Steuersätze und Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
1. Aufl. 2023
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1. Einleitung
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Entgeltbegriff des § 4 UStG und der Frage, ob und unter welchen Umständen vom Unternehmer empfangene freiwillige Gegenleistungen „Entgelt“ sind. Gemäß § 4 Abs 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage steuerbarer Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG das Entgelt. § 4 Abs 1 2. Satz UStG definiert Entgelt als „alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten“. Erweiterungen des Entgeltbegriffs finden sich in § 4 Abs 1 2. Satz und Abs 2 UStG: Zum Entgelt gehören auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen und sonstige Leistungen verbundene Kosten, freiwillige Aufwendungen und Entgelte von dritter Seite. § 4 Abs 3 UStG schränkt den Entgeltbegriff dahingehend ein, dass Beträge, die der Unternehmer im Namen und für die Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zu berücksichtigen sind.
Neben dieser Hauptregelung finden sich in § 4 UStG zusätzliche Regelungen für die Bestimmung des Entgelts in Sonderfällen: Bei differenzbesteuerten Umsätzen ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 4 UStG unter Anwendung von § 24 UStG zu bestimmen; § 4 Abs 5 UStG regelt die Bestimmung des...