Richtlinie des BMF vom 05.12.2022, 2022-0.860.124

4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)

4.1. Entgelt

644Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag.

Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden und daher kein Leistungsentgelt darstellen, wie zB Schenkungen, Erbschaften, Spenden, Subventionen, Lotterie- und Spielgewinne, echte Mitgliedsbeiträge, Schadenersatzleistungen, Vertragsstrafen, durchlaufende Posten.

Die Normverbrauchsabgabe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (, Kommission/Österreich; siehe auch BMF-010219/0001-VI/4/2011 vom , BMF-010220/0023-IV/9/2011 vom und BMF-010220/0041-IV/9/2011 vom ).

Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand grundsätzlich nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagen bestehen ( zu den Leistungen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft).

645Erscheint es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Leistungsentgelt oder als eine echte Subvention anzusehen ist, muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre (vgl. Rz 22 bis Rz 32). Beim Kautionsleasing führt eine erhöhte erste Leasingrate sowie die Vereinbarung degressiver Leasingraten nicht dazu, dass damit verbundene Zinseffekte dem Entgelt für Zwecke der USt zugeschlagen werden. Das Einkalkulieren von Zinseffekten aus der Leistung von Kautionszahlungen sollte daher solange keinen Einfluss auf die Ermittlung des umsatzsteuerlichen Entgelts haben, als sich die Kautionszahlungen im branchenüblichen Rahmen halten.

646Hat der Unternehmer keine Rechnungen ausgestellt und den verschleierten Umsatz auch in keiner Steuererklärung angegeben, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage davon auszugehen, dass die gezahlten und erhaltenen Beträge die Umsatzsteuer enthalten (vgl. , CB).

Randzahlen 647 bis 650: derzeit frei.

4.2. Zusätzliche Entgelte

4.2.1. Freiwillige Aufwendungen

651Zum Entgelt gehört auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, wie Spenden für Ehrenkarten oder Zahlungen an den Unternehmer über das bedungene Entgelt hinaus wegen besonders zufrieden stellender Leistung (zB Trinkgelder).

Das tatsächlich Aufgewendete ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, insbesondere im Vergleich dazu unangemessen hoch oder niedrig ist. Es ist ohne Belang, ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt (vgl. ).

Doppel- oder Überzahlungen sind als Teil des Entgelts anzusehen, wenn bei derartigen Zahlungen der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung gegeben ist, weil der Kunde (wenn auch irrtümlich) seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht (vgl. ). Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994. Wird eine Doppel- oder Überzahlung an den Leistungsempfänger rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts; es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994.

4.2.2. Entgelt von dritter Seite

652Zum Entgelt gehört grundsätzlich auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dabei muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch, der zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet, gegeben sein. In aller Regel besteht der Zweck derartiger Zuschüsse darin, das Entgelt auf eine nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen (Preisauffüllung). Siehe Rz 25.

653In den Fällen der Hingabe eines vom Hersteller ausgestellten Preisnachlassgutscheines an Zahlungs Statt ist der Nennwert des Gutscheines Teil der Gegenleistung für die Lieferung des Einzelhändlers an den Endverbraucher, wenn der Hersteller dem Einzelhändler den auf diesem Gutschein angegebenen Betrag erstattet (wirkt wie ein Entgelt von dritter Seite durch den Hersteller; vgl. , "Argos Distributors", sowie , "Yorkshire Co-operatives Ltd").

Randzahlen 654 bis 655: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 22
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 23
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 24
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 25
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 26
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 27
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 28
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 29
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 30
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 31
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 32


, Kommission/Österreich
BMF-010219/0001-VI/4/2011
BMF-010220/0023-IV/9/2011
BMF-010220/0041-IV/9/2011



§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
, CB
Schlagworte:
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Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462