmte Lieferungen von Gegenständen iSd Z 10 Anlage 2 | |
Z 2 | Bestimmte Leistungen iZm der Landwirtschaft |
Z 4 | Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler |
Z 5 | Unmittelbar mit Schwimmbadbetrieb verbundene Umsätze und Thermalbehandlung |
Z 6 | lit a: unmittelbar mit Theaterbetrieb verbundene Umsätze und Theateraufführungen |
lit b: Musik- und Gesangsaufführungen | |
lit c: regelmäßig mit Betrieb eines Museums, Zoos etc verbundene Leistungen | |
Z 7 | Filmvorführungen |
Z 8 | Zirkusvorführungen sowie die Leistungen als Schausteller |
Z 9 | Inlandsflüge |
Z 10 | Bestimmte Leistungen der Jugend- und Erziehungsheime etc |
Z 11 | Abhofverkauf von selbst erzeugtem Wein |
Z 12 | Eintrittsberechtigungen für Sportveranstaltungen |
S. 32116.2. Grundsätze
Die Vorschrift des § 10 UStG regelt zusammen mit der Anlage 1 zu § 10 Abs 2 UStG sowie der Anlage 2 zu § 10 Abs 3 und § 24 UStG, welche Steuersätze (Tarif) auf steuerbare und nicht steuerbefreite Tatbestände anzuwenden sind. Erst wenn geklärt ist, ob ein bestimmter Vorgang unter einen der steuerbaren Tatbestände des § 1 Abs 1 oder Art 1 UStG fällt und dass dafür nicht eine echte oder unechte Steuerbefreiung gilt, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz.Abgrenzung zwischen den ermäßigten Steuersätzen (Vorrang 10 % vor 13 %): Gem § 10 Abs 3 erster Satz UStG kommt der ermäßigte Steuersatz von 13 % nur zur Anwendung, wenn der Tatbestand nicht bereits unter den ermäßigten Steuersatz von 10 % fällt. Die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, stellt sich allerdings nur, wenn nicht ohnehin eine Steuerbefreiung greift.
Anzuwenden ist der zutreffende Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Umsatz. Einheitliche wirtschaftliche Vorgänge stellen dabei einen Umsatz dar. Dies ist dann der Fall, wenn Leistungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (, „Levob Verzekeringen“). Ob im Rahmen einer solchen komplexen einheitlichen Leistung der dominierende Bestandteil unter den ermäßigten Steuersatz fällt, ist ebenso aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers festzustellen, die auf der Grundlage einer Gesamtheit objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist (, „Město Žamberk“, Rn 30). Ist dies nicht der Fall (begünstigte Elemente gleichwertig oder untergeordnet), ist auf die gesamte Leistung der Normalsteuersatz anzuwenden (, „Baštová“, Rn 75 f).
Unselbständige Nebenleistungen teilen grundsätzlich, auch was den anzuwendenden Steuersatz betrifft, das Schicksal der Hauptleistung. Allerdings kann der nationale Gesetzgeber auch nur für Teile einer einheitlichen Leistung den ermäßigten Steuersatz vorsehen. Liegen dagegen mehrere selbständige Leistungen vor, können diese unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen bzw steuerfrei sein.
Zu beachten ist, dass es sich bei den ermäßigten Steuersätzen um Ausnahmeregelungen handelt. Nach ständiger EuGH-Rspr sind Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen (zB , „Erotic Center“, Rn 14; , „Kommission/Spanien“, Rn 19).
Anmerkung: Bis spätestens gilt gemäß § 28 Abs 62 UStG ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) für die Lieferungen, ig Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen.
S. 32217. Rechnung (§ 11)
17.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 11 - Rechnung | |
Abs 1 | Berechtigung bzw Verpflichtung zur Rechnungsausstellung, Rechnungsmerkmale, Anzahlungs- und Endrechnung |
Abs 1a | Rechnung bei Übergang der Steuerschuld |
Abs 2 | Rechnung → jede Urkunde, mit der der Leistende über eine Leistung abrechnet, Rechnungsmerkmale in Beilagen zur Rechnung, Erfordernisse für elektronische Rechnung (→ E-Rechnung-UStV, BGBl II 2003/583), Anfertigung von Durchschriften etc Aufbewahrungspflicht → sieben Jahre. |
Abs 3 | Jede Bezeichnung, die die eindeutige Feststellung von Name und Anschrift des Leistenden und des Empfängers ermöglicht, ist ausreichend. |
Abs 4 | Leistender, Empfänger und Leistungsgegenstand können unter bestimmten Voraussetzungen durch Symbole und Schlüsselzahlen ausgedrückt werden. |
Abs 5 | Unterliegen die abgerechneten Leistungen verschiedenen Steuersätzen, sind Entgelte und Steuerbeträge grundsätzlich nach Steuersätzen zu trennen. |
Abs 6 | Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag max 400 €) |
Abs 7 f | Gutschrift = jede Urkunde, mit der Empfänger über eine Leistung abrechnet. Gutschriften gelten unter bestimmten Voraussetzungen (ua Bezeichnung als Gutschrift, Einverständnis mit dem Leistenden, Zuleitung) als Rechnung |
Abs 9 ff | Sonderregelungen für Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr |
Abs 12 | Unrichtiger Steuerausweis: Weist Unternehmer in der Rechnung zu viel USt aus → Steuerschuld auf Grund der Rechnung (außer keine Gefährdung des Steueraufkommens) → Berichtigung aber möglich. |
S. 323Abs 13 | Bei Entgeltsminderung ist Rechnungsberichtigung iSd Abs 12 nur vorzunehmen, wenn sie auf dem Abzug von Wechselvorzinsen beruht. |
Abs 14 | Unberechtigter Steuerausweis: Wer USt in einer Rechnung ausweist, obwohl er keine Leistung ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. |
Abs 15 | BMF kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung bestimmen, dass eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen entfällt. |
17.2. Begriff der Rechnung
Als Rechnung iSd § 11 Abs 2 UStG gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 11 Abs 2 UStG). Hierunter fallen zB auch Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe.
Um als Rechnung iSd § 11 UStG anerkannt werden zu können, muss ein Dokument zum einen die Mehrwertsteuer ausweisen und zum anderen jene Angaben enthalten („Rechnungsangaben“), die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (, „Raiffeisen Leasing“, Rn 42).
Die erforderlichen Angaben (Rechnungsmerkmale) können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Als Rechnung gilt gemäß § 11 Abs 2 UStG auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind.
Die Einzelheiten zur elektronischen Rechnung sind in der E-Rechnung-UStV, BGBl II 2003/583 (siehe auch Rz 1564c ff UStR), geregelt.
17.3. Elektronische Rechnung (Rz 1564c ff UStR)
17.3.1. Begriff
Rechnungen können - bei Zustimmung des Empfängers - auch elektronisch ausgestellt werden. Die Zustimmung des Empfängers bedarf keiner besonderen Form.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
S. 324Eine elektronische Rechnung kann zB
mittels E-Mail,
als E-Mail-Anhang oder Web-Download,
in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) oder
in einem strukturierten Dateiformat (zB xml)
ausgestellt werden. Eine spezielle Form der elektronischen Übertragung ist nicht vorgeschrieben.
Eine Ausstellung elektronischer Gutschriften ist grundsätzlich ebenso zulässig wie eine Ausstellung elektronischer Rechnungen durch Dritte. Auch eine elektronische Gutschrift muss als solche bezeichnet werden (§ 11 Abs 8 Z 3 UStG).
Wird eine auf Papier ausgestellte Rechnung vom Leistenden eingescannt und elektronisch versendet, dann liegt eine Ausstellung im elektronischen Format vor und die Papierrechnung selbst darf nur dann ausgefolgt werden, wenn darin auf die erfolgte elektronische Übermittlung Bezug genommen wird. Mittels Telefax übermittelte Rechnungen sind, unabhängig von der verwendeten Telefax-Technologie, elektronische Rechnungen.
Zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen siehe ua Rz 1565 ff UStR.
17.3.2. Voraussetzungen (Rz 1564d UStR)
Gem § 11 Abs 2 UStG gilt eine elektronische Rechnung nur als Rechnung iSd § 11, wenn die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind.
Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Leistenden oder des Ausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass der nach UStG erforderliche Rechnungsinhalt nicht geändert wurde. Dies haben Leistungserbringer und Leistungsempfänger unabhängig voneinander in ihrem Verfügungsbereich zu gewährleisten. Die Rechnung muss von Menschen lesbar sein, also mit Hilfe vorhandener technischer Ausrüstung so dargestellt werden, dass sie vom Menschen inhaltlich erfasst und verstanden werden kann. Es muss überprüfbar sein, dass das vorgelegte lesbare Format gegenüber der Ausgangsdatei inhaltlich nicht verändert wurde.
Echtheit der Herkunft der Rechnung, Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden.
Wie der Unternehmer die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet, bleibt ihm überlassen.
Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung sind nach § 1 E-Rechnung-UStV, BGBl II 2003/583, jedenfalls gewährleistet,
wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird,
S. 325wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird,
wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen ist, die den Erfordernissen des Art 3 Nr 12 oder Art 3 Nr 27 Verordnung (EU) Nr 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl Nr L 257 vom S 73 in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 155 vom S 44 (910/2014) entspricht, oder
wenn die Rechnung im EDI-Verfahren gemäß Art 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl L 1994/338, 98) übermittelt wird.
Das Format, in das der Inhalt der Rechnung eingebettet ist, darf in andere Formate konvertiert werden, wenn Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts weiterhin durch eine/s der in § 1 E-Rechnung-UStV genannten Verfahren oder Technologien gewährleistet sind (Rz 1564d UStR).
17.3.3. Innerbetriebliches Steuerungsverfahren (Rz 1564f f UStR)
Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts können durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gewährleistet werden, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung geschaffen wird. Spezielle technische Übermittlungsverfahren sind dabei nicht vorgeschrieben.
Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das
der leistende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch oder
der die Leistung empfangende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung
einsetzt.
Der Leistungsempfänger wird ohnehin schon im eigenen Interesse überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, dh, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung richtig ist uÄ. Jeder Unternehmer kann dabei das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Die Kontrolle kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber zB auch durch manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (zB Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein).
Ein Prüfpfad kann als verlässlich betrachtet werden, wenn die Verbindung zwischen dem abgewickelten Umsatz und der Rechnung leicht nachvollziehbar ist (mit Hilfe S. 326ausreichender Details, um die Dokumente miteinander zu verknüpfen) und wenn er die dokumentierten Verfahren einhält und die tatsächlichen Abläufe widerspiegelt.
Dies kann zB auch anhand von Dokumenten wie Kontoauszügen, Dokumenten des Empfängers oder des Lieferers bzw Dienstleistungserbringers (des Geschäftspartners) und internen Kontrollen wie der Aufgabentrennung erreicht werden. Mit dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren soll aber nur die korrekte Übermittlung der Rechnung sichergestellt werden.
Wie der Unternehmer das innerbetriebliche Steuerungsverfahren samt verlässlichem Prüfpfad einrichtet, bleibt ihm selbst überlassen. Es sollte der Größe, Tätigkeit und Art des Unternehmers angemessen sein und Zahl und Wert der Umsätze sowie Zahl und Art der Leistenden und Kunden berücksichtigen. Der Unternehmer braucht daher keine Verfahren und Technologien einzusetzen, die von einem Unternehmer dieser Art und Größe üblicherweise nicht zu erwarten sind. Zu erwarten ist aber jedenfalls der Einsatz jener technischen und organisatorischen Verfahren, die dem Unternehmer tatsächlich zur Verfügung stehen.
Zu Nachweiszwecken muss der Unternehmer das von ihm angewendete Verfahren seinen Verhältnissen entsprechend dokumentieren. Die Dokumentation des Verfahrensdurchlaufs bzgl jeder einzelnen Rechnung ist nicht notwendig, wenn die generelle Anwendung des dokumentierten Verfahrens gewährleistet ist.
Innerbetriebliches Steuerungsverfahren bei KMU (Rz 1564g UStR)
Variante I:
Unternehmer A nimmt Einkünfteermittlung ohne (EDV-)Buchführung als Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß § 4 Abs 3 EStG vor. Die Besteuerung erfolgt nach vereinbarten Entgelten gemäß § 17 Abs 2 Z 1 UStG. Die Rechnung langt in Form einer PDF-Datei als Anhang einer E-Mail bei A ein. Die Datei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Da die Signatur den Anforderungen des § 1 Z 3 E-Rechnung-UStV entspricht, sind Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet. A muss die Lesbarkeit gewährleisten und die Rechnung samt Signaturprüfprotokoll archivieren. A steht der Vorsteuerabzug aus der Rechnung nach Maßgabe des § 12 UStG zu. Die Rechnung muss auch inhaltlich korrekt sowie die Leistung für das Unternehmen des A ausgeführt sein.

Variante II:
Wie oben, aber die Rechnung langt als Text-Datei mittels E-Mail mit oder ohne qualifizierte Signatur beim Unternehmer A ein.
A gleicht die Rechnung mit den vorhandenen Unterlagen (Bestellung, Lieferschein, erhaltene Leistung, E-Mail-Adresse des Lieferers, Geschäftspapieren usw) manuell ab. Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung können durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens (§ 1 Z 1 E-Rechnung-UStV) gewährleistet werden, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung geschaffen wird.
Der manuelle Abgleich der Unterlagen ist ausreichend. Eine spezielle technische Verfahrensweise ist nicht vorgeschrieben. Rechnung (Text-Datei) und innerbetriebS. 328liches Steuerungsverfahren müssen archiviert werden. Der Vorsteuerabzug steht nach Maßgabe des § 12 UStG zu. Die Rechnung muss auch inhaltlich korrekt sowie die Leistung für das Unternehmen des A ausgeführt sein.

Innerbetriebliches Steuerungsverfahren bei größerem Unternehmer (Bilanzierer) inkl Archivierung
Die Rechnung gelangt in die Mailbox einer (extern bekannt gegebenen) Rechnungsmailadresse beim empfangenden Unternehmen. Wird fälschlicherweise eine Rechnung an eine andere E-Mailadresse desselben Unternehmens gesendet, dann ist diese Rechnung vom Inhaber der Adresse an die Rechnungsmailadresse weiterzuleiten.
Die sodann in der Rechnungsmailadresse befindlichen Dokumente werden von einer fachkundigen Person als Rechnung identifiziert, als Eingangsrechnung im elektronischen Archiv erfasst und einem Verantwortlichen zugeordnet. Im selben elektronischen Archiv werden allenfalls auch gescannte Papierrechnungen erfasst. Das elektronische Archiv wurde herstellerseitig auf Unveränderbarkeit und Unlöschbarkeit eingerichtet. Beim Freigabevorgang erfolgt eine Überprüfung der Rechnung auf ihre Richtigkeit (Bestellung, Lieferung, Leistungserhalt).
Nach Freigabe durch den Sachbearbeiter erfolgt die Verbuchung in der EDV-Finanzbuchhaltung. Ein Ausdruck sortierter Kontrolljournale ist möglich. Die verbuchten Rechnungen gelangen in die Offene-Posten-Liste und werden dort mittels Zahlung, Gegenverrechnung oder Gutschrift offen abgestattet. Dadurch ist ein Abgleich der Rechnungen mit den Zahlungsverpflichtungen gewährleistet. Die per E-Mail erhaltenen Rechnungen sind im elektronischen Archiv unveränderbar gespeichert, wiedergebbar und können elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

S. 330 S. 33117.4. Rechnungslegung
Berechtigung
Wenn ein Unternehmer Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG (also im Inland steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen) ausführt, dann ist er berechtigt, darüber Rechnungen iSd § 11 UStG auszustellen.
Verpflichtung
Führt ein Unternehmer Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder
an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, oder
an einen Nichtunternehmer in Form steuerpflichtiger Werklieferungen oder Werkleistungen iZm einem Grundstück
an einen Nichtunternehmer, für den Einfuhr-Versandhandelsumsätze ausgeführt werden,
aus, ist er - unabhängig davon, ob es der Leistungsempfänger verlangt - verpflichtet, Rechnungen iSd § 11 UStG auszustellen.
Somit sind Rechnungen (und Gutschriften) über im Inland steuerbare Leistungen grundsätzlich (aber Ausnahmen) nach den Vorgaben des § 11 UStG (dh nach österreichischen Vorschriften) auszustellen.
Davon bestehen allerdings gem § 11 Abs 1a UStG Ausnahmen:
Leistungen im Inland
Führt der Unternehmer im Inland Leistungen iSd § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG oder § 19 Abs 1c UStG aus, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach § 11 UStG, wenn er sein Unternehmen vom übrigen EU-Gebiet aus betreibt oder sich seine Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im übrigen EU-Gebiet befindet (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG). Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger mittels Gutschrift abrechnet.
Beim Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG und § 19 Abs 1c UStG ist der Unternehmer zur Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates verpflichtet, von dem aus er die Leistung erbracht hat (siehe auch Art 219a Z 2 lit a MwSt-RL), wenn sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte, von dem bzw von der aus die Leistung erbracht wird, im übrigen EU-Gebiet befindet.
Richtet sich die Rechnungsausstellung für eine nach § 3a Abs 6 im Inland steuerbare sonstige Leistung, für die es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld kommt, nach § 11 UStG, ist diese spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat der Ausführung der sonstigen Leistung folgt, vorzunehmen.
Der Unternehmer D betreibt sein Unternehmen von Deutschland aus und erbringt eine Beratungsleistung an den österreichischen Unternehmer A. Die sonstige Leistung des D an A ist gem § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar. Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf A. Obwohl D eine im Inland steuerbare Leistung erbringt, muss er keine Rechnung nach den österreichischen Vorschriften ausstellen. Würde allerdings A eine Gutschrift ausstellen, hätte dies nach österreichischen Vorschriften zu geschehen. Erfolgt keine Abrechnung mit Gutschrift ist D also zur Ausstellung einer Rechnung nach den deutschen Vorschriften verpflichtet.
Leistungen im übrigen EU-Gebiet
Aber auch für Leistungen, die in einem anderen EU-Staat steuerbar und steuerpflichtig sind, müssen uU Rechnungen nach § 11 UStG (dh nach österreichischen Vorschriften) ausgestellt werden:
Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG auch, wenn
der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich seine Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet,
der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist,
die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und
der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.
Dies gilt allerdings nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird. Die Gutschrift ist dann nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Leistung steuerbar ist, auszustellen.
Für im übrigen EU-Gebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die es gem Art 196 MwSt-RL zum Übergang der Steuerschuld kommt, ist die Rechnung spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat der Ausführung der Leistung folgt, auszustellen. Es handelt sich dabei um die sonstigen Leistungen, die auch in der ZM zu melden sind.
Der Unternehmer A betreibt sein Unternehmen von Österreich aus und erbringt eine Beratungsleistung an den deutschen Unternehmer D. Die sonstige Leistung des A an D ist gem § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Deutschland, steuerbar. Es kommt nach § 13b dUStG (Art 196 MwSt-RL) zum Übergang der Steuerschuld von A auf D. A muss - obwohl seine Leistung nicht im Inland steuerbar ist - eine Rechnung nach österreichischen Vorschriften erstellen. Rechnet D mit Gutschrift ab, dann entfällt bei A die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.
S. 333Leistungen im Drittlandsgebiet
Aber auch für Leistungen, die im Drittlandsgebiet steuerbar sind, müssen uU Rechnungen nach § 11 UStG (dh nach österreichischen Vorschriften) ausgestellt werden:
Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG auch, wenn
der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich seine Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und
die Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird.
In diesen Fällen gilt eine Frist von max sechs Monaten nach Ausführung der Leistung für die Ausstellung der Rechnung.
Der Unternehmer A betreibt sein Unternehmen von Österreich aus und erbringt eine Beratungsleistung an den Schweizer Unternehmer CH. Die sonstige Leistung des A an CH ist gem § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in der Schweiz, steuerbar. Trotzdem muss A eine Rechnung nach österreichischen Vorschriften ausstellen. Womöglich bestehende Schweizer Rechnungslegungsvorschriften bleiben davon unberührt.
Einfuhrversandhandel durch nicht im IOSS registrierte Drittlandsunternehmer
Für nicht zum IOSS registrierte Drittlandsunternehmer, die innerhalb der EU weder einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung haben, besteht seit auch dann eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung für Einfuhr-Versandhandel, wenn die Lieferung zwar nicht im Inland ausgeführt wird, die Beförderung oder Versendung jedoch im Inland endet (§ 11 Abs 1 Z 2a lit b UStG). Ist der Unternehmer nicht im IOSS registriert, ist die Rechnung somit nach dem Recht des Bestimmungslands auszustellen. Ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung für Einfuhr-Versandhandelsumsätze auszustellen, kann er die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen nach § 11 Abs 6 UStG gemäß § 11 Abs 1 Z 2 a letzter Satz UStG nicht anwenden (Rz 1501 f UStR).
Inanspruchnahme eines One-Stop-Shops
Wird für die Erklärung und Abfuhr ein One-Stop-Shop iSd § 25a, § 25b oder Art 25a UStG verwendet → Recht des Mitgliedstaates der Identifizierung für die Rechnungsausstellung nach Rz 1501a UStR maßgeblich.
Unternehmer haben somit Rechnungen nach USG für Einfuhr-Versandhandelsumsätze auszustellen, wenn sie die Sonderregelung nach § 25b (IOSS) im Inland in S. 334Anspruch nehmen (§ 11 Abs 1 Z 2a lit a UStG). Die Pflicht zur Ausstellung der Rechnung richtet sich nämlich bei Anwendung des IOSS (§ 25b UStG) nach den Vorschriften des Mitgliedstaats der Identifizierung. Ist der Unternehmer nicht im IOSS registriert, muss er dagegen eine Rechnung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird, ausstellen. Wenn der Unternehmer verpflichtet ist, eine Rechnung für Einfuhr-Versandhandelsumsätze auszustellen, kann er die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen nach § 11 Abs 6 UStG gemäß § 11 Abs 1 Z 2 a letzter Satz UStG nicht anwenden (Rz 1501 f UStR).
Nach § 2 Abs 1 IStVG ist Vergütungsberechtigten iSd IStVG (zB ausländischen Botschaften oder Diplomaten) auf Verlangen eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen (§ 11 UStG gilt sinngemäß).
Die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht grundsätzlich auch bei Leistungen, die
steuerbefreit sind oder
bei denen es zum Übergang der Steuerschuld kommt.
Auch pauschalierte Land- und Forstwirte sind zur Rechnungslegung verpflichtet.
Ausstellungsfrist
Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen (§ 11 Abs 1 letzter Satz UStG).
In bestimmten Fällen ist aber eine kürzere Frist vorgesehen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wann hat die Ausstellung der Rechnung (Gutschrift) zu erfolgen? | |
grundsätzlich | innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung |
im übrigen EU-Gebiet ausgeführte sonstige Leistungen mit Übergang der Steuerschuld gemäß Art 196 MwSt-RL | spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat der Ausführung der sonstigen Leistung folgt |
im Inland ausgeführte sonstige Leistungen iSd § 3a Abs 6 UStG mit Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG | spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat der Ausführung der sonstigen Leistung folgt |
Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nicht nach, dann kann eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 FinStrG vorliegen.
Hat der Unternehmer eine Rechnungsausstellung innerhalb der gesetzlichen Frist unterlassen, dann kann er diese jederzeit nachholen. Eine Ausschlussfrist besteht somit nicht.
S. 335Anspruch und Durchsetzung
Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung haben nur
der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird,
die juristische Person, die Nichtunternehmer ist,
der Nichtunternehmer, für den die steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung iZm einem Grundstück ausgeführt wird, und
der Nichtunternehmer, für den Einfuhr-Versandhandelsumsätze ausgeführt werden.
Der Anspruch auf Erteilung einer dem § 11 UStG entsprechenden Rechnung ist auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Erleichterungen
Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 8 und Z 9 lit c UStG (Bank- und Versicherungsumsätze) ausführen, sind gemäß VO BGBl II 2004/279 hinsichtlich dieser - steuerfreien - Umsätze von der Rechnungslegungsverpflichtung ausgenommen.
Entgelt von dritter Seite
Den Anspruch auf Rechnungslegung hat nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird. Fallen Leistungsempfänger und Zahlungsverpflichteter auseinander (Entgelt von dritter Seite), hat nur Ersterer den Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung.
Diplomaten
Gemäß § 2 Abs 1 IStVG sind auch ausländische Vertretungsbehörden und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder berechtigt, vom leistenden Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. Dies ist deshalb notwendig, weil diesen Leistungsempfängern uU eine Erstattung der Umsatzsteuer möglich ist.
17.5. Rechnungsmerkmale
17.5.1. Überblick
Im Gesetz sind verschiedene Angaben, die Rechnungen zu enthalten haben (Rechnungsmerkmale), vorgesehen. Der Aussteller der Rechnung hat sich entsprechend an diese Vorgaben zu halten. Festzuhalten ist, dass der Besitz einer Rechnung, die die in § 11 UStG vorgesehenen Angaben enthält, eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellt. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (; , „Senatex“; verb Rs C-374/16 und C-375/16, „Geissel“ und „Butin“).
S. 336Auch verschiedene - im Interesse der Vollständigkeit hier wiedergegebene - Aussagen in den UStR, wonach im Falle bestimmter formeller Rechnungsmängel ein Vorsteuerabzug nicht zustehen soll, sind vor diesem Hintergrund uU kritisch zu sehen.
Kein Vorsteuerabzug steht allerdings zu, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Ebenso ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird ().
Trotzdem empfiehlt es sich - um aufwändig zu klärenden Schwierigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen - auf die Einhaltung der formellen Rechnungsanforderungen zu achten. Insbesondere wird dies für den Leistungsempfänger sinnvoll sein, um Zweifel an einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung zu vermeiden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers |
Name und Anschrift des Leistungsempfängers |
UID-Nr des leistenden Unternehmers |
UID-Nr des Leistungsempfängers (bei Rechnungsbetrag über 10.000 €) |
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Liefergegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung |
Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum der sonstigen Leistung |
Entgelt und anzuwendender Steuersatz bzw Hinweis darauf, dass die Leistung steuerfrei ist |
Auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag |
Ausstellungsdatum der Rechnung |
Fortlaufende Nummer der Rechnung |
17.5.2. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Die Rechnung hat gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit a UStG den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers zu enthalten. Nach § 11 Abs 3 UStG ist dabei jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers ermöglicht.
Nach § 11 Abs 4 UStG ist es auch möglich, dass Name und Anschrift durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
S. 337Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geleistet hat, um - auch iSd Unionsrechts - eine „genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern“ ().
Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (, „Barlis 06“).
Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. (Ruppe/Achatz UStG6, § 11 Tz 59).
Abrechnungen innerhalb eines Unternehmens zB zwischen
Stammhaus und Betriebsstätten,
Betriebsstätten,
Organträger und Organgesellschaften im Inland oder
Organgesellschaften im Inland
gelten nicht als Rechnungen iSd § 11 Abs 1 UStG, da sie nicht mit steuerbaren Umsätzen in Zusammenhang stehen. Solche Abrechnungen über bloße Innenumsätze lösen keine Steuerpflicht aus und berechtigen umgekehrt auch nicht zum Vorsteuerabzug (Rz 1520 UStR).
Bei Vorliegen einer Organschaft kann eine Rechnung auch vom zivilrechtlich leistenden Organ ausgestellt werden (Rz 1505 UStR; ebenso Abschn 14.5 Abs 4 dUStAE: „Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw bezogen hat.“).
Übt der leistende Unternehmer seine Tätigkeit an mehreren Orten (zB Stammhaus und Betriebsstätten) aus, dann handelt es sich bei jeder dieser Adressen um richtige Adressen (USt-Protokoll 2005).
Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist ( verb Rs C-374/16 und C-375/16, „Geissel“ und „Butin“).
Nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 1506 UStR) ist es erforderlich, dass der auf den Rechnungen aufscheinende Leistungserbringer die Leistung tatsächlich erbracht hat und mit der in der Rechnung angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke greifbar ist.
S. 33817.5.3. UID-Nr des leistenden Unternehmers
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit i UStG besteht eine Verpflichtung zur Angabe der UID-Nr des leistenden Unternehmers in der Rechnung (nur), soweit
der Unternehmer im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt,
die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die UID-Nr muss die des leistenden Unternehmers, sprich inhaltlich richtig, sein. Unternehmer, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer nach § 22 Abs 1 UStG mit 10 % bzw 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird, erhalten in der Regel keine UID-Nr und können diese daher auch nicht in ihren Rechnungen angeben.
Nach , gilt die verpflichtende Angabe der UID-Nr auf der Rechnung nicht für Unternehmer, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG versteuern. Dies gilt aber ungeachtet eines Anspruchs auf Erteilung einer UID-Nr auch für pauschalierte Land- und Forstwirte, die ig Lieferungen erbringen.
Nach Rz 1556 UStR soll der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen voraussetzen, dass der leistende Unternehmer in der Rechnung an einen anderen Unternehmer darauf hinweist, dass der Umsatz nach § 22 Abs 1 UStG dem Durchschnittssteuersatz von 13 % unterliegt (Vermerk: „Durchschnittssteuersatz 13 %“). Ein solcher Vermerk soll auch erforderlich sein, wenn mittels Gutschrift gegenüber pauschalierten Land- und Forstwirten abgerechnet wird. Ebenso soll dies auch für Rechnungen an Unternehmer bzgl Lieferungen von bestimmten Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die gemäß § 22 Abs 2 UStG der Zusatzsteuer iHv 7 % unterliegen (zB Ausschank von Schnaps und Obstsäften im Buschenschank), gelten, wenn die Rechnung bzw Gutschrift den Vermerk „Durchschnittssteuersatz 13 % zzgl Zusatzsteuersatz 7 %“ enthält.
17.5.4. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
Wird die Rechnung nicht an den Empfänger der Leistung selbst oder seinen Bevollmächtigten adressiert, dann muss aus der Rechnung hervorgehen, für wen die Leistung bestimmt war.
Ist der angegebene Leistungsempfänger nicht der tatsächliche Empfänger der Leistung (zB Gesellschafter statt Gesellschaft), so führt dies neben der Steuerschuld auf Grund des Umsatzes zu einer Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung.
Unternehmer A liefert Waren an die B-GmbH, adressiert die Rechnung aber an deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin B.
A schuldet die Umsatzsteuer auf Grund der erbrachten Leistung (Lieferung) an die B-GmbH und daneben ein zweites Mal auf Grund der Rechnung.
S. 33917.5.5. UID-Nr des Leistungsempfängers
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit b UStG ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, also Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID-Nr anzugeben, wenn
der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID-Nr des Leistungsempfängers nicht anführen, weil
dieser über keine gültige UID-Nr verfügt (zB erhalten Kleinunternehmer und pauschalierte Landwirten nicht automatisch eine UID-Nr) oder
diese nicht angibt,
hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen.
In solchen Fällen genügt der Hinweis: „Keine UID angegeben.“ Wenn der der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID-Nr verfügt, so ist diese anzugeben.
Die Richtigkeit der UID-Nr muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden.
Eine Rechnungsberichtigung (zB Ergänzung der fehlenden UID-Nr) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden (Rz 1554 UStR).
17.5.6. Handelsübliche Bezeichnung etc
Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen ().
Finden sich in einer Rechnung als Liefergegenstand bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge, dann liegt keine handelsübliche Bezeichnung vor und die Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (Rz 1508 UStR; siehe aber unten). Nach der Rechtsprechung wird aber die Antwort auf die Frage, ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen, von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten Ware, abhängen ().
S. 340Bei sonstigen Leistungen sind Art und Umfang der Leistung ersichtlich zu machen. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind nicht ausreichend.
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Beschreibung der Leistung ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (Rz 1508 UStR unter Hinweis auf , „Barlis 06“; ).
Gemäß § 11 Abs 4 UStG kann der Leistungsgegenstand auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen (Belegen) gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, dass vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen iSd § 11, wenn sie die im § 11 Abs 1 Z 3 (handelsübliche Bezeichnung) und 4 (Leistungsdatum) geforderten Angaben nicht enthalten (§ 17 Abs 1 UStG).
17.5.7. Tag oder Zeitraum der Leistung
Rechnungen müssen sowohl das Ausstellungsdatum als auch den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Leistungszeitraum enthalten. Fällt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammen, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk „Rechnungsdatum ist Liefer- bzw Leistungsdatum“ enthält (Rz 1511 UStR).
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Angabe des Tages der Lieferung oder sonstigen Leistung oder des Leistungszeitraums ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (Rz 1511 UStR unter Hinweis auf , „Barlis 06“).
17.5.8. Entgelt, Steuersatz und Hinweis auf Steuerbefreiung
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit e UStG hat die Rechnung das Entgelt für die Leistung (§ 4), den anzuwendenden Steuersatz sowie im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, zu enthalten.
Die getrennte Angabe des Entgeltes und des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages ist erforderlich. Der Hinweis auf den Steuersatz ist weder ausreichend, S. 341wenn das Entgelt allein, noch dann, wenn Entgelt und Steuer in einer Summe ausgewiesen werden (Rz 1512 UStR). Der Ausweis des Bruttobetrages iZm einer Rechnung iSd § 11 UStG ist nur bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen zulässig.
Zum Entgelt gehört nach § 4 UStG auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, sowie das, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer gewährt (Entgelt von dritter Seite).
Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt. Diese sind - soweit sie in der Rechnung angeführt werden - entsprechend kenntlich zu machen (Rz 1514 UStR). Werden Entgelt und durchlaufende Posten in einer Summe angegeben und hievon die USt berechnet, entsteht gem § 11 Abs 12 UStG die Steuerschuld für die auf die durchlaufenden Posten entfallende USt auf Grund der Rechnung.
Beim Tausch ist als Entgelt der Wert der erhaltenen Gegenleistung anzugeben. Eine Saldierung mit dem Wert der eigenen Leistung ist dabei nicht zulässig.
Der Hinweis auf den Steuersatz und die Steuerbefreiung ist ausreichend. Die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist dagegen nicht erforderlich.
17.5.9. Steuerbetrag
Die getrennte Angabe des Entgeltes und des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages ist erforderlich. Der Hinweis auf den Steuersatz ist weder ausreichend, wenn das Entgelt allein, noch dann, wenn Entgelt und Steuer in einer Summe ausgewiesen werden (Rz 1512 UStR). Der Ausweis des Bruttobetrages iZm einer Rechnung iSd § 11 UStG ist nur bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen zulässig.
Nicht von Bedeutung ist es, ob der ausgewiesene Steuerbetrag als „USt“ oder „Mehrwertsteuer“ bezeichnet wird.
Über eine Auf- oder Abrundung der USt bei der Rechnungserteilung enthält das Steuerrecht keine besonderen Vorschriften. Die USt muss daher vom Unternehmer für die von ihm ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen genau berechnet werden. Soweit in einer Rechnung der Steuerbetrag oder der Rechnungsendbetrag (zivilrechtlicher Preis) auf- oder abgerundet wurde, hat dies für die Höhe der Steuerschuld keine Bedeutung bzw ist § 11 Abs 12 UStG (Steuerschuld kraft Rechnung) sinngemäß anzuwenden (Rz 1516 UStR).
Fremdwährungsrechnungen
Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, so ist gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit f UStG der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs 6 UStG entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs 6 angewendet wird.
S. 342Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich dann nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt.
Enthält eine Rechnung entgegen der gesetzlichen Anordnung weder die Angabe des Steuerbetrags in Euro noch - soweit dieser nicht feststeht - die Angabe der Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs 6 UStG, kann der Leistungsempfänger auch ohne Berichtigung der Rechnung den Vorsteuerabzug aus jenem Euro-Betrag vornehmen, der sich bei Anwendung der Umrechnungsmethoden gemäß § 20 Abs 6 UStG als Mindestbetrag ergibt (Rz 1517 UStR).
Werte in einer anderen Währung als Euro (Fremdwährung) sind gem § 20 Abs 6 UStG auf Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a) vereinnahmt oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - das Entgelt vereinnahmt wird. Der Unternehmer kann stattdessen auch den letzten von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Umrechnungskurs anwenden. Weiters ist der Unternehmer auch berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.
. Fortlaufende Nummer
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit h UStG hat die Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben wird, zu enthalten.
Nach Rz 1548 UStR sind im Rahmen der fortlaufenden Nummer auch Buchstaben zulässig, sofern das Erfordernis der fortlaufenden Bezeichnung gewährleistet ist.
Auch Gutschriften sind fortlaufend - und zwar vom Aussteller - zu nummerieren. Die Nummerierung der Gutschriften kann von der Nummerierung der Rechnungen getrennt erfolgen.
Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 11 Abs 6 UStG) ist eine Nummerierung zwar nicht erforderlich, sie können aber gleichwohl in die Nummerierung einbezogen werden.
Der Unternehmer kann
den Zeitpunkt des Beginnes der laufenden Nummer frei wählen, solange diese systematisch ist (zB auch täglicher Nummernbeginn zulässig).
verschiedene Rechnungskreise führen (zB Betriebsstätten, Registrierkassen, Warengruppen, Arten sonstiger Leistungen), die Zuordnung muss jedoch eindeutig sein.
Nach Rz 1539 UStR soll das Vorliegen einer fortlaufenden Nummer Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sein. Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer ist durch den Leistungsempfänger aber keine Überprüfung vorzunehmen.
S. 34317.6. Voraus- oder Anzahlungsrechnungen
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten gemäß § 11 Abs 1 Z 4 UStG die Vorschriften über die Rechnungsausstellung sinngemäß.
Voraussetzung für den Eintritt der Berechtigung bzw Verpflichtung zur Ausstellung einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung ist, dass die Anforderung bzw Vereinnahmung des Entgelts bzw Teilentgelts für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in Zukunft auszuführende Leistung erfolgt (Rz 1522 UStR).
Die Bestimmungen über die Berechtigung bzw Verpflichtung zur Rechnungsausstellung und über die erforderlichen Rechnungsmerkmale sind also - sinngemäß - auch auf Voraus- oder Anzahlungsrechnungen anzuwenden.
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Rechnung | Voraus- oder Anzahlungsrechnung | |
Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum der sonstigen Leistung | → | (Vereinbarter) voraussichtlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung. Stehen diese noch nicht fest, genügt der Hinweis, dass diesbezüglich noch keine Vereinbarung getroffen wurde. |
Entgelt für die Leistung und anzuwendender Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag | → | Vor Leistungserbringung vereinnahmtes oder angefordertes (Teil-) Entgelt und anzuwendender Steuersatz sowie der darauf entfallende Steuerbetrag. |
Wichtig: Stellt der Unternehmer unabhängig von einer Voraus- oder Anzahlung über eine noch nicht erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis aus, so schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag auf Grund der Inrechnungstellung, ohne dass der Empfänger aus dieser Rechnung den VSt-Abzug geltend machen kann.
Um die Entstehung einer Steuerschuld auf Grund der Rechnung zu verhindern, muss aus der vor Ausführung der Leistung erstellten Abrechnungsurkunde zweifelsfrei ersichtlich sein, dass über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird.
Es empfiehlt sich daher eine entsprechende Bezeichnung der Abrechnungsurkunde (zB „Anzahlungsrechnung über den am ... vereinnahmten Teilbetrag“, „1. Teilrechnung über die vereinbarte und am ... fällig werdende Abschlagszahlung“) unter Angabe des Ausstellungsdatums sowie eine ergänzende und klarstellende Formulierung (zB Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunkt oder -zeitraum) im eigentlichen Abrechnungstext der Vorauszahlungs- oder Anzahlungsrechnung (Rz 1524 UStR).
S. 344Für jede einzelne Voraus- oder Anzahlung kann eine separate Abrechnungsurkunde mit gesondertem Steuerausweis erteilt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, mittels einer einzigen Abrechnungsurkunde über mehrere oder alle iZm einer Leistung stehenden Voraus- oder Anzahlungen abzurechnen.
Wird eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung ausgestellt und ist das im Voraus vereinnahmte Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, so entsteht die Umsatzsteuerschuld nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. Eine Berichtigung der Rechnung ist in diesem Fall nicht erforderlich (Rz 1523 UStR).
17.7. „Dauerrechnungen“
Werden bei Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnlichen Leistungen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge für zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt, kann der VSt-Abzug nach Rz 1524a UStG abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass nach der Leistungserbringung begrifflich keine Anzahlungen mehr möglich sind, entsprechend den geleisteten Zahlungen in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 1 Z 1 lit b UStG vorgenommen werden.
Der VSt-Abzug auf Grund einer solchen Rechnung setzt aber die Zahlung voraus. Für die Vornahme des VSt-Abzuges sind also eine Anzahlungsrechnung, welche § 11 UStG entspricht und ein Nachweis der erfolgten Zahlung erforderlich.
Bei Anzahlungsrechnungen betreffend die genannten Leistungen kann die Angabe des Leistungszeitraumes auch in der Weise erfolgen, dass der Beginn des Leistungszeitraumes mit dem Zusatz angeführt wird, dass die Vorschreibung (= Anzahlungsrechnung) bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt.
17.8. Endrechnungen
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr gemäß § 11 Abs 1 Z 4 UStG die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt worden sind.
In der Endrechnung müssen daher entweder
die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen oder
der Gesamtbetrag der vorausbezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe
abgesetzt werden.
S. 345Siehe dazu die beiden Beispiele aus Rz 1525 UStR:
Absetzung der vereinnahmten Teilbeträge und der darauf entfallenden USt
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Entgelt | USt (20 %) | brutto | |
Endrechnungsbetrag | 9.000.000 € | 1.800.000 € | 10.800.000 € |
Abschlagszahlungen | |||
- 1.500.000 € | - 300.000 € | - 1.800.000 € | |
- 2.000.000 € | - 400.000 € | - 2.400.000 € | |
- 3.000.000 € | - 600.000 € | - 3.600.000 € | |
Restforderung | 2.500.000 € | 500.000 € | 3.000.000 € |
Absetzung des Gesamtbetrags der vereinnahmten Teilbeträge und der Summe der darauf entfallenden USt
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Entgelt | USt (20 %) | brutto | |
Endrechnungsbetrag | 9.000.000 € | 1.800.000 € | 10.800.000 € |
Abschlagszahlungen | |||
5.6., 8.7. und | - 6.500.000 € | - 1.300.000 € | - 7.800.000 € |
Restforderung | 2.500.000 € | 500.000 € | 3.000.000 € |
Ebenfalls zulässig ist es nach Rz 1526 UStR, wenn in der Endrechnung die USt nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur hinsichtlich des Restentgelts ausgewiesen wird:
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Gesamtentgelt netto | 9.000.000 € |
Abschlagszahlungen 5.6., 8.7. und | - 6.500.000 € |
Restentgelt netto | 2.500.000 € |
Umsatzsteuer | 500.000 € |
Restforderung | 3.000.000 € |
Wichtig: Unterbleibt die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der darauf entfallenden Steuerbeträge, dann
schuldet der Unternehmer diese Beträge nach § 11 Abs 12 UStG auf Grund der Rechnung (diese Steuerschuld besteht bis zum Zeitpunkt der Berichtigung der Endrechnung - Ex-nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung),
liegt keine (End-)Rechnung iSd § 11 Abs 1 letzter Satz vor.
Daher kann nach Rz 1526 UStR aus einer solchen mangelhaften Rechnung kein VSt-Abzug vorgenommen werden. Dies betrifft nicht nur bereits geltend gemachte Steuerbeträge aus den entrichteten Voraus- oder Anzahlungen, sondern auch den restlichen Steuerbetrag.
Werden das gesamte Entgelt und der hierauf entfallende Steuerbetrag durch eine bereits ausgestellte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen abgedeckt und sind die Beträge vor Leistungserbringung vereinnahmt worden, kann die Ausstellung einer Endrechnung entfallen.
S. 346Für Beträge nach Leistungserbringung ist für Zwecke des VSt-Abzuges eine Schluss- oder Restrechnung erforderlich, da eine Anzahlung nach Leistungserbringung begrifflich nicht möglich ist (Rz 1526 UStR; Ausnahme von diesem Grundsatz bei „Dauerrechnungen“ in Rz 1524a UStR).
17.9. Rechnungsberichtigungen
Rechnungsberichtigungen sind vom leistenden Unternehmer durchzuführen! Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung kann in der Weise erfolgen, dass
unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden oder
eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird.
Der Unternehmer muss nachweisen, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist.
Aus § 11 Abs 12 letzter Satz UStG folgt, dass für den Aussteller der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldezeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wird, während der Empfänger der Rechnung durch § 11 Abs 12 letzter Satz UStG nicht betroffen wird, da dessen Vorsteuerabzugsberechtigung von vornherein nicht gegeben ist, woran sich auch durch die Berichtigung der Rechnung nichts ändert ().
Das UStG sieht keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 UStG vor. Eine solche ergibt sich - mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung - auch nicht aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der BAO. Da aufgrund der in § 16 Abs 1 UStG ausdrücklich angeordneten Ex-nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist ().
Rechnungsberichtigung beim Touristenexport (Rz 1535 UStR): Wurden beim Touristenexport Rechnungen mit USt-Ausweis ausgestellt, kann diesbezüglich eine Rechnungsberichtigung unterbleiben, ohne dass eine Steuerschuld nach § 11 Abs 12 UStG entsteht, wenn der Unternehmer die Rechnung, in der die USt ausgewiesen wurde, zurückerhalten hat. Die Rechnung muss der Unternehmer bei seinen Unterlagen über den Umsatz aufbewahren und in seinen Aufzeichnungen darauf hinweisen. Außerdem kann eine Rechnungsberichtigung auch unterbleiben, sofern der Ausgang der Ware entsprechend der Zoll-Touristenexport-lnformatikverordnung 2019 (Zoll-TE-lnf-V 2019) bestätigt und der vom Zollamt übermittelte Datensatz gemäß Rz 1051 UStR (siehe dazu Teil A.15.6.1.) aufbewahrt wird.
S. 34717.10. Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungen,
deren Gesamtbetrag 400 € (brutto) nicht übersteigt, oder
die von einem Unternehmer ausgestellt werden, der die Steuerbefreiung in § 6 Abs 1 Z 27 UStG, also die Kleinunternehmerbefreiung, in Anspruch nimmt.
können Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden.
Kleinunternehmer iSd 6 Abs 1 Z 27 UStG können somit (ab ) die vereinfachte Rechnungslegung nach § 11 Abs 6 UStG unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag anwenden.
Bei Kleinbetragsrechnungen genügen gemäß § 11 Abs 6 UStG folgende Angaben:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
Tag der Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
Entgelt und Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe
Steuersatz
Ausstellungsdatum.
Die Vereinfachungsbestimmungen für Kleinbetragsrechnungen kommen nicht zur Anwendung bei
Abrechnung über ig Lieferungen
Abrechnung über Dreiecksgeschäfte
Rechnungen (Gutschriften) gemäß § 11 Abs 1 Z 2 UStG über Leistungen im übrigen EU-Gebiet
Rechnungen (Gutschriften) über Leistungen, für die es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz oder Abs 1c UStG zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
In Rechnungen über gemäß Art 3 Abs 3 UStG im Inland steuerbare Umsätze (Versandhandelsregelung) ist gem Art 11 Abs 1 UStG der Steuerbetrag gesondert auszuweisen.
Weist der Unternehmer auch bei Kleinbetragsrechnungen Entgelt und Steuerbetrag gesondert aus, so ist dies unschädlich.
Unterliegen die erbrachten Leistungen verschiedenen Steuersätzen, dann ist auch in Kleinbetragsrechnungen eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen vorzunehmen.
Eine „Aufteilung“ einheitlicher Leistungen, denen ein Rechnungsbetrag von mehr als 400 € entspricht, auf mehrere Kleinbetragsrechnungen ist nicht zulässig.
Praxis: Unternehmer, die fast ausschließlich Kleinbetragsrechnungen ausstellen, tendieren dazu, auch Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über 400 € nur mit den Rechnungsmerkmalen für Kleinbetragsrechnungen zu versehen. Daraus folgt, dass der Leistungsempfänger keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat und eine Rechnungsberichtigung angestrebt werden muss.
S. 34817.11. Gutschriften
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Erfordernisse einer umsatzsteuerlich wirksamen Gutschrift (Rz 1638 ff UStR) | ||
Bezeichnung als Gutschrift | → | Neben der Bezeichnung „Gutschrift“ ist jede andere in den geltenden Sprachfassungen der MwSt-RL 2006/112/EG genannte Bezeichnung zulässig. |
Berechtigung zum USt-Ausweis | → | Leistender Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt sein. Ansonsten berechtigt die Gutschrift nicht zum VSt-Abzug. |
Einverständnis des Empfängers | → | Ob Einverständnis vorliegt, ist anhand der zivilrechtlichen Regeln über Rechtsgeschäfte zu beurteilen. Wie Einverständnis hergestellt wird, ist unmaßgeblich. Schriftform ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Stillschweigen des leistenden Unternehmers wird in aller Regel kein Einverständnis bewirken. |
Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG | → | Die Gutschrift muss die in § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. § 11 Abs 3 bis 6 UStG sind sinngemäß anzuwenden (zB Kleinbetragsgutschrift). |
Zuleitung an den Empfänger | → | Die Wirkung der Gutschrift setzt voraus, dass sie dem leistenden Unternehmer zugeleitet wurde. Die Zuleitung ist vom Aussteller der Gutschrift (= Leistungsempfänger) nachzuweisen. |
Kein Widerspruch | → | Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift (= leistender Unternehmer) dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. |
Eine Gutschrift gemäß § 11 Abs 7 UStG ist eine als solche bezeichnete Urkunde, die vom Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung ausgestellt wird. Die Abrechnung mittels elektronischer Gutschrift ist grundsätzlich zulässig.
Gutschriften müssen gemäß § 11 Abs 8 Z 3 UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Neben der Bezeichnung „Gutschrift“ ist nach Rz 1664 UStR auch jede andere in den geltenden Sprachfassungen der MwSt-RL 2006/112/EG idF der RL 2010/45/EU genannte Bezeichnung zulässig (zB englisch: „Self-billing“, französisch: „Autofacturation“, Italienisch: „Autofatturazione“). Eine wirksame Gutschrift setzt Einverständnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger über diese Form der Abrechnung voraus.
S. 34917.12. Fahrausweise
Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten gemäß § 11 Abs 9 UStG als Rechnungen iSd § 11 UStG, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:
Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. § 11 Abs 3 UStG ist sinngemäß anzuwenden;
das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
den Steuersatz.
Fahrausweise, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, berechtigen jedenfalls nicht zum Vorsteuerabzug ().
Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nach § 11 Abs 10 UStG nur dann als Rechnung iSd § 11 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben.
Gemäß § 11 Abs 11 UStG gelten § 11 Abs 9 und 10 UStG für Belege im Reisegepäckverkehr sinngemäß.
17.13. Unrichtiger Steuerausweis (§ 11 Abs 12)
Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung unrichtig (dh nicht in der gesetzlich geschuldeten Höhe) ausgewiesen, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
überhöhter Steuerausweis
verminderter Steuerausweis
Gemäß § 11 Abs 12 UStG schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Leistung einen Steuerbetrag, den er nach dem UStG für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, außer
er berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend oder
es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs 1 UStG sinngemäß.
Die Erstattung einer fehlerhaft in Rechnung gestellten Umsatzsteuer darf davon abhängig gemacht werden, dass die fehlerhafte Rechnung zuvor berichtigt wird (, mHa , „Rusedespred“, Rn 31).
Der vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag wird aber gemäß § 11 Abs 12 zweiter GS UStG nicht geschuldet, wenn keine Gefährdung S. 350des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (, P GmbH“). In einem solchen Fall ist eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Gutschriften, soweit der Gutschriftsempfänger (= leistender Unternehmer) hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages der Gutschrift nicht widerspricht.
Erfasst sind auch Kleinbetragsrechnungen (§ 11 Abs 6 UStG) mit unrichtiger (= überhöhter) Steuersatzangabe. Die Angabe des Bruttoentgeltes iVm dem Steuersatz hat bei Kleinbetragsrechnungen nämlich die Wirkung eines gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages (Rz 1733 UStR).
Stellt zB ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) Rechnungen mit Umsatzsteuer aus, so schuldet er diese Steuer auf Grund der Rechnung gemäß § 11 Abs 12 UStG, wobei auch bei einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung eine Schätzung der Umsätze in Betracht kommt, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass der Unternehmer entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat ().
Stellt ein Arbeitnehmer eines Unternehmers ohne dessen Wissen und Zustimmung eine falsche Mehrwertsteuerrechnung unter Verwendung der Identität seines Arbeitgebers als Steuerpflichtigen aus, dann ist dieser Arbeitnehmer als diejenige Person anzusehen, die die Mehrwertsteuer ausweist, es sei denn, der Unternehmer hat nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt, um das Handeln des Arbeitnehmers zu überwachen (, „P sp. z o.o.“). Ist der Arbeitnehmer als Rechnungsaussteller anzusehen, dann trifft gemäß § 19 Abs 1 UStG ihn - und nicht seinen Arbeitgeber - die Steuerschuld kraft Rechnung.
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Entgelt | 800 € |
+ 20 % USt | 200 € |
Gesamtbetrag (der auch bezahlt wird) | 1.000 € |
Wichtig: Nach Ansicht der Finanzverwaltung konnte der Leistungsempfänger bis uU bei Zutreffen der - übrigen - Voraussetzungen gemäß § 12 UStG trotzdem den überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen (1825 UStR idF vor UStR-Wartung 2023).
Der Unternehmer hat das Recht, eine Rechnung oder Gutschrift hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages zu berichtigen. Diese - später vorgenommene - BeS. 351richtigung ändert jedoch nichts daran, dass der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag gemäß § 11 Abs 12 UStG geschuldet wird.
Die Berichtigung führt hinsichtlich des berichtigten Betrages erst für den Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu einer Änderung der Bmgl (§ 11 Abs 12 iVm § 16 Abs 1 UStG).
Ist der in einer Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag geringer als der gesetzlich geschuldete, schuldet der Leistende trotzdem den gesetzlich geschuldeten Betrag.
Das Entgelt - als Basis für die Ermittlung der Steuerschuld - leitet sich aus dem Gesamtbetrag (Bruttobetrag) ab (Rz 1736f UStR).
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Entgelt | 6.000 € |
+ 10 % USt (richtig sind: 20 %) | 600 € |
Gesamtbetrag (der auch bezahlt wird) | 6.600 € |
Da die Leistung dem Normalsteuersatz unterliegt, schuldet der Leistende den aus dem Gesamtbetrag (Bruttobetrag) herausgerechneten Betrag von 1.100 € (6.600 € dividiert durch 6).
Der Leistungsempfänger kann - bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 12 UStG - trotzdem nur den ausgewiesenen Steuerbetrag (600 €) als Vorsteuer geltend machen.
Die Berichtigung hinsichtlich des Steuerbetrages unrichtig ausgestellter Rechnungen kann nur durch den Rechnungsaussteller erfolgen. Die einseitige Berichtigung der Rechnungsangaben durch den Leistungsempfänger im Allgemeinen und hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages im Besonderen hat nicht die Wirkung einer Berichtigung der Rechnung iSd UStG (Rz 1738 UStR).
Aus anderen Gründen erforderliche Rechnungskorrekturen (zB bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung) können jedoch durch den Leistungsempfänger mit einer entsprechenden Belastungsnote erfolgen. Derartige Belege können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden (Rz 1738 UStR).
17.14. Unberechtigter Steuerausweis (§ 11 Abs 14)
Gemäß § 11 Abs 14 UStG schuldet jemand, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er
eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder
nicht Unternehmer ist,
diesen Betrag.
S. 352Dies gilt auch für Anzahlungsrechnungen: Ist eine Anzahlung für eine in der Folge nicht ausgeführte Leistung entrichtet worden und hat der Unternehmer darüber eine (Anzahlungs-)Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer gelegt, dann schuldet er den ausgewiesenen Betrag gemäß § 11 Abs 14 UStG, solange er die Rechnung nicht berichtigt. Das gilt zB auch dann, wenn die Anzahlung als Stornogebühr verfällt (Rz 1772 UStR).
Die Regelung soll einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorbeugen ().
Voraussetzung ist daher, dass überhaupt eine Rechnung iSd § 11 UStG ausgestellt wird.
Eine Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG trifft auch den Empfänger einer Gutschrift (der Nichtunternehmer ist), wenn er dem gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nicht widerspricht ().
Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf (, „Schmeink & Cofreth und Strobel“; Rz 1771 UStR).
Im Hinblick auf , „Schmeink & Cofreth und Strobel“, ist das in der vorher ergangenen Rechtsprechung des VwGH entwickelte Abgrenzungskriterium zwischen § 11 Abs 12 UStG einerseits und § 11 Abs 14 UStG andererseits - nämlich ob die Rechnungsausstellung gutgläubig oder missbräuchlich erfolgt - mE in Fällen nicht mehr relevant, in denen aus der unberechtigten Rechnungsausstellung mit USt-Ausweis eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht erwächst. Eine Berichtigung der Rechnung kann in solchen Fällen auch dann nicht verwehrt werden, wenn die Ausstellung mit USt-Ausweis nicht gutgläubig erfolgt ist.
Man wird also auch eine Rechnung mit einem unberechtigten Steuerausweis iSd § 11 Abs 14 UStG immer dann berichtigen können, wenn
der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat oder
die geltend gemachte Vorsteuer rückforderbar und einbringlich ist.
Die Ermittlungen darüber, ob eine Rückabwicklung noch möglich ist, sind von der Finanzverwaltung durchzuführen ().
Ist eine effektive Rückabwicklung nicht mehr möglich (zB Insolvenz des Leistungsempfängers), ist trotzdem auch die Frage des guten Glaubens des Rechnungsausstellers von Bedeutung (; Ruppe/Achatz UStG6, § 11 Tz 142/1).
Im Ergebnis wird also auch eine Rechnung mit einem unberechtigten Steuerausweis iSd § 11 Abs 14 UStG nur dann nicht berichtigt werden können, wenn
eine - effektive - Rückabwicklung beim Leistungsempfänger unmöglich ist und
der Rechnungsaussteller nicht gutgläubig war.
S. 353Wem eine Rechnungsausstellung zuzurechnen ist, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Eine Rechnungsausstellung durch Vertreter ist daher nach den Regeln des Zivilrechts dem Vertretenen zuzurechnen.
Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person oder Personengemeinschaft zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG. Es kann somit auch eine Person, die mit der auf der Rechnung als leistender Unternehmer ausgewiesenen Person nicht identisch ist, den Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG erfüllen. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass diese Person die Rechnung nicht in der Funktion als Stellvertreter ausstellt (). Siehe zur Ausstellung falscher Rechnungen durch Arbeitnehmer auch Teil A.18.13.
17.15. Rechnung bei Übergang der Steuerschuld
Die Verpflichtung zur Rechnungslegung ergibt sich schon aus § 11 Abs 1 UStG. § 11 Abs 1a UStG legt also zusätzliche Rechnungsmerkmale für Fälle des Übergangs der Steuerschuld fest.
Führt ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen iSd § 19 Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a, Abs 1b, Abs 1c, Abs 1d und Abs 1e UStG aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge), hat er gemäß § 11 Abs 1a UStG in den Rechnungen
die UID-Nr des Leistungsempfängers anzugeben,
auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (eine Angabe der entsprechenden Gesetzesbestimmung ist nicht erforderlich) und
keine Umsatzsteuer auszuweisen.
Ist in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld ein ausländischer Unternehmer im Inland nicht zur Umsatzsteuer zu erfassen,
ist bei einem EU-Unternehmer die ausländische UID-Nr anzugeben,
bei einem Drittlandsunternehmer entfällt die Anführung einer UID-Nr (Rz 1554 UStR).
Wichtig: Für den Abzug der übergegangenen Steuerschuld benötigt der Empfänger keine Rechnung iSd § 11 UStG (, „Bockemühl“).
17.16. Aufbewahrungspflicht
Gemäß § 132 Abs 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren (Verlängerung dieser Frist, soweit sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind).
S. 354§ 11 Abs 2 UStG sieht vor, dass der Unternehmer von Rechnungen, die er gemäß § 11 Abs 1 und Abs 1a UStG ausstellt, Durch- oder Abschriften anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren hat; Gleiches gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf diese Durch- oder Abschriften ist § 132 Abs 2 BAO (Möglichkeit der Aufbewahrung auf Datenträgern) anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit von elektronischen ü Rechnungen müssen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.
Nach Rz 1559 UStR kann der Beweis darüber, dass dem Unternehmer eine Rechnung zugekommen ist, nicht nur durch Vorlage der Originalrechnungen (Schriftstücke) erbracht werden. Es ist auch, wenn diese Rechnungen nicht mehr vorhanden sind (aber vorhanden waren), ein anderer Beweis zulässig.
Dieser Beweis kann zB durch mikroverfilmte Rechnungen erbracht werden. Gleiches gilt für optische Speicherplatten, wenn die mittels Scanner erfassten und urschriftgetreu auf der optischen Speicherplatte gespeicherten Rechnungen nicht mehr verändert werden können.
Urschriftgetreue Speicherung setzt voraus, dass auch beschriebene oder bedruckte Rückseiten der Belege eingescannt werden. Farbgetreue Wiedergabe ist erforderlich, wenn beim Einscannen in Schwarz-Weiß Informationen oder Zusammenhänge, die nur auf Grund der farblichen Gestaltung erkennbar sind, verloren gehen würden.
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke iSd § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG betreffen, sind zweiundzwanzig Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG). Für Grundstücke, die nicht in den Anwendungsbereich des 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, fallen, gilt dagegen eine Aufbewahrungsfrist von zwölf Jahren (bzw von zweiundzwanzig Jahren gemäß § 12 Abs 10a UStG idF BGBl I 2011/76).
Aufzeichnungen und Unterlagen, die nur Eigentumsübertragungen - ausgenommen von Geschäftsräumen - aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG betreffen, sind hingegen zwölf Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Beratungsleistung in anderem Mitgliedstaat
Sachverhalt:
Der inländische Rechtsanwalt AT erbringt im Februar 2020 eine Beratungsleistung an den deutschen Unternehmer DE.
S. 355Lösung:
Die Leistung des AT an DE ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Deutschland, steuerbar.
Gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG hat AT eine Rechnung - und zwar nach den österreichischen Vorschriften - auszustellen, es sei denn, die Abrechnung erfolgt durch DE mittels Gutschrift.
Ist AT zur Rechnungsausstellung verpflichtet, dann hat die Rechnung den Anforderungen gemäß § 11 Abs 1a UStG zu entsprechen.
Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen sind gemäß § 11 Abs 6 UStG nicht anwendbar.
Da es nach Art 196 MwSt-RL in Deutschland zwingend zum Übergang der Steuerschuld von AT auf DE kommt, muss AT die Rechnung spätestens bis ausstellen.
AT muss die sonstige Leistung in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Grundstücksleistung in anderem Mitgliedstaat
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer AT führt für den deutschen Unternehmer DE im Februar 2020 Wartungsarbeiten an einem Grundstück in Deutschland durch.
Lösung:
Die Leistung des AT an DE ist gemäß § 3a Abs 9 UStG am Grundstücksort, dh in Deutschland, steuerbar. Nach deutschem Recht (§ 13b dUStG) kommt es zum Übergang der Steuerschuld von AT auf DE.
Gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG hat AT eine Rechnung - und zwar nach den österreichischen Vorschriften -auszustellen, es sei denn, die Abrechnung erfolgt durch DE mittels Gutschrift.
Ist AT zur Rechnungsausstellung verpflichtet, dann hat die Rechnung den Anforderungen gemäß § 11 Abs 1a UStG zu entsprechen.
Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen sind gemäß § 11 Abs 6 UStG nicht anwendbar.
AT darf die Leistung nicht in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen.
AT hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen (§ 11 Abs 1 Z 1 UStG).
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Werklieferung in anderem Mitgliedstaat
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer AT errichtet für den deutschen Unternehmer DE im Februar 2020 einen Silo auf einem Grundstück in Bayern. Dabei verwendet AT eigenes Baumaterial.
Lösung:
Es liegt eine Werklieferung (§ 3 Abs 4 UStG) vor. Ort der Lieferung ist gemäß § 3 Abs 7 UStG in Deutschland. Nach deutschem Recht (§ 13b dUStG) kommt es zum Übergang der Steuerschuld von AT auf DE. Gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG hat AT eine Rechnung nach UStG auszustellen, es sei denn, die Abrechnung erfolgt durch DE mittels Gutschrift. Die Rechnung hat den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG zu entsprechen. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen sind gemäß § 11 Abs 6 UStG nicht anwendbar. AT hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen (§ 11 Abs 1 Z 1 UStG).
AT darf die Leistung nicht in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen.
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1
Themen:
Rechnungsausstellung, Versandhandel im EU-Ausland
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer AT tätigt Lieferungen, die nach der Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 UStG) in Deutschland steuerbar sind.
Lösung:
Es besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach UStG.
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1
Themen:
Rechnungsausstellung, Beratungsleistung im Drittland
Sachverhalt:
Der inländische Rechtsanwalt AT erbringt im Februar 2020 eine Beratungsleistung an den Schweizer Unternehmer CH.
Lösung:
Die Leistung des AT an CH ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in der Schweiz, steuerbar.
Gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG hat AT eine Rechnung - und zwar nach den österreichischen Vorschriften - auszustellen. AT hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen (§ 11 Abs 1 Z 1 UStG).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Lieferung in anderem Mitgliedstaat
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer AT verkauft dem Unternehmer EU Waren, die sich in einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat befinden. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt mittels Übergabe von Traditionspapieren (Lagerschein).
Lösung:
Die Lieferung des AT an EU ist gemäß § 3 Abs 7 UStG im anderen Mitgliedstaat steuerbar. Gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG hat AT eine Rechnung - und zwar nach den österreichischen Vorschriften -auszustellen, wenn es für diese Lieferung in dem anderen Mitgliedstaat zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Rechnung des AT muss den Anforderungen gemäß § 11 Abs 1a UStG entsprechen.
Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen sind gemäß § 11 Abs 6 UStG nicht anwendbar.
AT hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen (§ 11 Abs 1 Z 1 UStG).
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Lieferung im Drittland
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer AT verkauft dem russischen Unternehmer RU Waren, die sich in einem Lager in Moskau befinden. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt mittels Übergabe von Traditionspapieren (Lagerschein).
Lösung:
Die Lieferung des AT an RU ist gemäß § 3 Abs 7 UStG in Russland steuerbar. Gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG hat AT eine Rechnung - und zwar nach den österreichischen Vorschriften - auszustellen.
AT hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen (§ 11 Abs 1 Z 1 UStG).
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1
Themen:
Rechnungsausstellung, Werbeleistung durch ausländische Betriebsstätte
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer AT erbringt eine Werbeleistung an den Schweizer Unternehmer CH.
Die Leistung wird von der deutschen Betriebsstätte des AT erbracht.
Lösung:
Die Leistung des AT ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in der Schweiz, steuerbar.
Da die Leistung von der deutschen Betriebsstätte des AT erbracht wird, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach den österreichischen Vorschriften.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1
Themen:
Rechnungsausstellung, Werbeleistung durch inländische Betriebsstätte
Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer DE verpflichtet sich zur Durchführung einer Werbeleistung für den Schweizer Unternehmer CH. Die Leistung wird von der österreichischen Betriebsstätte des DE erbracht.
Lösung:
Die Leistung des DE an CH ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in der Schweiz, steuerbar.
Gem § 11 Abs 1 Z 2 UStG hat DE eine Rechnung - und zwar nach den österreichischen Vorschriften - auszustellen. DE hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen (§ 11 Abs 1 Z 1 UStG).
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Beratung durch EU-Unternehmer
Sachverhalt:
Der deutsche Rechtsanwalt DE erbringt im Februar 2020 eine Beratungsleistung an den inländischen Unternehmer AT.
Lösung:
Die sonstige Leistung des DE an AT ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar. Gem § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es zum Übergang der Steuerschuld von DE auf AT.
Für DE besteht gem § 11 Abs 1a letzter Unterabsatz UStG keine Verpflichtung, eine Rechnung nach den österreichischen Vorschriften auszustellen. Erfolgt die Abrechnung jedoch mittels Gutschrift durch AT, dann richtet sich diese nach den österreichischen Vorschriften. Die Gutschrift hat somit den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG zu entsprechen und ist bis spätestens auszustellen. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen sind gemäß § 11 Abs 6 UStG nicht anwendbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Grundstücksleistung durch EU-Unternehmer
Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer DE führt im Februar 2020 für den österreichischen Unternehmer AT Wartungsarbeiten an einem Grundstück in Österreich durch.
Lösung:
Die Leistung des DE an AT ist gemäß § 3a Abs 9 UStG am Grundstücksort, dh in Österreich, steuerbar. Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es zum Übergang der Steuerschuld von DE auf AT. Für DE besteht gem § 11 Abs 1a letzter Unterabsatz UStG keine Verpflichtung, eine Rechnung nach den österreichischen Vorschriften auszustellen. Erfolgt die Abrechnung jedoch mittels Gutschrift durch AT, dann richtet sich diese nach den österreichischen Vorschriften. Die Gutschrift hat somit den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG zu entsprechen und ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes auszustellen. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen sind gemäß § 11 Abs 6 UStG nicht anwendbar.
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Beratung durch Drittlandsunternehmer
Sachverhalt:
Der Schweizer Rechtsanwalt CH erbringt im Februar 2020 eine Beratungsleistung an den inländischen Unternehmer AT.
Lösung:
Die sonstige Leistung des CH an AT ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, dh in Österreich, steuerbar. Gem § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es zum Übergang der Steuerschuld von CH auf AT.
CH muss eine dem § 11 Abs 1a UStG entsprechende Rechnung bis spätestens ausstellen. Die Frist gilt auch, wenn vom Leistungsempfänger mittels Gutschrift abgerechnet wird.
Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen sind gemäß § 11 Abs 6 UStG nicht anwendbar.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1, § 11 Abs 1a
Themen:
Rechnungsausstellung, Grundstücksleistung durch Drittlandsunternehmer
Sachverhalt:
Der Schweizer Unternehmer CH führt im Februar 2020 für den österreichischen Unternehmer AT Wartungsarbeiten an einem Grundstück in Österreich durch.
Lösung:
Die Leistung des CH an AT ist gemäß § 3a Abs 9 UStG am Grundstücksort, dh in Österreich, steuerbar. Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es zum Übergang der Steuerschuld von CH auf AT.
CH muss eine dem § 11 Abs 1a UStG entsprechende Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausstellen. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen sind gemäß § 11 Abs 6 UStG nicht anwendbar.
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1
Themen:
Rechnungsberichtigung, Berichtigung einzelner Angaben statt neuer Rechnung
Sachverhalt:
Die A-GmbH hat an die B-GmbH eine steuerpflichtige sonstige Leistung erbracht. In der darüber an die B-GmbH gelegten Rechnung wurde ein unrichtiger Leistungszeitraum angegeben. Die B-GmbH ersucht daraufhin die A-GmbH um eine entsprechende Berichtigung. Die A-GmbH stellt keine „neue“ vollständige Rechnung aus, sondern berichtigt unter Hinweis auf die bisherige Rechnung den Leistungszeitraum.
Lösung:
Eine Rechnungsberichtigung kann nicht nur durch die Ausstellung einer vollständig „neuen“ Rechnung erfolgen. Es ist auch zulässig, unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorzunehmen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 1
Themen:
Rechnungsberichtigung, Sammelberichtigung
Sachverhalt:
Der Unternehmer A hat an den Unternehmer B einzelne Lieferungen über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführt. A hat diese Lieferungen bisher steuerfrei behandelt. Über diese Lieferungen wurden insgesamt 23 Rechnungen ohne USt-Ausweis ausgestellt.
Im Zuge einer Außenprüfung stellt sich heraus, dass für diese Lieferungen die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht gegeben sind. Es kommt daher im Rahmen der Außenprüfung zu einer Versteuerung der betreffenden Umsätze. A hat mit B Einvernehmen darüber hergestellt, dass es zu einer Nachverrechnung der USt kommt und B den Vorsteuerabzug vornehmen wird.
A verzichtet auf eine Berichtigung der einzelnen Rechnungen und führt eine Sammelberichtigung in einer Urkunde durch, um die Berichtigung zu vereinfachen.
Lösung:
Eine Rechnungsberichtigung kann nicht nur durch die Ausstellung vollständig „neuer“ Rechnungen erfolgen. Es ist auch zulässig, unter Hinweis auf die ursprünglichen Rechnungen die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen in einer Urkunde vorzunehmen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 12
Themen:
Steuerschuld kraft Rechnungslegung, Kleinbetragsrechnung
Sachverhalt:
Unternehmer A legt für von ihm erbrachte Leistungen Kleinbetragsrechnungen mit Ausweis eines Steuersatzes von 20 % an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer.
A ist Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG.
S. 363Lösung:
Da im Falle einer ordnungsgemäßen Kleinbetragsrechnung der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist § 11 Abs 12 UStG so auszulegen, dass es auch bei Kleinbetragsrechnungen mit unrichtiger Steuersatzangabe zu einer Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung kommt. Die Angabe des Bruttoentgeltes in Verbindung mit dem Steuersatz hat bei Kleinbetragsrechnungen die Wirkung eines gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages.
Quelle:
USt-Protokoll 2004
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 12
Themen:
Steuerschuld kraft Rechnung, Kleinunternehmer
Sachverhalt:
Der unecht steuerbefreite Kleinunternehmer K stellt für eine Leistung Umsatzsteuer in Rechnung. Da K vom Finanzamt keine UID-Nr erteilt wurde, enthält die Rechnung auch keine UID-Nr. Für den betreffenden Veranlagungszeitraum wurde bzw wird von K keine Optionserklärung gemäß § 6 Abs 3 UStG abgegeben.
Lösung:
Der Unternehmer schuldet für einen Umsatz grundsätzlich jenen Steuerbetrag, der sich bei Heranziehung des Entgeltes unter Anwendung des entsprechenden Steuersatzes ergibt. Hat der Unternehmer jedoch in einer Rechnung für eine tatsächlich ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, dann schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung gemäß § 11 Abs 12 UStG.
Nach § 11 Abs 1 Z 3 lit i UStG hat eine Rechnung, soweit der Unternehmer im Inland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die ihm vom Finanzamt erteilte UID-Nr zu enthalten. Da K keine Leistungen im Inland erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ist die Angabe einer UID-Nr in einem solchen Fall auch kein notwendiges Rechnungsmerkmal. Die von K ausgestellte Rechnung erfüllt somit alle Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG und weist unrichtigerweise einen Umsatzsteuerbetrag aus, der auf Grund der erbrachten Leistung nicht geschuldet wird. Es kommt somit § 11 Abs 12 UStG zur Anwendung. K schuldet den ausgewiesenen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.
Quelle:
USt-Protokoll 2013
Rechtsnorm:
§ 11 Abs 14
Themen:
Steuerschuld kraft Rechnung, Anzahlungsrechnung
Sachverhalt:
Der Hotelier H erhält eine Anzahlung über 100 € für eine insgesamt 150 € teure Nächtigung in einem im Inland gelegenen Hotel und stellt eine Rechnung mit 10 % Umsatzsteuer aus. Der Gast storniert und der Hotelier behält die Anzahlung ein.
Lösung:
Bei dem einbehaltenen Betrag handelt es sich zwar um nicht steuerbaren echten Schadenersatz, H schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag jedoch auf Grund der Rechnung.
Ist eine Anzahlung für eine in weiterer Folge nicht ausgeführte Leistung entrichtet worden und hat der Unternehmer (hier: H) darüber eine (Anzahlungs-)Rechnung mit USt-Ausweis gelegt, schuldet er den ausgewiesenen Betrag gemäß § 11 Abs 14 UStG, solange er die Rechnung nicht berichtigt. Das gilt zB auch dann, wenn die Anzahlung als Stornogebühr verfällt.
Berichtigt H die Rechnung gegenüber dem Gast, kann er die erfolgte Besteuerung der Anzahlung rückgängig machen.
Quelle:
S. 36518. Vorsteuerabzug (§ 12)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 12 - Vorsteuerabzug | |
Abs 1 | Voraussetzungen für den VSt-Abzug |
Abs 2 | Ausführung von Leistungen fürs Unternehmen |
Abs 3 | Vorsteuerausschluss iZm unecht steuerbefreiten Umsätzen |
Abs 4 bis 8 | Methoden der Vorsteueraufteilung, wenn ein Teil der erzielten Umsätze gemäß § 12 Abs 3 vom Vorsteuerabzug ausschließt |
Abs 9 | Bei Rechnungen iSd § 11 Abs 6, 9, 10 und 11 können für den VSt-Abzug die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufgeteilt werden. |
Abs 10 bis 13 | Vorsteuerberichtigung |
Abs 14 | Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerhinterziehung |
Abs 15 | Weiterverrechnung von USt bei „Eigenverbrauch“ |

S. 366Vorsteuerabzug und Rechnung

Als Vorsteuer abziehbar sind für einen Unternehmer gemäß § 12 Abs 1 UStG:
Leistungsumsatzsteuer (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG): die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Istbesteuerer unter 2 Mio €: auch Überrechnung oder Zahlung erforderlich).
Anzahlungen: Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Sonderfall: VSt-Abzug bei „Eigenverbrauch“ (§ 12 Abs 15 UStG).
S. 367Einfuhrumsatzsteuer (§ 12 Abs 1 Z 2 UStG): die entrichtete oder in den Fällen des § 26 Abs 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind.
Übergegangene Steuerschuld (§ 12 Abs 1 Z 3 UStG): die gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a, Abs 1b, Abs 1c und Abs 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
S. 36819. Vorsteuerabzug bei der Leistungsumsatzsteuer
19.1. Allgemeines
Anmerkung:
Unter diesem Titel werden der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG und - der Einfachheit halber - auch der Vorsteuerabzug iZm „Eigenverbrauch“ gemäß § 12 Abs 15 UStG zusammengefasst.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Der Weg zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG stellt sich (ohne den Sonderfall des Missbrauchs; siehe dazu Teil A.20.7.) wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Empfänger = Unternehmer (§ 2 UStG)? |
↓ |
Leistender = Unternehmer (§ 2 UStG)? |
↓ |
Rechnung iSd § 11 UStG mit gesondert ausgewiesener USt? |
↓ |
Lieferung oder sonstige Leistung im Inland? |
↓ |
Leistung fürs Unternehmen? |
↓ |
VSt-Ausschluss (§ 12 Abs 3 UStG)? |
↓ |
Berechtigung zum Vorsteuerabzug |
19.2. Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer berechtigt. Wer Unternehmereigenschaft besitzt, bestimmt sich nach § 2 UStG.
Die Unternehmereigenschaft kann bereits vor der Erzielung von Umsätzen - durch Vorbereitungshandlungen - beginnen (siehe Teil A.5.4.).
Vorsteuerbeträge können selbst dann abgezogen werden, wenn eine unternehmerische Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde, sofern diese Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit begründet sind (Rz 1805 UStR mHa , „Ryanair“).
S. 369Die Unternehmereigenschaft kann auch noch nach Einstellung der Tätigung von Umsätzen bestehen. Auch wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit (zB durch Geschäftsaufgabe) beendet hat, steht ihm der Vorsteuerabzug für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen bezogen wurden, auch noch in einem Veranlagungs-(Voranmeldungs-)Zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt (Rz 1806 UStR)
Auch jemand, der die Erbringung von Leistungen eingestellt hat, aber weiterhin Eingangsleistungen bezieht, ist als Unternehmer anzusehen und - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit zwischen den bezogenen Eingangsleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt (, „Fini H“).
Wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer ausschließlich Umsätze im Ausland ausführt (also - in Österreich - nicht steuerbare Umsätze), so ändert dieser Umstand nichts an seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, dürfen den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch dann beanspruchen, wenn sie im Inland keine Lieferungen und sonstigen Leistungen ausführen bzw ausgeführt haben. Die Unternehmereigenschaft ist aber auch bei ausländischen Unternehmern nach § 2 UStG - also nach österreichischem Recht - zu beurteilen (Rz 1809 UStR).
19.3. Unternehmereigenschaft des Leistenden
Die Unternehmereigenschaft des Leistenden ist gemäß § 2 UStG zu beurteilen. Entscheidend ist also, ob der Leistende die objektiven Kriterien des § 2 UStG erfüllt.
Nicht maßgeblich ist, ob der leistende Unternehmer
steuerlich erfasst ist,
Steuererklärungen abgibt,
die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt.
19.4. Vorliegen einer Rechnung iSd § 11
19.4.1. Allgemeines
Zur Rechnung iSd § 11 UStG und insbesondere zu den erforderlichen Rechnungsmerkmalen siehe Teil A.18.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Die Rückdatierung einer Rechnung ist unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
Wurde eine Rechnung noch im Veranlagungszeitraum ausgestellt, langt sie aber so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den VeranS. 370lagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen (Rz 1816 UStR).
Der Vorsteuerabzug erfordert die Erfüllung aller Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 1 UStG. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt daher
den Empfang der Leistung und
die Rechnungsausstellung
voraus (Rz 1818 UStR).
Für Istbesteuerer gilt als zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist (siehe Teil A.20.5.).
Zum Erfordernis des Vorliegens einer Rechnung iSd § 11 UStG ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu verweisen: Aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer folgt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Daher darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen. Die Steuerverwaltung darf sich dabei nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (; Rz 1802 UStR).
Die Rechtsprechung lässt auch - jedenfalls unter bestimmten Umständen (zB Fehlen der UID-Nr des Leistenden) - eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zu ( C- 518/14, „Senatex“;). Der VwGH ging in seiner Entscheidung vom , Ro 2015/15/0039, in einem Fall, in welchem die gesetzlich anzugebende UID eines Vertragspartners (dort: des leistenden Unternehmers) fehlte - wobei diese fehlende Angabe noch während der Außenprüfung berichtigt wurde - von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung aus und ließ den Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung daher für das Jahr zu, in dem die (zwischenzeitlich berichtigte) Rechnung ursprünglich ausgestellt worden war.
19.4.2. Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
Abzugsfähig gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG ist nur Umsatzsteuer, die auf Grund der erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung geschuldet wird (, „Genius Holding“).
Dies bedeutet, dass in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, die
gemäß § 11 Abs 12 UStG (unrichtiger Steuerausweis) oder
gemäß § 11 Abs 14 UStG (unberechtigter Steuerausweis)
geschuldet wird, nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
S. 371Eine gemäß § 11 Abs 12 UStG geschuldete Steuer ist vom Leistungsempfänger von vornherein nicht als Vorsteuer abziehbar (, „Genius Holding“; , ).
Eine zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer ist ex tunc richtigzustellen und erfordert keine Rechnungsberichtigung (, Rn 23 mHa ).
Demgegenüber ließ die Finanzverwaltung allerdings den Vorsteuerabzug nach Rz 1825 UStR idF vor UStR-Wartung 2023 bis in bestimmten Fällen zu.
19.4.3. Rechnung und finanzbehördliche Überprüfung
Wurde für eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung zwar eine Abrechnungsurkunde ausgestellt, die grundsätzlich als Rechnung zu qualifizieren ist, erfüllt diese aber nicht die Anforderungen des § 11 UStG (zB falsche Bezeichnung des Leistungsempfängers), dann berechtigt diese Abrechnung nur nach einer entsprechenden Rechnungsberichtigung durch den leistenden Unternehmer, oder wenn die Finanzverwaltung aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen über sämtliche Daten für den Nachweis der materiellen Voraussetzungen verfügt, zum Vorsteuerabzug (Rz 1828 UStR mHa , „Raiffeisen Leasing“; , „Barlis 06“, Rn 46, sowie ).
Eine eigenmächtige Änderung der Angaben oder Ergänzung der Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht zulässig (Rz 1828 UStR).
Wurde über eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung überhaupt kein Beleg oder nur ein Beleg ausgestellt, der nicht als Rechnung iSd § 11 UStG zu qualifizieren ist (zB Lieferschein), setzt der Vorsteuerabzug eine (nachträgliche) Rechnungslegung durch den liefernden oder leistenden Unternehmer voraus (Rz 1830 UStR).
Die Rechtsprechung lässt auch - jedenfalls unter bestimmten Umständen (zB Fehlen der UID-Nr des Leistenden) - eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zu ( C- 518/14, „Senatex“; ). Die Finanzverwaltung geht ebenfalls in Rz 1831 UStR von der Möglichkeit einer nachträglichen Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung (ex tunc) aus:
„Wird im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Die Frist hat im Regelfall einen Monat nicht zu überschreiten. Wird die Rechnung innerhalb dieses Zeitraumes berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen (). Bei einem unrichtigen (ursprünglich zu niedrigen) Steuerausweis ist diese Vorgangsweise jedoch nicht zulässig.“
S. 372„Finanzbehördliche Überprüfung“ umfasst sowohl Überprüfungsmaßnahmen des Außendienstes (zB Betriebsprüfungen, USt-Sonderprüfungen) als auch solche des Innendienstes (zB Vor- oder Nachbescheidkontrollen, Vorhalte), die in einer ausdrücklichen Aufforderung seitens der Behörde zur Vorlage der Rechnung bestehen.
Nicht erfasst sind jene Fälle, in denen eine Rechnung bereits dem Antrag beigelegt werden muss (zB im Rahmen des VSt-Erstattungsverfahrens).
19.5. Vorsteuerabzug bei Istbesteuerung
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a zweiter Satz UStG ist bei Unternehmern, die nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG) besteuern, zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist.
Davon ausgenommen sind
Istbesteuerer iSd § 17 Abs 1 zweiter Satz UStG (Versorgungsunternehmen),
Istbesteuerer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im vorangegangenen VLZ 2.000.000 € (ohne Umsätze aus Hilfsgeschäften inkl Geschäftsveräußerungen) überstiegen haben, und
Umsätze, bei denen eine Überrechnung gemäß § 215 Abs 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder die sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers stattfindet.
In den Fällen des Übergangs der Steuerschuld steht auch bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG) der Vorsteuerabzug für denselben VAZ zu, in dem die Steuerschuld entsteht, unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung der Leistung. Gleiches gilt auch für den Abzug der Erwerbsteuer (Art 12 Abs 1 Z 1 UStG).
Wird eine Leistung von einem der von § 12 Abs 1 Z 1 lit a zweiter Satz UStG erfassten Istbesteuerer in Raten bezahlt, steht der Vorsteuerabzug entsprechend den bereits entrichteten Teilzahlungen zu.
Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind - auch beim Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a zweiter Satz UStG - die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer.
Ist der leistende Unternehmer ein Istbesteuerer, dann entsteht bei ihm die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 19 Abs 2 Z 1 lit b UStG). Dies gilt auch für den Teil des Entgelts, den er im Rahmen der Überrechnung vereinnahmt.
19.6. Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit b UStG ist ein gesondert ausgewiesener Steuerbetrag, der auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, bereits dann abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
S. 373Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vor Leistungserbringung:
Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis und
tatsächlich geleistete Zahlung.
Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Gleichgültig, wie hoch der in einer Rechnung vor Leistungserbringung ausgewiesene Steuerbetrag ist, abzugsfähig ist nur die Umsatzsteuer, die in der tatsächlich geleisteten Zahlung enthalten ist.
Bei Übertragung (Umbuchung, Überrechnung; § 215 Abs 4 BAO bzw § 211 Abs 1 lit g BAO) eines aus dem Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung entstandenen Guthabens ist Rz 1819a UStR sinngemäß anzuwenden.
19.7. Umsatzsteuerhinterziehung und missbräuchliche Gestaltungen
Unter bestimmten Umständen ist gemäß § 12 Abs 14 UStG auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug dieser trotzdem nicht zulässig
Achtung: § 12 Abs 14 UStG erfasst - gemäß der Rechtsprechung des EuGH - alle Fälle des Vorsteuerabzugs (zB § 12 Abs 1 Z 1 bis 3, §§ 13 und 14 sowie Art 12 UStG).
Wurde die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in Zusammenhang steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Der Vorsteuerabzug entfällt also zB auch dann, wenn nicht der direkte Lieferant des Unternehmers, sondern ein Vorlieferant einen Umsatzsteuerbetrug begangen hat (siehe ).
Der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Gegenstandes, mit dem ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, ist dem Erwerber - wenn er davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen - auch dann zur Gänze zu versagen, wenn die Mehrwertsteuerhinterziehung nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf (, „A“).
Der Vorsteuerabzug ist nach Rz 1802a UStR auch dann zu versagen, wenn er mit Hilfe einer missbräuchlichen Gestaltung geltend gemacht werden soll. Eine solche ist gegeben, wenn die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit dem UStG verfolgten Ziel zuwiderläuft, und aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (siehe , „Part S. 374Service“). Die Behörde hat den Vorteil festzustellen, was eine Vorläufigkeit iSd § 200 Abs 1 BAO rechtfertigen kann (). Im Fall der missbräuchlichen Praxis sind die Umsätze in der Weise neu zu definieren, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese Umsätze bestanden hätte (, „Halifax“).
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1 lit a
Themen:
Istbesteuerer, Vorsteuerabzug
Sachverhalt:
Der Istbesteuerer A bezieht eine Leistung um 1.000 € zzgl 200 € Umsatzsteuer vom Unternehmer B, der dem A eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 11 UStG ausstellt. A bezahlt dem B 1.000 €. Im vorangegangenen VALZ erzielte A einen Umsatz von 230.000 €.
Lösung:
Für einen Istbesteuerer iSd § 12 Abs 1 Z 1 lit a zweiter Satz UStG steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur zu, soweit dieser die Leistung tatsächlich bezahlt hat. Aus der Zahlung des A kann ein Vorsteuerabzug von höchstens 166,67 € geltend gemacht werden.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1 lit a
Themen:
Istbesteuerer, Überrechnung
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT1, der nach vereinnahmten Entgelten besteuert (§ 17 UStG), erhält eine Lieferung samt Rechnung iSd § 11 UStG von AT2. Der Preis beträgt 1.000 € zuzüglich 200 € Umsatzsteuer. AT1 überweist dem Lieferer 1.000 € und stellt einen Antrag auf Überrechnung gemäß § 215 Abs 4 BAO beim zuständigen Finanzamt. AT2 stimmt der Überrechnung zu und auf dem Abgabenkonto des AT1 befindet sich nach Berücksichtigung aller für den VAZ relevanter Vorgänge ein Guthaben in Höhe von mindestens 200 €.
S. 375Variante:
Auf Grund mangelnder Deckung auf dem Abgabenkonto des AT1 kommt es schlussendlich nicht zur Überrechnung.
Lösung:
Von AT1 kann die gesamte Vorsteuer in der UVA geltend gemacht und auf das Konto des Lieferers überrechnet werden. Gleiches würde gelten, wenn AT1 dem Lieferer nur einen Teilbetrag (zB 500 €) überweist und den Restbetrag später, weil auch hier bei Vorliegen aller Voraussetzungen (insb Stattfinden der Überrechnung) das Recht auf Vorsteuerabzug zur Gänze bei Lieferung entsteht.
Variante:
Kommt es nicht zur vollständigen Überrechnung, hat der Unternehmer die UVA entsprechend zu berichtigen, weil der Vorsteuerabzug nicht in voller Höhe entstanden ist. Ist schon ein Bescheid ergangen, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, das gegebenenfalls durch eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO zu berücksichtigen ist.
Die Vorsteuer ist nur in Höhe von 166,67 € entstanden (= 1.000 €/6). Mangels Überrechnung hat AT1 somit nur insoweit ein Recht auf Vorsteuerabzug, als er die Zahlung geleistet hat. Eine entsprechende Berichtigung der UVA durch AT1 oder gegebenenfalls eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO ist notwendig.
Quellen:
EB zu Art 4 Z 5 StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118; Rz 1819a UStR
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1 lit a
Themen:
Istbesteuerer, Ratenzahlung
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT erwirbt einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbus um 36.000 € inkl USt, zahlbar in 30 Monatsraten zu je 1.200 €. Die Rechnung erhält AT bei Übergabe des Fahrzeugs. AT hat im vorangegangenen VLZ 300.000 € an Umsätzen erzielt und ist kein Unternehmer iSd § 17 Abs 1 zweiter Satz UStG.
Lösung:
A kann im VAZ der Bezahlung der jeweiligen Monatsrate den Vorsteuerabzug iHv von jeweils 200 € geltend machen. Kommt es zur Überrechnung der 6.000 € gemäß § 215 Abs 4 BAO, kann die Vorsteuer sofort in voller Höhe geltend gemacht und überrechnet werden.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1
Themen:
Vorsteuerabzug, Leistender meldet keine Umsätze bzw führt keine USt ab
Sachverhalt:
Im Zuge der Außenprüfung beim Unternehmer U werden folgende Umstände festgestellt: U hat sich die Vorsteuer aus einer Rechnung, die von A ausgestellt wurde, abgezogen.
A hat für U Leistungen erbracht und 20 % Umsatzsteuer verrechnet. A ist tatsächlich Unternehmer. Die Rechnung des A weist alle erforderlichen Merkmale auf. Im Zuge der Geschäftsabwicklung haben sich für U keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Umsatzsteuerhinterziehung hindeuten, ergeben.
Bei Abfrage der steuerlichen Daten des A durch die Finanzverwaltung stellt sich Folgendes heraus:
Variante 1: A hat für den angegebenen Leistungszeitraum dem Finanzamt keine Umsätze gemeldet.
Variante 2: A hat für den angegebenen Leistungszeitraum zwar Umsätze gemeldet, die dafür geschuldete Umsatzsteuer aber nicht an das Finanzamt abgeführt.
Lösung:
Sowohl bei Variante 1 als auch in Variante 2 steht dem Leistungsempfänger (U) der Vorsteuerabzug zu.
Die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug ist grundsätzlich (Achtung: § 12 Abs 14 UStG) unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer
seine Umsätze beim Finanzamt meldet oder
die auf Grund der Umsätze geschuldete Steuer tatsächlich abführt.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1
Themen:
Vorsteuerabzug, Lieferung im Ausland
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A liefert dem österreichischen Unternehmer B Waren, die sich in einem Lager in Belgien befinden. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt mittels Übergabe der Lagerpapiere in Mödling.
A stellt dem B eine Rechnung mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer. Die Rechnung erfüllt alle Anforderungen des § 11 UStG.
S. 377Lösung:
Der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger eine Lieferung im Inland erbracht wird.
Die Lieferung des A an den B ist gemäß § 3 Abs 7 UStG an dem Ort steuerbar, an dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Ort der Lieferung ist daher Belgien.
A ist daher aus der Rechnung des B nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1
Themen:
Vorsteuerabzug, Istbesteuerung, maßgebende Verhältnisse
Sachverhalt:
Der Istbesteuerer A bezieht im Jahr 2020 eine Leistung um 1.500 € zzgl 300 € USt vom Unternehmer B, der dem A eine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG ausstellt. Im Jahr 2020 führt A ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus. A bezahlt die Leistung erst im Jahr 2021. Im selben Jahr unterschreitet A die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG und führt als Kleinunternehmer somit nur unecht steuerfreie Umsätze aus.
Lösung:
A kann nach Bezahlung der Leistung im Jahr 2021 den Vorsteuerabzug entsprechend den Verhältnissen bei Leistungsbezug (2020) voll geltend machen. UU sind allerdings die Voraussetzungen hinsichtlich einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 ff UStG gegeben.
Quelle:
Rz 1835 UStR; siehe : Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist jeweils der Zeitpunkt der Leistung.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1
Themen:
Vorsteuerabzug, pauschalierter Landwirt, maßgebende Verhältnisse
Sachverhalt:
Der pauschalierte Landwirt L bezieht eine Leistung, die Rechnung iSd § 11 UStG hierüber erhält er aber erst im nächsten Jahr, in dem er nicht mehr pauschaliert ist.
S. 378Lösung:
L ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. UU sind allerdings die Voraussetzungen hinsichtlich einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 ff UStG gegeben.
Quelle:
Rz 1835 UStR; siehe : Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist jeweils der Zeitpunkt der Leistung.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1, § 11 Abs 12
Themen:
Vorsteuerabzug, überhöhter Steuerausweis, Steuerschuld auf Grund der Rechnung, Zeitschriften
Sachverhalt:
Die A-GmbH hat beim Unternehmer B Zeitschriften bezogen. B hat dafür 20 % USt in Rechnung gestellt. Die Rechnung des B weist alle erforderlichen Rechnungsmerkmale auf.
Lösung:
Steuersatz
Die Lieferung von Druckwerken unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG, Z 43 der Anlage zu § 10 Abs 2).
Steuerschuld des B auf Grund der Rechnung
B schuldet den vollen ausgewiesenen USt-Betrag.
Die USt für eine - gesetzeskonforme - Versteuerung mit 10 % schuldet B auf Grund der erbrachten Leistung. Den Rest der ausgewiesenen USt schuldet B auf Grund des Ausweises in der Rechnung (§ 11 Abs 12 UStG).
Vorsteuerabzug der A-GmbH
Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des B ist nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (also 10 %) zulässig.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1
Themen:
Vorsteuerabzug, unberechtigter Steuerausweis
S. 379Sachverhalt:
Der Unternehmer A erbringt an den Unternehmer B eine Leistung, die in Deutschland steuerbar ist, und stellt österreichische Umsatzsteuer in Rechnung.
Lösung:
Wird bei nicht steuerbaren Auslandsleistungen österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, dann liegt ein Fall des § 11 Abs 14 UStG vor. Damit kommt ein Vorsteuerabzug durch B nicht in Frage, da er keine Leistung im Inland erhalten hat.
Quelle:
USt-Protokoll 2008
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1, § 11 Abs 12
Themen:
Vorsteuerabzug, überhöhter Steuerausweis, Steuerschuld auf Grund der Rechnung, Müllbeseitigung
Sachverhalt:
Der geprüfte inländische Müllentsorgungsbetrieb E-GmbH beauftragt zwei Unternehmer S 1 und S 2 mit dem Transport von Abfällen im Inland. S 1 und S 2 befördern Müll zur Deponie der E-GmbH. S 1 verrechnet seine Leistung mit 10 % USt, S 2 verrechnet mit 20 % USt.
Lösung:
Leistungen von S 1 und S 2
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen gemäß § 10 Abs 2 Z 7 UStG die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.
Wird Müll zu einer dafür vorgesehenen Deponie verbracht, dann stellt auch die Beförderungsleistung eine Methode zur Müllbeseitigung dar. Sowohl die Leistung des S 1 als auch die Leistung des S 2 unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs 2 Z 7 UStG.
Steuerschuld des S 2 auf Grund der Rechnung
S2 schuldet den vollen ausgewiesenen USt-Betrag.
Die USt für eine - gesetzeskonforme - Versteuerung mit 10 % schuldet S 2 auf Grund der erbrachten Leistung. Den Rest der ausgewiesenen USt schuldet S 2 auf Grund des Ausweises in der Rechnung (§ 11 Abs 12 UStG).
Vorsteuerabzug bei der E-GmbH
Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des S 2 ist nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (also 10 %) zulässig.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1, § 11 Abs 12, § 6 Abs 1 Z 27
Themen:
Vorsteuerabzug, überhöhter Steuerausweis, Steuerschuld auf Grund der Rechnung, Gutschrift, Kleinunternehmer
Sachverhalt:
Der Kleinunternehmer K hat für die G-GmbH sonstige Leistungen erbracht. Die G-GmbH rechnet dem K gegenüber - vereinbarungsgemäß - mit Gutschrift ab. In dieser Gutschrift werden 5.500 € zuzüglich 1.100 € USt (Steuersatz 20 %) ausgewiesen. Die Gutschrift weist alle erforderlichen Rechnungsmerkmale aus und wird dem K übergeben, der nicht widerspricht.
Lösung:
Leistung des K
Die Leistungen von Kleinunternehmern sind gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG unecht steuerbefreit.
Steuerschuld des K auf Grund der Rechnung (Gutschrift)
K schuldet allerdings den vollen ausgewiesenen USt-Betrag, da er die Gutschrift akzeptiert hat, gemäß § 11 Abs 12 UStG.
Vorsteuerabzug der A-GmbH
Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung (Gutschrift) des K ist nicht zulässig.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1
Themen:
Vorsteuerabzug, Anzahlungen
Sachverhalt:
Die A-GmbH stellt für die B-GmbH eine einheitliche Fertigungsanlage (Liefertermin September 2025) her. Im Jänner 2025 legt die A-GmbH darüber eine Gesamtrechnung in der Höhe von 150.000 € zuzüglich 30.000 € Umsatzsteuer.
Die B-GmbH leistet Teilzahlungen nach Fortschritt der Herstellung. Die Lieferung der Anlage erfolgt tatsächlich im September 2025.
Die B-GmbH leistet folgende Zahlungen:
Jänner: 60.000 €
April: 24.000 €
Juni: 36.000 €
S. 381August: 36.000 €
Oktober: 24.000 €
Lösung:
Die B-GmbH darf folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
UVA 1/2025: 10.000 €
UVA 4/2025: 4.000 €
UVA 6/2025: 6.000 €
UVA 8/2025: 6.000 €
UVA 9/2025: 4.000 €
Bezüglich der Zahlungen, die vor der Lieferung erfolgen, ist die B-GmbH nur zum Vorsteuerabzug bezüglich des Steuerbetrages berechtigt, der in der jeweiligen Teilzahlung enthalten ist.
Bezüglich des Steuerbetrages, der in der im Oktober vorgenommen Restzahlung enthalten ist, kann der Vorsteuerabzug bereits im September (Zeitpunkt der Lieferung) vorgenommen werden. Ab Leistungserbringung gilt bezüglich des Vorsteuerabzuges nämlich nicht mehr die Sonderregelung des § 12 Abs 1 Z 1 lit b UStG (Vorsteuerabzug vor Leistungserbringung auch bei Vorliegen einer Rechnung nur nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten Zahlungen), sondern die Regelung des § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG (Vorsteuerabzug, wenn Leistung und Rechnung vorliegen).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1, § 12 Abs 2 Z 1 lit b
Themen:
Vorsteuerabzug, Zuordnung zum Unternehmen, Veräußerung, Entnahme, Rechnungsausstellung
Sachverhalt:
Der Unternehmer A schafft im Jahr 2022 einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbus um 30.000 € zzgl 6.000 € USt an. Gemäß § 12 Abs 2 Z 1 lit b UStG, wonach Eingangsleistungen als nur insoweit für das Unternehmen ausgeführt behandelt werden können, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, macht er im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung folgende Vorsteuerbeträge im Jahr 2022 geltend:
unternehmerische Nutzung 30 %: Vorsteuerabzug 1.800 €
unternehmerische Nutzung 80 %: Vorsteuerabzug 4.800 €
In den Jahren 2022 bis 2025 bleibt das Nutzungsverhältnis unverändert.
Im Jahr 2025 wird der Kleinbus von A um 10.000 € brutto an eine Privatperson veräußert.
S. 382Variante:
Im Jahr 2025 wird der Kleinbus von A aus dem Unternehmen entnommen.
Lösung:
Veräußerung
Ordnet der Unternehmer nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil eines Gegenstandes seinem Unternehmen zu, ist diese Tatsache dem Finanzamt bis zum Ablauf des VLZ, in dem die Vorleistungen angefallen sind, schriftlich mitzuteilen. Eine spätere Veräußerung des Gegenstandes ist dann nur im zugeordneten Ausmaß steuerbar.
a) Unternehmerische Zuordnung zu 30 %
Der Betrag von 10.000 € brutto (also inkl USt) setzt sich zusammen aus einem Anteil von 30 %, der steuerbar und steuerpflichtig ist, und einem nicht steuerbaren Anteil von 70 %.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist, ausgehend vom Bruttogesamtbetrag, wie folgt vorzunehmen (wobei „X“ die Bemessungsgrundlage darstellt):
0,3X * 1,2 + 0,7X = 10.000
0,36X + 0,7X = 10.000
1,06X = 10.000
X = Bemessungsgrundlage = 10.000/1,06 = 9.433,96
Die Nettobemessungsgrundlage beträgt 9.433,96 €. Davon macht der steuerbare Anteil 30 %, also 2.830,19 € aus, woraus sich eine geschuldete USt von 566,04 € ergibt.
6.603,77 € sind - weil die Lieferung des Kleinbusses insoweit nicht aus dem Unternehmen erfolgt - nicht steuerbar.
b) Unternehmerische Zuordnung zu 80 %
0,8X * 1,2 + 0,2X = 10.000
0,96X + 0,2X = 10.000
1,16X = 10.000
X = Bemessungsgrundlage = 10.000/1,16 = 8.620,69
Die Nettobemessungsgrundlage beträgt 8.620,69 €. Steuerbar sind davon 80 % (6.896,55 €). USt wird in Höhe von 1.379,31 € geschuldet. 1.724,14 € sind nicht steuerbar.
Rechnungsausstellung
a) Der Rechnungsbetrag lautet:
Steuerbar und mit dem Normalsteuersatz pflichtig: 2.830,19 €
Umsatzsteuer: 566,04 €
Nicht steuerbar: 6.603,77 €
b) Der Rechnungsbetrag lautet:
Steuerbar und mit dem Normalsteuersatz steuerpflichtig: 6.896,55 €
Umsatzsteuer: 1.379,31 €
Nicht steuerbar: 1.724,14 €
Die nicht steuerbaren Beträge sind - soweit sie in der Rechnung angeführt werden - entsprechend kenntlich zu machen.
S. 383Entnahme
Bemessungsgrundlage ist der Wiederbeschaffungspreis eines solchen Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Entnahme (§ 4 Abs 8 lit a UStG). Ist der Nettowiederbeschaffungspreis bekannt, dann ist er im Ausmaß der jeweiligen Zuordnung des Fahrzeuges zum Unternehmen (Anteil, für den das Recht auf Vorsteuerabzug bestand) der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterziehen, dh im Fall a) daher zu 30 % und im Fall b) zu 80 %.
Ist nur der Bruttowiederbeschaffungspreis bekannt, so erfolgt die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach der gleichen Methode wie oben dargestellt, wobei der Bruttowiederbeschaffungspreis den oben genannten Verkaufspreis ersetzt.
Quelle:
USt-Protokoll 2011
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 3
Themen:
Vorsteuerabzug, Beteiligungsveräußerung
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung, die gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG unecht steuerfrei veräußert wird, fallen bei der inländischen A-AG Kosten für eine direkt auf den Verkauf gerichtete Beratungsleistung an.
Lösung:
Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf bezieht, stehen mit der steuerfreien Anteilsübertragung in direktem und unmittelbarem Zusammenhang und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug. Auf Grund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der unecht steuerfreien Beteiligungsveräußerung ist der Vorsteuerabzug für die direkt auf den Verkauf gerichteten Beratungskosten nicht zulässig.
Quellen:
; BFH , V R 38/09; USt-Protokoll 2012
S. 38420. EUSt-Abzug (§ 12 Abs 1 Z 2)
20.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 12 Abs 1 Z 2 - EUSt-Abzug |
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: |
|
|
Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, dass in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. |
Sonderregelungen zum EUSt-Abzug |
§ 1 VO 2003/584 → Reihengeschäfte (siehe Teil A.22.) |
§ 2 VO 2003/584 → ausländische Werklieferer (siehe Teil A.23.) |
Rz 1857 ff UStR → inländische Lohnveredler und Werklieferer |
Voraussetzung dafür, dass ein Unternehmer die EUSt als Vorsteuer abziehen darf, ist
nicht nur, dass die EUSt bezahlt oder sie auf seinem Abgabenkonto verbucht wurde,
sondern auch, dass der Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt worden ist.
Der eingeführte Gegenstand muss dabei entweder zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein. Entscheidend ist, ob die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet wurden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw erbringt ( mwN).
S. 385Ein Gegenstand ist dann für sein Unternehmen eingeführt, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hatte. Dabei ist nicht das Entstehen der EUSt-Schuld, sondern das körperliche Verbringen ins Inland entscheidend (Rz 1847 UStR).
Auch wenn zB bei einem Reihengeschäft ein späterer Abnehmer in der Reihe durch zollrechtliche Anmeldung zum freien Verkehr zum Schuldner der EUSt wird, ist nur bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigte zum EUSt-Abzug berechtigt.
Die Vorschriften des § 12 Abs 1 Z 1 UStG und des § 12 Abs 1 Z 2 UStG schließen einander gegenseitig aus. Wurde einem Unternehmer ein Gegenstand erst im Inland geliefert, dann kann derselbe Unternehmer zum Zeitpunkt der Einfuhr über den Gegenstand nicht umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt gewesen sein. Es können daher bei Bezug eines Gegenstandes nicht zugleich eine auf Grund der Lieferung im Inland gesondert in Rechnung gestellte USt (Leistungsumsatzsteuer) und die EUSt abgezogen werden.
Wird bei einem Kommissionsgeschäft der Gegenstand vom Kommittenten aus dem Drittland an einen inländischen Verkaufskommissionär versendet oder befördert, dann ist nach Rz 1851 UStR zu unterscheiden:
Diese Lieferung erfolgt grundsätzlich nach § 3 Abs 3 iVm § 3 Abs 8 UStG bereits im Ausland und der Kommissionär ist im Zeitpunkt der Einfuhr über die eingeführten Gegenstände umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt. Die Fiktion des § 3 Abs 3 UStG ändert daran nichts, weil sich diese nur auf den Zeitpunkt und nicht auf den Ort der Lieferung bezieht.
Abweichend davon erfolgt diese Lieferung nach § 3 Abs 3 iVm § 3 Abs 9 UStG im Inland, wenn der Kommittent Schuldner der EUSt wird. Im Zeitpunkt der Einfuhr der eingeführten Gegenstände ist der Kommittent noch umsatzsteuerrechtlich über den eingeführten Liefergegenstand verfügungsberechtigt und kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allenfalls den Vorsteuerabzug aus der EUSt geltend machen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kommittent oder der Kommissionär die Warenbewegung vornimmt oder vornehmen lässt.
Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt zu sein (zB Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter), sind auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen oder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer auf Grund einer zollrechtlichen Unregelmäßigkeit geworden sind (, „Weindel Logistik“; , „DSV Road A/S“; ua ; ).
S. 38620.2. Entrichtung der EUSt
Nur eine auf Grund einer Einfuhr (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG) entrichtete EUSt ist als Vorsteuer abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind zB Zölle oder Sicherheitsleistungen.
Entrichtet ist die EUSt, wenn die Zollbehörde sie erhalten hat.
Wer die EUSt entrichtet hat, ist gleichgültig. Auch EUSt, die zB von einem Vorlieferanten oder dem beauftragten Spediteur entrichtet wurde, berechtigt zum Vorsteuerabzug.
Die Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten EUSt sind nach Rz 1864 UStR mittels eines zollamtlichen Originalbeleges (zB Abgabenbescheid, Beschwerdevorentscheidung) nachzuweisen (Einzelheiten siehe Rz 1865 ff UStR).
Der Nachweis des Entrichtungstages kann zB durch einen Eingangsabgabenbescheid (= Mitteilung nach Art 221 Abs 1 ZK) zusammen mit einem Zahlungsbeleg erfolgen.
Einzelheiten zur Nachweisführung siehe Rz 1863 ff UStR.
20.3. „Unbare“ Entrichtung der EUSt
Seit besteht - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - die Möglichkeit, die geschuldete und auf dem Finanzamtskonto verbuchte EUSt als Vorsteuer abzuziehen („unbare“ Entrichtung der EUSt).
Für die Erhebung der EUSt sind grundsätzlich die Zollämter zuständig.
Gemäß § 26 Abs 3 Z 2 UStG sind abweichend davon für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der EUSt die Finanzämter unter folgenden Voraussetzungen zuständig:
Die EUSt-Schuld ist nach Art 201 ZK entstanden („normale“ Einfuhr) und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung (zB im Rechtsmittelverfahren).
Der Schuldner der EUSt ist Unternehmer, der im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist, und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt.
Der Schuldner der EUSt hat bereits bei Einreichung der Zollanmeldung die Entrichtung über das Abgabenkonto zu erklären.
Liegen diese Voraussetzungen vor, erfolgt eine monatliche Einbuchung der EUSt-Schuld auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers.
Alle EUSt-Beträge, die in einen Kalendermonat fallen, werden zusammengefasst in einem Betrag eingebucht.
Bei „unbarer“ Entrichtung
wird die EUSt gemäß § 26 Abs 5 lit a UStG am 15. des Kalendermonats, der dem Tag der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den VAZ, in dem die EUSt-Schuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonats fällig;
S. 387fällt die abziehbare EUSt gemäß § 20 Abs 2 Z 2 UStG in jenen Kalendermonat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die EUSt-Schuld fällig ist; sie wird am Tag der Fälligkeit der EUSt-Schuld wirksam.
Nach , kann sich das Wort „folgt“ in § 26 Abs 5 lit a UStG unter Berücksichtigung einer nach der Wortinterpretation zwei Möglichkeiten offenlassenden Bestimmung nur auf den „Kalendermonat“ beziehen, sodass eine Verbuchung der EUSt am Abgabenkonto in einem Monat zu einer Fälligkeit am 15. des Folgemonats führt.
Der Vorsteuerabzug betreffend die EUSt, die über das Abgabenkonto entrichtet wird, wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die EUSt fällig wird.
Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum wird die EUSt trotz monatlicher Verbuchung auf dem Abgabenkonto quartalsweise fällig (Rz 1874b UStR).
Ist der Schuldner der EUSt nicht derjenige, der im Zeitpunkt der Einfuhr umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt war, kann die „unbare“ Entrichtung der EUSt nicht angewendet werden, da nicht derselbe Unternehmer, der die EUSt schuldet, bezüglich dieser auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Rz 1874e UStR).
Bei Anwendung von § 1 und 2 VO BGBl II 2003/584 kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als derjenige Unternehmer iSd § 26 Abs 3 Z 2 UStG angesehen werden, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt werden. Die „unbare“ Entrichtung kann daher zur Anwendung kommen (Rz 1874e UStR). Siehe dazu auch Teil A.22.
Dasselbe gilt, wenn die Voraussetzungen für die Sonderregelung über den EUSt-Abzug durch inländische Lohnveredler oder Werklieferer (ausgenommen die Voraussetzungen, die sich auf die Entrichtung der EUSt beziehen) vorliegen. Ist dies der Fall, kann der inländische Lohnveredler oder Werklieferer die „unbare“ Entrichtung in Anspruch nehmen (Rz 1874e UStR).
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 2
Themen:
EUSt-Abzug, VSt-Abzug, Lieferung im Inland
Sachverhalt:
Die Schweizer CH-AG hat Waren aus dem Drittlandsgebiet in ein Zolllager nach Wien gebracht. Die Waren wurden bisher nicht zum freien Verkehr abgefertigt. In der Folge verkauft die CH-AG die Waren an die österreichische A-GmbH. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt durch Übergabe der Lagerpapiere.
Die CH-AG legt der A-GmbH eine Rechnung ohne USt.
Die A-GmbH lässt die Waren zum freien Verkehr abfertigen und bezahlt die EUSt. Die A-GmbH zieht die EUSt als Vorsteuer ab
S. 388Lösung:
Zur Steuerpflicht der Lieferung der CH-AG und der Haftung der A-GmbH siehe Beispiel 70.
EUSt-Abzug der A-GmbH
Die A-GmbH ist nicht zum Abzug der EUSt berechtigt, da sie im Zeitpunkt des körperlichen Verbringens der Ware ins Inland über die Ware nicht umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt war.
Quelle:
S. 38921. EUSt-Abzug und Steuerfreiheit bei Reihengeschäften (§ 1 VO BGBl II 2003/584)
21.1. Überblick
Die Situation bezüglich des EUSt-Abzugs und der Steuerfreiheit bei Reihengeschäften wird durch § 1 VO des BMF betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges (EUSt) ausländischer Unternehmer, BGBl II 2003/584 (in der Folge: VO 2003/584), vereinfacht.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 1 VO 2003/584 | |
EUSt-Abzug und Steuerfreiheit bei Reihengeschäften | |
Abs 1 | Gelangt der Liefergegenstand bei einem Reihengeschäft aus dem Drittlandsgebiet ins Inland und ist der letzte Abnehmer Schuldner der EUSt, so ist dieser und nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die entrichtete EUSt als VSt abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Lieferung an den letzten Abnehmer nach Abs 2 steuerfrei ist. |
Abs 2 | Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Lieferung an den letzten Abnehmer: 1. Der erste Abnehmer hat im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte und ist im Inland nicht zur USt erfasst. 2. Der letzte Abnehmer wäre bzgl der Lieferung voll VSt-abzugsberechtigt. 3. In der Rechnung über die Lieferung wird keine USt ausgewiesen. |
Abs 3 | Für Lieferungen, die gemäß Abs 2 befreit sind, gilt weiters: 1. Ausschluss des VSt-Abzugs gemäß § 12 Abs 3 UStG. 2. Es besteht keine Aufzeichnungspflicht nach § 18 UStG. 3. Soweit Unternehmer im Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß Abs 2 bewirkt, ist er nicht zur Abgabe von USt-Erkl bzw UVA verpflichtet. |
Abs 4 | Nachträglicher Wegfall einer in Abs 2 geforderten Voraussetzung → Entfall der Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen VALZ ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist. Der VSt-Abzug (Abs 1) ist in diesem VALZ zu berichtigen. |
S. 390Abs 5 | Reihengeschäfte iSd VO 2003/584 → Umsatzgeschäfte, die von drei Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der erste Unternehmer oder der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft. |
21.2. Anwendungsbereich
Liefert ein ausländischer Unternehmer einen Gegenstand im Inland, so bedeutet dies unter anderem, dass
der ausländische Unternehmer bzgl der Lieferung im Inland steuerpflichtig ist,
der Abnehmer für die Umsatzsteuer haftet,
der inländische Unternehmer - auch wenn er die Verzollung vornimmt und Schuldner der EUSt wird - nicht zum EUSt-Abzug berechtigt ist.
Das führt natürlich zu administrativem Mehraufwand für Unternehmer und Verwaltung. Der ausländische Unternehmer muss sich im Inland registrieren lassen, Aufzeichnungen führen, Erklärungen abgeben.
Diese Situation ohne Anwendung der Vereinfachungsregelung der VO 2003/584 veranschaulicht folgendes Beispiel:
Rechtsnorm:
§ 3 Abs 15, § 12 Abs 1 Z 2
Themen:
EUSt-Abzug, Reihengeschäft, Erster versendet
Sachverhalt:
Der serbische Unternehmer S (Belgrad) verkauft Waren an den Schweizer Unternehmer CH (Bern). CH verkauft diese Waren weiter an den österreichischen Unternehmer A (Wien). S versendet die Waren aus Belgrad direkt an A in Wien.
CH hat in Österreich weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte und ist in Österreich auch nicht zur USt erfasst.
CH legt A über die Lieferung eine Rechnung ohne USt-Ausweis.
A lässt die Waren zum freien Verkehr abfertigen, wird Schuldner der EUSt und entrichtet diese auch. A wäre bezüglich der Lieferung voll vorsteuerabzugsberechtigt.

S. 391Lösung:
Lieferung des CH
CH tätigt eine gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG steuerbare Lieferung in Österreich. Die Lieferung ist also - grundsätzlich - steuerpflichtig.
A muss sich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen, Aufzeichnungen führen und UVA bzw USt-Erklärungen abgeben.
EUSt-Abzug und Haftung bei A
EUSt-Abzug
A ist zum Zeitpunkt der Einfuhr umsatzsteuerlich über die eingeführten Gegenstände nicht verfügungsberechtigt, denn diese werden von CH gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG erst im Inland an ihn geliefert.
Grundsätzlich darf nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, die EUSt als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs 1 Z 2 UStG).
Die Berechtigung zum Abzug der EUSt als Vorsteuer setzt also woraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hatte.
Nach Rz 1847 UStR ist dabei nicht das Entstehen der EUSt-Schuld, sondern das körperliche Verbringen ins Inland entscheidend. Daher darf auch in Fällen, in denen zB ein späterer Abnehmer durch zollrechtliche Anmeldung zum EUSt-Schuldner wird, nur der bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigte die EUSt als Vorsteuer abziehen.
A ist also - grundsätzlich - nicht zum Abzug der EUSt als VSt berechtigt. Diese Berechtigung steht - auch wenn A durch die Anmeldung der Ware zum freien Verkehr zum Schuldner der EUSt geworden ist - nur dem zum Zeitpunkt der Einfuhr über die Waren umsatzsteuerlich verfügungsberechtigten Unternehmer, nämlich CH, zu.
Haftung:
Da CH ein ausländischer Unternehmer ist und eine steuerpflichtige Lieferung im Inland erbracht hat, würde A - grundsätzlich - auch die Abfuhr- und Haftungsverpflichtung gemäß § 27 Abs 4 UStG treffen.
Quellen:
S. 392§ 1 VO 2003/584 wurde auf Grund der VO-Ermächtigung gemäß § 12 Abs 1 letzter Unterabsatz UStG erlassen: Danach kann der Bundesminister für Finanzen aus Vereinfachungsgründen durch VO bestimmen, „dass in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann“.
21.3. Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen für den EUSt-Abzug im Allgemeinen siehe Teil A.21.1. Zu den einzelnen Voraussetzungen ist noch Folgendes zu ergänzen:
Reihengeschäfte
§ 1 Abs 5 VO 2003/584 erfasst nur Reihengeschäfte mit drei Beteiligten. Das sind Umsatzgeschäfte, die von drei Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (mittels einer Warenbewegung).
Daraus ergibt sich auch, dass nur mehr der „letzte Abnehmer“, dh der zweite Abnehmer (und nicht wie bei der VO 1998/33 „ein Abnehmer“), berechtigt ist, von der Vereinfachung der VO 2003/584 Gebrauch zu machen und trotz fehlender Verfügungsmacht die EUSt abzuziehen.
Abholfälle
Die VO 2003/584 ist auch auf Fälle, in denen der mittlere (sprich zweite) Unternehmer in der Reihe die Waren vom ersten Unternehmer abholt und zum dritten Unternehmer befördert oder versendet, anwendbar.
Die VO 1998/33 setzte dagegen voraus, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht verschaffte.
Steuerfreiheit
Die Steuerbefreiung des § 1 Abs 2 VO 2003/584 setzt ua voraus, dass der erste Abnehmer im Inland weder Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat noch zur Umsatzsteuer erfasst wird.
Ob es sich um einen Unternehmer aus der EU oder einem Drittland handelt, ist gleichgültig.
Wichtig: In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass der Lieferant im Inland Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder umsatzsteuerlich erfasst ist. Die Folge für den Abnehmer ist, dass er keine Berechtigung zum EUSt-Abzug hat und ihn außerdem die Abfuhr- und Haftungsverpflichtung gemäß § 27 Abs 4 UStG trifft.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 2, § 1 VO 2003/584
Themen:
EUSt-Abzug, Reihengeschäft, Erster versendet
Sachverhalt:
Der serbische Unternehmer S (Belgrad) verkauft Waren an den Schweizer Unternehmer CH (Bern). CH verkauft diese Waren weiter an den österreichischen Unternehmer A (Wien). S versendet die Waren aus Belgrad direkt an A in Wien.
CH hat in Österreich weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch Betriebsstätte und ist in Österreich auch nicht zur USt erfasst.
CH legt A über die Lieferung eine Rechnung ohne USt-Ausweis.
A lässt die Waren zum freien Verkehr abfertigen, wird Schuldner der EUSt und entrichtet diese auch. A wäre bezüglich der Lieferung voll vorsteuerabzugsberechtigt.

Lösung:
A ist zum Zeitpunkt der Einfuhr umsatzsteuerlich über die eingeführten Gegenstände nicht verfügungsberechtigt, denn diese werden von CH gemäß § 3 Abs 15 Z 4 UStG erst im Inland an A geliefert. Grundsätzlich würde also der Abzug der EUSt dem CH, nicht aber A, zustehen.
Die Regelung des § 1 VO 2003/584 erlaubt es A allerdings, die EUSt abzuziehen, wenn
ein Reihengeschäft mit drei Beteiligten (S, CH und A) vorliegt,
der Erste (S) oder der Zweite (CH) in der Reihe dem Dritten (A) unmittelbar die Verfügungsmacht am Liefergegenstand verschafft (S versendet an A),
der Liefergegenstand vom Drittland (Serbien) ins Inland (Österreich) gelangt,
der Dritte in der Reihe (A) Schuldner der EUSt ist,
die Lieferung des Zweiten in der Reihe (CH) gemäß § 1 Abs 2 VO 2003/584 steuerfrei ist; dies ist der Fall, wenn
-der erste Abnehmer (CH) im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte hat noch zur USt erfasst ist,
-S. 394der letzte Abnehmer (A) bzgl der Lieferung voll VSt-abzugsberechtigt wäre,
-CH in der Rechnung über die Lieferung keine USt ausweist.
Im gegenständlichen Fall sind alle Voraussetzungen erfüllt.
Lieferung des CH
Die Lieferung des CH ist in Österreich zwar steuerbar (§ 3 Abs 15 Z 4 UStG: „ruhende Lieferung“), aber gemäß § 1 VO 2003/584 steuerfrei. CH trifft bezüglich der Lieferung keine Aufzeichnungspflicht nach § 18 UStG. Soweit CH im Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 VO 2003/584 bewirkt, ist er nicht zur Abgabe von USt-Erklärungen verpflichtet und muss auch keinen Fiskalvertreter bestellen. CH ist iZm der Lieferung aber auch nicht zum VSt-Abzug berechtigt.
EUSt-Abzug durch A
A ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gemäß § 1 VO 2003/584 zum EUSt-Abzug berechtigt. Da die Lieferung des CH steuerfrei ist, trifft A auch keine Haftung gemäß § 27 Abs 4 UStG.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 2, § 1 VO 2003/584
Themen:
EUSt-Abzug, Reihengeschäft, Zweiter versendet
Sachverhalt:
Im Ergebnis wie das vorangehende Beispiel. Aber: CH lässt die Waren von einem Spediteur aus Serbien nach Österreich bringen (CH versendet). A lässt die Waren zum freien Verkehr abfertigen, wird Schuldner der EUSt und entrichtet diese auch.

S. 395Lösung:
Wie das vorangehende Beispiel.
Die Regelung des § 1 VO 2003/584 erlaubt es A, die EUSt abzuziehen.
Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Zweite in der Reihe (CH) dem Dritten (A) unmittelbar die Verfügungsmacht am Liefergegenstand verschafft. Genau dieser Fall liegt vor, wenn CH die Ware nach Wien versendet und A damit unmittelbar die Verfügungsmacht verschafft.
A ist daher gemäß § 1 VO 2003/584 zum EUSt-Abzug berechtigt. Die Lieferung des CH ist in Österreich steuerbar, aber gemäß § 1 VO 2003/584 steuerfrei. A trifft daher auch keine Haftung gemäß § 27 Abs 4 UStG. CH trifft bezüglich der Lieferung keine Aufzeichnungspflicht nach § 18 UStG. Soweit CH im Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 VO 2003/584 bewirkt, ist er nicht zur Abgabe einer USt-Erklärung verpflichtet und muss auch keinen Fiskalvertreter bestellen. CH ist iZm der Lieferung nicht zum VSt-Abzug berechtigt.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 2
Themen:
EUSt-Abzug, Reihengeschäft, Dritter versendet
Sachverhalt:
Wie das vorletzte Beispiel. Aber: A lässt die Waren von einem Spediteur aus Serbien nach Österreich bringen (A versendet). A lässt die Waren zum freien Verkehr abfertigen, wird Schuldner der EUSt und entrichtet diese auch.

S. 396Lösung:
Mit Beginn der Versendung der Waren in Serbien sind die Gegenstände an A geliefert worden (§ 3 Abs 15 Z 1 lit d iVm § 3 Abs 8 UStG). Daher war A zum Zeitpunkt der Einfuhr der Gegenstände bereits umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt.
A steht daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gemäß § 12 Abs 1 Z 2 UStG der EUSt-Abzug zu.
Die VO 2003/584 kann und braucht nicht zur Anwendung zu gelangen.
Die Lieferung des CH findet in Serbien statt, sodass sich auch nicht die Frage nach einer Steuerbefreiung in Österreich stellt.
Quelle:
S. 39722. EUSt-Abzug bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer (§ 2 VO BGBl II 2003/584)
22.1. Überblick
Die Situation bezüglich des EUSt-Abzugs bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer wird durch § 2 VO des BMF betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges (EUSt) ausländischer Unternehmer, BGBl II 2003/584 (in der Folge: VO 2003/584) vereinfacht.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 2 VO 2003/584 |
EUSt-Abzug bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer |
Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte hat,
|
Hinsichtlich des auf die eingeführten Bestandteile entfallenden Entgeltes kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger gemäß § 19 UStG. |
22.2. Anwendungsbereich
Tätigt ein Unternehmer eine Werklieferung im Inland, dann findet die Lieferung dort statt, wo das Werk entsteht. Bezieht der Unternehmer für die Herstellung des Werkes Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet, dann werden diese Gegenstände - da die Werklieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) erst im Inland erfolgt - für das Unternehmen des Auftragnehmers eingeführt. Dies bedeutet, dass nur der Auftragnehmer (Werklieferer) zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt ist.
§ 2 VO 2003/584 schafft für solche Fälle eine Vereinfachung.
Hinsichtlich der „Restlieferung“ (Werklieferung abzgl des Entgelts für die eingeführten Bestandteile) kommt es zum Übergang der Steuerschuld.
Interessantes Detail: Ein ausländischer Unternehmer iSd § 2 VO 2003/584 kann (im Gegensatz zur Definition des § 1 Abs 2 Z 1 VO 2003/584) auch ein Unternehmer sein, der im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 3, § 2 VO 2003/584
Themen:
EUSt-Abzug, Werklieferungen ausländischer Unternehmer
Sachverhalt:
Die US-amerikanische X-Corp (EDV) wird vom österreichischen Unternehmer A mit der technischen „Aufrüstung“ einer Produktionsanlage beauftragt. Im Zuge dessen ist es notwendig, dass von den Mitarbeitern der X-Corp auch Hauptsachen ausgetauscht werden.
Die Mitarbeiter der X-Corp kommen mit den erforderlichen Teilen aus den USA nach Österreich. A lässt die Teile zum freien Verkehr abfertigen, wird Schuldner der EUSt und führt diese ab.
Die X-Corp legt A über die eingeführten Teile eine Rechnung ohne USt und eine weitere Rechnung über die „Restlieferung“.
Lösung:
Lieferung der X-Corp an A
Die X-Corp hat die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines von A (Auftraggeber) beigestellten Gegenstandes (Produktionsanlage) übernommen.
Die X-Corp verwendet dabei Stoffe, die sie selbst beschafft und die keine bloßen Zutaten oder sonstige Nebensachen, sondern Hauptstoffe sind. Es handelt sich also um eine Werklieferung iSd § 3 Abs 4 UStG.
Der Liefergegenstand entsteht erst durch Einbau in Österreich, wo dem Abnehmer auch die Verfügungsmacht daran verschafft wird. Die X-Corp tätigt also gemäß § 3 Abs 7 UStG eine steuerbare Lieferung in Österreich. Da die X-Corp ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf A.
Da die Werklieferung der X-Corp erst in Österreich erfolgt, sind die Teile zum Zeitpunkt der Einfuhr also noch in der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht der X-Corp. Daher wäre gemäß § 12 Abs 1 Z 2 UStG grundsätzlich nur die X-Corp. zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt.
Für die Fälle der Werklieferungen ausländischer Unternehmer sieht § 2 VO 2003/584 allerdings eine Erleichterung der Abwicklung vor: Wenn
vom Werklieferer (der X-Corp) über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt wird und
die EUSt vom Empfänger (A) oder für dessen Rechnung entrichtet wurde,
dann gelten die Bestandteile als für das Unternehmen des A eingeführt.
Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist A - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - berechtigt, die EUSt als Vorsteuer abzuziehen. Hinsichtlich der Bestandteile kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld. Für die „Restlieferung“ geht die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG auf A über.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 2
Themen:
EUSt-Abzug, Kommissionsgeschäft
Sachverhalt:
Der Unternehmer CH (Bern) hat mit dem Unternehmer AT (Wien) eine Kommissionsvereinbarung.
CH (Kommittent) versendet Waren aus der Schweiz nach Österreich. AT (Kommissionär) verzollt die Waren und liefert diese - zwei Monate nachdem sie in Österreich angekommen sind - an den Kunden K nach Wels weiter.
Variante:
CH nimmt die Zollanmeldung vor.
Lösung:
CH tätigt eine gemäß § 3 Abs 8 UStG in der Schweiz steuerbare Lieferung an AT. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär gemäß § 3 Abs 3 UStG erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitpunkt und nicht auch auf den Ort der Lieferung. AT ist somit im Zeitpunkt der Einfuhr bereits umsatzsteuerlich über die Waren verfügungsberechtigt und - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - zum Abzug der EUSt berechtigt.
Variante:
Die Lieferung des CH an AT erfolgt gemäß § 3 Abs 9 UStG in Österreich. Im Zeitpunkt der Einfuhr der eingeführten Waren ist CH noch umsatzsteuerrechtlich über die eingeführten Liefergegenstände verfügungsberechtigt und kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - den Vorsteuerabzug aus der EUSt geltend machen.
Quellen:
S. 40023. Vorsteuerabzug bei Übergang der Steuerschuld
In bestimmten Fällen kommt es zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den Leistungsempfänger (siehe Teil A.30.). Der Übergang der Steuerschuld erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen „automatisch“.
Der Leistungsempfänger kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - in demselben VAZ, in dem die Steuerschuld auf ihn übergeht, diese als Vorsteuer abziehen.
Dies gilt auch dann, wenn die Steuer erst nachträglich, zB im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung, festgesetzt wird (Rz 1875 UStR).
Wichtig: Für den Abzug einer auf den Leistungsempfänger übergegangenen Steuerschuld ist das Vorliegen einer Rechnung nicht erforderlich. In Fällen des Übergangs der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde (, „Bockemühl“). Auch Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler können den Vorsteuerabzug nicht hindern ( und C-96/07, „Ecotrade“).
Wichtig: Stellt der leistende Unternehmer in Fällen des Überganges der Steuerschuld Umsatzsteuer in Rechnung, dann gilt Folgendes:
Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene USt auf Grund der Rechnung (§ 11 Abs 12 UStG).
Der Leistungsempfänger ist nicht zum Abzug der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt (Rz 2602 UStR).
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 1 Z 1
Themen:
Vorsteuerabzug, gesonderter Ausweis trotz Überganges der Steuerschuld
Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmer D erbringt eine technische Beratungsleistung gegenüber dem österreichischen Unternehmer A. D stellt dem A österreichische Umsatzsteuer in Rechnung.
Lösung:
Die sonstige Leistung des D an den A ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig.
Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf A. D schuldet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 12 UStG. A ist nicht zum Abzug der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.
Quellen:
S. 40124. Leistung für das Unternehmen
24.1. Überblick
Ein Leistungsbezug erfolgt dann für das Unternehmen, wenn die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den konkreten Zwecken des Unternehmens dient oder dienen soll. Dies ist der Fall, wenn die Eingangsleistung mit der Leistungserstellung im Unternehmen wirtschaftlich zusammenhängt (Ruppe/Achatz UStG6, § 12 Tz 105).
Bagatellgrenze
Gemäß § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen - zur Gänze (zu 100 %) - als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Dient die Leistung (Einfuhr) dagegen zu weniger als 10 % unternehmerischen Zwecken, dann gilt sie - zur Gänze - als nicht für das Unternehmen ausgeführt und es besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Zuordnungswahlrecht
Gemäß § 12 Abs 2 Z 1 lit b UStG kann der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren aber nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen.
Ordnet der Unternehmer nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil eines Gegenstandes dem Unternehmen zu, ist diese Tatsache dem Finanzamt bis zum Ablauf des VLZ, in dem die Vorleistungen angefallen sind, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Innutzungnahme des Gegenstandes (zB Gebäude) erst in einem späteren VLZ, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf dieses Veranlagungszeitraumes. Eine spätere Änderung der Zuordnung ist nicht zulässig (Rz 1902 UStR).
In bestimmten Fällen schließt der Gesetzgeber Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren auch dann vom Vorsteuerabzug aus, wenn sie an sich für Zwecke des Unternehmens erfolgen (siehe Teil A.26. und Teil A.27.).
In manchen Fällen gelten - unabhängig von den tatsächlichen Auftragsverhältnissen - bestimmte Leistungen kraft Gesetzes als für das Unternehmen eines bestimmten Unternehmers erbracht (siehe dazu Teil A.25.2. und Teil A.25.3.).
24.2. Unfreie Versendung
Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt gemäß § 12 Abs 2 Z 3 UStG für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der S. 402Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
Dies gilt ebenso bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen: Gemäß Art 3a Abs 2 UStG gilt im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs 2 Z 3) die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.
Diese Bestimmungen sollen es dem Empfänger der Sendung (der mangels Erteilung des Auftrages an sich nicht Empfänger der Beförderungsleistung ist) aus Vereinfachungsgründen ermöglichen, den Vorsteuerabzug aus der Beförderungsleistung geltend zu machen.
24.3. Reparatur bei Bestandvertrag
Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 4 UStG für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers), sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt.
Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.
Nach der Vorschrift gelten Reparaturleistungen - auch wenn sie vom Leasinggeber in Auftrag gegeben wurden - als unmittelbar an den Leasingnehmer erbracht.
Der Leasingnehmer kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - aus der iZm dem Fahrzeug erbrachten Reparaturleistung den Vorsteuerabzug vornehmen.
Siehe zu den Anwendungsvoraussetzungen etc Rz 1980 ff UStR.
S. 40325. Ertragsteuerliche Abzugsverbote
25.1. Überblick
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG oder der §§ 8 Abs 2 und 12 Abs 1 Z 1 bis 5 KStG sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nicht abzugsfähig, ua: | |
§ 20 Abs 1 Z 1 | für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendete Beträge |
§ 20 Abs 1 Z 2 | a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Gilt zB für Aufwendungen iZm PKW, Kombi, Flugzeugen, Jagden und Antiquitäten. c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung (Ausnahme: Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen) e) Kosten für Familienheimfahrten, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen |
§ 20 Abs 1 Z 3 | Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben |
§ 20 Abs 1 Z 4 | Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen |
§ 20 Abs 1 Z 5 | Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, Strafen und Geldbußen, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nicht abzugsfähig, ua: | |
§ 8 Abs 2 | Verdeckte Ausschüttungen und andere Einkommensverwendungen |
§ 12 Abs 1 Z 1 | Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind |
S. 404§ 12 Abs 1 Z 2 | Aufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG, die nicht schon unter § 8 Abs 2 KStG fallen, soweit nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch |
§ 12 Abs 1 Z 3 | Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG |
§ 12 Abs 1 Z 4 | Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz |
§ 12 Abs 1 Z 5 | Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach § 4a EStG oder nach § 8 Abs 4 Z 1 KStG abzugsfähig sind |
§ 12 Abs 1 Z 7 | 50 % der Vergütungen jeder Art an Aufsichtsräte etc |
25.2. Repräsentation
Nicht abzugsfähig nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG sind Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Die zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes geltende Fassung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG (BGBl 1993/818) lautete:
„Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.“
Da die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten, deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, nach EU-Beitritt (mit BGBl 1995/297) erfolgte, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung weiter die zum geltende Fassung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG maßgeblich (§ 28 Abs 7 UStG). Die 50-%-Regelung ist daher nicht anwendbar.
Dazu Rz 1925 UStR:
„Im Geltungsbereich des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 idF zum waren derartige Aufwendungen oder Ausgaben entweder zur Gänze vorsteuerabzugsS. 405berechtigt, wenn diese der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog, oder - bei Fehlen dieser Voraussetzung - zur Gänze von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeschlossen.“
Wichtig: Kommt es auf Grund der Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten zur Kürzung der ertragsteuerlichen Tagesdiäten, ist auch die Grundlage für die Berechnung des Vorsteuerabzuges nach § 13 UStG entsprechend zu vermindern (Rz 1928 UStR).
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a
Themen:
Vorsteuerabzug, verdeckte Ausschüttung, überhöhter Kaufpreis
Sachverhalt:
Die T-GmbH erwirbt von ihrer 100%igen Muttergesellschaft M-AG eine Maschine. Der Kaufpreis beträgt 120.000 € zuzüglich 24.000 € USt.
Der fremdübliche Verkaufspreis für eine solche Maschine beträgt 50.000 € zuzüglich 10.000 € Umsatzsteuer.
Lösung:
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 8 Abs 2 KStG gelten Lieferungen, deren Entgelte überwiegend eine verdeckte Ausschüttung darstellen, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.
Beträgt der der fremdübliche Kaufpreis (50.000 € netto) nur 40 % des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises (120.000 € netto), dann liegt überwiegend eine verdeckte Ausschüttung, und zwar im Ausmaß von 60 % des vereinbarten Kaufpreises, vor.
Die Überwiegensregel des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ist bezüglich verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs 2 KStG) aber dann nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung gewährt und dies ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
Es kommt also nicht zum Verlust des gesamten Vorsteuerabzuges aus der Lieferung der Maschine. Allerdings kann nur die die auf den fremdüblichen Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer abgezogen werden.
Für den nicht fremdüblichen Teil des Kaufpreises ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die T-GmbH nur zu einem Vorsteuerabzug in der Höhe von 10.000 € berechtigt ist.
Die M-AG schuldet die auf das fremdübliche Teil des Kaufpreises entfallende Umsatzsteuer (10.000 €) auf Grund der Lieferung und die auf den nicht fremdüblichen Teil des Kaufpreises entfallende Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung.
Quellen:
, 0068; Rz 1930 UStR
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a
Themen:
Vorsteuerabzug, Spende, begünstigter Spendenempfänger
Sachverhalt:
Die Pharma-GmbH erwirbt medizinische Fachliteratur, um diese an ein Universitätsinstitut (U) zu spenden. Es handelt sich bei U um einen begünstigten Spendenempfänger iSd § 4a EStG. Die Pharma-GmbH macht die Vorsteuern aus dem Erwerb der medizinischen Fachliteratur geltend.
Lösung:
Die Lieferung der Fachliteratur erfolgt bereits nach allgemeinen Grundsätzen nicht für Zwecke des Unternehmens der Pharma-GmbH. Der Umstand, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 12 Abs 1 Z 5 KStG auf Grund des Vorliegens eines begünstigten Spendenempfängers nicht anwendbar ist, ist daher unerheblich.
Die Pharma-GmbH ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der medizinischen Fachliteratur berechtigt.
Quelle:
Ruppe/Achatz UStG6, § 12 Tz 169
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2, § 6 Abs 1 Z 5a
Themen:
Vorsteuerabzug Lebensmittelspende
Sachverhalt:
Die A-GmbH erwirbt in der Anlage 1 zum UStG genannte Lebensmittel, um sie an eine durch Bescheid begünstigte Einrichtung iSd § 4a Abs 1 erster GS EStG für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 2 EStG zu spenden. Die Gegenstände werden im Inland der begünstigten Einrichtung übergeben.
Lösung:
Die Lieferung der Lebensmittel an die A-GmbH erfolgt bereits nach allgemeinen Grundsätzen nicht für Zwecke des Unternehmens der A-GmbH. Der Umstand, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 12 Abs 1 Z 5 KStG auf Grund des Vorliegens eines begünstigten Spendenempfängers nicht anwendbar ist, ist daher unerheblich. Die A-GmbH ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Lebensmittel berechtigt.
S. 407Mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die erworbenen Gegenstände kommt es auch zu keinem steuerbaren Entnahmeeigenverbrauch iSd § 3 Abs 2 UStG, sodass sich die Frage der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 5a UStG von vornherein nicht stellt.
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a
Themen:
Vorsteuerabzug, Repräsentation
Sachverhalt:
Ein ausländischer Unternehmer Z bietet „Top-Kunden“ im Rahmen einer dreitägigen Veranstaltung neben einer Produktpräsentation (Reiseführer für Autonavigationssysteme in Buchform und auf CD-ROM) auch die Möglichkeit, kostenlos an einem Fahr- und Sicherheitstraining teilzunehmen. Im Rahmen der Veranstaltung fallen auch Bewirtungskosten an.
Lösung:
Die Tatsache, dass neben der Repräsentation mit der Präsentation der CD-ROM-Anwendung im Auto auch ein ausschließlich betrieblicher Zweck verfolgt worden ist, vermag keinen anteiligen Betriebsausgabenabzug zu rechtfertigen. Denn für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für sogenannte „gemischte Aufwendungen“, gilt im Rahmen des § 20 EStG der Grundsatz, dass sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot, siehe zB ). Die vom Veranstalter des Trainings in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist infolge der Qualifikation des gesamten Aufwandes als Repräsentation (Aufteilungsverbot) zur Gänze nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Die Vorsteuern aus den im Rahmen der Veranstaltung erwachsenen Bewirtungskosten teilen das rechtliche Schicksal des Trainings.
Quellen:
Siehe zB auch .
S. 40826. Vorsteuerabzug und PKW
26.1. Allgemeines
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Zusammenhang stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
In Rz 1931 UStR wird dazu ausgeführt:
„Unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Verwendung sind die von § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 betroffenen Kraftfahrzeuge nicht Bestandteil des Unternehmens. Eine Privatnutzung stellt daher keinen Eigenverbrauch dar und eine Veräußerung ist nicht steuerbar. Die Überlassung eines derartigen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Privatfahrten unterliegt ebenfalls nicht der USt.“
Dazu ist allerdings festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung (; ) - zu mindestens 10 % (siehe aber unten) unternehmerisch genutzte - PKW sehr wohl Teil des Unternehmens sind, aber der Vorsteuerabzug iZm diesen Fahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG handelt es sich also um eine „bloße“ Vorsteuerausschlussbestimmung.
Leistungen und Einfuhren iZm PKW etc werden - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - also für das Unternehmen bezogen. Die Bestimmung schließt iZm diesen Gegenständen nur den Vorsteuerabzug aus. Diese Sichtweise wird auch von der Finanzverwaltung geteilt (siehe USt-Protokoll 2009 „Weiterverrechnung von PKW-Kosten“).
Das Ergebnis ist aber weitgehend dasselbe: kein Vorsteuerabzug iZm PKW, keine Umsatzsteuer bei Überlassung oder Verkauf solcher Fahrzeuge. Unterschiede ergeben sich zB bei der Vorsteuerberichtigung.
Im Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0008, hat der VwGH ausgeführt, § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG stelle für die davon erfassten Gegenstände - gegenüber § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 - eine besondere gesetzlich vorgezeichnete Zuordnung dar, sodass - ohne eine besondere Zuordnungsentscheidung des Unternehmers - von einer vollständigen „Privatzuordnung“ des verfahrensgegenständlichen PKW auszugehen sei.
Anzumerken ist, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass bei Unterschreiten der 10%-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 UStG - dem Gesetzestext entsprechend - kein Bezug von Leistungen und Einfuhren für Zwecke des Unternehmens vorliegt (Rz 1902 UStR). Diese Auslegung ist strittig (siehe Ruppe/Achatz UStG6, § 12 Tz 117, wo von einer bloßen Vorsteuerausschlussbestimmung ausgegangen wird).
S. 40926.2. Betroffene Fahrzeuge
Nach der - auf die Verkehrsauffassung abstellenden - Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht ist für die Abgrenzung der Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend. Maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist ua das typische Erscheinungsbild eines Fahrzeuges anhand seiner charakteristischen, das Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug unterscheidenden Eigenschaften ().
Kraftfahrzeuge, die sich in ihren charakteristischen Eigenschaften von PKW ganz wesentlich unterscheiden, sind nicht als solche zu klassifizieren. So unterliegen zB Rennautos, welche ausschließlich bei Sportveranstaltungen zum Einsatz kommen und keine Straßenzulassung aufweisen, nicht dem Vorsteuerabzugsverbot, wenn sie unternehmerisch eingesetzt werden ().
Die kraftfahrrechtliche Einordnung - die außer der Zweckbestimmung auch auf die Zahl der Sitzplätze Bezug nimmt - ist für den Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht entscheidend. Maßgeblich ist aber die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges, wobei es nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist ().
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Begriffe PKW und Kombinationskraftwagen durch Verordnung näher zu bestimmen.
Maßgeblich ist dabei die VO über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl II 2002/193.
Im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung anerkennt das BMF konkrete Fahrzeugtypen als vorsteuerabzugsberechtigt iSd VO BGBl II 2002/193.
Für diese Fahrzeugtypen entfällt daher die Nachweispflicht des Steuerpflichtigen. Werden aber Fahrzeuge unter derselben Modellbezeichnung in unterschiedlichen Ausstattungsvarianten angeboten, dann ist zu beachten, dass für das konkrete Fahrzeugmodell sämtliche in der Verordnung enthaltenen Kriterien erfüllt sein müssen (Rz 1933 UStR). Eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) findet sich unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html.
Nach , besitzt die vom BMF veröffentlichte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen aber bloßen Informations- und keinen Rechtscharakter. Die steuerliche Qualifikation eines jeden Fahrzeuges ist danach im Einzelfall anhand der VO BGBl II 2002/193 zu beurteilen.
S. 410Das Anbringen von Vorrichtungen und Geräten für einen speziellen Arbeitseinsatz (zB Schneepflug) ändert nichts an der steuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges selbst. Spezielle Vorrichtungen und Geräte größeren Umfangs (zB Schneepflug) sind allerdings gesondert zu beurteilen. Für die Anschaffung, Montage und Wartung dieser Vorrichtungen und Geräte steht der Vorsteuerabzug zu (Rz 1934f UStR).
Auch Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller fallen unter die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Krafträder.
Nicht von Vorsteuerausschluss betroffen sind Krafträder, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (Rz 1937 UStR).
Rennwagen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung nur für den Einsatz bei Rennsportveranstaltungen auf speziell für den Motorsport konzipierten Rennstrecken gebaut wurden und für die keine andere Verwendungsmöglichkeit besteht, sind keine PKW iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ().
Der Umstand, dass Motorräder, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zur Personenbeförderung bestimmt gewesen sind, in einem Museum ausgestellt werden, ändert nichts an deren charakteristischen Eigenschaften, die zu einer Beurteilung als Kraftrad führen ().
Unter PKW iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG fallen auch Fahrzeuge, die werkseitig als PKW für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmt sind und diese Eigenschaft selbst durch den nachträglichen Umbau in Rallyefahrzeuge nicht verlieren ().
Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Da sie weder „ausschließlich“ noch „vorwiegend“ der Beförderung von Personen dienen und auch keine „Mischform zwischen Lastwagen und Personenwagen“ sind, werden Wohnmobile von der für PKW, Kombi und Krafträder geltenden Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG nicht erfasst ().
26.3. Ausnahmen vom Vorsteuerausschluss
Vom Vorsteuerausschluss ausgenommen sind:
Fahrschulkraftfahrzeuge
Vorführkraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen
Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % zur Begleitung von Schwer- oder Sondertransporten eingesetzt werden (Rz 1936 UStR)
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG erfordert eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich die „gewerbliche“ Vermietung. Die mit dem Kraftfahrzeug (oder mehreren S. 411Kraftfahrzeugen) im Zusammenhang stehende Betätigung muss isoliert betrachtet eine gewerbliche Betätigung darstellen ().
Unter einer gewerblichen Personenbeförderung ist die tatsächliche Ausübung der Beförderung von dritten Personen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit gewerbsmäßig, also zur Erzielung von Einnahmen unmittelbar durch die Personenbeförderung selbst erfolgen muss. Auch in Bezug auf § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG kann von einer gewerblichen Personenbeförderung nur dann gesprochen werden, wenn die Beförderung unternehmensfremder Personen zum eigentlichen Unternehmenszweck eines Gewerbes gehört ().
26.4. „Öko-PKW“
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2a UStG berechtigen Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder (ab ) Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer in Zusammenhang stehen und für die nicht nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG bleibt davon unberührt.
Ab berechtigen auch Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Unter dem Begriff „Kraftrad“ ist nach Rz 1984 UStR ein Fahrzeug zu verstehen, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb).
Bei PKW, Kombi oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB PKW oder Kombi mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist somit ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG möglich. Andere PKW, Kombi oder Krafträder, zB Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig von der Art des Hybridfahrzeuges - also zB Vollhybrid oder elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor („Range Extender“).
Berechtigen Kraftfahrzeuge nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zum Vorsteuerabzug (zB Fahrschulkraftfahrzeuge), kann der Vorsteuerabzug iZm diesen Fahrzeugen unabhängig vom CO2-Ausstoß geltend gemacht werden, weil die Antriebsform keine Voraussetzung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ist.
Sind Ausgaben (Aufwendungen) für PKW, Kombi oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ertragsteuerlich nicht abzugsfähig (zB § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG), sind § 1 Abs 1 Z 2 lit a bzw § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG zu beachten.
S. 412Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer und
mit Anschaffungskosten von max 40.000 € berechtigen nach § 12 Abs 2 Z 2a UStG zum vollen Vorsteuerabzug;
mit Anschaffungskosten über 40.000 € und max 80.000 € berechtigen ebenfalls nach § 12 Abs 2 Z 2a UStG zum vollen Vorsteuerabzug, wobei aber gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG ein Eigenverbrauch anzusetzen ist;
mit Anschaffungskosten über 80.000 € (ertragsteuerlich somit überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben bzw Aufwendungen) sind gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung, ob Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG oder des § 12 Abs 1 Z 2 KStG sind, ist die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung nicht maßgeblich. Entscheidend ist nur, dass die Ausgaben (Aufwendungen) ihrer Art nach (objektiv) unter die ertragsteuerlichen Bestimmungen fallen. Zahlungen der öffentlichen Hand, die als unechte Zuschüsse (zB Zuschuss als Entgelt von dritter Seite oder Zuschuss als Entgelt des Leistungsempfängers) zu beurteilen sind, fließen somit in die Beurteilung der Entgelte bzw der (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Ausgaben (Aufwendungen) nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ein. Für die Beurteilung der Höhe der Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ist es irrelevant, ob ein Teil des Entgelts als unechter Zuschuss zu qualifizieren ist (Rz 1985 UStR mHa ).
26.5. Betroffene Leistungen
Erfasst sind alle Leistungen, die bei der widmungsgemäßen Benützung des Fahrzeuges anfallen. Der Vorsteuerausschluss betrifft also nicht nur Leistungen, die mit dem „Fahrbetrieb“ des Fahrzeuges in Zusammenhang stehen, wie zB Treibstoffe, Schmierstoffe, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut oder Bahnverladung, sondern auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Halten des Fahrzeuges, wie zB Garagierungskosten ().
Nicht zum Betrieb gehören Leistungen, die mit der Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen (, 94/15/0230), Tankstellen oder Reparaturwerkstätten in Zusammenhang stehen (Rz 1949 UStR).
Aufwendungen für Sondereinrichtungen, die mit dem Betrieb eines PKW etc nicht typischerweise verbunden sind und einkommensteuerlich eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen (zB Autotelefone, Taxameter, Funkeinrichtungen), sind nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Rz 1950 UStR).
Fehlerquellen in der Praxis sind zB:
Die Zuordnung der Buchungen zu den Konten, auf denen kein Vorsteuerabzug auf Grund des Zusammenhangs mit PKW etc vorgenommen wird, wird nicht S. 413konsequent durchgehalten. Die Folge ist, dass in Einzelfällen dennoch ein Vorsteuerabzug vorgenommen wird.
Im Unternehmen gibt es teilweise Fahrzeuge, die zum Vorsteuerabzug berechtigen („Fiskal-LKW“), und solche, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (PKW etc). Es kommt zu Verwechslungen und Rechnungen werden falsch zu-geordnet. Folge: Unterbleiben zulässiger bzw Vornahme unzulässiger Vorsteuerabzüge.
Im Unternehmer gibt es sowohl Fahrzeuge, die zum Vorsteuerabzug berechtigen („Fiskal-LKW“), als auch solche, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (PKW etc). Mitarbeiter können die Fahrzeuge auch privat nutzen. Lohnsteuerlich wird zwar in allen Fällen ein Sachbezug angesetzt, aber iZm der Überlassung der „Fiskal-LKW“ kommt es zu keiner Versteuerung des tauschähnlichen Umsatzes (Fahrzeugnutzung gegen Arbeitsleistung).
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b
Themen:
Vorsteuerabzug, Testmotorräder
Sachverhalt:
Die R-GmbH (Unternehmensgegenstand: Herstellung, Herausgabe und Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere eines Motorradmagazins) kauft einige Motorräder. Die R-GmbH nimmt aus den entsprechenden Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Der Ankauf der Motorräder erfolgt ausschließlich zu Testzwecken.
Lösung:
Nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die iZm Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen.
Nach der Rechtsprechung (; ) wird man diese Bestimmung allerdings nicht als Ausschluss von der Zugehörigkeit zum Unternehmen, sondern als Vorsteuerausschluss zu sehen haben.
Nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG sind verschiedene Fahrzeuge nicht vom Vorsteuerausschluss betroffen. Die konkrete Bezeichnung dieser ausgenommenen Fahrzeuge bzw die engen Voraussetzungen an eine iZm diesen Kraftfahrzeugen vorgenommene Betätigung („ausschließlich“, „zu mindestens 80 %“) zeigen, dass das Gesetz die Ausnahme vom Ausschluss vom Vorsteuerabzug nur in sehr eingeschränktem Rahmen zulassen wollte.
Ein Raum für eine analoge Anwendung auf „Testfahrzeuge“ bleibt daher nicht. Ein Vorsteuerabzug iZm den Motorrädern steht also nicht zu.
Quellen:
; UFSI , RV/0163-I/06
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b
Themen:
Vorsteuerabzug, PKW, „Filmrequisiten“
Sachverhalt:
Die Z-GmbH mietet PKW (teilweise Oldtimer) an, um diese bei der Produktion einer Fernsehserie zu nutzen. Die Fahrzeuge werden nur im Rahmen der Dreharbeiten auf den vorgesehenen Drehplätzen eingesetzt. Es erfolgt keine Benützung öffentlicher Straßen. Die Fahrzeuge haben keine amtlichen Kennzeichen. Die Z-GmbH macht den Vorsteuerabzug iZm der Anmietung der PKW geltend, da es sich um bloße „Filmrequisiten“ handle.
Lösung:
Nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Zusammenhang stehen.
Nach der Rechtsprechung (; ) wird man diese Bestimmung allerdings nicht als Ausschluss von der Zugehörigkeit zum Unternehmen, sondern als Vorsteuerausschluss zu sehen haben.
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen PKW handelt, kommt es nicht auf den Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges im Einzelfall, sondern auf den Zweck an, dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.
Eine fehlende Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen steht dem gegenständlichen Vorsteuerausschluss nicht entgegen (vgl zu Testmotorrädern). Der Vorsteuerabzug ist daher nicht zulässig.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b
Themen:
Vorsteuerabzug, PKW, Verlosung
Sachverhalt:
Die A-GmbH veranstaltet ein Preisausschreiben. Dieses wird öffentlich durchgeführt (zahlreiche Einschaltungen in verschiedenen Medien).
S. 415Bei diesem Preisausschreiben kann ein PKW gewonnen werden. Der zu verlosende PKW wird von der A-GmbH im Inland erworben und als Werbeaufwand verbucht.
Aus der Eingangsrechnung für den PKW wird der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Lösung:
Nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Zusammenhang stehen.
Nach der Rechtsprechung (; ) wird man diese Bestimmung allerdings nicht als Ausschluss von der Zugehörigkeit zum Unternehmen, sondern als Vorsteuerausschluss zu sehen haben.
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG stellt nicht auf eine „Eigennutzung“ eines PKW als Firmenwagen ab, sondern schließt - wie aus dem Gesetzestext ersichtlich ist - jeglichen Vorsteuerabzug iZm der Anschaffung eines PKW aus. Dies betrifft somit nicht nur die Nutzung als Beförderungsmittel, sondern ebenso auch die als Werbemittel.
Ein Vorsteuerabzug iZm der Anschaffung eines PKW kommt nur bei Nutzung für einen der im Gesetz aufgezählten begünstigten Verwendungszwecke in Frage. Eine Nutzung für solche begünstigte Zwecke ist aber gerade im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Insbesondere stellt die unentgeltliche Übertragung eines PKW keine gewerbliche Weiterveräußerung iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG dar.
Nur eine entgeltliche Weiterveräußerung kann als „gewerbliche Veräußerung“ angesehen werden.
Daher gibt es keinen Vorsteuerabzug für PKW, die ein Unternehmer erwirbt, um sie zu Werbezwecken im Zuge eines Preisausschreibens unentgeltlich abzugeben.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b
Themen:
Vorsteuerabzug, PKW, Überlassung gegen Auslagenersatz
Sachverhalt:
Die deutsche X-GmbH (Unternehmensgegenstand: Handel mit EDV-Hard- und Software) überlässt der - zum selben Konzern gehörigen - Y-GmbH (verbundenes Unternehmen) PKW. Dies erfolgt nach der zu Grunde liegenden Vereinbarung gegen Auslagenersatz zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der getätigten Auslagen.
Die X-GmbH macht Vorsteuern, die iZm den überlassenen PKW angefallen sind, im Erstattungsverfahren geltend.
S. 416Lösung:
Nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Zusammenhang stehen.
Nach der Rechtsprechung (; ) wird man diese Bestimmung allerdings nicht als Ausschluss von der Zugehörigkeit zum Unternehmen, sondern als Vorsteuerausschluss zu sehen haben. Dieser Ansicht ist auch die Finanzverwaltung, siehe dazu das USt-Protokoll 2009.
Ausgenommen hievon sind ua Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Diese Ausnahmebestimmung erfordert eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich die „gewerbliche“ Vermietung. Werden PKW nur gegen Auslagenersatz zwischen verbundenen Unternehmen zur Nutzung überlassen, kann bei einer solchen ansonsten auch nicht nach außen in Erscheinung tretenden Nutzungsüberlassung dem Gesamtbild nach nicht gesagt werden, dass etwa vergleichbar einem Leasingunternehmen eine Vermietungstätigkeit iSd Führung eines Gewerbebetriebes entfaltet wird.
Die X-GmbH ist daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2a
Themen:
Vorsteuerabzug, „Öko-PKW“
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT erwirbt einen PKW, der ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird und einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweist, für den nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann, weil das Fahrzeug zB die Voraussetzungen des § 5 VO BGBl II 2002/193 nicht erfüllt.
Anschaffungskosten:
a) 30.000 €
b) 60.000 €
c) 120.000 €
Lösung:
Da für PKW oder Kombi § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG bzw § 12 Abs 1 Z 2 KStG iVm VO BGBl II 2004/466 (PKW-Angemessenheitsverordnung) zu beachten ist, berechtigt S. 417ein PKW mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, dessen Anschaffungskosten 40.000 € nicht übersteigen, unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG (uneingeschränkt) nach § 12 Abs 2 Z 2a UStG zum Vorsteuerabzug (Beispiel a).
Gleiches gilt für jenes Fahrzeug, für das auch (nicht überwiegend) Ausgaben (Aufwendungen) getätigt werden, die ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind (Beispiel b). Allerdings kommt § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG zur Anwendung. Der Teil der Aufwendungen, der ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist (60.000 € - 40.000 € = 20.000 € / 1,2 = 16.666,67 € netto), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG (16.666,67 € x 20 % = 3.333,33 €).
Für jenen PKW, dessen Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) darstellen, kann auf Grund von § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (Beispiel c).
Quelle:
EB zu Art 4 Z 5 StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2a
Themen:
Vorsteuerabzug, Eigenverbrauch, E-Auto, Verkauf
Sachverhalt:
Unternehmerin A erwirbt im Jahr 01 - zur ausschließlichen Nutzung für steuerpflichtige Umsätze - einen PKW (Anschaffungskosten: 60.000 € brutto), der einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweist und für den nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann (zB kein Kleinbus iSd § 5 der Verordnung BGBl II 2002/193). Im Jahr 02 verkauft A diesen PKW um 50.000 € (brutto).
Lösung:
Im Jahr 01 steht der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 2 Z 2a UStG zur Gänze in Höhe von 10.000 € (60.000 € / 1,2) zu. Jener Teil der Aufwendungen, der ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist (60.000 € - 40.000 € = 20.000 € / 1,2 = 16.666,67 € netto), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG (16.666,67 € x 20 % = 3.333,33 €).
Der Verkauf des PKW im Jahr 02 um 50.000 € (brutto) ist - wenn keine Steuerbefreiung (zB steuerfreie Ausfuhrlieferung oder steuerfreie ig Lieferung) zur Anwendung kommt - steuerpflichtig und das gesamte Entgelt iHv 41.666,66 € (50.000 € / 1,2) der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Betreffend die im Jahr 01 durchgeführte Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG (20.000 € / 1,2 x 20 % = 3.333,33 €) kann im Jahr 02 S. 418eine positive Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs 10 UStG (4/5 von 3.333,33 € = 2.666,66 €) vorgenommen werden.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2a
Themen:
Vorsteuerabzug, Eigenverbrauch, E-Auto, Zuschüsse, Förderungen
Sachverhalt:
Unternehmerin A erwirbt ein E-Auto mit reinem Elektroantrieb um 45.000 € inkl USt. Beim Rechnungsbetrag hat der Händler bereits den Händleranteil der Umweltförderung (E-Mobilitätsbonus) in Abzug gebracht. Unternehmer A erhält zusätzlich eine Umweltförderung von 2.000 € sowie eine Investitionsprämie in Höhe von 5.250 € für den Autokauf.
Lösung:
A kann den Vorsteuerabzug von 7.500 € geltend machen und hat eine Eigenverbrauchsbesteuerung von 833,33 € (45.000 € - 40.000 € = 5.000 €/1,2 = 4.166,67 €; davon 20 % ergibt eine Umsatzsteuer iHv 833,33 €) vorzunehmen. Weder die Umweltförderung noch die Investitionsprämie haben eine Auswirkung den Vorsteuerabzug oder die (Höhe der) Eigenverbrauchsbesteuerung.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b
Themen:
Vorsteuerabzug, Fahrschulkraftfahrzeug
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT erwirbt ein Fahrschulkraftfahrzeug iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
Anschaffungskosten:
a) 30.000 €
b) 60.000 €
c) 120.000 €
S. 419Lösung:
Unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG berechtigt das Fahrschulkraftfahrzeug - unabhängig davon, ob es einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweist - nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten.
Gleiches gilt für die anderen nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kraftfahrzeuge (zB Kleinbus iSd § 5 VO BGBl II 2002/193). Die Antriebsform ist keine Voraussetzung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG.
Quelle:
EB zu Art 4 Z 5 StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118
Rechtsnorm:
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b, § 24
Themen:
Lieferung eines Gebrauchtwagens ins übrige EU-Gebiet
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A (kein Wiederverkäufer iSd § 24 Abs. 1 Z 1 UStG) verkauft einen gebrauchten PKW, der sich ertragsteuerrechtlich in seinem Betriebsvermögen befindet, an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat.
Lösung:
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG gelten Lieferungen und sonstige Leistungen iZm Personen- oder Kombinationskraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, weshalb ein Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht möglich ist.
Da die Regelung in § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG aber als bloße Vorsteuerausschlussbestimmung anzusehen ist, handelt es sich bei dem PKW dennoch um einen Gegenstand des Unternehmens, dessen Veräußerung aber nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG unecht von der Steuer befreit ist (vgl hierzu ). Da bei dieser Lieferung eine ig Warenbewegung stattfindet, ist sie gleichzeitig eine ig Lieferung, die aber iSd zitierten VwGH-Erkenntnisses unecht steuerbefreit ist. Dies steht auch mit der Judikatur des EuGH in Einklang, nach der unechte Steuerbefreiungen Vorrang vor echten Steuerbefreiungen haben (vgl , „Eurodental“). Damit führt diese (unecht) steuerfreie ig Lieferung zu einem ig Erwerb im Bestimmungsland, für den der Abnehmer, sofern dies nach den diesbezüglichen Vorschriften im Bestimmungsland zulässig ist, den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Die Differenzbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei dem liefernden Unternehmer nicht um einen Wiederverkäufer iSd § 24 Abs 1 Z 1 UStG handelt.
Quelle:
USt-Protokoll 2012
S. 42027. Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13)
27.1. Überblick
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Überblick § 13 - Vorsteuerabzug bei Reisekosten | |
Abs 1 | Für im Inland ausschließlich betrieblich veranlasste Reisen kann der Unternehmer die auf den Verpflegungsmehraufwand entfallende abziehbare VSt nur aus den EStG-Pauschbeträgen errechnen. Bei Aufwendungen für Nächtigung (inkl Frühstück) kann er die abziehbare VSt entweder aus dem EStG-Pauschbetrag errechnen oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachweisen. Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare VSt unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs 2 herauszurechnen. |
Abs 2 | Abs 1 gilt sinngemäß, soweit der Unternehmer Arbeitnehmern bei Dienstreisen im Inland oder Tätigkeiten iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG den Verpflegungsmehraufwand sowie Aufwendungen für Nächtigung (inkl Frühstück) erstattet oder unmittelbar selbst trägt. Verpflegungsmehraufwand → abziehbare VSt kann nur aus den Tagesgeldern iSd § 26 EStG oder den nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG steuerfreien Beträgen ermittelt werden. Nächtigungsaufwand (inkl Frühstück) → abziehbare VSt kann aus den EStG-Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher Höhe mittels Rechnung - die auch auf den Arbeitnehmer lauten kann - nachgewiesen werden. |
Abs 3 | Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter Lohnsteuerabzug fallen, können bei Geschäfts- oder Dienstreisen nur jene VSt abziehen, die in einer Rechnung (§ 11) an sie gesondert ausgewiesen werden. Verpflegungsmehraufwand → VSt aus ESt-Pauschbeträgen = Obergrenze. |
Abs 4 | Die nach Abs 1 bis 3 errechneten VSt-Beträge sind nur abziehbar, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die VSt errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für den VSt-Abzug entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der ESt (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen. |
S. 421§ 13 UStG ist eine Spezialvorschrift im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bei bestimmten Reisekosten (Reisespesen). Bei den darin geregelten Reisekosten ist der Vorsteuerabzug nach den Regeln dieser Bestimmung zu beurteilen. Eine wahlweise Anwendung des § 12 UStG ist nur zulässig, wenn sie in § 13 UStG eingeräumt wird (Ruppe/Achatz UStG6, § 13 Tz 5).
Wichtig: § 13 UStG ist nicht auf alle Reisekosten anwendbar, sondern nur auf den Verpflegungsmehraufwand und die Nächtigungskosten.
Ein Vorsteuerabzug aus Fahrtkosten setzt daher jedenfalls eine Rechnung iSd § 11 UStG voraus.
Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten gemäß § 11 Abs 9 UStG als Rechnungen iSd § 11 UStG, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:
Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden;
das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
den Steuersatz.
Fahrausweise, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, berechtigen jedenfalls nicht zum Vorsteuerabzug ().
Für den Vorsteuerabzug aus pauschalen Nächtigungskosten ist keine Rechnung iSd § 11 UStG erforderlich. Soll ein Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Nächtigungskosten erfolgen, bedarf es einer Rechnung iSd § 11 UStG, wobei es unschädlich ist, wenn diese Rechnung auf den Arbeitnehmer lautet.
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§ 13 UStG ermöglicht bei betrieblich veranlassten Inlandsreisen des Unternehmers den VSt-Abzug aus: | ||
Verpflegungsmehraufwand | → | ohne Rechnung |
Nächtigungspauschale | → | ohne Rechnung |
§ 13 UStG ermöglicht bei Inlandsdienstreisen des Arbeitnehmers (sofern der Unternehmer die Aufwendungen erstattet oder unmittelbar selbst trägt) den VSt-Abzug aus: | ||
Verpflegungsmehraufwand | → | ohne Rechnung |
Nächtigungspauschale (inklusive Frühstück) | → | ohne Rechnung |
Tatsächlichen Nächtigungskosten (inklusive Frühstück) | → | aus einer Rechnung iSd § 11 UStG, auch wenn diese nicht auf den Unternehmer, sondern auf den Arbeitnehmer lautet |
S. 422§ 13 UStG beschränkt die Basis für den Vorsteuerabzug bei Unternehmern und Arbeitnehmern auf max: | ||
Verpflegungsmehraufwand | → | 30,00 € für 24 Stunden oder Kalendertag |
Nächtigungspauschale (inklusive Frühstück) | → | 17,00 € |
Die abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung eines Satzes von 10 % aus den Beträgen herauszurechnen | ||
Gemäß § 13 Abs 4 UStG können errechnete Vorsteuerbeträge nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird.
Die Voraussetzungen für die begünstigte Behandlung der Reisekosten und den Vorsteuerabzug daraus müssen für das Finanzamt leicht nachprüfbar und aus der Lohnverrechnung, den Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen leicht ersichtlich sein. Die Reise ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe und Dauer nach zu belegen, indem Datum, Dauer sowie Ziel und Zweck der Dienstreise dargelegt werden (Payerer in B/B/K/W UStG ON3.01, § 13 Rz 63 [Stand , rdb.at] unter Hinweis auf ).
Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des VSt-Abzugs entfällt allerdings, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.
Fehlerquellen in der Praxis sind zB:
Ein VSt-Abzug wird aus Verpflegungsmehraufwand für Auslandsreisen geltend gemacht.
Ein VSt-Abzug aus Reisekosten (zB Fahrkosten), die nicht unter § 13 UStG fallen, wird geltend gemacht, obwohl keine Rechnung iSd § 11 UStG vorliegt.
S. 42328. Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16)
28.1. Überblick
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Überblick § 16 - Änderung der Bemessungsgrundlage | |
Abs 1 | Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz iSd § 1 Abs 1 Z 1 und 2 geändert, so haben 1. der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag und 2. der leistungsempfangende Unternehmer den VSt-Abzug Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. |
Abs 2 | Eine Berichtigung des VSt-Abzugs kann unterbleiben, wenn dritter Unternehmer den auf die Entgeltsminderung entfallenden Steuerbetrag ans Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. |
Abs 3 | Abs 1 gilt sinngemäß, wenn 1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist (wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und VSt-Abzug erneut zu berichtigen); 2. für eine vereinbarte Leistung ein Entgelt entrichtet, die Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; 3. eine steuerpflichtige Leistung rückgängig gemacht worden ist. |
Abs 4 | Ist EUSt, die als VSt abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den VSt-Abzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Abs 1 gilt sinngemäß. |
Abs 5 | Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. |
Die Berichtigungspflicht gemäß § 16 Abs 1 UStG setzt einen steuerpflichtigen Umsatz voraus. Steuerfreie Umsätze lösen keine Berichtigungspflicht aus, und zwar auch S. 424dann nicht, wenn der unecht steuerfreie Umsatz Auswirkungen auf die Höhe des Vorsteuerabzugs hat.
Dagegen ist ein steuerpflichtiger Umsatz auch dann zu berichtigen, wenn der Leistungsempfänger daraus nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
§ 16 Abs 1 UStG betrifft nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich der Bemessungsgrundlage, sodass wenn also keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, sondern sich ein Vorsteuerabzug als von vorneherein als unrichtig erweist, kein Anwendungsfall des § 16 Abs 1 UStG vorliegt ().
Der Berichtigungspflicht des leistenden Unternehmers (§ 16 Abs 1 Z 1 UStG) steht die Verpflichtung des Leistungsempfängers, den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 16 Abs 1 Z 2 UStG), gegenüber.
Fehlt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, besteht beim Leistungsempfänger auch keine Berichtigungspflicht.
Die häufigsten Anlassfälle für eine Änderung der Bemessungsgrundlage (Bmgl) sind:
Entgeltsminderungen (zB Skonti, Rabatte)
Zurückgewährung von Entgelten (zB bei teilweiser Rückgängigmachung des dem Umsatz zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes)
Uneinbringlichkeit des Entgelts
Entgeltserhöhungen (zB auf Grund einer Wertsicherungsklausel)
Nach § 11 Abs 12 letzter Satz UStG ist § 16 UStG sinngemäß auf Fälle des unrichtigen Steuerausweises anzuwenden.
Die Erstattung der NoVA nach § 12 NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt weder für den Veräußerer noch für den Erwerber des KFZ eine Entgeltsminderung nach § 16 UStG dar (Rz 2384 UStR).
Verpflichtung zur Belegerteilung
Eine Verpflichtung zur Belegerteilung ist in § 16 UStG nur in den Fällen des Abs 5 dieser Bestimmung normiert. Im Übrigen besteht eine solche Verpflichtung nur in jenen Fällen, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. In § 11 Abs 13 UStG ist eine Berichtigung der Rechnung vorgesehen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat. Bei nachträglichen Entgeltserhöhungen hat der Leistungsempfänger unter den in § 11 Abs 1 UStG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG.
Rabattgewährung
Ist eine Rabattgewährung vereinbart und wird der dafür vorgesehenen Geldbetrag auf ein separates, aber in seinem eigenen Verfügungsbereich stehendes Konto gebucht, dann ist eine Minderung der Bmgl beim leistenden Unternehmer erst dann gegeben, wenn dem Kunden ein Teil des ursprünglichen Entgelts von diesem Konto ausS. 425bezahlt wurde oder dieser tatsächlich anderweitig darüber verfügen kann (Rz 2386 UStR unter Hinweis auf , „Freemans plc“).
Zeitpunkt der Berichtigung
Die Berichtigung hat für den VALZ (VAZ) zu erfolgen, in dem die Änderung der Bmgl eingetreten ist. Das bedeutet, dass zB, wenn ein Umsatz in der UVA 1/2020 erfasst wurde und sich im Juli 2020 eine Minderung der Bmgl ergibt, die Berichtigung nicht in der UVA 1/2020, sondern in der UVA 7/2020 vorzunehmen ist.
Ergeben sich bereits vor der Versteuerung Änderungen der Bmgl, dann sind diese bereits bei der Steuerberechnung für den jeweiligen VAZ (VALZ) zu berücksichtigen. § 16 UStG gelangt dann nicht zur Anwendung.
28.2. Gewährleistung
Vom Fall der Schädigung eines anderen (Schadenersatz) zu unterscheiden sind Fälle, in denen eine Lieferung oder sonstige Leistung mangelhaft ist, und der Leistungsempfänger daher Gewährleistungsansprüche hat.
Wer einem anderen eine Sache entgeltlich überlässt, der leistet dafür Gewähr, dass sie - zum Zeitpunkt der Übergabe - die ausdrücklich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden kann (§ 922 ABGB).
Dabei handelt es sich um eine vertragliche - verschuldensunabhängige - Haftung.
Gewährleistungsverpflichtungen können in unterschiedlicher Weise erfüllt werden (siehe auch Rz 12 UStR):
Rückgängigmachung der Lieferung
Sind Mängel wesentlich (dh, sie verhindern den ordentlichen Gebrauch der Sache) und nicht behebbar (dh, sie sind mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht zu beseitigen), kann der Leistungsempfänger die gänzliche Aufhebung des Vertrages fordern (Wandlung). Diese entspricht in ihrer Wirkung einem Rücktritt vom Vertrag und führt zur Rückgängigmachung der Lieferung, dh, der ursprüngliche Umsatz fällt - zivilrechtlich - rückwirkend weg. Umsatzsteuerlich stellt dies gemäß § 16 Abs 3 Z 3 UStG eine Änderung der Bemessungsgrundlage dar, die in dem VALZ (VAZ) zu berücksichtigen ist, in dem sie eingetreten ist (siehe Beispiel 303).
Verbesserung (Mängelbehebung)
Durch den Verkäufer
Behebt der Verkäufer den Mangel selbst, stellt dies keine weitere steuerbare Leistung gegenüber dem Käufer dar. Es bleibt beim ursprünglichen Umsatz (siehe Beispiel 298).
S. 426Durch einen Beauftragten des Verkäufers
Lässt der Verkäufer den Mangel durch einen dritten Unternehmer beheben, stellt dies keine weitere steuerbare Leistung gegenüber dem Käufer dar. Es bleibt beim ursprünglichen Umsatz.
Der Dritte erbringt allerdings eine steuerbare Leistung gegenüber dem Verkäufer. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hat der Verkäufer den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Dritten (siehe Beispiel 299).
Durch den Käufer
Behebt der Käufer den Mangel selbst, stellt dies keine steuerbare Leistung gegenüber dem Verkäufer dar. Es bleibt beim ursprünglichen Umsatz. Die Schadensbehebung durch den Käufer - selbst wenn ihm der Verkäufer hierzu den Auftrag erteilt hat - stellt keine umsatzsteuerbare Leistung dar, weil sie im eigenen Interesse erfolgt (Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 247).
Die dem Käufer vom Verkäufer zu ersetzenden Kosten der Mängelbehebung führen zu einer Entgeltsminderung für den ursprünglichen Umsatz (siehe Beispiel 300).
Durch einen Beauftragten des Käufers
Lässt der Käufer den Mangel durch einen dritten Unternehmer beheben, stellt dies keine steuerbare Leistung gegenüber dem Verkäufer dar. Es bleibt beim ursprünglichen Umsatz. Die Schadensbehebung durch den Käufer - selbst wenn ihm der Verkäufer hierzu den Auftrag erteilt hat - stellt keine umsatzsteuerbare Leistung dar, weil sie im eigenen Interesse erfolgt (Ruppe/Achatz UStG6, § 1 Tz 247).
Die dem Käufer vom Verkäufer zu ersetzenden Kosten der Mängelbehebung führen zu einer Entgeltsminderung für den ursprünglichen Umsatz. Der Dritte erbringt allerdings eine steuerbare Leistung gegenüber dem Käufer. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hat der Käufer den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Dritten (siehe Beispiel 301).
Preisminderung
Kommt es nicht zu einer Mängelbehebung, sondern zu einer Preisminderung, stellt dies umsatzsteuerlich eine Änderung der Bemessungsgrundlage dar, die gemäß § 16 Abs 1 UStG in dem Voranmeldungs- bzw Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, in dem sie eingetreten ist.
28.3. Berichtigung bei Uneinbringlichkeit
§ 16 Abs 3 Z 1 UStG sieht für den Fall, dass das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist, eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage vor. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, dann sind der Steuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Ob und wann eine Forderung als uneinbringlich angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Ist die Einbringlichkeit bloß zweifelhaft, dann liegt noch keine Uneinbringlichkeit vor.
S. 427Die Bildung einer Delkrederepost wegen Zweifelhaftigkeit einer Forderung berechtigt daher noch nicht zu einer Berichtigung der Bemessungsgrundlage. Erst die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf Grund eines Gerichtsurteiles oder Vergleiches etc stellen echte Fälle von Uneinbringlichkeit dar. Das Finanzamt wird im Zweifel den Nachweis der Uneinbringlichkeit einer Forderung verlangen müssen (Rz 2388 UStR).
Im Fall der Uneinbringlichkeit ist kein Belegaustausch (oder eine Verständigung des Schuldners) erforderlich.
Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und ab welchem Zeitpunkt Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (). Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von Uneinbringlichkeit auszugehen sein (; ).
Dagegen ist bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit ist mehr als bloße Zweifelhaftigkeit, nämlich Realität und nicht Vermutung. Eine Wertberichtigung in der Bilanz berechtigt nicht automatisch zur Änderung der Bemessungsgrundlage, weil nach Bilanzierungsgrundsätzen bereits Zweifelhaftigkeit zu einer Abwertung zwingt ().
Nach , „A-PACK CZ“ ist es unzulässig, eine Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit davon abhängig zu machen, dass der Leistungsempfänger noch unternehmerisch tätig ist.
Bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit keine Uneinbringlichkeit dar und führt deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage (, „X-Beteiligungsgesellschaft mbH“).
28.4. Unterbleiben der Leistung
Nach , stellt § 16 Abs 3 Z 2 UStG - neben der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit b UStG - auf die Anzahlungsbesteuerung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG ab, bei der die Steuerschuld bereits entsteht, wenn die Anzahlung vereinnahmt, die Lieferung oder sonstige Leistung aber noch nicht ausgeführt wurde. Der die Anzahlung Leistende hat gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Unterbleibt in weiterer Folge die Leistung, dann sind der vom Anzahlungsempfänger aufgrund der Anzahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der vom Anzahlenden in Anspruch genomS. 428mene Vorsteuerbetrag gemäß § 16 Abs 3 Z 2 UStG iVm § 16 Abs 1 UStG zu berichtigen.
Im Falle des Unterbleibens der Leistung ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:
es wurde noch kein Entgelt geleistet
es wurde bereits eine Anzahlung geleistet
Wurde noch kein Entgelt geleistet, dann ist noch keine Steuerschuld entstanden und es ergibt sich somit auch kein Berichtigungsbedarf.
Sind dagegen bereits Anzahlungen geleistet worden, dann kann die aufgrund der Anzahlung entstandene Steuerschuld erst vermindert werden, wenn die Anzahlung zurückgezahlt worden ist, während eine Korrektur des Vorsteuerabzugs hingegen auch dann zu erfolgen hat, wenn die vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer nicht berichtigt wird (Ruppe/Achatz UStG6, § 16 Tz 88, mHa C‑107/13, „FIRIN“). Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs hat also grundsätzlich auch dann zu erfolgen, wenn keine Rückzahlung der Anzahlung erfolgte (, in Abgrenzung zu BFH , V R 34/09, wonach zur Rechtslage in Österreich keine, die Rückzahlung der Anzahlung als Tatbestandsmerkmal der Vorsteuerberichtigung wertende Rechtsprechung besteht).
28.5. Erstattung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer
Unter Umständen kann sich ein „Direktanspruch“ des Leistungsempfängers gegen die Abgabenbehörde auf Erstattung zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer ergeben. Dies kann zB daraus resultieren, dass der Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer Umsatzsteuer für eine Leistung bezahlt hat, die nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften gar nicht steuerbar oder nicht steuerpflichtig war.
Um den Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht als Umsatzsteuer bezahlter Beträge durchzusetzen, muss der Leistungsempfänger grundsätzlich eine Klage gegen den Leistungserbringer erheben. Wenn aber eine solche Klage unmöglich oder übermäßig erschwert ist, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistungserbringers, kann der Leistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Abgabenbehörde richten. Ein unmittelbarer Anspruch des Leistungsempfängers gegenüber den Abgabenbehörden ist jedoch nicht in jenen Fällen gegeben, in denen die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer nicht an die Abgabenbehörde abgeführt worden ist. Der Steuerverwaltung darf nämlich kein Steuerausfall entstehen. In allen Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht an die Abgabenbehörde abgeführt wurde, ist ein Rückzahlungsanspruch somit von vornherein ausgeschlossen ().
S. 42928.6. Entgeltsänderungen in der UVA
28.6.1. Allgemeine Grundsätze
Das BMF hat am eine Klarstellung zur Behandlung von Entgeltsänderungen in der UVA veröffentlicht und in Abstimmung mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer folgende Grundsätze für die Behandlung von Entgeltsänderungen in der UVA festgelegt (siehe nunmehr Entgeltsänderungen in der Umsatzsteuervoranmeldung unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen.html):
Entgeltsänderungen sind - ohne Unterscheidung zwischen laufendem und vorangegangenem VAZ - grundsätzlich in Kennzahl 000 (Gesamtbetrag der Bmgl des VAZ für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen) sowie in den korrespondierenden Kennzahlen der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze zu berücksichtigen.
Führt dies rechnerisch bei einer Kennzahl zu einer negativen Bmgl, so ist
bei dieser Kennzahl der Wert null einzutragen und
der negative Betrag als Berichtigung des Steuerbetrages zu erfassen.
Für diese Berichtigung des Steuerbetrages steht
hinsichtlich der Vorsteuer die Kennzahl 067 (Berichtigung gemäß § 16),
hinsichtlich der Umsatzsteuer die Kennzahl 090 (Sonstige Berichtigungen)
zur Verfügung.
Diese Grundsätze für die Darstellung von Entgeltsänderungen gelten unabhängig davon, ob die UVA in Papierform (Formular U30) oder über FINANZOnline (Dialogverfahren oder Datenstromverfahren mit XML-Datei) übermittelt wird.
Zu beachten ist, dass die Angabe von Vorzeichen in der UVA nur bei den Kennzahlen 063, 067 und 090 zulässig ist. Bei allen anderen Kennzahlen wird vom Berechnungsprogramm der Finanzverwaltung jeweils ein fix vorgegebenes Vorzeichen (siehe Formular U30) eingesteuert.
Entgeltsänderungen in der UVA sind grundsätzlich folgendermaßen darzustellen:
Gesamter Umsatz 200.000,
davon 190.000 mit 20 % und 10.000 mit 10 %,
Entgeltsberichtigung insgesamt 23.000, davon
Berichtigung der 20-%-Umsätze 8.000 und
Berichtigung der 10-%-Umsätze 15.000.
S. 430Darstellung in der UVA:
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Kennzahl | Vorzeichen | Betrag | |
000 | „+“ fix vorgegeben | 182.000 | (200.000 - 8.000 - 10.000) Eine Kürzung der Bmgl ist nur bis null vorzunehmen, der Rest ist in den Kennzahlen 067 und 090 zu erfassen. |
022 | „+“ fix vorgegeben | 182.000 | (190.000 - 8.000) |
029 | „+“ fix vorgegeben | 0 | (10.000 - 10.000) Keine Kürzung unter null. |
090 | Frei wählbar: „-“ | - 500 | Die verbleibende Berichtigung der 10-%-Umsätze (-5.000) führt zu einer Berichtigung der Steuer von -500. |
28.6.2. Entgeltsänderungen bei Bauleistungen
In der oben angeführten Klarstellung des BMF wird in Ergänzung zu den allgemeinen Grundsätzen auch die Darstellung von Entgeltsänderung bei Bauleistungen in der UVA beschrieben:
Aus Sicht des Erbringers der Bauleistung
Entgeltsänderungen bei Bauleistungen sind primär in den Kennzahlen 000 und 021 mit den übrigen Bmgl zu saldieren.
Ergibt sich durch die Saldierung bei Kennzahl 021 ein positiver Betrag, ist die Entgeltsänderung insoweit weder in Kennzahl 000 noch in Kennzahl 021 zu erfassen. Da eine derartige Entgeltsänderung keine Auswirkung auf die Höhe der Vorauszahlung bzw des Überschusses hat, ist lediglich in Kennzahl 021 der Wert „0“ einzutragen.
Gesamter Umsatz 150.000, davon 10.000 Bauleistungen,
Entgeltsberichtigung Bauleistungen 1.000.
Darstellung in der UVA:
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Kennzahl | Vorzeichen | Betrag | |
000 | „+“ fix vorgegeben | 149.000 | (150.000 - 1.000) |
021 | „-“ fix vorgegeben | 9.000 | (10.000 - 1.000) |
Gesamter Umsatz 80.000, davon 1.000 Bauleistungen,
Entgeltsberichtigung Bauleistungen 3.000.
Darstellung in der UVA:
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Kennzahl | Vorzeichen | Betrag | |
000 | „+“ fix vorgegeben | 79.000 | (80.000 - 1.000) |
021 | „-“ fix vorgegeben | 0 | (1.000 - 3.000) < 0 Der negative Saldo würde in Kombination mit dem fix vorgegebenen negativen Vorzeichen einen positiven Betrag ergeben → daher ist „0“ einzutragen. |
Entgeltsänderungen bei den steuerfreien Umsätzen (Kennzahl 011 bis Kennzahl 020) sind analog darzustellen.
Aus Sicht des Empfängers der Bauleistung
Entgeltsänderungen bei Bauleistungen sind primär in Kennzahl 048 und Kennzahl 082 mit den übrigen Bmgl zu saldieren.
Ergibt sich durch die Saldierung rechnerisch bei Kennzahl 048 ein negativer und bei Kennzahl 082 ein positiver Betrag, ist die Entgeltsänderung insoweit
hinsichtlich der Umsatzsteuer in Kennzahl 090 und
hinsichtlich der Vorsteuer in der Kennzahl 067
zu berichtigen.
In den Kennzahlen 048 und 082 ist lediglich der Wert „0“ einzutragen.
Übergegangene Steuerschuld für Bauleistungen 20.000 (20 % USt → Bmgl = 100.000),
Vorsteuer aus Bauleistungen 20.000,
Entgeltsberichtigung Bauleistungen 5.000 (20 % USt → Steuer = 1.000).
Darstellung in der UVA:
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Kennzahl | Vorzeichen | Betrag | |
048 | „+“ fix vorgegeben | 19.000 | (20.000 - 1.000) |
082 | „-“ fix vorgegeben | 19.000 | (20.000 - 1.000) |
Übergegangene Steuerschuld für Bauleistungen 2.000 (20 % USt → Bmgl = 10.000),
Vorsteuer aus Bauleistungen 2.000,-
Entgeltsberichtigung Bauleistungen 15.000 (20 % USt → Steuer = 3.000).
Darstellung in der UVA:
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Kennzahl | Vorzeichen | Betrag | |
048 | „+“ fix vorgegeben | 0 | (2.000 - 3.000) < 0 Der negative Saldo würde in Kombination mit dem fix vorgegebenen positiven Vorzeichen einen negativen Betrag ergeben → daher ist „0“ einzutragen. |
082 | „-“ fix vorgegeben | 0 | (- 2.000 + 3.000) < 0 Der negative Saldo würde in Kombination mit dem fix vorgegebenen negativen Vorzeichen einen positiven Betrag ergeben → daher ist „0“ einzutragen. |
067 | Frei wählbar: „+“ | 1.000 | (- 2.000 + 3.000) Minderung der VSt, soweit sie nicht schon in Kennzahl 082 erfolgen kann |
090 | Frei wählbar: „-“ | - 1.000 | (2.000 - 3.000) Minderung der USt, soweit sie nicht schon in Kennzahl 048 erfolgen kann |
Entgeltsänderungen bei den ig Erwerben (Kennzahl 070 bis Kennzahl 075) sind analog darzustellen.
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Änderung der Bmgl, Änderung des Wechselkurses
Sachverhalt:
Die geprüfte Gesellschaft verkauft Waren steuerpflichtig im Inland und fakturiert in einer Fremdwährung. Die Lieferforderungen werden kreditiert. Es kommt in der Folge zu Kursverlusten der Fremdwährung im Verhältnis zum Euro.
Bezüglich der am Jahresende offenen Lieferforderungen nimmt die geprüfte Gesellschaft eine Änderung der Bemessungsgrundlage (Entgeltsminderung) vor. In der letzten UVA des Jahres holt sich die geprüfte Gesellschaft mittels dieser Berichtigung die auf den Kursverlust der Forderung entfallende Umsatzsteuer zurück.
S. 433Lösung:
Kursänderungen zwischen Leistung und Vereinnahmung stellen bei Sollbesteuerung keine Änderung der Bemessungsgrundlage dar.
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Änderung der Bmgl, Warenumschließungen, Pfandgelder
Sachverhalt:
Der Einzelhändler E liefert kassiert beim Verkauf von Getränkeflaschen Pfandgeld. Die Käufer erhalten von E bei Rückgabe der Flaschen das Pfand zurück.
Lösung:
Warenumschließungen (Flaschen, Kisten, Fässer, Gastanks, sonstige Verpackungen), die üblicherweise vom Lieferer beigestellt werden und für die Pfandgelder vereinbart werden, teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung (Hauptleistung).
Liefert E also zB Getränke, die dem Normalsteuersatz unterliegen, hat er auch die Pfandgelder mit 20 % USt zu versteuern.
Die Rückerstattung des Pfandgelds ist regelmäßig eine Entgeltsminderung.
Grundsätzlich kann jedoch bei einem Unternehmer nur jenes Leergut eine Entgeltsminderung auslösen, für welches vorher von diesem Unternehmer das Pfandgeld eingehoben wurde ().
Da die Beurteilung, ob nach diesen Grundsätzen die Leergutrücknahme bzw Rückgewährung des Pfandgeldes zu einer Entgeltsminderung führt, nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, ist nach Rz 2393 UStR aus Vereinfachungsgründen ein Überhang an zurückgegebenem Leergut von bis zu 20 % der im selben Jahr veräußerten Leergutmenge zu tolerieren.
Quellen:
Für Pfand bei Einweggetränkeverpackungen gilt nach UStR Rz 8:
Dem von gewerbsmäßigen Inverkehrsetzern von Einweggetränkeverpackungen vom jeweiligen Abnehmer im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehobenen und monatlich an die zentrale Stelle übermittelten Pfand je Gebinde (siehe § 4 der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl II 2023/283) liegen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der zentralen Stelle an die Inverkehrsetzer oder die anderen Abnehmer zu Grunde und auch die Retournierung von Pfandbeträgen stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.
Werden bezahlte Pfandbeträge nicht zurückerstattet, wenn Einweggetränkeverpackungen nicht retourniert werden, verbleibt der Differenzbetrag zwischen den eingehobenen und den ausbezahlten Pfandbeträgen für retournierte Einweggetränkeverpackungen („Pfandschlupf“) bei der zentralen Stelle und wird für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems verwendet.
S. 434Da weder die Einhebung noch die Retournierung der Pfandbeträge bei der zentralen Stelle im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches erfolgt sind, unterliegen auch die mangels Retournierung der Verpackungen durch die Kunden bei der zentralen Stelle verbleibenden Pfandbeträge („Pfandschlupf“) nicht der Umsatzsteuer. Gleiches gilt, wenn Einweggetränkeverpackungen zwar retourniert, das Pfand je Gebinde („Pfandbon“) jedoch nicht eingelöst wird.
Zur Handling Fee beim Einwegpfandsystem gilt Ansicht des BMF (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Umsatzsteuer/Handling-Fee---Einwegpfandsystem.html [Abfrage: ]):
Die in § 10 der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl II 2023/283, beschriebenen Tätigkeiten stellen steuerbare sonstige Leistungen iSd des § 3a Abs 1 UStG dar, die gegenüber den Erstinverkehrsetzern erbracht werden. Dies gilt auch die Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen (Handling Fee; § 12 der zitierten Verordnung).
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Änderung der Bmgl, Preisnachlassgutscheine
Sachverhalt:
Der A-Verlag bringt eine neue Wochenzeitschrift auf den Markt. Der Vertrieb der neuen Wochenzeitschrift läuft konkret so ab, dass der A-Verlag an einen Großhändler (G) liefert. G liefert die Zeitschriften dann an den Zeitschriftenhandel (zB Trafikanten).
Um den Verkauf dieses Produktes anzukurbeln, startet der A-Verlag eine Werbeaktion: In verschiedenen - anderen - Zeitschriften des A-Verlags werden Gutscheine mit einem Nennwert von 1 € abgedruckt. Der Leser kann diese Gutscheine herausnehmen und im Zeitschriftenhandel an Zahlungs statt verwenden.
Beim Kauf einer Zeitschrift (Kaufpreis brutto: 2 €) zahlt der Kunde dann 1 €, der restliche Kaufpreis wird mittels Gutscheins beglichen.
Im Juni 2020 platziert der A-Verlag insgesamt 50.000 Stück dieser Gutscheine in Zeitschriften. Im Juli 2020 werden 7.700 Stück der Gutscheine von Zeitschriftenhändlern beim A-Verlag eingereicht und vergütet. Im August 2020 werden weitere 4.400 Stück eingereicht und vergütet.
Lösung:
Werden im Rahmen einer Werbemaßnahme Gutscheine ausgegeben, die Endabnehmer in die Lage versetzen, eine Leistung um den Nennwert des Gutscheins verbilligt zu erwerben, kann dies zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die mit dem Gutschein verbundene Vergütung auf allen Stufen der Leistungskette vom Hersteller (A-Verlag) bis zum Endabnehmer (Käufer der Zeitschrift) erfolgt.
S. 435Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist von dem Unternehmer geltend zu machen, der den Umsatz ausführt und den finanziellen Aufwand für die Vergütung des Gutscheins trägt (= Gutscheinaussteller, im konkreten Fall der A-Verlag), während bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, der Vorsteuerabzug unverändert bleibt.
Der A-Verlag kann eine Änderung der Bemessungsgrundlage in dem VAZ vornehmen, in dem er die Gutscheine vergütet, wenn er zusätzlich die in Rz 2399 UStR geforderten Nachweise erbringt.
Werden vom A-Verlag diese Nachweise erbracht, kann er seine Bmgl für Umsätze 10 % in der UVA 7/2015 um 7.000 € und in der UVA 8/2020 um 4.000 € vermindern.
Beim Großhändler G dagegen kommt es zu keiner Änderung des Vorsteuerabzuges. Der A-Verlag muss die Rechnung an den Großhändler G auch nicht berichtigen.
Anmerkung:
Handelt es sich bei der Lieferung des ersten Unternehmers in der Leistungskette um eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgehende ig Lieferung, ist davon abweichend Folgendes zu berücksichtigen: Da die ig Lieferung idR steuerfrei ist, kann die Gewährung des Rabattes zwar nach Maßgabe der im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zu einer Änderung der Bmgl führen, dies hat aber mangels Steuerpflicht der Lieferung keine weitere Auswirkung auf das Steueraufkommen. Demzufolge besteht keine Veranlassung für den letzten Abnehmer in der Kette, den Vorsteuerabzug (siehe dazu Rz 2396 UStR) - sofern er einen solchen vornehmen konnte - zu berichtigen (Rz 2382 UStR).
Quellen:
Rz 2394 ff UStR; , „Elida Gibbs“; C‑427/98, „Kom/Deutschland“
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Änderung der Bmgl, Einkaufsgutscheine
Sachverhalt:
Der Automobilhersteller A erwirbt bei einem Mineralölkonzern M Gutscheine, die zum Bezug sämtlicher Waren und Dienstleistungen berechtigen, die in den Tankstellen des M angeboten werden.
Diese Gutscheine gibt A über Vertragshändler an seine Kunden beim Erwerb eines neuen Autos als Zugabe weiter.
Lösung:
Auswirkungen bei A
Bei A kommt es durch die Hingabe der Gutscheine an die Vertragshändler zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Umsätze aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen an die Vertragshändler.
S. 436Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn der mit dem eingelösten Gutschein verbundene finanzielle Aufwand vom Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getragen wird und nicht einem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette (Automobilhersteller-Vertragshändler-Kunde) zugeordnet werden kann. Der Kunde erhält das Auto nicht billiger, sondern lediglich die Möglichkeit, bei einem dritten Unternehmer - hier M - Leistungen zu beziehen, deren Entgelt bereits von dritter Seite (A) entrichtet wurde.
Auswirkungen bei M
Der Verkauf der Gutscheine durch M an A stellt keine steuerbare Leistung dar. M erbringt erst im Zuge der Einlösung der Gutscheine eine steuerbare Leistung.
Erhalten Kunden in der Folge in den Tankstellen des M Waren oder Dienstleistungen gegen Hingabe der Gutscheine an Zahlungs statt, dann erbringt M den Kunden steuerbare und steuerpflichtige Leistungen und hat den Nennwert der Gutscheine abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer als Bmgl dafür anzusetzen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Gutscheine, Entgeltsberichtigung bei Ausgabe
Sachverhalt:
Die geprüfte Gesellschaft E-GmbH (Einzelhandel) führt eine Werbeaktion durch. Im Rahmen dieser Aktion werden gratis Warengutscheine ausgegeben. Diese Gutscheine können beim Einkauf in den Geschäften der E-GmbH eingelöst werden. Insgesamt werden Gutscheine im Nennwert von 120.000 € ausgegeben.
Die E-GmbH nimmt noch im Monat der Ausgabe der Gutscheine eine Berichtigung ihrer 20%igen Umsätze in der Höhe von 100.000 € vor.
Lösung:
Die Ausgabe der Gratis-Gutscheine führt nicht zu einer Minderung der Bmgl.
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Gewährleistung, Verbesserung durch den Verkäufer
S. 437Sachverhalt:
Der Kfz-Händler K verkauft dem Tischler T einen Lieferwagen. Von Anfang an hat der Motor des Lieferwagens immer wieder Aussetzer. K überprüft den Wagen in seiner Werkstatt und stellt fest, dass die Zündkerzen defekt sind. K bestellt daraufhin beim Hersteller neue Zündkerzen und tauscht die alten gegen diese aus.
Lösung:
K erbringt durch den Austausch der Zündkerzen dem T keine steuerbare Leistung. Der Austausch der Zündkerzen dient einzig der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung des K aus dem - weiterhin unverändert bestehenden - ursprünglichen Umsatz. Es kommt durch den Vorgang auch zu keiner Änderung der Bmgl für den ursprünglichen Umsatz (Verkauf des Lieferwagens).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Gewährleistung, Verbesserung durch Beauftragte des Verkäufers
Sachverhalt:
Der Kfz-Händler K verkauft dem Tischler T einen Lieferwagen. Von Anfang an hat der Motor des Lieferwagens immer wieder Aussetzer. Da die eigene Werkstatt des K über längere Zeit ausgelastet ist, beauftragt K den Unternehmer U mit der Reparatur.
U überprüft den Wagen in seiner Werkstatt und stellt fest, dass die Zündkerzen defekt sind. U bestellt daraufhin beim Hersteller neue Zündkerzen und tauscht die alten gegen diese aus.
U verrechnet dem K seine Leistung (Arbeitszeit und Material).
Lösung:
Beziehung K und T
K erbringt dadurch, dass er den Mangel beheben lässt (Austausch der Zündkerzen), keine steuerbare Leistung an T. Der Austausch der Zündkerzen dient einzig der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung des K aus dem - weiterhin unverändert bestehenden - ursprünglichen Umsatz. Es kommt durch den Vorgang auch zu keiner Änderung der Bmgl für den ursprünglichen Umsatz (Verkauf des Lieferwagens).
Leistung U an K
Zwischen U und K kommt es dagegen sehr wohl zu einem Leistungsaustausch. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann sich K die Vorsteuer aus der Leistung des U abziehen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Gewährleistung, Verbesserung durch den Käufer
Sachverhalt:
Der Kfz-Händler K verkauft dem Tischler T einen Lieferwagen. Von Anfang an hat der Motor des Lieferwagens immer wieder Aussetzer. Der - technisch sehr versierte - T stellt fest, dass die Zündkerzen defekt sind. T bestellt daraufhin beim Hersteller neue Zündkerzen und tauscht die alten gegen diese aus. K ersetzt dem T die entstandenen Kosten.
Lösung:
Behebt T den Mangel selbst, stellt dies keine steuerbare Leistung gegenüber K dar, weil es in seinem eigenen Interesse erfolgt. Die dem T von K auf Grund der Gewährleistungspflicht zu ersetzenden Kosten der Mangelbehebung sind kein Schadenersatz, sondern führen bei K gemäß § 16 Abs 1 UStG zu einer Entgeltsminderung für den ursprünglichen Umsatz (Verkauf des Lieferwagens). T hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1
Themen:
Gewährleistung, Verbesserung durch Beauftragte des Käufers
Sachverhalt:
Der Kfz-Händler K verkauft dem Tischler T einen Lieferwagen. Von Anfang an hat der Motor des Lieferwagens immer wieder Aussetzer. T beauftragt daraufhin den Unternehmer U mit der Reparatur. U überprüft den Wagen in seiner Werkstatt und stellt fest, dass die Zündkerzen defekt sind. U bestellt daraufhin beim Hersteller neue Zündkerzen und tauscht die alten gegen diese aus.
U verrechnet dem T seine Leistung (Arbeitszeit und Material). K ersetzt dem T die entstandenen Kosten.
Lösung:
Beziehung K und T
Lässt T den Mangel durch einen anderen Unternehmer beheben, stellt dies keine steuerbare Leistung des T gegenüber K dar, weil dies in seinem eigenen Interesse S. 439erfolgt. Die dem T von K auf Grund der Gewährleistungspflicht zu ersetzenden Kosten der Mangelbehebung sind kein Schadenersatz, sondern führen bei K gemäß § 16 Abs 1 UStG zu einer Entgeltsminderung für den ursprünglichen Umsatz (Verkauf des Lieferwagens). T hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen.
Leistung U an T
Zwischen U und T kommt es dagegen sehr wohl zu einem Leistungsaustausch. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann sich K die Vorsteuer aus der Leistung des U abziehen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 1, § 16 Abs 3 Z 2
Themen:
Änderung der Bmgl, Anzahlung, Unterbleiben der vereinbarten Leistung
Sachverhalt:
Der Unternehmer A schließt mit dem Unternehmer B einen Kaufvertrag über vier LKW ab.
A stellt im Mai 2025 eine Vorauszahlungsrechnung mit USt-Ausweis und B bezahlt im Juni 2025 den gesamten Kaufpreis.
In der UVA 6/2025 nimmt B den Vorsteuerabzug aus der Vorauszahlungsrechnung des A vor.
Als im November 2025 feststeht, dass die Lieferung des A nicht erfolgen wird, berichtigt A gegenüber B seine Vorauszahlungsrechnung und bezahlt B die Vorauszahlung zurück.
Lösung:
Im vorliegenden Fall hat A die Umsatzsteuer und B die Vorsteuer im VAZ 11/2025 zu korrigieren.
Rechtsnorm:
§ 16 Abs 3 Z 3
Themen:
Gewährleistung, Rückgängigmachung der Lieferung
Sachverhalt:
Der Maschinenhersteller M hat dem Verpackungshersteller P im Mai 2025 eine Maschine um 20.000 € + 4.000 € USt geliefert.
S. 440Im August 2025 stellt sich heraus, dass die Maschine einen Mangel hat, der nicht behebbar ist und es kommt es zur Aufhebung des Vertrages (Wandlung). M zahlt dem P den Kaufpreis zurück. P stellt die Maschine an M zurück.
Lösung:
Die Zurückstellung der Maschine durch P an M ist keine steuerbare Leistung. Ebenso wenig ist die Rückzahlung des Kaufpreises durch M an P Schadenersatz. Beide Vorgänge sind bloße Folge der Aufhebung des Vertrages.
Wird eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht, dann führt dies zu einer Änderung der Bmgl gemäß § 16 Abs 3 Z 3 UStG. Die Vertragsaufhebung führt bei M also zu einer (100%igen) Minderung der Bmgl.
Diese Änderung der Bmgl ist gemäß § 16 Abs 1 iVm § 16 Abs 3 Z 3 UStG in dem VAZ (VALZ) berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
M hat daher in der UVA 8/2025 eine Änderung der Bmgl für die Umsatzsteuer vorzunehmen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Vorsteuer für P.
Quelle:
S. 44129. Übergang der Steuerschuld
29.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 19 - Übergang der Steuerschuld | |
Abs 1 | Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs 11a genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
|
Abs 1a | Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat darauf hinzuweisen, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, kommt es stets zum Übergang der Steuerschuld. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. |
Abs 1b | Übergang der Steuerschuld bei Sicherungsübereignung, abgetretenem Eigentumsvorbehalt und Zwangsversteigerung von Grundstücken |
Abs 1c | Übergang der Steuerschuld bei Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte |
S. 442Abs 1d | Übergang der Steuerschuld bei Schrott (Schrott-UStV) und bei Videospielkonsolen, Laptops etc (UStBBKV) |
Abs 1e | lit a: Übergang der Steuerschuld bei Treibhausgasemissionszertifikaten, lit b: Übergang der Steuerschuld bei Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen |
Normalerweise schuldet der Unternehmer, der die Leistung erbringt, auch die darauf entfallende Umsatzsteuer. In bestimmten Fällen ist dagegen ein Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung vorgesehen („Reverse Charge“).
Die Folge ist, dass
der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und
der leistende Unternehmer dafür haftet (Ausnahme: Bauleistungen).
Zum Übergang der Steuerschuld kommt es bei
sonstigen Leistungen (außer Bundesstraßenmaut, Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen sowie die Vermietung von Grundstücken) und Werklieferungen durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben (§ 19 Abs 1 zweiter Satz UStG),
Bauleistungen (§ 19 Abs 1a UStG),
Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt, Zwangsversteigerung von Grundstücken (§ 19 Abs 1b UStG),
Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (§ 19 Abs 1c UStG),
Schrott sowie Videospielkonsolen, Laptops etc (§ 19 Abs 1d UStG iVm Schrott-UStV oder UStBBKV),
Treibhausgasemissionszertifikaten sowie Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (§ 19 Abs 1e UStG).
Weitere Bedingung ist, dass der Leistungsempfänger bestimmte Voraussetzungen (zB Unternehmereigenschaft) erfüllt. UU sind auch Betragsgrenzen relevant (zB bei Mobilfunkgeräten).
29.2. Leistungen ausländischer Unternehmer
29.2.1. Allgemeines
Führt ein Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte (iSe festen Niederlassung) hat, sonstige Leistungen (Ausnahmen: Bundesstraßenmaut, Eintrittsberechtigungen zu S. 443Veranstaltungen sowie Vermietung von Grundstücken) oder Werklieferungen aus, dann kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser ein Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist.
In Fällen des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist eine Haftung des leistenden Unternehmers gemäß § 27 Abs 4 UStG ausgeschlossen. Allerdings haftet der leistende Unternehmer für die übergegangene Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 dritter Satz UStG. Diese Haftung wird nach Rz 2601 UStR nur dann von Bedeutung sein, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der übergegangenen Steuerschuld nicht oder nicht zur Gänze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auch bei anderen Tatbeständen des Übergangs der Steuerschuld ist eine Haftung des leistenden Unternehmers für die Umsatzsteuer vorgesehen (zB § 19 Abs 1e UStG).
Der Übergang der Steuerschuld betrifft nach Ansicht der FinVw sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich bezogene Leistungen des Leistungsempfängers, der ein „Unternehmer oder eine juristische Person ist“ (Rz 2601 UStR; zur Ansicht der FinVw zur Abstandnahme von einem Übergang der Steuerschuld in bestimmten Fällen siehe Rz 2602f letzter Satz UStR). Kritisch zu dieser Sichtweise der FinVw in ihrer Allgemeinheit Ruppe/Achatz UStG6, § 19 Tz 33, wonach bei Bezug von Leistungen für den Privatbereich ein Übergang der Steuerschuld nicht eintritt, da ein Leistungsbezug für die Privatsphäre nicht unter § 3a Abs 5 Z 1 UStG fällt.
Der Bestimmung des § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG hat Vorrang vor den übrigen Tatbeständen des Übergangs der Steuerschuld, also den Fällen von § 19 Abs 1a bis 1e UStG (; UStR Rz 2601). Die Steuerschuld entsteht daher - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung - mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a und b UStG).
Dem Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG steht es nicht entgegen, wenn ein ausländischer Unternehmer an einen anderen ausländischen Unternehmer leistet. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kommt es also auch zum Übergang der Steuerschuld „Ausländer“ auf „Ausländer“.
Maßgebend für die Beurteilung, ob der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch im Inland eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte (feste Niederlassung) hat, sind die Umstände im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.
Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem österreichischen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird, bedeutet nicht automatisch, dass er umsatzsteuerlich im Inland ansässig ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Unternehmer eine österreichische UID-Nr erteilt wurde.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistender | = | Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat |
Leistung | = | sonstige Leistung (außer Bundesstraßenmaut, Eintrittsgebühren zu Veranstaltungen sowie Vermietung von Grundstücken) oder Werklieferung im Inland |
Empfänger | = | Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 ist |
Eine inländische Betriebsstätte (feste Niederlassung) eines Unternehmers, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, schließt den Übergang der Steuerschuld nur dann aus, wenn sie an der Leistungserbringung beteiligt ist.
„Betriebsstätte“ ist in diesem Zusammenhang iSd EuGH-Judikatur zur festen Niederlassung (siehe Teil A.10.4.1.) und nicht iSd § 29 BAO zu verstehen.
Festzuhalten ist, dass § 19 Abs 1 zweiter Satz und § 27 Abs 4 UStG einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben. Dass es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, bedeutet also nicht automatisch, dass ein Fall der Haftung gemäß § 27 Abs 4 UStG vorliegt.
Nach Rz 2601 UStR (vgl auch Art 53 EU-DVO) gilt bezüglich der Beteiligung der Betriebsstätte an der Leistungserbringung Folgendes:
Keine Beteiligung liegt vor, wenn die technische oder personelle Ausstattung der Betriebsstätte in keiner Hinsicht für die Ausführung der Leistung genutzt wird.
Beteiligung liegt vor, wenn die Betriebsstätte selbst die Leistung erbringt oder auf andere Weise durch Personal und Sachgüter zur Auftragsabwicklung beiträgt, zB durch Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen oder Bereitstellung eines zum vereinbarten Leistungsumfang gehörenden Kundendienstes, wobei der Umfang der Nutzung der technischen oder personellen Mittel unmaßgeblich ist.
Keine Beteiligung bei Nutzung der technischen oder personellen Ausstattung der Betriebsstätte nur für verwaltungstechnische unterstützende Aufgaben, wie zB Buchhaltung, Rechnungsstellung und Eintreibung von Schulden.
Die widerlegbare Vermutung der Beteiligung besteht, wenn die Rechnung die UID-Nr der Betriebsstätte enthält.
Für den Übergang der Steuerschuld kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG ua darauf an, dass der leistende Unternehmer sein Unternehmen im Ausland betreibt sowie keine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland hat. Ist dies der Fall, dann steht ein inländischer Wohnsitz des Leistungserbringers dem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht entgegen.
Bei Leistungen ausländischer Unternehmer an Leistungsempfänger iSd § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG ist die Abgrenzung zwischen Lieferung, Montagelieferung und Werklieferung bedeutsam:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 445Lieferungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer | |
Lieferung | Haftung gemäß § 27 Abs 4 UStG |
Montagelieferung | Haftung gemäß § 27 Abs 4 UStG |
Werklieferung | Übergang der Steuerschuld |
Zu sonstigen Leistungen siehe Teil A.10.
Zu Werklieferungen siehe Teil A.7.5.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG | ||
Leistender | Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und eine sonstige Leistung (Ausnahme: Bundesstraßenmaut, Eintrittsgebühren, Grundstücksvermietung) oder Werklieferung im Inland erbringt | |
→ | hat eine Rechnung iSd § 11 Abs 1a UStG zu legen | |
→ | Steuerschuld entsteht immer nach Sollprinzip, keine Verschiebung durch spätere Rechnungsausstellung | |
→ | haftet für die übergegangene Steuerschuld | |
↓ | Übergang der Steuerschuld | |
Leistungsempfänger | Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2 oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 ist | |
→ | schuldet die übergegangene Steuer | |
→ | kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die übergegangene Steuer sofort als Vorsteuer abziehen (eine § 11 UStG entsprechende Rechnung ist für den VSt-Abzug nicht erforderlich) | |
29.2.2. Veranlagung
Rz 2795 UStR: Hat ein Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) hat,
keine Umsätze im Inland ausgeführt (ausgenommen er wendet eine Sonderregelung nach § 25a UStG [Nicht-EU-OSS], Art 25a UStG [EU-OSS], § 25b UStG [IOSS] oder eine vergleichbare Regelung gemäß Art 358 bis 369k MwSt-RL an) oder
nur sonstige Leistungen oder Werklieferungen, für die es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt,
S. 446muss er gemäß § 21 Abs 4 letzter Satz UStG eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn
er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet (siehe aber unten),
er eine Steuer auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs 12 und Abs 14 UStG schuldet,
er vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.
Rz 2796 UStR: Hat der Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte (feste Niederlassung) hat, im Inland keine Umsätze ausgeführt oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und schuldet er selbst als Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer, dann kommt es gemäß § 21 Abs 4 letzter Satz UStG zu keiner Veranlagung,
wenn er bezüglich der auf ihn übergegangenen Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und
er nicht auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs 12 und Abs 14 UStG (Steuerschuld kraft Rechnungslegung) Umsatzsteuer schuldet.
Das gilt dann nicht, wenn der Unternehmer ausdrücklich eine Veranlagung beantragt (§ 21 Abs 4 letzter Satz UStG). Und es gilt weiters nicht für nicht im Inland ansässige Unternehmer, die neben der Vorsteuer für die übergegangene Steuerschuld weitere Vorsteuern geltend machen. In diesem Fall hat die Geltendmachung der Vorsteuern im Veranlagungsverfahren zu erfolgen.
29.2.3. Vermietung von Grundstücken
Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten, begründen mit diesem Grundstück nur dann eine Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn sie im Inland bzw bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung iZm der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt (Rz 2601b UStR mHa , „Titanium Ltd.“).
Seit ist für die Vermietung von Grundstücken eine Ausnahme vom Übergang der Steuerschuld gesetzlich vorgesehen und die Umsätze sind im Veranlagungsverfahren gemäß § 20 Abs 1 UStG zu erklären (Rz 2601b UStR).
29.3. Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen
29.3.1. Allgemeines
Zum Zweck der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges wurde per ein Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen eingeführt.
Der Übergang der Steuerschuld hat zwei Voraussetzungen:
Es liegt eine Bauleistung vor und
Leistungsempfänger ist ein Unternehmer,
-der selbst mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist bzw
-üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (in der Folge: „Bauleister“).
S. 447Der Leistungsempfänger hat den leistenden Unternehmer daher auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Tut er dies zu Unrecht, dann schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.
Für den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG ist es gleichgültig, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger in- oder ausländischer Unternehmer sind. Wird die Bauleistung an einen ausländischen Unternehmer erbracht, der seinerseits zur Erbringung der Bauleistung beauftragt worden ist, kommt es genauso zum Übergang der Steuerschuld.

29.3.2. Bauleistungen (nach Rz 2602c UStR)
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (, „BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH“), ebenso auch die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Anzumerken ist, dass die Lieferung (un-)bebauter Grundstücke selbst keine Bauleistung darstellt.
Bedient sich ein Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung verpflichtet hat, eines Subunternehmers, so ist seine Leistung als Bauleistung anzusehen, S. 448auch wenn er selbst real keine Bauleistung erbringt. Dies gilt nur dann, wenn Generalunternehmer oder Bauträger diese Leistungen im eigenen Namen (wenn auch allenfalls auf fremde Rechnung) erbringen ().
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundenen oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellten Anlagen.
Zu den Bauwerken zählen danach sämtliche Hoch- und Tiefbauten (zB Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos.
Außerdem gehören zu den Bauwerken auch Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, zB Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen.
Keine Bauleistungen (wenn als selbständige Hauptleistung erbracht) sind:
ausschließlich planerische Leistungen (zB von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren);
Beförderungsleistungen einschließlich des Be- und Entladens, ebenso das Abholen (inklusive Entsorgen) von Bauschutt;
Gerätevermietung (ohne Beistellung von Personal) sowie Reparatur und Wartung von Baugerät (auch wenn die Arbeiten auf der Baustelle erfolgen);
reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden; untergeordnete Änderungen (zB Austausch der Sicherungen oder Lampen bei Wartung von Aufzugsanlagen) führen noch nicht zu einer Bauleistung;
Materiallieferungen zB durch Baustoffhändler oder Baumärkte (auch bei der Lieferung von Asphalt oder Beton auf die Baustelle); dies gilt auch für Auftragsfertigungen, solange keine Montage erfolgt. Sind mit der Lieferung untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden, liegt noch keine Bauleistung vor.
Reinigung
Erfasst ist nach Rz 2602c UStR nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind. Bauleistungen sind daher zB die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung etc).
Bei einer einheitlichen Leistung ist maßgebend, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt oder nur eine unselbstständige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Hauptleistung ist. Das Ausbringen von Streumitteln ist zB regelmäßig als unselbstständige Nebenleistung zur Schneeräumung zu qualiS. 449fizieren. Bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbeln, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen etc) ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen.
Die Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw) stellt keine Reinigung eines Bauwerks dar. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhängen, lose liegenden Teppichen etc) sowie für die Schädlingsbekämpfung und die Wohnungsentrümpelung.
Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob eine Bauleistung vorliegt (zB Einbau von Küchen, Ladeneinrichtungen), kann nach Rz 2602c UStR vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt, außer es ist von vornherein inhaltlich das Vorliegen einer Bauleistung ausgeschlossen.
Allerdings sind nach , solche Erlassregelungen für Gerichte nicht bindend, denn ob es zum Übergang der Steuerschuld auf die Subunternehmer kommt, hängt davon ab, ob es sich tatsächlich um Bauleistungen handelte. War dies nicht der Fall, so steht dies dem Übergang der Steuerschuld auch entgegen, wenn die am Leistungsaustausch Beteiligten einvernehmlich gegenteiliger Ansicht waren.
29.3.3. Voraussetzungen beim Leistungsempfänger
Damit es bei der Erbringung von Bauleistungen zum Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG kommt, muss Leistungsempfänger ein Unternehmer sein, der
selbst mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist bzw
üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt („Bauleister“).
Beauftragung
Zum Übergang der Steuerschuld kommt es grundsätzlich nur dann, wenn der Leistungsempfänger seinerseits hinsichtlich dieser Vorleistung beauftragt worden ist, Bauleistungen zu erbringen (Ausnahme: der Leistungsempfänger erbringt seinerseits üblicherweise Bauleistungen).
„Bauleister“
Zur Frage, welche Unternehmer als solche, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, angesehen werden können, siehe Rz 2602 f UStR und Anhang 4 zu den UStR.
Wird eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (zB Baumeister, Maurermeister), dann kommt es auch dann, wenn dieser nicht seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist, zum Übergang der Steuerschuld.
Da es bei der Erbringung von Bauleistungen an Unternehmer, die ihrerseits üblicherweise Bauleistungen erbringen, stets zum Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 S. 450Abs 1a UStG kommt, entfällt in einem Großteil der Fälle der Hinweis des Leistungsempfängers, dass er seinerseits mit diesen Bauleistungen beauftragt worden ist. Es wird daher zu dem Hinweis auf die Beauftragung in der Regel nur in den Fällen kommen, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich um einen Unternehmer handelt, der üblicherweise Bauleistungen erbringt (Rz 2602 f UStR).
Wichtig: Ist es für den leistenden Unternehmer nicht erkennbar, ob der Leistungsempfänger üblicherweise Bauleistungen erbringt, wird es zweckmäßig sein, wenn der Auftraggeber dies seinem Auftragnehmer mitteilt. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, bleibt es trotzdem bei den im § 19 Abs 1a UStG vorgesehenen Rechtsfolgen bzw bei der Steuerschuld des Leistenden. Eine Besteuerung hat so zu erfolgen, wie sie auf Grund des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes richtigerweise vorgenommen werden muss:
Bei Bauleistungen an einen Leistungsempfänger, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, kommt es auch ohne Mitteilung zum Übergang der Steuerschuld, bei Bauleistungen an einen Leistungsempfänger, der üblicherweise nicht Bauleistungen erbringt, bleibt der Leistende Steuerschuldner.
In Fällen, in denen der Unternehmer seinem Auftragnehmer mitteilt, dass er üblicherweise Bauleistungen erbringt, soll es nach Auffassung des BMF (Rz 2602f UStR) beim Übergang der Steuerschuld bleiben, auch wenn die Mitteilung unrichtig war (problematisch, da gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich, Ruppe/Achatz UStG6, § 19 Tz 52).
Nach Ansicht des BMF (Rz 2602f UStR) soll bei Bauleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, vom Übergang der Steuerschuld Abstand genommen werden können, wenn der leistende Unternehmer die USt in der Rechnung gesondert ausweist und der Leistungsempfänger diese dem Leistenden auch entrichtet.
S. 45129.4. Schrott-Umsatzsteuerverordnung
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Überblick § 19 Abs 1 d - Schrott-UStV | |
§ 1 | Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. |
§ 2 | Es handelt sich um folgende Umsätze: 1. Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände. 2. Sonstige Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (inkl Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände. 3. Die Lieferung von Bruchgold, das ... |
§ 3 | Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder iVm anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden. |
Die Anlage zu § 2 Z 1 Schrott-UStV enthält eine Vielzahl von Gegenständen, die anhand der Positionen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) bestimmt werden. Die KN ist der gemeinsame Zolltarif der Union und wurde als Anhang I zur VO 2658/87/EWG kodifiziert. Diese VO wird jährlich spätestens am 31.10. des laufenden Jahres im Amtsblatt der Union veröffentlicht und gilt ab 1.1. für das darauffolgende Jahr (Art 12 VO 2658/87/EWG).
29.5. USt-Betrugsbekämpfungsverordnung
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Überblick § 19 Abs 1d - UStBBKV | |
§ 1 | Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die USt vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. |
S. 452§ 2 | Dies gilt für folgende Umsätze: 1. Lieferungen von Videospielkonsolen (aus 9504 KN), Laptops und Tablet-Computern (aus 8471 30 00 KN), wenn in Rechnung ausgewiesenes Entgelt mindestens 5.000 € beträgt. 2. Lieferungen von Gas und Elektrizität an Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist. 3. Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten. 4. a) Lieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV KN.Ausgenommen hiervon sind: - Die Lieferungen von Metallen aus den Positionen ... - Die Lieferungen von Metallen, die unter die Schrott-UStV fallen. - Die Lieferungen von Metallen, für die die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG angewendet wird. b) Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt unter 5.000 €, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des § 1 iVm § 2 Z 4 lit a verzichten. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der liefernde Unternehmer. 5. Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold iSd § 24a Abs 5 und Abs 6 UStG. |
Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld iSd § 2 Z 1 UStBBKV ist, dass das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für die genannten Gegenstände mindestens 5.000 € (netto) beträgt. Ab 5.000 € (netto) kommt es also zwingend zu einem Übergang der Steuerschuld, darunter erfolgt kein Übergang der Steuerschuld nach UStBBKV.
Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt für Waren, die von § 2 Z 4 lit a UStBBKV erfasst sind, weniger als 5.000 €, kann der liefernde Unternehmer gemäß § 2 Z 4 lit b UStBBKV auf die Anwendung des Übergangs der Steuerschuld verzichten.
29.6. Rechnungslegung
§ 11 Abs 1a UStG regelt die Rechnungslegung beim Übergang der Steuerschuld. Danach muss ein Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen iSd § 19 Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a, Abs 1b, Abs 1c, Abs 1d und 1e UStG ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge), in den Rechnungen
die UID-Nr des Leistungsempfängers angeben,
auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen (eine Angabe der entsprechenden Gesetzesbestimmung ist nicht erforderlich) und
darf keine Umsatzsteuer ausweisen.
S. 453Die Verpflichtung zur Rechnungslegung ergibt sich im Übrigen schon aus § 11 Abs 1 UStG. § 11 Abs 1a UStG legt aber zusätzliche Rechnungsmerkmale für Fälle des Übergangs der Steuerschuld fest.
Ist in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld ein ausländischer Unternehmer im Inland nicht zur Umsatzsteuer zu erfassen,
ist bei einem EU-Unternehmer die ausländische UID-Nr anzugeben,
entfällt bei einem Drittlandsunternehmer die Anführung einer UID-Nr (Rz 1554 UStR).
Ob eine Rechnung ausgestellt wird, hat auf den Übergang der Steuerschuld keinen Einfluss. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dann kommt es „automatisch“ zum Übergang der Steuerschuld.
Bei steuerfreien Umsätzen, für die eine Option zur Steuerpflicht möglich ist (zB Vermietung zu Geschäftszwecken), kann in Fällen des Übergangs der Steuerschuld die Option auch durch entsprechende Hinweise in der Rechnung ausgeübt werden. Aus diesen Hinweisen haben die Option zur Steuerpflicht, Art und Umfang der Leistung und der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hervorzugehen (UStR Rz 2602).
Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung trotz Übergangs der Steuerschuld Umsatzsteuer aus, dann
schuldet er diese Steuer auf Grund der Rechnung (§ 11 Abs 12 UStG) und
der Leistungsempfänger ist daraus nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
29.7. Zeitpunkt des Übergangs der Steuerschuld
Zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt es in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld beim leistenden Unternehmer entsteht.
Daher müsste der Leistungsempfänger - um den Zeitpunkt, an dem die Steuerschuld auf ihn übergeht, bestimmen zu können - wissen, ob der leistende Unternehmer Soll- oder Istbesteuerer ist. Bei Istbesteuerern müsste der Leistungsempfänger dann noch zusätzlich wissen, wann das Entgelt dem leistenden Unternehmer zugeflossen ist.
§ 19 Abs 2 Z 1 lit b UStG sieht, um diese Situation zu vereinfachen, daher auch bei Istbesteuerern im Falle der Erbringung von Leistungen, für die es zum Übergang der Steuerschuld kommt (§ 19 Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a, Abs 1b, Abs 1c, Abs 1d und Abs 1e UStG), vor, dass für vereinbarte - im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte - der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach dem Sollprinzip bestimmt wird.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist (Anzahlungen), dann entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des VAZ, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Nach Rz 2602j UStR (im Abschnitt betreffend Bauleistungen) ist es allerdings aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Steuer bereits in den VAZ aufnimmt, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden.
S. 454In den Fällen des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt es durch spätere Rechnungslegung zu keiner Verschiebung des Entstehens der Steuerschuld.
Entstehen und Übergang der Steuerschuld
Gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG
→ im Monat der Leistungserbringung, keine Verschiebung durch spätere Rechnungsausstellung
Gemäß § 19 Abs 1a bis 1e UStG
→ im Monat der Leistungserbringung, Verschiebung um einen Monat durch spätere Rechnungsausstellung
Werden Bauleistungen, die zum Übergang der Steuerschuld führen, von ausländischen Unternehmern erbracht, dann entsteht die Steuerschuld bereits auf Grund des § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG. Es kommt daher durch spätere Ausstellung der Rechnung nicht zu einer Verschiebung des Entstehens der Steuerschuld.
29.8. Vorsteuerabzug bei Übergang der Steuerschuld
Für den Abzug der übergegangenen Steuerschuld benötigt der Empfänger keine Rechnung iSd § 11 UStG (, „Bockemühl“). In den Fällen des Überganges der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger somit zum Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde (Rz 2601a UStR). Auch Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler stehen dem Vorsteuerabzug nicht entgegen ( und C-96/07, „Ecotrade“).
Der Leistungsempfänger kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - in demselben VAZ, in dem die Steuerschuld auf ihn übergeht, diese als Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuer erst nachträglich zB im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung festgesetzt wird (Rz 1875 UStR).
Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung der Leistung entfällt, kann sie nach Rz 2601a UStR aus Vereinfachungsgründen abgezogen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist.
29.9. Behandlung in der UVA
Sonstige Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer (§ 19 Abs 1 zweiter Satz UStG)
Ein deutscher Unternehmensberater D erbringt Wirtschaftsberatung an einen österreichischen Unternehmer A. D erhält dafür von A ein Honorar von 10.000 €.
A ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Mit der UVA des D ist die österreichische UVA des D gemeint. Zur Frage, ob D aber überhaupt zur USt zu veranlagen ist, siehe unten.
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S. 455UVA des Unternehmers D | Kennzahl | |
000 | +10.000 | |
021 | - 10.000 | |
UVA des Unternehmers A | Kennzahl | |
057 | + 2.000 | |
066 | - 2.000 |
Ausländische Unternehmer iSd § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz oder Abs 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden gemäß § 21 Abs 4 letzter Satz UStG nur zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.
Bauleistungen (§ 19 Abs 1a UStG)
Der österreichische Handwerker H erbringt Bauleistungen an den österreichischen Baumeister B, der seinerseits mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragt ist. H erhält von B dafür 10.000 €. B ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
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UVA des Unternehmers H | Kennzahl | |
000 | + 10.000 | |
021 | - 10.000 | |
UVA des Unternehmers B | Kennzahl | |
048 | + 2.000 | |
082 | - 2.000 |
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Wohnraumvermietung
Sachverhalt:
Der niederländische Unternehmer NL vermietet ein in Wien gelegenes Wohnhaus (ohne hierbei eine Betriebsstätte [feste Niederlassung]) zu begründen, an die österreichische Unternehmerin B, die die einzelnen Wohnungen an Private zu Wohnzwecken weitervermietet.
S. 456Lösung:
Die Leistung des NL ist gemäß § 3a Abs 9 lit c UStG am Grundstücksort, somit in Österreich, steuerbar. Zwar ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht steuerbefreit. Dies gilt jedoch gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG erster Gedankenstrich nicht für die die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke. Die sonstige Leistung des NL ist somit steuerpflichtig in Österreich und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 % gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG.
Auch wenn es sich beim Vermieter NL um einen Unternehmer ohne Sitz und ohne Betriebsstätte (feste Niederlassung) im Inland und bei der Leistungsempfängerin ebenfalls um eine Unternehmerin handelt, kommt es auf Grund der diesbezüglichen Ausnahme des § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG für die Vermietung von Grundstücken nicht zum Übergang der Steuerschuld auf B.
NL hat die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Die Unternehmerin B ist nicht gemäß § 27 Abs 4 UStG zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet. Für NL besteht gemäß § 27 Abs 7 UStG die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, zur Bestellung eines Fiskalvertreters.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Vermietung von Parkplätzen
Sachverhalt:
Der britischer UK vermietet in Österreich ein Grundstück für das Abstellen von Fahrzeugen an österreichische Unternehmer, ohne hierbei eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) zu begründen.
Lösung:
Die Leistung des UK ist gemäß § 3a Abs 9 lit c UStG am Grundstücksort, somit in Österreich, steuerbar. Zwar ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG unecht steuerbefreit. Dies gilt jedoch gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG vierter Gedankenstrich nicht für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Die sonstige Leistung des UK ist somit steuerpflichtig in Österreich.
Auch wenn es sich beim Vermieter UK um einen Unternehmer ohne Sitz und ohne Betriebsstätte (feste Niederlassung) im Inland und bei den Leistungsempfängern ebenfalls um Unternehmer handelt, kommt es auf Grund der diesbezüglichen Ausnahme des § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG für die Vermietung von Grundstücken nicht zum Übergang der Steuerschuld auf die österreichischen Unternehmer.
UK hat die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Die österreichischen Unternehmer sind nicht gemäß § 27 Abs 4 UStG zur Einbehaltung und Abfuhr der S. 457Umsatzsteuer verpflichtet. Für UK besteht gemäß § 27 Abs 7 UStG die Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen
Sachverhalt:
Der US-amerikanische Unternehmer US (ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich) veranstaltet einen Kongress in Wien. Ein deutscher und ein Schweizer Arzt besuchen den Kongress und entrichten dafür eine Teilnahmegebühr.
Lösung:
US erbringt dem deutschen und dem Schweizer Arzt gegenüber sonstige Leistungen iSd § 3a Abs 11a UStG, die in Österreich steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Steuerschuld geht daher nicht auf die teilnehmenden Ärzte über. Diese sind auch nicht gemäß § 27 Abs 4 UStG zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet. US hat die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären und seine Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Für US besteht gemäß § 27 Abs 7 UStG die Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Teilnahme an einem Seminar I
Sachverhalt:
Der deutsche Seminarveranstalter D führt ein „Inhouse-Seminar“ in Deutschland für den österreichischen Unternehmer A durch. An diesem Seminar können nur Mitarbeiter des A teilnehmen.
S. 458Lösung:
Da das Seminar nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist, fällt die Leistung des D nicht unter § 3a Abs 11a UStG, sondern ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG von D auf A über.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Teilnahme an einem Seminar II
Sachverhalt:
Der deutsche Vortragende D führt in Wien ein öffentlich zugängliches Seminar durch. An diesem Seminar nehmen ua der österreichische Unternehmer A und der ungarische Unternehmer HU teil.
Lösung:
Da das Seminar für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist, fällt die Leistung des D unter § 3a Abs 11a UStG und ist am Ort der Veranstaltung, also in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt nicht zum Übergang der Steuerschuld auf A bzw HU.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, inländische Betriebsstätte des Leistenden I
Sachverhalt:
Das französische Beratungsunternehmen FR, das über eine inländische Betriebsstätte (feste Niederlassung) verfügt, erbringt - ohne Einschaltung der Wiener Betriebsstätte - eine Beratungsleistung an den österreichischen Unternehmer AT.
S. 459Lösung:
Die Leistung des FR ist gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, somit in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig. Es kommt - mangels Beteiligung der inländischen Betriebsstätte (festen Niederlassung) des FR an der Ausführung der Leistung - gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, inländische Betriebsstätte des Leistenden II
Sachverhalt:
Der deutsche Unternehmensberater D hat eine Betriebsstätte (iSd EuGH-Judikatur zur festen Niederlassung) in Wien und erbringt an den österreichischen Unternehmer A eine Beratungsleistung.
Die Betriebsstätte des D ist an der Leistungserbringung nicht beteiligt.
Die Betriebsstätte des D hat die Geschäftsanbahnung übernommen.
Lösung:
Die Leistung des D an A fällt unter § 3a Abs 6 UStG und ist daher am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar und auch steuerpflichtig.
D verfügt zwar über eine Betriebsstätte in Österreich, diese ist aber nicht an der Leistungserbringung beteiligt. Daher sind die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG für einen Übergang der Steuerschuld erfüllt.
Es kommt zum Übergang der Steuerschuld von D auf A. Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Anmerkung: D muss die Leistung in seine - deutsche - ZM aufnehmen.
D verfügt nicht nur über eine Betriebsstätte in Österreich, sondern diese ist auch an der Leistungserbringung beteiligt. Daher sind die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG für einen Übergang der Steuerschuld nicht erfüllt.
D bleibt Steuerschuldner und hat eine Rechnung mit USt-Ausweis auszustellen.
Anmerkung: D muss die Leistung nicht in seine - deutsche - ZM aufnehmen, da es nicht gemäß Art 196 MwSt-RL zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (siehe Art 21 Abs 3 zweiter Satz UStG).
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Grundstücksleistung, Schätzgutachten
Sachverhalt:
Der spanische Unternehmer ES erstellt für den österreichischen Unternehmer A ein Schätzgutachten über den Wert einer Immobilie am Wörthersee.
Lösung:
Die Leistung des U ist eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück. Da das Grundstück im Inland gelegen ist, ist diese sonstige Leistung in Österreich steuerbar und steuerpflichtig (§ 3a Abs 9 lit a UStG).
Da ES ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf A. Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Anmerkung:
ES muss die Leistung nicht in seine - spanische - ZM aufnehmen, da sie nicht unter die B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG) fällt.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Inlandsbeförderung
Sachverhalt:
Der deutsche Frachtführer D befördert für den inländischen Unternehmer A Gegenstände von Linz nach Wien.
Lösung:
Die Leistung des D ist eine Beförderungsleistung. Die Leistung des D ist gemäß § 3a Abs 6 UStG in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Da D ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf A.
Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Anmerkung:
D muss die Leistung in seine - deutsche - ZM aufnehmen.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, ig Güterbeförderung
Sachverhalt:
Der französische Frachtführer F befördert für den österreichischen Unternehmer A Gegenstände von Wien nach Marseille.
Lösung:
Die Leistung des F ist eine Güterbeförderung und gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar und auch steuerpflichtig.
Da F ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf A.
Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Anmerkung:
F muss die Leistung in seine - französische - ZM aufnehmen.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Katalogleistung, Steuerberatung
Sachverhalt:
Der deutsche Steuerberater S berät die österreichische A-GmbH iZm der Gestaltung ihrer Lieferbeziehungen zu ihren deutschen Kunden.
Lösung:
Die Leistung des S an die A-GmbH fällt unter § 3a Abs 6 UStG und ist daher am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar und auch steuerpflichtig.
Da S ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf die A-GmbH. Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Anmerkung:
S muss die Leistung in seine - deutsche - ZM aufnehmen.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
Sachverhalt:
Die deutsche X-KG schickt einen Techniker zum österreichischen Verpackungshersteller V-GmbH, um in dessen Werk in Wien eine Maschine zu reparieren.
Der Techniker verwendet bei der Reparatur keine Hauptstoffe.
Lösung:
Die Leistung des U an die M-GmbH ist eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs 6 UStG.
Die Leistung der X-KG ist daher am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar und auch steuerpflichtig.
Da die X-KG ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf die V-GmbH. Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Anmerkung:
Die X-KG muss die Leistung in ihre - deutsche - ZM aufnehmen.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Preisgelder
Sachverhalt:
Der inländische gemeinnützige Motorsportverein M veranstaltet jährlich in Österreich eine Rallye. Im Rahmen dieser Betätigung werden Preisgelder bzw Entgelte für die Teilnahme an der Rallye auch an ausländische Fahrer (Unternehmer) ausbezahlt.
Lösung:
Leistungen der Fahrer an M
Ist M Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG, dann bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistungen der Fahrer gemäß § 3a Abs 6 UStG.
Die sonstigen Leistungen der Fahrer sind dann am Empfängerort - also in Österreich - steuerbar und steuerpflichtig.
S. 463Ist M (der als Verein eine juristische Person ist) kein Unternehmer iSd § 2 UStG, dann fällt er unter § 3a Abs 5 Z 2 UStG, wenn er über eine UID-Nr verfügt. Ist dies der Fall, dann sind die sonstigen Leistungen der Fahrer gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort - also in Österreich - steuerbar und steuerpflichtig.
Ist M Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG, dann fallen die sonstigen Leistungen der Fahrer unter § 3a Abs 11 lit a UStG und sind am Tätigkeitsort - also in Österreich - steuerbar und steuerpflichtig.
Anmerkung:
Fahrer aus der EU haben in den ersten beiden Fällen die sonstigen Leistungen an M in ihre ZM aufzunehmen.
Übergang der Steuerschuld auf M
In den ersten beiden Fällen kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf M. Die leistenden Unternehmer haften für die übergegangene Steuer. Im dritten Fall kommt weder zum Übergang der Steuerschuld noch zu einer Haftung von M gemäß § 27 Abs 4 UStG.
Quelle:
USt-Protokoll 2008
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Katalogleistung, EDV-Beratung durch Drittlandsunternehmer an Gemeinde
Sachverhalt:
Der Schweizer EDV-Berater CH berät die - auch unternehmerisch tätige - österreichische Gemeinde G iZm der Auswahl einer neuen Software. Die Software ist ausschließlich für den Hoheitsbereich der G bestimmt.
Variante:
G ist nicht unternehmerisch tätig und besitzt keine UID-Nr.
Lösung:
Da G - auch - unternehmerisch tätig ist, ist sie auch bezüglich sonstiger Leistungen, die für ihre nicht steuerbaren Umsätze (Hoheitsbereich) bestimmt sind, Unternehmerin iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG.
Die Leistung des CH ist daher gemäß § 3a Abs 6 UStG am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar und steuerpflichtig. Da CH ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf G. Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
S. 464Variante:
CH ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt.
CH erbringt eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs 14 Z 4 UStG.
Leistungsempfänger ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist.
Die Leistung wird im Inland genutzt oder ausgewertet.
Die sonstige Leistung des CH an G ist daher gemäß § 3a Abs 15 Z 2 UStG in Österreich steuerbar und auch steuerpflichtig. Es kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld von CH auf G.
Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz, § 19 Abs 2 Z 1 lit b
Themen:
Zeitpunkt des Übergangs der Steuerschuld, Leistungen von Istbesteuerern
Sachverhalt:
Der französische Rechtsanwalt F erstellt für die österreichische Bank B ein Rechtsgutachten. Dieses wird im Mai 2025 fertig gestellt und der Bank übermittelt.
Im Juli 2025 legt F eine Rechnung über seine Leistung (Honorar: 100.000 €). Im August 2025 überweist B das Honorar.
Lösung:
Die Leistung des F fällt unter § 3a Abs 6 UStG und ist daher am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar und auch steuerpflichtig.
Da F ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf B. F haftet für die übergegangene Steuer.
Im Falle der Erbringung von Leistungen, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt, ist gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit b UStG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auch bei Istbesteuerern nach dem Sollprinzip zu bestimmen.
Die Steuerschuld entsteht daher im Mai 2025 (Ausführung der Leistung). In diesem Monat kommt es daher auch zum Übergang der Steuerschuld auf B. Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Anmerkung:
F muss die Leistung in seine ZM aufnehmen.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz, § 19 Abs 2 Z 1
Themen:
Zeitpunkt des Übergangs der Steuerschuld, Anzahlungen
Sachverhalt:
Der österreichische Unternehmer A beauftragt den deutschen Unternehmensberater D mit der Erstellung eines Vertriebskonzepts. Bereits vor Leistungserbringung (Februar 2026) erhält U im Dezember 2025 (Verausgabung durch A und Vereinnahmung durch D in diesem Monat) eine Anzahlung in der Höhe von 10.000 €.
Lösung:
Die Leistung des D fällt unter § 3a Abs 6 UStG und ist daher am Empfängerort, also in Österreich, steuerbar und auch steuerpflichtig.
Da D ein ausländischer Unternehmer ist, kommt gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf A. D haftet für die übergegangene Steuer.
Die Steuerschuld des D für die Anzahlung entsteht gemäß § 19 Abs 2 Z 1 UStG mit Ablauf Dezember 2025. Im selben Zeitpunkt kommt es zum Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs 1 zweiter Satz UStG) auf A.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Werklieferung
Sachverhalt:
Der Fliesenleger HU (Sopron) verfliest im Produktionsgebäude der A-GmbH (Biotechnologie) in Eisenstadt mehrere Räume. HU verwendet dabei selbst beigeschaffte Fliesen.
Lösung:
Bei der Leistung des HU handelt es sich um eine Werklieferung (§ 3 Abs 4 UStG).
Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt gemäß § 3 Abs 7 UStG in Österreich.
Die Leistung des HU ist daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.
Da HU ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG zum Übergang der Steuerschuld auf die A-GmbH. HU haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer.
Die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG sind nicht erfüllt. Die Leistung des HU ist zwar eine Bauleistung, der LeistungsS. 466empfänger (A-GmbH) ist aber weder selbst mit deren Erbringung beauftragt noch erbringt er selbst üblicherweise Bauleistungen.
Anmerkung:
HU muss die Leistung nicht in seine - ungarische - ZM aufnehmen, da es sich weder um eine ig Lieferung noch um eine sonstige Leistung, die unter die B2B-Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG) fällt, handelt.
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, pauschalierte Landwirte
Sachverhalt:
Der pauschalierte Landwirt L führt für den Bauunternehmer („Bauleister“) B diverse Erdaushubarbeiten durch.
Lösung:
An sich liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld vom Landwirt L auf den B vor: Zum einen handelt es sich um Bauleistungen und zum anderen erbringt B üblicherweise Bauleistungen.
Nach Rz 2602b UStR sind die Bestimmungen betreffend den Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen auf pauschalierte Landwirte nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung allerdings nicht anzuwenden, da dies beim Landwirt zu einer Kürzung des pauschalierten Vorsteuerabzuges führen würde.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, Einbau einer Theke
Sachverhalt:
Der Gastwirt W (Krems) beauftragt den Generalunternehmer GU (St. Pölten; erbringt üblicherweise Bauleistungen) mit dem Umbau seines Lokals. GU beauftragt seinerseits den Tischler T, nach den Vorgaben des W eine Theke zu planen, zu fertigen, zu liefern und im Lokal des W zu montieren.
S. 467Lösung:
Bei der Montage der Theke handelt es sich um eine Bauleistung. Demgegenüber sind die Planung und die Fertigung in der Werkstatt des W und der Transport zum Lokal nicht als Bauleistung anzusehen. Da die Theke durch die Montage fest mit dem Gebäude verbunden wird, ist aber insgesamt von einer Bauleistung auszugehen.
Da GU selbst mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist und darüber hinaus auch noch selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, kommt es gemäß § 19 Abs 1a UStG zum Übergang der Steuerschuld von T auf GU.
Jeder der beiden Umstände (GU ist selbst beauftragt und „Bauleister“) würde bereits für sich allein zum Übergang der Steuerschuld führen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, „Industrieisolierungen“
Sachverhalt:
Der inländische Unternehmer A - Unternehmen für Isoliertechnik - wird mit der Durchführung so genannter „Industrieisolierungen“ (dazu gehören zB die Isolierung von Kühlrohren, Leitungen und Kühlkesseln, die Ummantelung von Kesseln mit Dämmmaterial, die Ummantelung von Rohren mit Dämmmaterial sowie einer Blechverkleidung) in einer inländischen Produktionsanlage beauftragt. Auftraggeber ist der Unternehmer Z (Lebensmittelproduzent).
A beauftragt seinerseits den inländischen Subunternehmer B mit der Durchführung dieser Arbeiten.
Lösung:
Unter Bauwerke iSd § 19 Abs 1a UStG fallen sämtliche Hoch- und Tiefbauten (zB Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos, weiters Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, zB Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen.
Bei den beschriebenen Leistungen - Isolierungsarbeiten an einem Kraftwerk - handelt es sich inhaltlich jedenfalls um Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG, zumal Unternehmer, die solche Isolierungsarbeiten durchführen, sogar in der Liste jener Unternehmer, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, im Anhang 4 der UStR enthalten sind.
Leistung A an Z
Bei der Leistung A an Z kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG, da der Auftraggeber Z weder selbst mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist noch üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
S. 468Leistung B an A
Bei der Leistung B an A kommt es zum Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG, da der Auftraggeber A selbst mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist und überdies in der Liste jener Unternehmer, bei denen nach Rz 2602f UStR davon ausgegangen werden kann, dass sie üblicherweise Bauleistungen erbringen, angeführt ist.
Quelle:
USt-Protokoll 2010
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, Lieferung von Transportbeton
Sachverhalt:
Der Unternehmer A (Villach) liefert an den Bauunternehmer B (Graz; „Bauleister“) Transportbeton.
Bei der Lieferung wird der Transportbeton von Mitarbeitern des A mittels Auto-Betonpumpe in den ersten Stock eines Rohbaus gepumpt.
Lösung:
Bei der Lieferung des Transportbetons handelt es sich nicht um eine Bauleistung, sondern um eine Materiallieferung. Es kommt daher nicht zum Übergang der Steuerschuld.
A hat eine Rechnung mit USt-Ausweis zu stellen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, Auf- und Abbau eines Gerüstes
Sachverhalt:
Der Unternehmer X (Anif) vermietet an die Y-GmbH (Salzburg) ein Gerüst für Bauarbeiten an einem Zinshaus. X baut das Gerüst auf und ab. Auf- und Abbau sowie die Vermietung werden an die Y-GmbH gesondert verrechnet. Die Y-GmbH erbringt üblicherweise Bauleistungen.
S. 469Lösung:
Bei Auf- und Abbau von Gerüsten durch den „Vermieter“ liegt insgesamt (dh Auf-, Abbau und Miete, auch wenn darüber gesondert abgerechnet wird) eine einheitliche Bauleistung vor.
Da die Y-GmbH ein Unternehmer ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, kommt es zum Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, Einbau von Maschinen
Sachverhalt:
Dem Unternehmer A (Wien) wird vom Unternehmer B (Wels) eine Maschine geliefert. Die Maschine wird bei A in Betrieb genommen. Zu diesem Zweck muss bei A eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des B erfolgt.
Lösung:
Die Lieferung der Maschine stellt keine Bauleistung dar. Beim Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch gegenüber der Lieferung der Maschine geringfügig ist und eine Nebenleistung zur Lieferung der Maschine darstellt.
Wäre dagegen iZm der Lieferung der Maschine die Verlegung von Rohren erforderlich, soll nach Ansicht der Finanzverwaltung von einer getrennt zu beurteilenden Bauleistung auszugehen sein.
Dies würde aber nicht automatisch bedeuten, dass es bezüglich der Bauleistung zum Übergang der Steuerschuld kommt. Dafür ist die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung (Leistungsempfänger = „Bauleister“ oder selbst mit der Bauleistung beauftragt) erforderlich.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, Einbau von Turbinen
S. 470Sachverhalt:
Der Anlagenbauer A-GmbH (Graz) wird damit beauftragt, zwei Turbinen herzustellen und in ein Werk des Energieversorgers E-AG (Salzburg) einzubauen. Das Kraftwerk ist im Inland gelegen. Die E-AG ist kein Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Lösung:
Beim Einbau der Turbinen handelt es sich um eine Werklieferung (§ 3 Abs 4 UStG). Lieferort ist gemäß § 3 Abs 7 UStG Österreich. Die Lieferung ist daher im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
Bei der Leistung der A-GmbH handelt es sich um eine Bauleistung.
Da aber die E-AG weder selbst mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist noch üblicherweise Bauleistungen erbringt, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld.
Die A-GmbH hat daher eine Rechnung mit Umsatzsteuer zu legen.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, Reparatur eines Erdkabels
Sachverhalt:
Der Bauunternehmer B beschädigt bei Aushubarbeiten iZm der Errichtung eines Einfamilienhauses
den öffentlichen Abwasserkanal
die Ortswasserleitung
eine Stromleitung
ein Telefonkabel.
In manchen Fällen erfolgt die Reparatur durch den Eigentümer (Geschädigten) selbst, in anderen Fällen durch dritte Unternehmer.
Lösung:
Liegt ein Leistungsaustausch vor?
Behebt der Geschädigte den Schaden ohne Auftrag des Schädigers selbst oder lässt er ihn durch einen Dritten beheben, begründet eine Schadensvergütung durch den Schädiger nicht die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches zwischen Schädiger und Geschädigtem. Wird der Geschädigte aber im Auftrag des Schädigers als Reparaturunternehmer gegen Entgelt tätig, wandelt er seine Schadenersatzansprüche in solche aus einem Werkvertrag um. Diesfalls unterliegt seine Leistung ebenso der Umsatzsteuer wie die Leistung eines Dritten an den Schädiger.
S. 471Bei Schadensbehebung durch den Geschädigten ohne Auftrag des Schädigers liegt daher kein steuerbarer Umsatz und damit auch keine Bauleistung iSd § 19 Abs 1a UStG vor. Bei Schadensbehebung durch den Geschädigten im Auftrag des Schädigers ist die Leistung gleich zu beurteilen wie die eines fremden Dritten, der mit der Reparatur beauftragt wurde. Ein Leistungsaustausch liegt somit vor.
Übergang der Steuerschuld?
Da der Begriff „Bauwerk“ weit auszulegen ist und auch Hoch- und Tiefbauten und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen umfasst, können auch ein Kanal und eine Wasserleitung als bauliche Anlage (Bauwerk) angesehen werden.
Da zufolge Rz 2602c UStR reine Wartungsarbeiten keine Bauleistungen darstellen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden, kann im gegenteiligen Fall, nämlich dann, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden, von Bauleistungen ausgegangen werden. Da bei der Reparatur eines durch Grabungsarbeiten beschädigten Kanals oder einer Wasserleitung üblicherweise auch Teile ausgetauscht werden müssen und es sich hier auch nicht um eine untergeordnete Änderung handelt, ist eine Qualifikation als Bauleistung gerechtfertigt.
Dies gilt auch für die Reparatur von Strom- oder Telefonleitungen, da sie - wie ein Kanal oder Wasserleitungen - dauerhaft mit dem Boden verbunden sind und auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass bei Reparaturen solcher Leitungen auf Grund von Grabungsarbeiten Teile ersetzt werden müssen. Darüber hinaus ist der Rohrleitungs- und Kabelnetzleitungstiefbau ausdrücklich im Abschnitt F „Bauwesen“ der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 1995) genannt.
Bei Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser entweder selbst mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
Mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Reparaturen durch den Geschädigten selbst erbracht werden und bei denen insoweit kein Leistungsaustausch gegeben ist, liegen hier Reparaturaufträge durch einen Unternehmer vor, der, da er Bauunternehmer ist, selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt. Somit handelt es sich bei ihm im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 19 Abs 1a UStG jedenfalls um einen geeigneten Leistungsempfänger. Da die Reparaturarbeiten inhaltlich Bauleistungen darstellen, kommt es im Leistungsverhältnis zwischen dem Reparaturunternehmer und dem Bauunternehmer gem § 19 Abs 1a UStG zum Übergang der Steuerschuld.
Quellen:
Rz 10 UStR, Rz 2602c UStR, USt-Protokoll 2011
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, unrichtiger Hinweis auf eigene Beauftragung
S. 472Sachverhalt:
Der Unternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau von Fenstern in ein Gebäude. A erbringt selbst nicht üblicherweise Bauleistungen und ist auch nicht mit dem Einbau der Fenster beauftragt worden.
A gibt B gegenüber aber trotzdem vor, dass er selbst mit dem Einbau der Fenster beauftragt worden sei.
B legt dem A eine Rechnung ohne Umsatzsteuer.
Lösung:
Behauptet der Leistungsempfänger zu Unrecht, seinerseits mit der Erbringung der an ihn erbrachten Bauleistungen beauftragt zu sein, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers (→ kein Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG).
Allerdings schuldet in diesem Fall auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer (als Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO).
B schuldet also die USt für die erbrachte Bauleistung.
Daneben schuldet auch A die USt als Gesamtschuldner.
Ein Vorsteuerabzug ist bei A jedenfalls nicht möglich, weil keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt. Allerdings kann B die Rechnung berichtigen (USt-Ausweis). Aus einer solchen berichtigten Rechnung ist A dann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, kein Hinweis auf eigene Beauftragung
Sachverhalt:
Der Unternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau von Fenstern in ein Gebäude. A erbringt selbst nicht üblicherweise Bauleistungen, ist aber vom Privaten C mit dem Einbau der Fenster beauftragt worden. A weist B nicht darauf hin, dass er selbst mit dem Einbau der Fenster beauftragt wurde.
B legt dem A eine Rechnung mit Umsatzsteuer.
Lösung:
Weist der Leistungsempfänger nicht darauf hin, dass er seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, kommt es trotzdem zum Übergang der Steuerschuld.
S. 473Der leistende Unternehmer schuldet dann den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß § 11 Abs 12 UStG, der Leistungsempfänger kann diesen in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen.
A schuldet daher die auf ihn gemäß § 19 Abs 1a UStG übergegangene Steuerschuld.
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann A diese gemäß § 12 Abs 1 Z 3 UStG als Vorsteuer abziehen.
B schuldet daher die gesondert ausgewiesene USt gemäß § 11 Abs 12 UStG. A kann diese USt nicht als Vorsteuer abziehen. B kann die Rechnung allerdings berichtigen.
Quellen:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 1a
Themen:
Übergang der Steuerschuld, Bauleistungen, Erbringung für den Privatbereich
Sachverhalt:
Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit der Lieferung und dem Einbau neuer Fenster in seinem Privathaus.
Lösung:
Bei der Lieferung und Montage der Fenster handelt es sich um eine einheitliche Bauleistung.
Es ist gleichgültig, ob Bauleistungen für den unternehmerischen oder den privaten Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt werden, und da A außerdem ein Unternehmer ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, kommt es gemäß § 19 Abs 1a UStG zum Übergang der Steuerschuld auf A. B hat also grundsätzlich eine Rechnung ohne USt-Ausweis zu legen.
Da die Bauleistung nicht für das Unternehmen des A erbracht wurde, ist er nicht zum VSt-Abzug berechtigt.
Nach Rz 2602f UStR kann aber bei Bauleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, nach Ansicht der Finanzverwaltung vom Übergang der Steuerschuld Abstand genommen werden, wenn
der leistende Unternehmer die USt in der Rechnung gesondert ausweist und
der Leistungsempfänger diese dem Leistenden auch entrichtet.
Quelle:
S. 47430. Entstehung der Steuerschuld (§ 19 Abs 2)
30.1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Überblick § 19 Abs 2 bis 5 - Entstehung der Steuerschuld | |
Abs 2 | 1. Die Steuerschuld entsteht für Leistungen a) mit Ablauf des Monats der Ausführung der Leistung (Sollbesteuerung); einen Monat später - außer beim Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz -, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Monats der Ausführung der Leistung erfolgt.Anzahlungen: mit Ablauf des VAZ, in dem das Entgelt vereinnahmt wird; b) bei Istbesteuerung (§ 17): mit Ablauf des Monats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a bis 1e), wird auch auf Leistungen von Istbesteuerern für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte die Sollbesteuerung angewendet (mit Verschiebung um einen Monat durch spätere Rechnungslegung, außer beim Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz). 1a. Abweichend von Z 1 entsteht die Steuerschuld in Fällen des § 3 Abs 3a mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zahlung angenommen wurde. 2. Die Steuerschuld entsteht für Umsätze gemäß ● § 1 Abs 1 Z 2 → Ablauf des Monats, in dem Aufwendungen getätigt werden; ● § 3 Abs 2 → Ablauf des Monats, in dem die Entnahme stattfindet; ● § 3a Abs 1a → Ablauf des Monats der Leistungserbringung. |
Abs 3 | In den Fällen des § 11 Abs 12 und 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgefolgt wird. |
Abs 4 | In den Fällen des § 16 Abs 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die Entgeltsminderung eingetreten ist. |
Abs 5 | Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs 1. |
30.2. Zeitpunkt der Entstehung
Bei Sollbesteuerung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Ausführung der Leistung. Erfolgt die Rechnungsausstellung erst in einem späteren Monat, verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld - außer in S. 475den Fällen des § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG - auf den Folgemonat. Die Leistungen ausländischer Unternehmer, für die es zum Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG kommt, sind somit immer im Monat der Leistungserbringung steuerbar. In den anderen Fällen des Übergangs der Steuerschuld ist eine Verschiebung durch spätere Rechnungsausstellung möglich.
Bei der Sollbesteuerung sind somit der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (Ausnahme: Anzahlungen) und der Zeitpunkt der Rechnungslegung (mit Ausnahme einer Verschiebung auf den Folgemonat) für die Entstehung der Steuerschuld irrelevant.
Sollte das Entgelt im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld noch nicht (exakt) feststehen, ist dieses zu schätzen (, wonach hingegen wenn, wie etwa bei einem Architektenwettbewerb, zunächst völlig unsicher ist, ob der Zuschlag erteilt wird und ob daher überhaupt ein Entgelt geleistet wird, die Steuerschuld nicht entsteht, wenn die Gewissheit der Entgeltlichkeit noch nicht gegeben ist).
Wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung die genaue Höhe des Entgeltes nicht feststeht (zB bei Übernahme von Getreide oder Weintrauben nach der Ernte durch eine Genossenschaft gegen spätere Abrechnung), so kann nach Rz 2622 UStR aus Vereinfachungsgründen die Versteuerung auf Basis des vorläufig abgerechneten Entgeltes erfolgen, auch wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass bei der Endabrechnung noch eine weitere Zahlung erfolgen wird. Sollten bis zur Endabrechnung weitere Zahlungen erfolgen, so sind diese gleichfalls laufend zu versteuern. Die endgültige Versteuerung ist anlässlich der Endabrechnung vorzunehmen.
Wird bei der Übernahme der Waren überhaupt kein Entgelt gezahlt, so kann nach Rz 2623 UStR die Versteuerung zunächst nach Maßgabe des voraussichtlichen Entgeltes erfolgen, das erforderlichenfalls zu schätzen ist.
In allen Fällen des Übergangs der Steuerschuld gilt im Übrigen auch bei Leistungen von Istbesteuerern immer das Sollprinzip.
30.3. Anzahlungsbesteuerung
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, dann entsteht gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG insoweit auch bei Sollbesteuerung die Steuerschuld mit Ablauf des VAZ, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Zahlungen, die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden, sind also auch bei der Sollbesteuerung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest-Istbesteuerung). Das gilt auch für Tauschgeschäfte oder tauschähnliche Umsätze, bei denen die Gegenleistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Sachleistung besteht (siehe auch , „Orfey Balgaria EOOD“).
S. 476Zur Besteuerung von Anzahlungen kommt es allerdings nur, wenn diese mit einer hinreichend konkretisierten Leistung im Zusammenhang stehen (). Ob eine Rechnung vorliegt, ist für die Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich.
Beherbergungsgewerbe
Keine Besteuerung der Anzahlungen hat nach Ansicht der Finanzverwaltung zu erfolgen, wenn diese 35 % des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten. Betragen die Anzahlungen über 35 % des zu versteuernden Leistungspreises, dann sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern (Rz 2607 UStR). Eine gesetzliche Deckung dafür ist nicht ersichtlich.
Gutscheine
Die entgeltliche Übertragung eines Mehrzweckgutscheins stellt keinen steuerbaren Vorgang dar und unterliegt deshalb auch nicht der Anzahlungsbesteuerung (Rz 2607 UStR).
30.4. Dauerleistungen
Dauerleistungen: Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf des Zeitraums ausgeführt, auf den sich diese Zahlungen beziehen (Art 64 Abs 1 MwSt-RL; , „baumgarten sports & more“). Art 64 MwSt-RL wurde im UStG zwar nicht ausdrücklich umgesetzt, ist in richtlinienkonformer Interpretation aber im Sinne dieser Regelung zu verstehen (vgl ). Im Erkenntnis vom , Ra 2017/15/0034, spricht der VwGH aus, dass bei Dauerleistungen, die zu regelmäßigen Abrechnungen führen, insbesondere bei der Vermietung, die Leistung nach Maßgabe der einzelnen Abrechnungsperioden (Monate) erbracht wird.
Nach , „C SPRL“, Rn 61, sind das Leistungen, „die gerade ihrer Art nach eine Ratenzahlung rechtfertigen, d. h. solche, die nicht einmalig, sondern wiederholt oder kontinuierlich während eines bestimmten Zeitraums erbracht werden“.
Nach Rz 2619 ff UStR kann - unbeschadet des Rechts der leistenden Unternehmer, ihre Leistungen jeweils für den Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Steuerschuld entsteht - zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten davon ausgegangen werden, dass die nachstehend angeführten Leistungen mit der Rechnungslegung (Abrechnung) ausgeführt sind:
Leistungen auf Grund von Abonnementverträgen,
Leistungen auf Grund von Wartungsverträgen,
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten (zB Lizenzverträge, Verlagsverträge usw),
Leistungen von Handelsvertretern und anderen Vermittlern,
S. 477Leistungen von Schulen, soweit sie steuerpflichtig sind (zB Fahrschulen),
sonstige Leistungen, die in Teilen innerhalb eines Jahres bewirkt werden, wobei ein einheitliches Entgelt verrechnet wird (zB Leistungen der Rauchfangkehrer),
Telekomleistungen.
Diese Leistungen können nach Ansicht der FinVw somit nach Maßgabe der Abrechnung versteuert werden, wobei jedoch auch in der Einhebung eines Entgeltes (auch Teilentgeltes, Anzahlung usw) eine Teilabrechnung zu erblicken und die auf das abgerechnete oder das eingehobene Entgelt entfallende Steuer für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten ist, in dem die Abrechnung bzw Vereinnahmung erfolgt. Soweit der leistende Unternehmer die Steuer nach diesem Verfahren entrichtet, ist er auch berechtigt, dem Leistungsempfänger die Steuer zum Zwecke des Vorsteuerabzuges in der Abrechnung gesondert auszuweisen und der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug in diesem Fall ohne Rücksicht darauf vornehmen, ob er die abgerechnete Leistung bereits zur Gänze erhalten hat oder nicht.
Dass Leistungen im Wege einer Ratenzahlung vergütet werden, stellt eine bloße Zahlungsmodalität dar, die für sich keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld hat. Eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung (Anm: und noch weniger eine Lieferung) stellt somit keine „Dauerleistung“ dar (, „X-Beteiligungsgesellschaft mbH“), sondern führt - bei Sollbesteuerung - hinsichtlich des gesamten vereinbarten Entgelts zur Entstehung der Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Leistungserbringung bzw bei späterer Rechnungslegung mit Ablauf des Folgemonats. Dies gilt auch für einheitliche Leistungen, deren Ausführung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt: Nach Abschluss der Leistung entsteht am Monatsende (bzw bei späterer Rechnungslegung einen Monat später) die Steuerschuld.
30.5. Teilleistungen (in der Bauwirtschaft)
Nach Rz 2611 f UStR wird eine Werklieferung in der Bauwirtschaft, die auf dem Grund und Boden des Auftraggebers als Gesamtleistung geschuldet wird, bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk erhält. Wird das Werk nicht im Ganzen, sondern in Teilen geschuldet und geliefert, so unterliegen die ausgeführten Teillieferungen der USt.
Nach Rz 2613 UStR können Teillieferungen angenommen werden, wenn
1. die geschuldete Werklieferung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist,
2. die Teile der Werklieferung abgenommen worden sind,
3. vor der Abnahme vereinbart worden ist, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist,
4. das Teilentgelt gesondert und endgültig abgerechnet wird; die Teilabrechnung kann auch nach der Abnahme erfolgen.
Zeitpunkt der Teillieferung ist dann der Zeitpunkt der Abnahme.
S. 478Nach Rz 2614 ff UStR
ist bei Vereinbarung einer Pauschalsumme als Gesamtentgelt für eine Werklieferung (zB die Fliesenlegerarbeiten an einem Wohnblock) im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Werklieferung nicht in Teilen, sondern im Ganzen geschuldet wird;
können Teillieferungen angenommen werden, wenn sich der Pauschalpreis für eine Bauanlage aus verschiedenen Einzelpauschalpreisen zusammensetzt (zB der Pauschalpreis für eine Wohnanlage aus Pauschalpreisen für die einzelnen Wohngebäude der Anlage);
steht der Annahme von Teillieferungen grundsätzlich nicht entgegen, dass die Gewährleistungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils bei der Abnahme der einzelnen Teile beginnen, jedoch zu einem besonders vereinbarten einheitlichen Zeitpunkt enden;
liegen Teillieferungen nicht vor, wenn das Gesamtwerk abgenommen, jedoch auf die Abnahme der Teile verzichtet wird.
Im Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, GZ III C 2 - S 7270/20/10002 :001, finden sich Teilungsmaßstäbe der deutschen FinVw (so ist eine Teilung danach zB bei Erdarbeiten, Außenputzarbeiten, Zimmererarbeiten und Dachdeckerarbeiten nach Häusern oder Blöcken, bei Innenputz- und Malerarbeiten nach Geschossen oder Wohnungen und bei Tischler- und Glaserarbeiten nach einzelnen Stücken möglich).
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 2
Themen:
Istbesteuerung, Überrechnung
Sachverhalt:
Der Unternehmer AT1, der nach vereinnahmten Entgelten besteuert (§ 17 UStG), liefert an den Unternehmer AT2 um 1.000 € zuzüglich 200 € Umsatzsteuer. AT2 überweist AT1 im August 1.000 €.
Im Oktober werden die restlichen 200 € gemäß § 215 Abs 4 BAO auf das Abgabenkonto des AT1 überrechnet. Das Entgelt wird daher teilweise im August (833,33 €) und teilweise im Oktober (166,67 €) vereinnahmt.
Lösung:
Besteuert der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG), entsteht bei diesem die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 19 Abs 2 Z 1 lit b UStG). Das gilt auch für den Teil des Entgelts, den er im Rahmen der Überrechnung vereinnahmt.
Wäre AT1 kein Unternehmer, der nach vereinnahmten Entgelten besteuert, würde seine Steuerschuld unabhängig davon, ob eine Überrechnung gemäß S. 479§ 215 Abs 4 BAO vorgesehen ist oder stattfindet, grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, entstehen.
Quelle:
EB zu Art 4 Z 5 StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 2
Themen:
Entstehung der Steuerschuld, Einheitlichkeit der Leistung, Bauwirtschaft I
Sachverhalt:
Unternehmer AT wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. AT versendet die Materialien vor dem 1. Jänner zum Bestimmungsort und führt die Parkettarbeiten erst im nächsten Jahr aus.
Lösung:
Gegenstand der Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet eine wirtschaftliche Einheit, die nicht in eine vor dem 1. Jänner ausgeführte Materiallieferung und in eine nach dem 31. Dezember zu erbringende Werkleistung zerlegt werden kann.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 2
Themen:
Entstehung der Steuerschuld, Teilleistungen, Bauwirtschaft II
Sachverhalt:
Bauunternehmer AT hat sich als Generalunternehmer verpflichtet, 15 nacheinander zu errichtende Wohnhäuser schlüsselfertig zu liefern. Für die einzelnen Wohnhäuser sind Pauschalpreise vereinbart. Vier der Wohnhäuser werden noch im selben Jahr fertiggestellt und abgenommen. Sie werden getrennt abgerechnet.
Lösung:
Es liegen Teillieferungen vor, die im Jahr der Fertigstellung der USt unterliegen. Um Teillieferungen handelt es sich auch, wenn der Unternehmer für sämtliche S. 480Wohnhäuser lediglich bestimmte Arbeiten übernommen hat (zB Maurer- und Betonarbeiten, Außenputzarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Zentralheizungs- und Lüftungsbauarbeiten, Spenglerarbeiten, Putz- und Stuckateurarbeiten, Fliesen- und Plattenarbeiten, Schlosserarbeiten, Glaserarbeiten). Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Arbeiten nicht zu Pauschalpreisen, sondern zu Einheitspreisen vergeben werden.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 2
Themen:
Entstehung der Steuerschuld, Teilleistungen, Bauwirtschaft III
Sachverhalt:
Bauunternehmer AT hat an einem Einfamilienhaus folgende Arbeiten übernommen: Herstellung des Rohbaues sowie Innen- und Außenputz. Nach Fertigstellung des Rohbaues im Jahr 2025 wird dieser abgenommen und abgerechnet.
Lösung:
Erfolgt die Abnahme im Jahr 2025 und liegt eine entsprechende Teilentgeltsvereinbarung vor, so ist die Teillieferung im Jahr 2025 zu versteuern. Eine nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbare Werklieferung wäre nicht gegeben, soweit der Bauunternehmer seine Arbeiten im Jahr 2025 lediglich am Kellergeschoß und teilweise am Erdgeschoß vollendet hat.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 2
Themen:
Entstehung der Steuerschuld, Teilleistungen, Bauwirtschaft IV
Sachverhalt:
Bauunternehmer AT hat an einem zu errichtenden Wohnhaus mit 24 Wohnungen die Bäder und Küchen zu kacheln. Die Arbeiten in 18 Küchen und 19 Bädern werden im Jahr 2025 vollendet. Sie werden im Jahr 2025 abgenommen und abgerechnet.
S. 481Lösung:
Die Teillieferung unterliegt der USt. Nicht teilbar wäre die Werklieferung einer Zentralheizungsanlage für das Wohnhaus.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 2
Themen:
Entstehung der Steuerschuld, Teilleistungen, Bauwirtschaft V
Sachverhalt:
Zimmerermeister AT hat zu Einheitspreisen die Dachstuhlarbeiten an fünf freistehenden Wohnblöcken auszuführen. Das Material wird vom Auftraggeber gestellt. Im Jahr 2025 schließt der Zimmermeister die Arbeiten an zwei Wohnblöcken ab und vereinbart für sie die Zahlung eines entsprechenden Teilentgelts. Die Arbeiten werden im Jahr 2025 gesondert abgenommen und abgerechnet.
Lösung:
Die Arbeiten unterliegen im Jahr 2025 der USt. Um eine wirtschaftlich teilbare Werkleistung handelt es sich nicht, soweit der Zimmerermeister die Dachstuhlarbeiten an einem Wohnblock nur zum Teil ausgeführt hat.
Quelle:
Rechtsnorm:
§ 19 Abs 2
Themen:
Entstehung der Steuerschuld, Teilleistungen, Bauwirtschaft VI
Sachverhalt:
Bauunternehmer AT hat sich verpflichtet, auf dem Grundstück des Auftraggebers (Bauherrn) ein Wohngebäude schlüsselfertig zu errichten. Im Juli wird das Gebäude fertiggestellt und vom Bauherrn im August abgenommen. Die baubehördliche Abnahme erfolgt im Oktober. Die Schlussrechnung wird im Dezember erstellt. Die Abschlusszahlung wird erst im Folgejahr geleistet.
S. 482Lösung:
Die Lieferung des Gebäudes ist mit der Abnahme durch den Bauherrn im August ausgeführt worden. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 19 Abs 2 UStG grundsätzlich mit Ablauf des Monats der Leistung (August). Durch die spätere Rechnungslegung ist sie hier aber erst im September entstanden. Hätte der Bauherr das Gebäude schon unmittelbar nach der Fertigstellung im Monat Juli in Nutzung genommen (zB durch Einzug), wäre die Abnahme durch die schlüssige Handlung des Bauherrn vollzogen und das Gebäude im Monat Juli geliefert worden.
Quelle:
Merkblatt der deutschen FinVw zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft vom , GZ III C 2 - S 7270/20/10002 :001, 7
S. 48331. Erklärungspflichten
31.1. Überblick
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Überblick § 21 - Erklärungspflichten | |
Abs 1 | Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, VAZ) zweitfolgenden Kalendermonates eine UVA beim für USt-Erhebung zuständigen FA einzureichen, in der er die für den VAZ zu entrichtende Steuer unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und 2 UStG und des § 16 UStG selbst zu berechnen hat. Sich ergebende Vorauszahlung → spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten, Sich ergebende Gutschrift → wirkt auf Tag der Einreichung der VA, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des VAZ, zurück. VO-Ermächtigung → VO betreffend Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl II 1998/206 |
Abs 2 | Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen haben → Kalendervierteljahr (Quartal) = VAZ Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer UVA für ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als VAZ wählen. |
Abs 3 | Einreichung UVA pflichtwidrig unterlassen, UVA unvollständig oder die Selbstberechnung unrichtig → Steuerfestsetzung durch FA. |
Abs 4 | Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr → Zusammenfassung. Für abgelaufenes Kalenderjahr → Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume umfasst. Unternehmer iSd § 19 Abs 1 erster GS UStG, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die nur eine Steuer gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz oder Abs 1a UStG schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind → Veranlagung nur, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen. |
S. 484Abs 6 | Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG), deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 55.000 € nicht übersteigen und die für Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten haben → müssen keine Steuererklärung abgeben. Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. |
Grundsätzlich hat jeder Unternehmer monatliche UVA abzugeben (§ 21 Abs 1 UStG). Haben aber die Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen ,dann ist gemäß § 21 Abs 2 UStG das Kalendervierteljahr (Quartal) der UVA-Zeitraum.
§ 1 VO BGBl II 1998/206 idF BGBl II 2024/401 sieht vor, dass
wenn eine zu leistende Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder
sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt,
für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 € nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der UVA entfällt.
Bei dieser Umsatzgrenze (55.000 €) bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 7 bis 28 UStG steuerfrei sind, außer Ansatz.
Gemäß § 2 VO BGBl II 1998/206 idF BGBl II 2024/401 kann aber das FA - abweichend von § 1 der VO - Unternehmer zur Abgabe einer UVA auffordern, die
Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet,
Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder
die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben.
Gemäß § 21 Abs 1 UStG sind Unternehmer, die für einen UVA-Zeitraum keine UVA einzureichen haben, verpflichtet, für diesen UVA-Zeitraum eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen (Interne UVA). Die Aufstellung gehört zu den Aufzeichnungen iSd § 18 Abs 1 UStG.
Grundsätzlich hat jeder Unternehmer Jahreserklärungen (§ 21 Abs 4 UStG) abzugeben. Eine Ausnahme besteht ua gemäß § 21 Abs 6 UStG für Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG), deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 55.000 € nicht übersteigen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten haben. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich.
S. 485Ebenfalls keine Jahreserklärungen abzugeben haben
Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG fallen und keine zusätzliche Steuer zu entrichten haben (gemäß § 22 Abs 1 UStG ist § 21 UStG nicht anwendbar),
ausländische Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs 2 VO 584/2003 über die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer bewirken (§ 1 Abs 3 Z 3 VO).
Weiters keine Jahreserklärungen abzugeben haben gemäß § 21 Abs 4 vierter Unterabsatz UStG Unternehmer iSd § 19 Abs 1 UStG erster Gedankenstrich (also solche, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben), die im Inland keine Umsätze oder nur Umsätze ausführen, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht, ausgenommen diese Unternehmer
wenden eine Sonderregelung nach § 25a UStG (Nicht-EU-OSS), § 25b UStG (IOSS), Art 25a UStG (EU-OSS) oder eine vergleichbare Regelung gemäß Art 358 bis 369k MwSt-RL an,
schulden nicht ausschließlich eine auf sie übergegangene Steuer gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz oder § 19 Abs 1a UStG, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind,
werden vom FA zur Erklärungsabgabe aufgefordert.
Zur Möglichkeit einer Veranlagung auf Antrag für ausländische Unternehmer siehe § 21 Abs 4 letzter Satz UStG und UStR Rz 2796.
S. 48632. Haftung gemäß § 27 Abs 4
32.1. Überblick
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Überblick § 27 - Besondere Maßnahmen | |
Abs 4 | Haftung
|
§ 27 Abs 4 UStG dient zur Sicherung des Steueranspruches für Fälle, in denen ein ausländischer Unternehmer, dh ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland steuerpflichtige Leistungen erbringt.
Zur Abfuhr der Umsatzsteuer des ausländischen Unternehmers verpflichtet sind:
juristische Personen des öffentlichen Rechts
(in- und ausländische) Unternehmer, für deren Unternehmen die Leistung ausgeführt wird.
Die Verpflichtung trifft auch Unternehmer,
deren Umsätze steuerbefreit sind (zB Kleinunternehmer) oder
die besonderen Besteuerungsformen unterliegen (zB pauschalierte Landwirte).
S. 487Der Leistungsempfänger hat die die vom Leistenden - auf Grund der Leistung - geschuldete Umsatzsteuer abzuführen. Der ausländische Unternehmer bleibt Steuerschuldner (zB ) und hat seine steuerlichen Pflichten (zB Erklärungsabgabe) zu erfüllen. Keine Abfuhrverpflichtung besteht also für Umsatzsteuer, die nur auf Grund der Rechnung (§ 11 Abs 12 und 14 UStG) geschuldet wird.
Die Anwendung des § 27 Abs 4 UStG setzt ua voraus, dass der ausländische Unternehmer
im Inland eine steuerpflichtige Leistung gegen Entgelt erbringt und
kein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet.
Keine Abfuhrverpflichtung besteht bei
entgeltlicher Duldung der Benützung von Bundesstraßen,
Leistungen nach § 3a Abs 11a UStG (Eintrittsberechtigungen),
Vermietung von Grundstücken,
Versandhandelslieferungen an Abnehmer gemäß Art 3 Abs 4, wenn IOSS oder EU-OSS im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird ,
Lieferungen elektronischer Schnittstellen gemäß § 3 Abs 3a Z 2, wenn IOSS oder EU-OSS im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird.
Ist die Leistung steuerfrei (zB gemäß VO 2003/584), schließt dies ebenso die Abfuhr- und Haftungsverpflichtung aus wie ein Übergang der Steuerschuld.
Die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG kommt für Unternehmer aus dem Drittland nicht zur Anwendung, weil dafür jedenfalls Voraussetzung ist, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt.
§ 27 Abs 4 UStG verpflichtet den Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen, die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers ans Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall auch dann, wenn er - im Innenverhältnis - einen Dritten (zB Vertragsverfasser bzw Treuhänder) mit der Abfuhr der Umsatzsteuer beauftragt haben sollte ().

S. 48832.2. Ausländische Unternehmer iSd § 27 Abs 4
Die Abfuhrverpflichtung erfasst Leistungen ausländischer Unternehmer, dh solcher Unternehmer, die im Inland weder
einen Wohnsitz (§ 26 Abs 1 BAO) noch
einen Sitz (§ 27 BAO) noch
den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs 2f BAO) noch
eine Betriebsstätte (§ 29 BAO)
haben.
Bei der Bestimmung dieser Begriffe sind die Vorschriften der BAO heranzuziehen (Ruppe/Achatz UStG6, § 27 Tz 17; Ritz, ÖStZ 2000/714; nicht eindeutig ). Es wird also iZm § 27 Abs 4 UStG der Betriebsstättenbegriff der BAO verwendet. Dabei handelt es sich um einen anderen Betriebsstättenbegriff als den beim Übergang der Steuerschuld oder in § 3a UStG (dort Betriebsstätte iSd EuGH-Judikatur zur festen Niederlassung) verwendeten.
S. 489Gemäß § 29 Abs 1 BAO ist eine Betriebsstätte iSd Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient.
Insbesondere als Betriebsstätten gelten gemäß § 29 Abs 2 BAO:
die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken, Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
Sowohl der Betriebsstättenbegriff des EU-Rechts (iSd EuGH-Judikatur zur festen Niederlassung siehe Teil A.10.4.1.) als auch die Betriebsstättendefinitionen in Doppelbesteuerungsabkommen sind nicht maßgeblich. Ist unklar, ob eine Betriebsstätte vorliegt, kann diesbezüglich beim Finanzamt eine Bescheinigung (Formular U71) eingeholt werden.
32.3. Anwendungsfälle in der Praxis
Was die Erkennbarkeit der Abfuhrverpflichtung für den Leistungsempfänger betrifft, sind zwei Fälle zu unterscheiden: In der Rechnung des ausländischen Unternehmers wird
Umsatzsteuer ausgewiesen,
keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Der erste Fall ist sicherlich der „ungefährlichere“ für den Leistungsempfänger. Im Hinblick auf eine mögliche Abfuhrverpflichtung stellt sich nur die Frage, ob der Leistende ein ausländischer Unternehmer iSd § 27 Abs 4 UStG ist.
Insbesondere wenn der Leistende eine ausländische Adresse angibt, sollte der Empfänger mit ihm Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen ist.
Wichtig: Dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird und über eine österreichische UID-Nr verfügt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er kein ausländischer Unternehmer iSd § 27 Abs 4 UStG ist. Eine UID-Nr kann auch erteilt werden, wenn ein Unternehmer nicht über Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte verfügt.
Der zweite Fall (kein Umsatzsteuerausweis) ist für den Leistungsempfänger wohl der „gefährlichere“. Hier ist dem Empfänger vielleicht klar, dass sein Geschäftspartner ein ausländischer Unternehmer ist, nicht aber, dass dieser eine Leistung erbringt, für die die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs 4 UStG einzubehalten ist.
S. 490Dass der Leistende keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweist (zB auf Grund einer unrichtigen Beurteilung des Ortes der Lieferung), ändert aber nichts an der Abfuhr- und Haftungsverpflichtung des Empfängers.
Im zweiten Fall kann sich die Gefahr einer Abfuhr- und Haftungsverpflichtung nach § 27 Abs 4 UStG für Lieferungen ausländischer Unternehmer insbesondere in folgenden Fallkonstellationen ergeben:
„Verunglückte“ Dreiecksgeschäfte
Reihengeschäfte
Lieferungen von Gegenständen aus einem Zolllager
Lieferungen, bei denen es gemäß § 3 Abs 9 UStG (weil der Lieferer Schuldner der EUSt wird) zur Verlagerung des Lieferortes ins Inland kommt
Lieferungen von Waren, die sich bereits im Inland befinden.
32.4. Zuständigkeit und Verfahren
Ist der Leistungsempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, hat er die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Abfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird (Rz 3495 UStR).
Festzuhalten ist, dass die Umsatzsteuer weiterhin vom Leistenden, nämlich dem ausländischen Unternehmer, geschuldet wird. Daraus ergibt sich, dass die Umsatzsteuer an das für den ausländischen Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen ist.
Wichtig: Die in den Abgabengesetzen für einen ausländischen Unternehmer vorgesehenen Verpflichtungen werden durch die Haftungsvorschrift des § 27 Abs 4 UStG grundsätzlich nicht berührt ().
Auf dem Zahlschein sind
der genaue Name und
die Adresse des ausländischen Unternehmers sowie
- falls bekannt - dessen StNr
anzugeben.
32.5. Zeitpunkt und Umfang der Abfuhr
Wann die Steuerschuld beim Leistenden entsteht, bestimmt sich nach § 19 UStG und somit auch nach den Verhältnissen beim Leistenden (Soll- oder Istbesteuerung). Dies würde bedeuten, dass auch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den VAZ abzuführen hat, in dem beim Leistenden die Steuerschuld entsteht.
S. 491Die Finanzverwaltung toleriert (offensichtlich auf Grund der Formulierung „einbehalten“ in § 27 Abs 4 UStG) auch eine Abfuhr für den VAZ, in dem das Entgelt entrichtet wird. Nach Rz 3495 UStR hat die Abfuhr nämlich spätestens für den VAZ erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird.
Zu unterscheiden ist, ob der ausländische Unternehmer in seiner Rechnung über eine im Inland erbrachte steuerpflichtige Leistung
Umsatzsteuer ausweist oder
keine Umsatzsteuer ausweist.
Abfuhrbetrag bei Umsatzsteuerausweis
Wird Umsatzsteuer ausgewiesen, ist der auf Grund der Leistung geschuldete Betrag abzuführen. Nicht von der Abfuhrverpflichtung erfasst sind Beträge, die auf Grund der Rechnung geschuldet werden (§ 11 Abs 12 und 14 UStG). Der Leistungsempfänger kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - den Vorsteuerabzug geltend machen.
Abfuhrbetrag ohne Umsatzsteuerausweis
Wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, ist trotzdem die auf Grund der Leistung geschuldete Umsatzsteuer abzuführen. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen geringeren Steuerbetrag ausgewiesen, als es dem Leistungsumfang entspricht, so hat dies nämlich keinen Einfluss auf seine tatsächliche Steuerschuld. Das Entgelt (Bmgl) leitet sich dann aus dem Gesamtbetrag (Bruttobetrag) ab (Rz 1736 UStR).
32.6. Haftung
Kommt der Leistungsempfänger seiner Abfuhrverpflichtung nicht nach, so haftet er gemäß § 27 Abs 4 letzter Satz UStG für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
Die Haftung wird von dem für den ausländischen Unternehmer zuständigen Finanzamt mittels Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend gemacht, und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer beim ausländischen Unternehmer einbringlich ist oder nicht (Rz 3496 UStR).
Gemäß § 8 BAO kann die Abgabenbehörde in Fällen, in denen die Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
Ob die Behörde auf den Haftungspflichtigen oder aber auf den ausländischen Unternehmer - der ja weiterhin Steuerschuldner ist - zugreift, ist also eine Ermessensentscheidung.
Zu den verfassungsrechtlichen Schranken dieser Ermessensübung hat der VwGH in seiner Entscheidung vom , 2002/15/0157 ausgeführt, dass, wenn nicht bereits S. 492der Haftungstatbestand darauf abstellt, ob der potenziell Haftungspflichtige Kenntnis vom Eintritt der haftungsrelevanten Umstände gehabt hat oder hätte haben müssen, diese Überlegungen im Rahmen der Ermessensübung Berücksichtigung zu finden haben.
Die Behörde hat daher im Rahmen der Ermessensübung nicht bloß auf das Risiko des Haftenden zu verweisen, sondern zu berücksichtigen, ob bzw auf welche Weise sich der zur Haftung Herangezogene (rechtzeitig) Kenntnis davon hätte verschaffen können, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs 4 UStG gegeben sind.
Gemäß § 7 Abs 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche. Ob dies bei der Haftung gemäß § 27 Abs 4 UStG auch für einen allfälligen Säumniszuschlag (Nebenanspruch iSd § 3 Abs 2 lit d BAO) gilt, ist umstritten (dafür Ritz, ÖStZ 2000/712, dagegen Ruppe/Achatz UStG6, § 27 Tz 24).
Rechtsnorm:
§ 27 Abs 4
Themen:
Irrtümliche Steuerabfuhr, Rückerstattung
Sachverhalt:
Ein pauschalierter ungarischer Landwirt HU hat einem österreichischen Unternehmer A, der mit landwirtschaftlichen Produkten handelt, Weizen von Ungarn nach Österreich geliefert.
HU hat keine USt in der Rechnung ausgewiesen. A hat aus dem Rechnungsbetrag 12 % USt herausgerechnet und im Namen und für Rechnung des ungarischen Lieferers an das zuständige Finanzamt abgeführt.
A ersucht nun um Rückzahlung dieses Betrages.
Lösung:
HU tätigt eine Lieferung in Ungarn (§ 3 Abs 8 UStG). A tätigt einen ig Erwerb in Österreich (Art 1 Abs 1 UStG).
Da die Lieferung des HU in Österreich nicht steuerbar ist, erfolgt die Steuerabfuhr durch den Leistungsempfänger (§ 27 Abs 4 UStG) zu Unrecht.
§ 240 Abs 3 BAO, der die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Abgaben regelt, kommt nicht zur Anwendung, da im gegenständlichen Fall für die USt eine Veranlagung (Festsetzung) vorgenommen werden kann.
Durch Abgabe einer USt-Erklärung oder UVA, in der diese in Österreich nicht steuerbaren Umsätze nicht enthalten sind, kann ein Guthaben in Höhe der von A abgeführten USt entstehen, das in weiterer Folge gemäß § 239 BAO rückzahlbar ist.
Einen entsprechenden Rückzahlungsantrag kann nur der Abgabepflichtige, dh HU, stellen.
Quelle:
USt-Protokoll 2005