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Richtlinie des BMF vom 09.12.2024, 2024-0.889.824
11. Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994)
11.1. Rechnungslegung
11.1.5. Rechnungsmerkmale

11.1.5.11. Duplikat

1527Der leistende Unternehmer darf in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) ausstellen. Hat der Unternehmer über einen Umsatz (zB Lieferung) eine Rechnung erteilt, darf er grundsätzlich eine zweite Rechnung für denselben Umsatz nicht mehr erteilen. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld auf Grund des unberechtigten Steuerausweises ergeben.

1528Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld auf Grund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als "Duplikat", "Zweitschrift" und dgl. gekennzeichnet sein.

11.1.5.12. Mautgebühren

1529Automationsunterstützt erstellte Maut-Rechnungsausdrucke über 400 (bis 28.2.2014: 150 Euro) enthalten vielfach keine Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers und werden daher auch ohne diese Angaben gespeichert.

Es ist dabei regelmäßig vorgesehen, dass in den Beleg der Leistungsempfänger seinen Namen und seine Anschrift einsetzt. Automationsunterstützt erstellte Rechnungen, die in einer Mautkabine abgegeben werden und alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben, mit Ausnahme der Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers enthalten, und die der Leistungsempfänger durch Eintragung seines Namens und seiner Anschrift ergänzt, berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß im Falle eines Beleges über die Vorschreibung einer Ersatzmaut und über die Ausgabe einer Pre-Pay Go-Box gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, sofern in den Belegen überdies das KFZ-Kennzeichen angegeben ist.

11.1.5.13. Rechnungslegung durch Vermittler

1530Der Unternehmer kann sich zur Abrechnung grundsätzlich Dritter bedienen (siehe Rz 1505).

Beispiel:

Die Tankstelle Herbert Stremayer, 3243 St. Leonhard 11, vermittelt am 17. Jänner 2004 die Lieferung von 300 Liter Diesel vom Unternehmer Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12, an den Unternehmer Robert Grabner, 3243 Thal 1, um 270 Euro (brutto).

Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994:


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Herbert Stremayer
Tankstelle
3243 St. Leonhard 11
St. Leonhard, am 17.1.2004
Rechnung Nr. 76/2004

UID-Nr.: ATU12345678

vermittelt für

Treibstoff AG

Heidemariestraße 12

1234 Wien

UID-Nr.: ATU 87654321

An

Robert Grabner

Steinbruch

3243 Thal 1

Liefertag: 17. Jänner 2004


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300 Liter Diesel
netto à 0,75 Euro
225 Euro
+ 20% USt
45 Euro
270 Euro

oder


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Herbert Stremayer
Tankstelle
3243 St. Leonhard 11
St. Leonhard, am 17.1.2004
Rechnung Nr. 76/2004

UID-Nr.: ATU12345678

An

Robert Grabner

Steinbruch

3243 Thal 1

Liefertag: 17. Jänner 2004


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300 Liter Diesel
netto à 0,75 Euro
225 Euro
+ 20% USt
45 Euro
270 Euro

Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12 (UID-Nr.: ATU87654321).

1531Ist der Dritte (Vermittler) nicht zur Ausstellung von Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Ausweis der USt bevollmächtigt und legt er trotzdem eine Rechnung, so schuldet er nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 die in der Rechnung ausgewiesene USt (VwGH 22.2.2000, 99/14/0062).

1532Erbringt der Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber eigene Umsätze und wird er daneben zugleich als Vermittler für einen oder mehrere Unternehmer tätig, so kann er die eigenen und fremden Umsätze zusammen auf einem Schriftstück abrechnen. Derartige Schriftstücke sind als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 anzusehen, wenn

  • der Unternehmer von dem anderen Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen bevollmächtigt ist und

  • aus dem Schriftstück klar zu ersehen ist, welche Umsätze einem anderen Unternehmer zuzurechnen sind.

Beispiel:

Rechnung der Tankstelle Herbert Stremayer, 3243 St. Leonhard 11, über die Lieferung von Zeitschriften um 6,60 Euro (USt 10%) und der Vermittlung von 30 Liter Diesel für die Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12, um 22,50 Euro (USt 20%) an den Unternehmer Robert Grabner, 3243 Thal 1, am 17. Jänner 2004.

Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994:


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Herbert Stremayer
Tankstelle
3243 St. Leonhard 11
UID-Nr.: ATU12345678
St. Leonhard, am 17.1.2004
Rechnung-Nr.: 76/2004

An

Robert Grabner

Steinbruch

3243 Thal 1

Tag der Lieferung: 17. Jänner 2004


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Zeitschrift "Motorjournal"
6,00 Euro
+ 10% USt
0,60 Euro
* 30 Liter Diesel
netto à 0,75 Euro
22,50 Euro
+ 20% USt
4,50 Euro
33,60 Euro


*) Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12 (UID-Nr.: ATU87654321).

Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994:


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Herbert Stremayer
Tankstelle
3243 St. Leonhard 11
St. Leonhard, am 17.1.2004

Tag der Lieferung: 17. Jänner 2004


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Zeitschrift "Motorjournal"
6,60 Euro
inklusive 10% USt
* 30 Liter Diesel
netto à 0,75 Euro
27,00 Euro
inklusive 20% USt
33,60 Euro

*) Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12.

11.1.5.14. Berichtigung von Rechnungen

1533Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung kann in der Weise erfolgen, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden oder eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist. Stellt der Unternehmer eine zweite Rechnung für einen Umsatz aus, über den er bereits eine Rechnung gelegt hat, so kann sich eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ergeben. Um die Rechtsfolgen einer zweiten Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Unternehmer in der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen.

Da aufgrund der in § 16 Abs. 1 UStG 1994 ausdrücklich angeordneten ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034).

1534Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen (auch im Rahmen von Berichtigungen) ist es nicht erforderlich, dass über jeden Einzelumsatz eine gesonderte Rechnung ausgestellt wird. In einer Rechnung kann durchaus über mehrere Lieferungen oder Leistungen mit unterschiedlichem Liefer- oder Leistungsdatum abgerechnet werden. Demgemäß sind auch Berichtigungen oder Ergänzungen im Wege von Sammelberichtigungen oder -ergänzungen zulässig.

11.1.5.15. Rechnungsberichtigung Touristenexport

1535Wurden in den Fällen des Touristenexportes Rechnungen mit offenem Steuerausweis gelegt, kann eine Rechnungsberichtigung unterbleiben, ohne dass eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 entsteht, wenn der Unternehmer die Rechnung, in der die Steuer offen ausgewiesen wurde, zurückerhalten hat. Die Rechnung muss der Unternehmer bei seinen Unterlagen über den maßgeblichen Umsatz aufbewahren und in seinen Aufzeichnungen darauf hinweisen. Weiters kann eine Rechnungsberichtigung auch unterbleiben, sofern der Ausgang der Ware entsprechend der Zoll-Touristenexport-lnformatikverordnung 2019 ( Zoll-TE-Inf-V 2019), BGBl. Il Nr. 344/2018, bestätigt und der vom Zollamt übermittelte Datensatz gemäß Rz 1051 aufbewahrt wird.

11.1.5.16. Rechnungslegung bei Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen

1536Beauftragt bzw. bevollmächtigt der Netzbetreiber den Stromlieferanten für ihn seine Leistung an den Endkunden abzurechnen und wird dieses Auftragsverhältnis bzw. Vollmachtsverhältnis dem Endkunden gegenüber offengelegt, dann kann der Stromlieferant für den Netzbetreiber auch dessen Leistung an den Endverbraucher im Sinne des § 11 UStG 1994 abrechnen. Die Ausstellung einer Rechnung für den Netzbetreiber führt dabei zu einer Rechnung des Netzbetreibers. Der Kunde ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Stromlieferant versteuert die Stromlieferung, der Netzbetreiber versteuert das Entgelt für die Netzbereitstellung. Rz 1505, Rz 1530 bis Rz 1532 gelten sinngemäß. Der Stromlieferant hat dem Netzbetreiber die Rechnungsdaten in geeigneter Form (Rechnungsduplikate, elektronischer Datenträger usw.) zu übermitteln, wobei die Daten der vom Rechnungsaussteller selbst erbrachten Leistung abgedeckt werden können bzw. nicht enthalten sein müssen.

Abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen wird für umsatzsteuerliche Zwecke die Leistung des Netzbetreibers als für den Stromlieferanten erbracht angesehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Stromlieferanten, Netzbetreiber und Kunden über die Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit getroffen wird. In diesem Fall legt der Netzbetreiber seine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 an den Stromlieferanten, welcher seinerseits eine Rechnung über Stromlieferung und die Netzbereitstellung an den Endkunden ausstellt. Dabei ist es ausreichend, wenn der Netzbetreiber die für Kunden eines Stromlieferanten erbrachten Netzdienstleistungen in einer Sammelrechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 oder durch elektronischen Rechnungsdatenaustausch gemäß Rz 1561 bis Rz 1563 abrechnet. Hinsichtlich der Netzbereitstellung hat der Lieferant den Vorsteuerabzug. Der Stromlieferant versteuert seinerseits sowohl die Stromlieferung als auch die Netzbereitstellung. Der Endkunde hat nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug aus der vom Stromlieferanten ausgestellten Rechnung. Diese Vorgangsweise kann nur solange angewendet werden, als eine Vereinbarung über ihre Anwendung zwischen dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber und dem Kunden besteht. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass die Leistung des Netzbetreibers an den Endkunden gemäß § 3a UStG 1994 im Inland steuerbar ist. Diese Vereinfachungsregelung gilt nur für die Rechnungsausstellung und den Vorsteuerabzug, führt jedoch zu keiner Änderung des Leistungsortes.

Beauftragt ein Endkunde den Energielieferanten mit der Administration und Bezahlung von Netzrechnungen (Jahresrechungen oder Teilzahlungsrechnungen), ohne dass es zu einer Änderung der Rechtsbeziehung mit dem Netzbetreiber kommt, kann wie folgt vorgegangen werden, vorausgesetzt, dass diesbezüglich Einvernehmen mit dem Netzbetreiber hergestellt wird:

Der Netzbetreiber kann die Originalrechnung betreffend die Netzbereitstellung an den Energielieferanten übermitteln. Die Originalrechung verbleibt beim Energielieferanten. Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt den Energielieferanten nicht zum Vorsteuerabzug. Der Energielieferant legt an den Endkunden eine Rechnung über die Stromlieferung und teilt dem Endkunden die Daten der Rechnung des Netzbetreibers mit. Der Energielieferant versteuert nur die Energielieferung. Die Bekanntgabe der Netzbereitstellung-Rechungsdaten führt beim Energielieferanten zu keiner Steuerschuld auf Grund der Rechnung. Der Endkunde kann den in der Rechnung des Energielieferanten für die Stromlieferung ausgewiesenen bzw. für die Netzbereitstellung genannten Steuerbetrag nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 als Vorsteuer abziehen.

1536aRz 1536 gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
09.12.2024
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1505
VwGH 22.02.2000, 99/14/0062
§ 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034
§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1561
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1563
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Zoll-TE-Inf-V 2019, Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019, BGBl. II Nr. 344/2018
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1051
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Rechnungen - Rechnungsausstellung - unberechtigter Steuerausweis - Bevollmächtigung - Sammelberichtigung - Aufbewahrung - Duplikate - Abschriften - Zweitschrift - Mautgebühren - Beleg - Name - Anschrift - Leistungsempfänger - Rechnungslegung durch Vermittler - Schriftstücke - Ausstellung - Berichtigung - Ergänzungen oder Berichtigungen - ursprüngliche - Ordnungsmäßigkeit - Einzelumsatz - Einzelumsätze - Touristenexport - Steuerschuld - Original - Rechnungsoriginal - Aufzeichnungen - Stromlieferungsverträge - Stromlieferungsvertrag - Netzanschluss- und Netznutzungsverträge - Netzanschlussverträge - Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag - Netzanschlussvertrag - Netzbetreiber - Stromlieferanten - Endkunden - Stromlieferung - Netzbereitstellung - Rechnungsduplikate - elektronischer Datenträger - Vereinbarung - Vereinfachungsmöglichkeit - Sammelrechnung - Rechnungsdatenaustausch - Jahresrechungen - Originalrechnung - Energielieferanten - Gaslieferungen
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462