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Richtlinie des BMF vom 09.12.2024, 2024-0.889.824
21. Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG 1994)

21.4. Veranlagung

2794Im Zusammenhang mit der Veranlagung steht die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr. Nicht hiezu verpflichtet sind

  • Kleinunternehmer im Sinne des § 21 Abs. 6 UStG 1994,

  • Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen und keine zusätzliche Steuer (siehe dazu Rz 2871 bis Rz 2873) zu entrichten haben,

  • ausländische Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 2 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 über die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer bewirken (§ 1 Abs. 3 Z 3 dieser VO),

  • Unternehmer ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland, die im Inland keine Umsätze oder nur Umsätze ausführen, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen siehe Rz 2795 und Rz 2796).

Zu den möglichen Folgen der Veranlagung siehe Rz 2798 bis Rz 2807.

2795Hat der Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, keine Umsätze im Inland ausgeführt (ausgenommen er wendet eine Sonderregelung nach § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine vergleichbare Regelung gemäß Art. 358 bis 369k RL 2006/112/EG an) oder nur sonstige Leistungen oder Werklieferungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 schuldet, hat er eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn

  • er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet,

  • er eine Steuer auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 schuldet (siehe zur weiteren Vorgehensweise Rz 2830) oder

  • er vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.

2796Hat der Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, im Inland keine Umsätze ausgeführt oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und schuldet er selbst als Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer, dann kommt es zu keiner Veranlagung,

  • wenn er hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und

  • er nicht auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 Umsatzsteuer schuldet.

Das gilt nicht, wenn dieser Unternehmer ausdrücklich eine Veranlagung beantragt. Das gilt weiters nicht für nicht im Inland ansässige Unternehmer, die neben der Vorsteuer für die übergegangene Steuerschuld weitere Vorsteuern geltend machen. In diesem Fall sind die Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Randzahl 2797: derzeit frei.

21.5. Fälligkeit bei Nachforderungen

2798Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen (siehe hiezu Rz 2765 und Rz 2766), nicht aber auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die Nachforderungen auf Grund einer Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die Vorauszahlung vorgesehen ist.

Randzahlen 2799 bis 2805: derzeit frei.

21.6. Wegfall der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Kleinunternehmer

2806Übersteigen die Umsätze eines Kleinunternehmers im Veranlagungszeitraum nicht die Kleinunternehmergrenze, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.

Voraussetzung hiefür ist ua. weiters, dass der Kleinunternehmer für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat. Dies ist der Fall, wenn der Kleinunternehmer keinen der in Rz 2687 bis Rz 2691, Rz 4121 bis Rz 4123 aufgelisteten Tatbestände (zB innergemeinschaftliche Erwerbe) erfüllt hat.

21.7. Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten - Übersicht

2807Übersicht Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten ab 1.1.2025


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Umsatz
UVA Abgabe (Umsätze des Vorjahres)
Jahreserklärung (Umsätze des laufenden Jahres)
Zahlung
ZM (**)
Befreiter Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Rz 994 ff)
Nein
Nein (*)
Nein (*)
Quartal
0 € - 35.000 € und kein gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreiter Kleinunternehmer
Nein
Ja
Quartal
Quartal
35.000 € - 100.000 € und kein befreiter Kleinunternehmer
Quartal
Ja
Quartal
Quartal
Über 100.000 €
Monat
Ja
Monat
Monat

* Ein Kleinunternehmer ist zur Abgabe einer Jahreserklärung und zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 994.

** Eine Zusammenfassende Meldung ist nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde; Meldezeitraum für einen meldepflichtigen Kleinunternehmer ist das Quartal; Leermeldungen sind nicht einzureichen, siehe auch Rz 4151 ff.

Übersicht Erklärungs-, Zahlungs- und Meldepflichten bis 31.12.2024


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Umsatz
UVA Abgabe (Umsätze des Vorjahres)
Jahreserklärung (Umsätze des laufenden Jahres)
Zahlung
ZM (**)
0 € - 35.000 €***
(Kleinunternehmer)
Nein
Nein (*)
Nein (*)
Quartal
0 € - 35.000 €*** (Verzicht auf
Kleinunternehmerbefreiung)
Nein
Ja
Quartal
Quartal
35.000 €*** - 100.000 €
Quartal
Ja
Quartal
Quartal
Über 100.000 €
Monat
Ja
Monat
Monat

* Ein Kleinunternehmer ist zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 1002.

** Eine Zusammenfassende Meldung ist nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde; Meldezeitraum für einen meldepflichtigen Kleinunternehmer ist das Quartal; Leermeldungen sind nicht einzureichen,, siehe auch Rz 4151 ff.

*** Bis 31.12.2019: 30.000 Euro.

Randzahlen 2808 bis 2815: derzeit frei.

21.8. Schätzungsrichtlinien, Eigenverbrauch

21.8.1. Allgemeines

2816Auf Grund der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches ist die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser VO ermittelt wird und die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen.

Hinsichtlich weiterer Inhalte der Verordnung siehe Rz 2522.

Randzahlen 2817 bis 2820: derzeit frei.

21.8.2. Fälligkeit

2821Auf Grund der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser VO ermittelt wird, und die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 am zehnten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes fällig. Im Hinblick auf die seit der Erlassung der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 geänderte und derzeit gültige Rechtslage kann als Fälligkeitstag der 15. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes angesehen werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
09.12.2024
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
§ 21 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2871
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2872
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2873
§ 1 Abs. 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges ausl. Unternehmer, BGBl. II Nr. 584/2003
§ 1 Abs. 3 Z 3 Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges ausl. Unternehmer, BGBl. II Nr. 584/2003
§ 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 21.5
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 21.6
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2765
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2766
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 20.1.4
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 120.2
Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch, BGBl. Nr. 628/1983
§ 1 Z 2 Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch, BGBl. Nr. 628/1983
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2522
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4151 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2807
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2795
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2796
§ 25b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 358 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Art. 369k RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2830
§ 25a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2691
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4123
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 994 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1002
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Jahreserklärung - Umsatzsteuerjahreserklärung - Veranlagung - Umsatzsteuererklärung - Fälligkeit - Nachforderungen - Abschlusszahlungen - Kleinunternehmer - Schätzungsrichtlinien - Eigenverbrauch.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462