1.1.1.11. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
1.1.1.11.1. Allgemeines
35Es gilt das Trennungsprinzip: Die Umsätze der Gesellschaft (vorausgesetzt diese ist Unternehmer) sind der Gesellschaft, die Umsätze der Gesellschafter den Gesellschaftern zuzurechen. Der Gesellschafter kann auch Unternehmer sein. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist möglich.
1.1.1.11.2. Gründung von Gesellschaften
36Bei der Gesellschaftsgründung leistet der Gesellschafter eine Einlage, die Gesellschaft gewährt Anteilsrechte. Eine Personengesellschaft erbringt bei der Gründung oder der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage keine steuerbare Leistung. Auch bei Kapitalgesellschaften stellt die erstmalige oder zusätzliche Ausgabe von Gesellschaftsanteilen (zB Aktien oder GmbH-Anteilen) zur Aufbringung von Kapital keinen steuerbaren Umsatz dar (vgl. EuGH 26.6.2003, Rs C-442/01, KapHag Renditefonds 35; EuGH 26.5.2005, Rs C-465/03, Kretztechnik AG). Auch bei der Ausgabe von (atypisch) stillen Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft ist von nicht steuerbaren Umsätzen auszugehen (BFH 18.11.2004, BStBl II 2005, 503). Zum Vorsteuerabzug siehe Rz 1992.
37Beim Einbringen von Vermögenswerten in eine Gesellschaft kann es sich um nicht steuerbare, um steuerfreie oder um steuerpflichtige Vorgänge handeln.
Die Leistung des Gesellschafters ist nur steuerbar, wenn es sich um eine Sacheinlage handelt, die im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Sacheinlagen des Gesellschafters aus dem Privatbereich sowie sämtliche Geldeinlagen sind nicht steuerbar.
Beispiel 1:
Der Nichtunternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Sacheinlage und erhält dafür 50% der Gesellschaftsanteile.
Die Sacheinlage des A ist nicht steuerbar.
Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist nicht steuerbar.
Beispiel 2:
Der Unternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer GesBR eine Geldeinlage von 20.000 Euro im Rahmen seines Unternehmens und erhält dafür 50% der Gesellschaftsanteile.
Die Geldeinlage des A ist (unabhängig davon, dass sie durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erfolgt) nicht steuerbar.
Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist nicht steuerbar.
Beispiel 3:
Der Unternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen seines Unternehmens eine Sacheinlage (zB Maschinen) und erhält dafür 50% der Gesellschaftsanteile.
Die Sacheinlage des A ist, da sie im Rahmen seines Unternehmens erfolgt steuerbar und (in der Regel) steuerpflichtig.
Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist nicht steuerbar.
1.1.1.11.3. Eintritt, Ausscheiden, Wechsel von Gesellschaftern
1.1.1.11.3.1. Eintritt
38Zum Eintritt eines neuen Gesellschafters siehe Rz 35 bis Rz 37.
1.1.1.11.3.2. Wechsel von Gesellschaftern
39Tritt ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil (ganz oder teilweise) an einen neu eintretenden Gesellschafter ab, dann kommt es zu einem Leistungsaustausch zwischen dem neu eintretenden und dem ausscheidenden Gesellschafter (Geld- oder Sachleistung gegen Gesellschaftsrechte). Die erbrachten Leistungen sind, soweit sie von den Beteiligten im Rahmen ihres Unternehmens bewirkt werden, steuerbar, aber gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f oder g UStG 1994 steuerfrei. Nicht steuerbar ist die Leistung des neu eintretenden Gesellschafters, falls es sich um eine Geldleistung handelt.
Beispiel:
Der Gesellschafter A (Nichtunternehmer) veräußert seinen Kommanditanteil an der X-Kommanditgesellschaft um 100.000 Euro an den B, der den Anteil im Rahmen seines Unternehmens erwirbt.
Die Leistung des A ist nicht steuerbar, da A nicht Unternehmer ist. Die Gegenleistung des B ist nicht steuerbar, da es sich um die bloße Hingabe von Geld handelt.
40Der Übergang des Gesellschaftsanteils vom Erblasser an den Erben stellt keinen steuerbaren Vorgang dar. Es fehlt diesbezüglich am Vorliegen eines Leistungsaustausches.
1.1.1.11.3.3. Gleichzeitiger Wechsel sämtlicher Gesellschafter
41Juristische Personen
Bei juristischen Personen, wie zB Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ist im gleichzeitigen Wechsel sämtlicher Gesellschafter kein Untergang des bisherigen und Entstehen eines neuen umsatzsteuerlichen Zurechnungssubjekts zu sehen. Der Träger der Unternehmereigenschaft, nämlich die juristische Person bleibt unverändert.
42Personengesellschaften
Auch wenn bei einer Personengesellschaft sämtliche Gesellschafter gleichzeitig wechseln, ist darin kein Unternehmerwechsel (im Sinne eines Untergehens der alten und Entstehens einer neuen Personengesellschaft) zu sehen. Es kommt mithin nicht zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.
1.1.1.11.3.4. Ausscheiden von Gesellschaftern bei Personengesellschaften
43Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und bleiben zumindest zwei Gesellschafter übrig, so bleibt die Gesellschaft bestehen. In der Rückgabe des Gesellschaftsanteils durch den Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft ist ein Leistungsaustausch zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und der Gesellschaft zu sehen (Aufgabe der Gesellschaftsrechte gegen Abfindung). Die Leistung des ausscheidenden Gesellschafters ist, wenn sie im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erfolgt, steuerbar und gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f oder g UStG 1994 unecht steuerbefreit (siehe Rz 766 bis Rz 772). Die Gegenleistung der Gesellschaft ist, wenn die Abfindung in Sachwerten besteht, steuerbar, wenn sie in Geld erfolgt, nicht steuerbar.
44Bei den verbleibenden Gesellschaftern kommt es zu einem Anwachsen der zurückgegebenen Anteile. Darin ist kein steuerbarer Vorgang zu sehen.
Beispiel:
Der Gesellschafter A gibt seinen im Rahmen seines Einzelunternehmens gehaltenen Komplementäranteil an die X-Kommanditgesellschaft gegen Abfindung in Sachwerten zurück.
Die Rückgabe der Gesellschaftsrechte durch A stellt einen steuerbaren und gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 unecht steuerbefreiten Umsatz dar.
Die Abfindung durch die X-Kommanditgesellschaft stellt einen steuerbaren und (in der Regel) steuerpflichtigen Umsatz dar.
Das Anwachsen der zurückgegebenen Gesellschaftsanteile bei den verbliebenen Gesellschaftern, die nunmehr über einen entsprechend größeren Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen, ist kein steuerbarer Vorgang.
1.1.1.11.3.5. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
45Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft führt zur Beendigung der Personengesellschaft und zum Erlöschen der Unternehmereigenschaft. Die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter stellt einen steuerbaren Vorgang, nämlich einen Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft (Leistung der Abfindung) und dem Gesellschafter (Aufgabe der Gesellschaftsrechte) dar.
46Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, erlischt gemäß § 142 UGB bei einer offenen Gesellschaft (gleiches gilt nach § 161 Abs. 2 UGB für eine Kommanditgesellschaft) die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Diesfalls bleibt die Unternehmerkontinuität gewahrt. Das Anwachsen der Gesellschaftsanteile beim verbleibenden Gesellschafter stellt umsatzsteuerlich keine Auflösung der Gesellschaft, somit auch keinen steuerbaren Vorgang zwischen ihm und der Gesellschaft dar.
Voraussetzung für ein nicht steuerbares Anwachsen ist, dass der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen im Wesentlichen unverändert fortführt.
Die Leistung des ausscheidenden Gesellschafters ist, wenn sie im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erfolgt, steuerbar und gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f oder g UStG 1994 unecht steuerbefreit (siehe Rz 766 bis Rz 772). Die Gegenleistung der Gesellschaft (Abfindung) ist, wenn die Abfindung in Sachwerten besteht, steuerbar und (in der Regel) steuerpflichtig, wenn sie in Geld erfolgt, nicht steuerbar.
47Auch bei einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann vereinbart werden, dass bei Ausscheiden der übrigen Gesellschafter die Übernahme des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter ohne weiteren Übertragungsakt erfolgt. Auch hier bleibt also die Unternehmerkontinuität bestehen.
Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Besitzgemeinschaften, wenn einer der beiden Miteigentümer (zB Ehegatten) seine Besitzanteile in das Eigentum des anderen Miteigentümers überträgt. Voraussetzung ist aber, dass der land- und fortwirtschaftliche Betrieb nach der Übertragung der Besitzanteile im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.
Wenn - ohne Eigentumsübertragung - die Bewirtschaftung aufgrund einer Bewirtschaftungsvereinbarung auf einen Miteigentümer übergeht, der nach außen als alleiniger Betriebsführer auftritt, gilt das umsatzsteuerlich in der Regel als Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, der als nicht steuerbarer Vorgang angesehen werden kann.
1.1.1.11.4. Auflösung von Gesellschaften
48Die Auflösung einer Gesellschaft führt nicht zum Verlust der Unternehmereigenschaft, diese bleibt vielmehr bis zum Ende der Liquidation erhalten. In der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Zuge der Liquidation ist ein Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaftern (Aufgabe der Gesellschaftsrechte) und der Gesellschaft (Leistung der Abfindung) zu sehen.
Beispiel:
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vereinbaren die Auflösung der Gesellschaft und die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens untereinander.
Die Aufgabe der Gesellschaftsrechte durch die Gesellschafter ist, wenn sie im Rahmen ihres jeweiligen Unternehmens erfolgt, steuerbar und gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 unecht steuerfrei. Die Abfindung durch die Gesellschaft ist, soweit sie in Sachwerten besteht, steuerbar und (in der Regel) steuerpflichtig, soweit sie in Geld besteht, nicht steuerbar.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 09.12.2024 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | EuGH 26.06.2003, Rs C-442/01 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1992 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 35 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 36 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 37 § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 766 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 767 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 768 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 769 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 770 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 771 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 772 BFH 18.11.2004, V R 16/03, BStBl II 2005, 503 § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 161 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 EuGH 26.06.2003, C-442/01, KapHag Renditefonds 35 EuGH 26.05.2005, C-465/03, Kretztechnik AG |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - Einräumung eines Gesellschaftsanteils - Beispiele zur Gründung von Gesellschaften - Abtretung eines Gesellschaftsanteils - Ausscheiden eines Gesellschafters - Beispiele zum Wechsel von Gesellschaftern - Gesellschafterwechsel - Gesellschafterwechsel im Erbfall - Sacheinlage aus dem Privatbereich - umsatzsteuerliches Zurechnungssubjekt - Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen - Trennungsprinzip - Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - Gründung von Gesellschaften - Gesellschaftsgründung - Einlage - Anteilsrechte - Bareinlage - Einbringen von Vermögenswerten - Sacheinlage - Sacheinlagen des Gesellschafters - Geldeinlagen - Einräumung der Gesellschaftsanteile - Eintritt - Ausscheiden - Wechsel von Gesellschaftern - Eintritt eines neuen Gesellschafters - Gesellschaftsanteil - Geld- oder Sachleistung gegen Gesellschaftsrechte - Übergang des Gesellschaftsanteils vom Erblasser an den Erben - gleichzeitiger Wechsel sämtlicher Gesellschafter - juristische Personen - Untergang des bisherigen und Entstehen eines neuen umsatzsteuerlichen Zurechnungssubjekts - Personengesellschaften - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Ausscheiden von Gesellschaftern bei Personengesellschaften - Rückgabe des Gesellschaftsanteils - Aufgabe der Gesellschaftsrechte gegen Abfindung - Abfindung in Sachwerten - Anwachsen der zurückgegebenen Anteile - Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - Beendigung der Personengesellschaft - Erlöschen der Unternehmereigenschaft - Verteilung des Gesellschaftsvermögens - Leistung der Abfindung - Aufgabe der Gesellschaftsrechte - Gesamtrechtsnachfolge - Unternehmerkontinuität - Anwachsen der Gesellschaftsanteile - Auflösung der Gesellschaft - Leistung des ausscheidenden Gesellschafters - Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - Auflösung von Gesellschaften - Ende der Liquidation - Aufteilung des Gesellschaftsvermögens. |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462