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Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010219/0270-IV/4/2019
3. Lieferung (§ 3 UStG 1994)

3.3. Kommissionsgeschäft

381Der Kommissionär wird im eigenen Namen und für fremde Rechnung (nämlich des Kommittenten) tätig. Gemäß § 383 UGB kann das jede natürliche oder juristische Person (Personengesellschaft) sein, die es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines Auftraggebers im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Es gibt drei Arten von Kommissionsgeschäften: die Einkaufs- und Verkaufskommission (§ 383 UGB) sowie die Werklieferungskommission ( § 383 Abs. 1 zweiter Satz UGB).

Bei Kommissionsgeschäften liegen zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär Lieferungen vor. Es gilt bei der Verkaufskommission der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt gilt. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitpunkt und nicht auch auf den Ort der Lieferung.

Hinsichtlich Kommissionsgeschäft im Binnenmarkt siehe Rz 3589.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3589
§ 383 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 383 Abs. 1 zweiter Satz UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Lieferungen - Kommissionen - Kommissionsgeschäfte - Einkaufskommissionen - Verkaufskommissionen - Werklieferungskommissionen - Kommissionäre - Kommittenten - Eigenhandel - Vermittlungen - Vermittler - Agenten - Agenturen - Vermittlungsgeschäfte - eigener Name - fremde Rechnung - Trödelvertrag - Trödelverträge - Verkaufsauftrag - Verkaufsaufträge.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462