Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675
12. Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)
12.1. Allgemeines

12.1.3. Abzug der EUSt (§ 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994)

1843Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 3Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 12Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) § 12Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 12Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG § 12Gläser, EUSt: Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr der Gegenstände nur alternatives Kriterium für das Recht auf Vorsteuerabzug, SWI 12/2021 S. 634Mayr, Umsatzsteuer-Update: Aktuelles auf einen Blick, SWK 6/2016 S. 389Franke/Tumpel, Aus für Mehrwertsteuerbetrug im Onlinehandel?, SWK 31/2018 S. 1354Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2020 S. 259Summersberger/Bieber, EuGH zum Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer, SWK 36/2020 S. 1680Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2018 (2018)Weinzierl, Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft (2020)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2020 (2020)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2022 (2022)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2021 (2021)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2013 (2012)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2012 (2011)Baumann/Mehlhardt, Umsatzsteuer 2010 (2009)Baumann/Mehlhardt, Umsatzsteuer 2011 (2010)Bieber/Summersberger in Achatz/Brandl/Kert (Hrsg), Festschrift Roman Leitner (2022)Gaedke/Huber-Wurzinger/Weinzierl, Die Umsatzsteuer in Beispielen, 8. Aufl. (2020)Weinzierl, Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen, 5. Aufl. (2022)1.31. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994)Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2023 S. 263Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2019 S. 280Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2021 S. 300Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2018 S. 265Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2017 S. 318Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2016 S. 317Mayr, Umsatzsteuer-Update: Aktuelles auf einen Blick, SWK 22/2015 S. 1017Prodinger, Vorsteuerabzug nach Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer, SWK 1-2/2020 S. 44Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2022 S. 277Bieber/Summersberger, Einfuhr-Versandhandel ab 1. 1. 2021 aus zollrechtlicher und einfuhrumsatzsteuerlicher Sicht, SWI 9/2020 S. 471Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2023 (2023)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2019 (2019)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2016 (2016)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial: Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 3. Aufl. (2023)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial: Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 3. Aufl. (2023)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 2. Aufl. (2020)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 2. Aufl. (2020)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte (2017)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte (2017)1.13. Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2014 (2014)Seite 3 der Umsatzsteuererklärung, SWK 4-5/2015 S. 305Robert in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 3Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG § 3Bieber, „Die Ermittlung des Zollwerts ist komplex und eine häufige Fehlerquelle bei Zollanmeldungen“, BFG journal 3/2020 S. 99Pernegger, Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis, 4. Aufl. (2020)Pernegger, Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis, 3. Aufl. (2016)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial: Umsatzsteuer 2024 (2024)Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 5/2024 S. 282Der Unternehmer darf die entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte (siehe Rz 1874a bis Rz 1874e) EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden, als Vorsteuer abziehen.

Der eingeführte Gegenstand muss dabei entweder zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein. Entscheidend ist, ob die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet wurden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt (VwGH 27.8.2020, Ro 2019/13/0001; 18.10.2018, Ro 2017/15/0022 mHa VwGH 24.3.2015, 2013/15/0238, und EuGH 8.10.2020, Rs C-621/19, Weindel Logistik Service SR spol. s r.o; EuGH 25.6.2015, Rs C-187/14, DSV Road A/S). Siehe hierzu auch Rz 1848, zu den Ausnahmen siehe Rz 1854 bis 1859a.

Randzahl 1844: derzeit frei

12.1.3.1. Persönliche Abzugsberechtigung

1845Grundsätzlich darf nur jener Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, die (entrichtete) Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Abgrenzungsvorschrift des § 12 Abs. 2 UStG 1994 gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

1846Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen. Daher darf nur der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, der in diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hatte (siehe auch VwGH 25.9.1978, 0856/78).

1847Entscheidend ist dabei nicht das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer-Schuld sondern das körperliche Verbringen in das Inland. Daher darf auch in Fällen, in denen etwa ein späterer Abnehmer durch zollrechtliche Anmeldung zum Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner wird, nur der bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

1848Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt zu sein (zB Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter), sind daher auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen oder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer zollrechtlichen Unregelmäßigkeit geworden sind (siehe hierzu auch EuGH 8.10.2020, Rs C-621/19, Weindel Logistik Service SR spol. s r.o; EuGH 25.6.2015, Rs C-187/14, DSV Road A/S, und VwGH 27.8.2020, Ro 2019/13/0001; 24.3.2015, 2013/15/0238). Siehe auch Rz 1843.

1849Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland geliefert ( § 3 Abs. 8 UStG 1994), so gelten sie als für den Abnehmer eingeführt. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist somit der Abnehmer berechtigt, sofern er auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 erfüllt (Ausnahme siehe Rz 1854).

1850Aus den dargestellten Grundsätzen ergibt sich, dass sich die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und des § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 gegenseitig ausschließen. Es darf somit beim Bezug eines Gegenstandes nicht zugleich eine gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer abgezogen werden.

1851Wird ein Gegenstand von einem Kommittenten aus dem Drittland an einen inländischen Verkaufskommissionär versendet oder befördert, dann ist zu unterscheiden:

  • diese Lieferung erfolgt grundsätzlich nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 UStG 1994 bereits im Ausland und der Kommissionär ist im Zeitpunkt der Einfuhr über die eingeführten Gegenstände umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt. Auch die Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG 1994 ändert daran nichts, weil sich diese nur auf den Zeitpunkt und nicht auf den Ort der Lieferung bezieht.

  • abweichend davon erfolgt diese Lieferung nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 UStG 1994 im Inland, wenn der Kommittent Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird. Im Zeitpunkt der Einfuhr der eingeführten Gegenstände ist der Kommittent noch umsatzsteuerrechtlich über den eingeführten Liefergegenstand verfügungsberechtigt und kann beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allenfalls den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer geltend machen (siehe hierzu auch Rz 1852).

Dies gilt unabhängig davon, ob der Kommittent oder der Kommissionär die Warenbewegung vornimmt oder vornehmen lässt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Abzug der Einfuhrumsatzsteuer - Rechtsgrundlage für die Einfuhr - Einfuhr für das Unternehmen - umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigter - Mitwirkung bei der Einfuhr - Mitwirkender bei der Einfuhr - Lieferung im Ausland - Verkaufskommission - Abzug der EUSt - entrichtete EUSt - persönliche Abzugsberechtigung - umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht - Kommittent - Kommissionär.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462