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Richtlinie des BMF vom 09.12.2024, 2024-0.889.824
18. Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis

18.8. Buchmäßiger Nachweis

18.8.1. Allgemeines

2581Nach dem UStG 1994 ist ein buchmäßiger Nachweis in folgenden Fällen vorgesehen:

  • § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c UStG 1994: Die Beförderung von Gegenständen und sonstige Leistungen, die sich auf die eingeführten Gegenstände beziehen;

  • § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994: Steuerfreie Vermittlung von steuerfreien Umsätzen;

  • § 7 Abs. 1 UStG 1994 : Steuerfreie Ausfuhrlieferung;

  • § 8 Abs. 1 UStG 1994: Steuerfreie Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr;

  • § 9 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt;

  • § 12 Abs. 17 UStG 1994: Vorsteuerabzug bei Lieferung von gebrauchten Fahrzeugen ins Drittland;

  • § 23 Abs. 6 UStG 1994: Steuerfreie Reiseleistungen ins Drittland;

  • Art. 6 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie Einfuhr von Gegenständen mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung;

  • Art. 7 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

2582Der buchmäßige Nachweis ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Im Erkenntnis vom 12. Dezember 2003, B 916/02, ist der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die strenge Erfüllung des buchmäßigen Nachweises im Einzelfall überschießend sein kann. Das traf zB auf den Anlassfall zu, in dem der Unternehmer in zwei Jahren überhaupt nur drei Ausfuhrumsätze getätigt hatte, die Umsätze dem Unternehmer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erst nachträglich zugerechnet worden sind (und der Unternehmer keine Bücher geführt hat und zur Zeit der Zurechnung den Buchnachweis überhaupt nicht mehr hätte erbringen können) und die belangte Behörde sowohl von der Tatsache des Abschlusses eines Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer als auch davon ausgegangen war, dass der Ausfuhrnachweis über die in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes erfolgte Beförderung des Gegenstandes in das Ausland erbracht worden war.

Diese Rechtsprechung des VfGH wird auch in vergleichbaren Fällen Anwendung finden können.

In den meisten Veranlagungsfällen mit Ausfuhrlieferungen liegt jedoch eine Vielzahl von Umsätzen vor und es erfolgt keine nachträgliche Zurechnung der Umsätze an einen anderen Unternehmer. In diesen Fällen wird ohne entsprechenden buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung die Steuerfreiheit nach wie vor nicht gewährt werden können.

Hinsichtlich des Zeitpunktes des Vorliegens des Buchnachweises siehe Rz 2584.

2583Die dem buchmäßigen Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen können auch im Ausland geführt und mit den dazugehörigen Unterlagen (zB Ausfuhrnachweise) im Ausland aufbewahrt werden. Diesfalls kommt subsidiär § 131 BAO zur Anwendung.

18.8.2. Zeitpunkt des Vorliegens des Buchnachweises

2584Die für den buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorzunehmen (vgl. VwGH 15.9.1986, 84/15/0043 und VwGH 13.11.1989, 87/15/0101). Das schließt aber nicht aus, dass einzelne Angaben innerhalb des Buchnachweises, die irrtümlich oder unrichtig aufgezeichnet waren oder fehlten, berichtigt oder ergänzt werden können (zB um die im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bekannte UID des Abnehmers). Der vollständige Buchnachweis muss grundsätzlich zu Beginn einer Umsatzsteuer-nachschau oder einer Betriebsprüfung vorliegen. Dem Unternehmer ist jedoch nach Beginn einer Umsatzsteuernachschau oder einer Betriebsprüfung unter Setzung einer Nachfrist von ca. einem Monat die Möglichkeit einzuräumen, einzelne fehlende Teile des buchmäßigen Nachweises nachzubringen.

Der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist vom Unternehmer, der die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen will, zu erbringen. Nach VwGH 20.12.2012, 2009/15/0146, iVm EuGH 27.09.2007, Rs C-146/05, Albert Collée, ist im Bereich der Nachweisführung jedoch nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen, sondern auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen.

18.8.3. Belege

2585Der Buchnachweis ist durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit den dazugehörenden Belegen zu führen. Eine Belegsammlung reicht für sich allein nicht aus.

Beispiel zum Buchnachweis (umsatzsteuerfreie Ausfuhr):

Ein Abnehmer (Nichtunternehmer) aus der Schweiz kauft im Inland bei einem Kunstschmied einen geschmiedeten Beleuchtungskörper. Der zivilrechtliche Preis beträgt 2.400 Euro der Nettopreis (ohne USt) 2.000 Euro. Der Abnehmer begehrt Umsatzsteuerfreiheit. Der Unternehmer legt folgende Rechnung


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Herbst Franz
Kunstschmiede
3384 Knetzersdorf 12
12.12.2000
Rechnungsdatum = Lieferdatum
Rechnung Nr. 1212
für
Georg Sprüngli
Bahnhofstraße 123

CH-8000 Zürich
1 geschmiedeter sechsarmiger Leuchter
2.400 Euro
Im Preis sind 400 Euro USt enthalten.

Der Unternehmer fertigt eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, Lager Nr. U 34, als Ausfuhrnachweis aus, versieht diese mit der fortlaufenden Nr. 24 und übergibt diese zum Zwecke der Bestätigung der Ausfuhr durch die Grenzzollstelle dem Abnehmer aus dem Drittland. Das Konto "Steuerfreie Ausfuhrlieferungen" soll auch zur Erbringung des Buchnachweises dienen. Der Unternehmer verbucht daher die Rechnung am Konto "Steuerfreie Ausfuhrlieferungen" und vermerkt am Konto die fortlaufende Nr. 24 des Ausfuhrnachweises.

Der Abnehmer lässt die Ausfuhrbescheinigung bei der Ausgangszollstelle Mäder am Tag der Lieferung (=Ausfuhr) abstempeln und sendet diese unmittelbar danach an den Unternehmer zurück. Der Unternehmer legt diese in einem Ordner unter der fortlaufenden Nr. 24 ab.


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Fortlaufende Nummer
Rechnungsnummer
Ausfuhrnachweis
23
...
...
24
...
...
25
1212
Buchungstext
24

Aus dem einlangenden Ausfuhrnachweis ist der Tag der Ausfuhr zu entnehmen.

Aus dem so geführten Buchnachweis sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit zu entnehmen: Der Abnehmer hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet, der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt, der Gesamtbetrag der Rechnung übersteigt 75 Euro.

Der Unternehmer hat zu überprüfen, ob die Ausfuhrnachweise rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Lieferung einlangen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Umsatz für den Zeitpunkt der Lieferung auf steuerpflichtig umzubuchen.

Der Buchnachweis kann auch in Aufzeichnungen außerhalb der Buchhaltung vorgenommen werden.

Randzahlen 2586 bis 2588: derzeit frei.

18.9. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

2589Optieren Unternehmer zu einer Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 UStG 1994 so entfällt die Aufzeichnung der Vorsteuerbeträge und der Einfuhrumsatzsteuer.

Randzahlen 2590 bis 2592: derzeit frei.

18.10. Aufbewahrungspflicht

2593Zur Aufbewahrung von Rechnungen siehe Rz 1565 bis Rz 1570.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
09.12.2024
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 18 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 18 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 18 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 8 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 9 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 23 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VfGH 12.12.2003, B 916/02
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2584
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VwGH 15.09.1986, 84/15/0043
VwGH 13.11.1989, 87/15/0101
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1565
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1570
VwGH 20.12.2012, 2009/15/0146
EuGH 27.09.2007, C-146/05, Albert Collée
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Buchmäßiger Nachweis - sonstige Leistungen für eingeführte Gegenstände - Aufzeichnungen zum Buchnachweis - Unterlagen zum Buchnachweis - steuerfreie Vermittlung von steuerfreien Umsätzen - steuerfreie Vermittlung von steuerfreiem Umsatz - steuerfreie Ausfuhrlieferung - steuerfreie Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr - steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt - steuerfreier Umsatz für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt - steuerfreie Reiseleistungen ins Drittland - steuerfreie Einfuhr von Gegenständen mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung - steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - Beförderung von Gegenständen - Vorsteuerabzug bei Lieferung von gebrauchten Fahrzeugen ins Drittland - Vorsteuerabzüge bei Lieferung von gebrauchten Fahrzeugen ins Drittland - materiellrechtliche Voraussetzung - Zeitpunkt des Vorliegens des Buchnachweises - Belege - Belegsammlung - Beispiel zum Buchnachweis - Ausfuhrbescheinigung - Ausfuhrnachweis - Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen - Vorsteuerpauschalierung - Aufbewahrungspflicht.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462