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Richtlinie des BMF vom 09.12.2024, 2024-0.889.824

125a. Sonderregelung für EU-Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen ( Art. 25a UStG 1994)

125a.1. Voraussetzungen für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer

4297Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS; bis 30.6.2021: MOSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat (MSI) umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten - bzw. in manchen Fällen sogar die im MSI - geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann seit 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (dh. nicht niedergelassen ist).

  • Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze.

  • Innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 Steuerschuldner ist.

Auch Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Plattform im Rahmen von § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 und der innergemeinschaftliche Versandhandel verbrauchsteuerpflichtiger Waren können über den EU-OSS erklärt werden.

Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 oder einer vergleichbaren Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat sowie bei Anwendung der Leistungsortregelung für Kleinstunternehmer gemäß Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 kann der EU-OSS nur für die nicht unter die genannten Regelungen fallenden Umsätze angewandt werden.

Beispiel 1:

Der nur in Österreich niedergelassene Unternehmer B führt Versandhandelslieferungen iHv 15.000 Euro im Kalenderjahr 01 an Privatpersonen in Deutschland aus. B nutzt das Verfahren gemäß Art. 6a UStG 1994 und ist in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit.

Lösung:

Die Versandhandelslieferungen können nicht über den EU-OSS erklärt werden, sondern sind nach dem Verfahren gemäß Art. 6a UStG 1994 zu melden (vgl. Rz 3975).

Beispiel 2:

Der nur in Österreich niedergelassene Unternehmer C führt Lieferungen iHv 8.000 Euro pro Kalenderjahr an Privatpersonen in Deutschland aus. Der Ort der Lieferungen liegt gemäß Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 in Österreich.

Lösung:

Die Lieferungen können aufgrund der Anwendung von Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 nicht über den EU-OSS erklärt werden. Sofern die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zur Anwendung kommt, sind die Lieferungen von der Steuer befreit.

Bis 30.6.2021 können nur elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die an in der EU-ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, über die Sonderregelung in Art. 25a UStG 1994 erklärt werden.

Für einen Überblick über die verschiedenen One-Stop-Shop-Sonderregelungen nach Leistungserbringer (EU-Unternehmer und Drittlandsunternehmer) und Umsatz siehe Rz 4300d.

Der EU-OSS kann grundsätzlich von allen im Gemeinschaftsgebiet niedergelassenen Unternehmern verwendet werden. Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet nicht niedergelassen sind, können den EU-OSS nur für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze - bzw. als Plattform auch für innerstaatliche Lieferungen iSd § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 - verwenden (zu den Voraussetzungen siehe Rz 4300c).

Für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer erfolgt die Registrierung zum EU-OSS in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. seine Betriebsstätte hat (Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI). Voraussetzung ist eine gültige UID-Nummer. Diese alleine - ohne den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet zu haben - begründet keine Ansässigkeit und ist für die Inanspruchnahme des EU-OSS als im Gemeinschaftsgebiet niedergelassener Unternehmer nicht ausreichend.

Hat ein Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland und mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, besteht ein Wahlrecht, in welchem Betriebsstätten-Mitgliedstaat sich der Unternehmer registriert (vgl. Art. 369a MwSt-RL 2006/112/EG). An diese Wahl ist der Unternehmer für das betreffende und die beiden darauffolgenden Kalenderjahre gebunden. Wählt der Unternehmer einen anderen MSI, kommt bis 30.6.2021 eine Sperrfrist von zwei Kalenderquartalen zum Tragen.

Als Betriebsstätte gilt jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden oder Dienstleistungen zu erbringen.

Entscheidet sich ein Unternehmer, den EU-OSS zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, über den EU-OSS deklarieren und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken. Sonstige Leistungen, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, können nicht im EU-OSS, sondern müssen im jeweiligen Mitgliedstaat erklärt werden. Hingegen können unter die Sonderregelung fallende Lieferungen auch dann über den EU-OSS erklärt werden, wenn sie im MSI steuerpflichtig sind. Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechtes unter Einhaltung der Frist des Art. 25a Abs. 6 UStG 1994 widerrufen.

Beispiel 3:

Der nur in Österreich niedergelassene Unternehmer A führt Lieferungen und sonstige Leistungen an Privatpersonen in Österreich und Frankreich aus.

Lösung:

Ab 1.7.2021 kann sich A in Österreich für den EU-OSS registrieren. Diesfalls hat A die innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und sonstigen Leistungen, deren Leistungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt, über dieses Portal zu erklären. Nicht umfasst sind jedoch sonstige Leistungen, deren Leistungsort in Österreich liegt, oder innerstaatliche Lieferungen.

Beispiel 4:

Der nur in Österreich niedergelassene Unternehmer A führt Lieferungen und sonstige Leistungen an Privatpersonen in Österreich von seinem in Deutschland befindlichen Fremdlager aus.

Lösung:

A verwirklicht Versandhandelsumsätze, deren Lieferort gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 in Österreich liegt. Diese Umsätze sind bei Inanspruchnahme des EU-OSS über diesen zu erklären.

Beispiel 5:

Eine Plattform ist nur in Österreich niedergelassen. Die Plattform vermittelt Waren des Drittlandsunternehmers CH. Die Waren werden zum Teil von Österreich und zum Teil von einem Fremdlager aus Frankreich an österreichische Privatpersonen geliefert. Die Plattform ist in Österreich zum EU-OSS registriert.

Lösung:

Ab 1.7.2021 wird die Plattform nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 für sämtliche Lieferungen von CH an Privatpersonen behandelt, als hätte sie die Umsätze selbst ausgeführt. Dh. die Plattform wird zum Steuerschuldner für die Umsätze an die Privatpersonen (siehe Rz 474j). Die Plattform hat die österreichische Umsatzsteuer für die innerstaatlichen Umsätze und die innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über den EU-OSS zu erklären.

CH führt gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 Lieferungen an die Plattform aus. Der Lieferort liegt nach § 3 Abs. 15 Z 3 UStG 1994 an jenem Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (F bzw. Ö) und ist nach Art. 6 Abs. 4 UStG 1994 (bzw. der vergleichbaren Regelung in F) echt steuerfrei.

4298Voraussetzung für die Inanspruchnahme des EU-OSS durch einen in der EU niedergelassenen Unternehmer ist, dass dieser im Gemeinschaftsgebiet

  • sonstige Leistungen, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze oder innerstaatliche Lieferungen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 als Plattform tätigt (bis 30.6.2021: beschränkt auf Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994) und

  • die Inanspruchnahme auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt beantragt (Österreich als MSI: FinanzOnline).

Ein Wechsel des MSI ist möglich, wenn der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte verlegt wird. Der Unternehmer hat die jeweilige Änderung den beiden betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig, dh. bis spätestens am 10. Tag des auf die Änderung folgenden Monats, mitzuteilen. Diesfalls kann der Unternehmer den EU-OSS bereits mit dem Tag der Änderung im neuen MSI in Anspruch nehmen. Bei verspäteter Meldung wird der Unternehmer im ehemaligen Mitgliedstaat mit dem Tag der Änderung vom EU-OSS ausgeschlossen. Im neuen Mitgliedstaat ist die Inanspruchnahme in diesem Fall nicht mit dem Tag der Änderung möglich, sondern erst mit dem ersten Tag des Kalenderquartals, das auf die Antragstellung folgt.

Beispiel:

Ein in Frankreich ansässiger Unternehmer hat sich in Frankreich für die Inanspruchnahme des EU-OSS ab 1. Januar 2015 registrieren lassen. Nach einer Umstrukturierung verlegt er das Unternehmen ab 21. März 2017 nach Österreich. Um den EU-OSS weiter nutzen zu können, muss sich der Unternehmer in Frankreich abmelden und sich in Österreich registrieren lassen. Das Datum der Abmeldung in Frankreich und der Registrierung in Österreich ist der 21. März 2017. Der Unternehmer muss beide Mitgliedstaaten spätestens am 10. April 2017 über den Wechsel informieren. Am 21. März 2017 erbrachte Dienstleistungen sind in der über den EU-OSS in Österreich eingereichten Erklärung anzugeben.

125a.2. Erklärung

4299In die Erklärung für den EU-OSS sind alle unter die Sonderregel fallenden Umsätze aufzunehmen.

Die Umsätze sind getrennt nach Lieferungen und sonstigen Leistungen und im Weiteren getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes und der zu entrichtenden Steuer, anzugeben. Weiters ist die insgesamt zu entrichtende Steuer in die Erklärung aufzunehmen ( Art. 25a Abs. 4 UStG 1994). Steuerfreie Umsätze dürfen nicht angeführt werden. Hat der Unternehmer in einem Quartal keine Umsätze erbracht, so muss er eine Nullerklärung abgeben.

Bei Inanspruchnahme der Sonderregelung in Art. 25a oder einer vergleichbaren Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat, sind die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in Österreich weder in die UVA, noch in die Umsatzsteuererklärung aufzunehmen ( Art. 25a Abs. 13 UStG 1994).

125a.3. Umrechnung von Werten in fremder Währung

4300Die Unternehmer müssen bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraumes bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag festgelegten Umrechnungskurs anwenden. Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 20 Abs. 6 UStG 1994 ist ausgeschlossen.

125a.4. Beendigung, Ausschluss und Sperrfrist

4300aEin Unternehmer kann die Inanspruchnahme der OSS-Sonderregelung freiwillig beenden ( Art. 25a Abs. 6 UStG 1994). Bis 30.6.2021 löst dies eine Sperrfrist aus und der Unternehmer kann den EU-OSS zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit der Beendigung nicht in Anspruch nehmen ( Art. 25a Abs. 8 UStG 1994). Ab 1.7.2021 entfällt diese Sperrfrist.

Ein Unternehmer wird gemäß Art. 25a Abs. 7 UStG 1994 von der Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen:

  • wenn er mitteilt keine Umsätze, die unter den EU-OSS fallen, mehr zu erbringen;

  • wenn er während acht aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen keine derartigen Leistungen erbringt;

  • wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht mehr erfüllt;

  • wenn er wiederholt gegen die Vorschriften des EU-OSS verstößt oder aufgrund eines solchen Verstoßes aus einem anderen One-Stop-Shop ausgeschlossen wird.

Artikel 58b Abs. 2 VO (EU) 282/2011 legt fest, was jedenfalls als wiederholter Verstoß, der einen Ausschluss zur Folge hat, zu verstehen ist:

a)

Dem Unternehmer wurden vom MSI für drei unmittelbar vorhergehende Kalenderquartale Erinnerungen gemäß Artikel 60a VO (EU) 282/2011 erteilt und die Erklärung wurde für jedes dieser Kalenderquartale nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben.

b)

Vom MSI wurden ihm für drei unmittelbar vorhergehende Kalenderquartale Erinnerungen gemäß Artikel 63a VO (EU) 282/2011 erteilt und der Gesamtbetrag der erklärten Steuer ist von ihm nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jedes dieser Kalenderquartale gezahlt, außer wenn der ausstehende Betrag weniger als 100 Euro für jedes dieser Kalenderquartale beträgt.

c)

Er hat nach einer Aufforderung des MSI oder des Mitgliedstaats des Verbrauchs und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des MSI die in den Artikeln 369 und 369k MwSt-RL 2006/112/EG genannten Aufzeichnungen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt (zur Erinnerung siehe Art. 63c Abs. 3 VO (EU) 282/2011).

Auch bei anderen wiederholten Verstößen ist der Unternehmer vom MSI auszuschließen.

Im Falle eines Ausschlusses wegen wiederholten Verstoßes sind die etwaigen Sperrfristen nach Art. 25a Abs. 8 UStG 1994 zu beachten. Der Ausschluss wegen wiederholten Verstoßes wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Unternehmer elektronisch übermittelt wurde. Unterliegt ein Unternehmer im EU-OSS einer Sperrfrist, ist er auch von den anderen One-Stop-Shops auszuschließen und umgekehrt.

125a.5. Sondervorschriften

4300bInsbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach Art. 25a UStG 1994:

  • Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr ( Art. 25a Abs. 3 UStG 1994).

  • Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum letzten Tag (bis 30.6.2021: 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg (bei Österreich als MSI: FinanzOnline) abzugeben ( Art. 25a Abs. 3 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine zusätzliche Erklärung abzugeben.

  • Zur Steuererklärung siehe Rz 4299.

  • Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum erbrachten Leistungen, die unter den EU-OSS fallen, entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird ( Art. 25a Abs. 13 UStG 1994). Zu den Plattformen siehe Rz 385.

  • Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (bis 30.6.2021: 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten ( Art. 25a Abs. 13 UStG 1994).

  • Für die Rechnungsausstellung ist das Recht des MSI maßgeblich (siehe Rz 1501a). Ist Österreich der MSI, besteht keine Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen für innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen, wenn diese nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden (siehe Rz 4032).

  • Zu den Berichtspflichten siehe Art. 25a Abs. 9 UStG 1994; Artikel 57h VO (EU) 282/2011.

  • Gemäß Art. 25a Abs. 10 UStG 1994 haben die Aufzeichnungen über die EU-OSS-Umsätze getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt wurden (Mitgliedstaaten des Verbrauchs).

  • Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes bzw. der zuständigen Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Um Einsicht in die Aufzeichnungen zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des Verbrauchs auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den MSI (gemäß Art. 47i VO (EU) 904/2010). Werden die Aufzeichnungen nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Datum der Aufforderung übermittelt, erinnert der MSI den Unternehmer an die Übermittlung der Aufzeichnungen ( Art. 63c VO (EU) 282/2011). Werden die Aufzeichnungen trotz Erinnerung nicht übermittelt, ist ein Ausschluss möglich (vgl. Rz 4300a). Um hinreichend ausführlich zu sein, müssen die Aufzeichnungen die in Art. 63c VO (EU) 282/2011 genannten Informationen enthalten:

a)

Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden;

b)

die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände oder die Art der erbrachten Dienstleistung;

c)

Datum der Lieferung oder der Dienstleistungserbringung;

d)

Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e)

jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;

f)

anzuwendender Mehrwertsteuersatz;

g)

Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h)

Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)

alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;

j)

falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

k)

bei Lieferungen: die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt und endet; bei Dienstleistungen: die Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

l)

Nachweise über Rücksendungen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anwendbaren Steuersatzes.

  • Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen, die unter den EU-OSS fallen, sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, elektronisch über den EU-OSS vorzunehmen. Die Berichtigung ist in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen. Bis 30.6.2021 hat eine Berichtigung der ursprünglichen Erklärung zu erfolgen und wirkt auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück (ex tunc). Berichtigungen von Erklärungen für Umsätze, die vor dem 1.1.2021 erbracht wurden und im Vereinigten Königreich steuerbar sind, können nur bis einschließlich 31.12.2021 vorgenommen werden.

  • Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, wenn der Unternehmer die Abgabe der Erklärung pflichtwidrig unterlässt, diese unvollständig ist oder die Selbstberechnung unrichtig ist ( Art. 25a Abs. 14 UStG 1994).

  • Vorsteuern können im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung iSd § 21 Abs. 4 UStG 1994 besteht. Besteht keine Verpflichtung nach § 21 Abs. 4 UStG 1994, können Vorsteuern nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 -geltend gemacht werden ( Art. 25a Abs. 15 UStG 1994; Verordnung des BM für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).

  • Im Falle einer Organschaft sind für Zwecke des EU-OSS sämtliche österreichische Organgesellschaften sowie alle österreichischen Betriebstätten von ausländischen Organgesellschaften im Registrierungsantrag als Betriebsstätten mitsamt allen ihren in- und ausländischen UIDs anzugeben.

  • Hat ein Mitglied einer Organschaft eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, wird für Zwecke der EU-OSS-Registrierung die Betriebsstätte als eigener Unternehmer gesehen. Leistungen, die diese Betriebsstätte erbringt, können nicht in die EU-OSS-Umsatzsteuererklärung der Organschaft aufgenommen werden. Dagegen sind Leistungen, die die Organschaft im Mitgliedstaat der Betriebsstätte erbringt, in die EU-OSS-Umsatzsteuererklärung aufzunehmen und nicht in die inländische Umsatzsteuererklärung dieser Betriebsstätte.

Diese Ausführungen zur Organschaft gelten nur für die Abgrenzung, welche Umsätze in die EU-OSS-Erklärung aufzunehmen sind und haben keinerlei Auswirkung auf die sonstige umsatzsteuerliche Beurteilung der Organschaft und ihrer Umsätze.

125a.6. Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte haben

4300cAb 1.7.2021 können auch Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte haben (dh. nicht niedergelassen sind), den EU-OSS für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze verwenden. Plattformen können zusätzlich zu innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen auch innerstaatliche Lieferungen, für die die Plattform nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 Steuerschuldner ist, über den EU-OSS erklären. Nicht möglich ist hingegen die Verwendung des EU-OSS durch einen Drittlandsunternehmer für sonstige Leistungen. Diese sind über den Nicht-EU-OSS zu erklären (siehe Rz 3431).

Drittlandsunternehmer können sich in jenem Mitgliedstaat für den EU-OSS registrieren, in dem

  • die Warenbewegung all jener Lieferungen, die unter die Sonderregel fallen, beginnt oder

  • die Warenbewegung zumindest für einen Teil dieser Lieferungen beginnt, wenn der Unternehmer sich dafür entscheidet, den EU-OSS in diesem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen und sich in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren in keinem anderen Mitgliedstaat zum EU-OSS registriert hat.

Ein Wechsel des MSI ist möglich, wenn

  • keine unter den EU-OSS fallenden Lieferungen, deren Warenbewegung im Mitgliedstaat der (ursprünglichen) Registrierung beginnt, mehr erbracht werden oder

  • ein Drittlandsunternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine Betriebsstätte in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder dort eine Betriebsstätte begründet ( Art. 25a Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994).

Der Unternehmer hat die Änderung den beiden betroffenen Mitgliedstaaten bis spätestens am 10. Tag des auf die Änderung folgenden Monats mitzuteilen. Zur Inanspruchnahme im neuen MSI und zur verspäteten Meldung siehe Rz 4299.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des EU-OSS durch Drittlandsunternehmer ist, dass

  • die unter die Sonderregel fallenden Beförderungen oder Versendungen zumindest zum Teil im Inland beginnen und sich der Unternehmer in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren in keinem anderen Mitgliedstaat, in dem der andere Teil der Lieferungen beginnt, zum EU-OSS registriert hat,

  • der Unternehmer innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze tätigt oder bei innerstaatlichen Umsätzen nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 zum Steuerschuldner fingiert wird,

  • der Drittlandsunternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 hat und

  • die Nutzung des EU-OSS auf elektronischem Weg (Österreich als MSI: FinanzOnline) beim zuständigen Finanzamt (in Österreich: Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt) beantragt wird. Hierfür ist eine Registrierung in Österreich und die Beantragung einer UID für den Drittlandsunternehmer notwendig.

Drittlandsunternehmer, die sich für die Inanspruchnahme des EU-OSS entscheiden, haben alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über den EU-OSS zu erklären. Wird eine Plattform für innerstaatliche Lieferungen gemäß § 3 Abs. 3a UStG 1994 zum Steuerschuldner, hat sie auch diese Lieferungen über den EU-OSS zu erklären.

Beispiel 1:

Der Schweizer Unternehmer CH hat in der EU weder seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte. Er verkauft Waren über ein Fremdlager in Österreich und über ein Fremdlager in Deutschland an Privatpersonen in der EU. Zusätzlich führt er Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU aus.

Lösung:

CH kann den EU-OSS nach Art. 25a Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze in Anspruch nehmen. Nach Art. 25a Abs. 1 Z 2 lit. bb UStG 1994 ist eine Registrierung in einem der Mitgliedstaaten, in denen die Warenbewegung zumindest eines Teils der Versandhandelsumsätze beginnt, möglich. CH kann wählen, ob er sich in Österreich oder in Deutschland zum EU-OSS registriert. Er kann über den EU-OSS nur Versandhandelsumsätze iSd Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, nicht aber Dienstleistungen oder Lieferungen aus einem Fremdlager an Privatpersonen im Mitgliedstaat dieses Fremdlagers (zB aus dem österreichischen Lager an österreichische Privatpersonen) erklären. Die Dienstleistungen an Privatpersonen kann CH über den Nicht-EU-OSS ( § 25a UStG 1994) erklären. Jene Umsätze, die nicht über einen One-Stop-Shop erklärt werden, muss er über die UVA und die Erklärung nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklären.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1. Die Plattform P unterstützt den Verkauf der Waren durch CH. Auch P ist im Gemeinschaftsgebiet nicht niedergelassen.

Lösung:

Ab 1.7.2021 wird P nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 für sämtliche Lieferungen von CH an Privatpersonen behandelt, als hätte er die Umsätze selbst ausgeführt, dh. P wird zum Steuerschuldner für die Umsätze an die Privatpersonen. Die Fiktion umfasst neben Versandhandelsumsätzen aus dem Fremdlager an Privatpersonen im übrigen Gemeinschaftsgebiet auch die innerstaatlichen Lieferungen, dh. Lieferungen vom Fremdlager in Österreich an Privatpersonen in Österreich.

Durch die Fiktion wird ein Reihengeschäft begründet, wobei die Lieferung durch die Plattform an die Privatpersonen die bewegte Lieferung ist ( § 3 Abs. 15 Z 2 UStG 1994). Der Lieferort der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze durch P liegt nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 im jeweiligen Bestimmungsland. Bei Lieferungen vom österreichischen Fremdlager an österreichische Privatpersonen befindet sich der Lieferort der innerstaatlichen Umsätze nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Österreich.

P kann sich zum EU-OSS registrieren, um die Umsatzsteuer, die in den Bestimmungsländern und in Österreich anfällt, über dieses Portal zu erklären. Da die Lieferungen im österreichischen Fremdlager beginnen, kann sich P in Österreich zum EU-OSS registrieren ( Art. 25a Abs. 1 Z 2 lit. b iVm lit. bb TS 1 UStG 1994). Bieten auch andere Unternehmer Waren über die Plattform an und beginnt die Beförderung oder Versendung dieser Waren zumindest zum Teil auch in anderen Mitgliedstaaten, kann P wählen, in welchem dieser Mitgliedstaaten er sich zum EU-OSS registriert.

125a.7. Überblick über die One-Stop-Shops nach Leistungserbringer und Umsatz in der EU

4300d


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nicht-EU-OSS
( § 25a UStG 1994)
IOSS
( § 25b UStG 1994)
EU-OSS
( Art. 25a UStG 1994)
EU-Unternehmer:
Registrierung nicht möglich
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro
(wahlweise über einen Vertreter)
Dienstleistungen an Nichtunternehmer*
Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen ( § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994)
Drittlands-unternehmer:
Dienstleistungen an Nichtunternehmer
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro
(nur mit Vertreter)
Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen ( § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994)

* Dienstleistungen können nur im EU-OSS erklärt werden, wenn der Unternehmer im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, nicht niedergelassen ist.

126. (Art. 26 UStG 1994 nicht vergeben)


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
09.12.2024
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 1 Z 2 lit. bb UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
Art. 369a RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
§ 20 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 58b Abs. 2 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 60a DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 63a DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 369 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Art. 369k RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Art. 57h DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 63c DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 15 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 474j
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 385
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3431
§ 27 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 15 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 63c Abs. 3 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1501a
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4032
Art. 47i VO 904/2010, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Umsatzsteuer
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462