4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)
4.1. Entgelt
644Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag.
Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden und daher kein Leistungsentgelt darstellen, wie zB Schenkungen, Erbschaften, Spenden, Subventionen, Lotterie- und Spielgewinne, echte Mitgliedsbeiträge, Schadenersatzleistungen, Vertragsstrafen, durchlaufende Posten.
Die Normverbrauchsabgabe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (EuGH 22.12.2010, Rs C-433/09, Kommission/Österreich; siehe auch BMF-010219/0001-VI/4/2011 vom 10.01.2011, BMF-010220/0023-IV/9/2011 vom 03.02.2011 und BMF-010220/0041-IV/9/2011 vom 21.03.2011).
Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand grundsätzlich nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagen bestehen (VwGH 24.02.2011, 2007/15/0129 zu den Leistungen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft).
645Erscheint es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Leistungsentgelt oder als eine echte Subvention anzusehen ist, muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre (vgl. Rz 22 bis Rz 32). Beim Kautionsleasing führt eine erhöhte erste Leasingrate sowie die Vereinbarung degressiver Leasingraten nicht dazu, dass damit verbundene Zinseffekte dem Entgelt für Zwecke der USt zugeschlagen werden. Das Einkalkulieren von Zinseffekten aus der Leistung von Kautionszahlungen sollte daher solange keinen Einfluss auf die Ermittlung des umsatzsteuerlichen Entgelts haben, als sich die Kautionszahlungen im branchenüblichen Rahmen halten.
646Hat der Unternehmer keine Rechnungen ausgestellt und den verschleierten Umsatz auch in keiner Steuererklärung angegeben, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage davon auszugehen, dass die gezahlten und erhaltenen Beträge die Umsatzsteuer enthalten (vgl. EuGH 1.7.2021, Rs C-521/19, CB).
Randzahlen 647 bis 650: derzeit frei.
4.2. Zusätzliche Entgelte
4.2.1. Freiwillige Aufwendungen
651Zum Entgelt gehört auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, wie Spenden für Ehrenkarten oder Zahlungen an den Unternehmer über das bedungene Entgelt hinaus wegen besonders zufrieden stellender Leistung (zB Trinkgelder).
Das tatsächlich Aufgewendete ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, insbesondere im Vergleich dazu unangemessen hoch oder niedrig ist. Es ist ohne Belang, ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085).
Doppel- oder Überzahlungen sind als Teil des Entgelts anzusehen, wenn bei derartigen Zahlungen der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung gegeben ist, weil der Kunde (wenn auch irrtümlich) seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht (vgl. VwGH 24.10.2019, Ro 2018/15/0013). Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994. Wird eine Doppel- oder Überzahlung an den Leistungsempfänger rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts; es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994.
4.2.2. Entgelt von dritter Seite
652Zum Entgelt gehört grundsätzlich auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dabei muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch, der zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet, gegeben sein. In aller Regel besteht der Zweck derartiger Zuschüsse darin, das Entgelt auf eine nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen (Preisauffüllung). Siehe Rz 25.
653In den Fällen der Hingabe eines vom Hersteller ausgestellten Preisnachlassgutscheines an Zahlungs Statt ist der Nennwert des Gutscheines Teil der Gegenleistung für die Lieferung des Einzelhändlers an den Endverbraucher, wenn der Hersteller dem Einzelhändler den auf diesem Gutschein angegebenen Betrag erstattet (wirkt wie ein Entgelt von dritter Seite durch den Hersteller; vgl. EuGH 24.10.1996, Rs C-288/94, "Argos Distributors", sowie EuGH 16.1.2003, Rs C-398/99, "Yorkshire Co-operatives Ltd").
Randzahlen 654 bis 655: derzeit frei.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 05.12.2022 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 22 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 23 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 24 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 25 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 26 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 27 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 28 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 29 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 30 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 31 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 32 EuGH 24.10.1996, Rs C-288/94 EuGH 16.01.2003, Rs C-398/99 EuGH 22.12.2010, C-433/09, Kommission/Österreich BMF 10.01.2011, BMF-010219/0001-VI/4/2011 BMF 03.02.2011, BMF-010220/0023-IV/9/2011 BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011 VwGH 24.02.2011, 2007/15/0129 VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085 VwGH 24.10.2019, Ro 2018/15/0013 § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 EuGH 01.07.2021, C-521/19, CB |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - Verbrauchssteuern - Energiesteuern - Vergnügungssteuern - Werbeabgabe - Lotteriegewinne - unechte Mitgliedsbeiträge - unechter Mitgliedsbeitrag - Schadenersatz - Zuschuss von dritter Seite - Zuschüsse - Zahlungen von dritter Seite - zusätzliche Entgelte - freiwillige Aufwendungen - Bemessungsgrundlage - Entgelt - NoVA - Altlastenbeitrag - Schenkungen - Erbschaften - Spenden - Subventionen - Spielgewinne - echte Mitgliedsbeiträge - echter Mitgliedsbeitrag - Schadenersatzleistungen - Vertragsstrafen - durchlaufende Posten - Leistungsentgelt - Subvention - Kautionsleasing - Zinseffekte - Kautionszahlungen - Trinkgelder - Entgelt von dritter Seite - Preisauffüllung |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462