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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675
1. Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994)
1.1. Steuergegenstand

1.1.3. Einfuhr

1.1.3.1. Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer

101Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Für die Verwirklichung des Einfuhrtatbestands ist es ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Einfuhr erfolgt (Verkauf, Vermietung eines Gegenstandes usw.). Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch, der durch einen Import abgedeckt wird, mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist.

Dies geschieht in Form der so genannten Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer weist Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Umsatzsteuer auf: Es wird die Warenbewegung erfasst, ein Leistungsaustausch muss damit nicht verknüpft sein.

1.1.3.2. Einfuhr von Gegenständen

102Eine Einfuhr liegt vor, wenn

  • ein Gegenstand

  • aus dem Drittlandsgebiet

  • in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt und

  • zum freien Verkehr abgefertigt wird.

Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich gleichzeitig mit der Zollschuld durch die Entgegennahme der Zollanmeldung.

103Beim Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland in eine österreichische Zollfreizone oder ein Zolllager entsteht zunächst noch keine Steuerschuld. Lieferungen von Gegenständen, die sich in Zollfreizonen oder Zolllagern befinden, sind steuerbare Inlandslieferungen (siehe auch EuGH 8.11.2012, Rs C-165/11, Profitube spol. s.r.o.).

Werden die Waren anschließend angemeldet, wird der Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Die Tatbestände der Einfuhr und der Lieferung können nebeneinander bestehen (VwGH 10.7.2008, 2007/16/0025).

Der Tatbestand der Einfuhr ist ebenfalls erfüllt, wenn Waren, die in ein Zolllagerverfahren überführt worden sind, geraubt werden (EuGH 11.7.2013, Rs C-273/12, Harry Winston SARL).

Kommt es bei der Einfuhr von zollpflichtigen Gegenständen in die Union zu einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus unionsrechtlichen Zollvorschriften, so entsteht die Einfuhrumsatzsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem ein Verstoß festgestellt wurde, sofern die fraglichen Waren in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind, auch wenn sie körperlich in einem anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Union gelangt sind (EuGH 3.3.2021, Rs C-7/20, VS).

Wird ein in einem Drittstaat zugelassenes Fahrzeug unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbracht und ist derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird, liegt der Ort der Einfuhr in diesem Mitgliedstaat (vgl. EuGH 8.9.2022, Rs C-368/21, R. T. gegen Hauptzollamt Hamburg).

104Gegenstände sind alle körperlichen Sachen und jene unkörperlichen Sachen, die wie körperliche Sachen behandelt werden (zB elektrische Energie, Wärme, Kälte). Kein Gegenstand liegt vor, wenn bewegliche körperliche Sachen Bestandteile des menschlichen Körpers geworden sind (zB Zahnkronen).

1.1.3.3. Behörden und anzuwendende Rechtsvorschriften

105Die EUSt ist eine Eingangsabgabe, die von den Zollbehörden erhoben wird.

Weitgehend sind daher die Vorschriften über Zölle heranzuziehen (zB Anmeldeverfahren, Formen der vorübergehenden Verwendung). Das UStG 1994 regelt die Bemessungsgrundlage ( § 5 UStG 1994), die EUSt-Befreiungen ( § 6 Abs. 4 bis 6 UStG 1994 sowie Art. 6 Abs. 3 UStG 1994; zur Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei Anwendung der Sonderregelung in § 25b UStG 1994 für den Import-One-Stop-Shop siehe insbesondere Rz 1024), den Steuersatz ( § 10 UStG 1994) und den Vorsteuerabzug ( § 12 UStG 1994) bei der Einfuhr autonom. Zu beachten sind weiters die Sondervorschriften des § 26 und des § 26a UStG 1994, die die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer im Allgemeinen regeln.

Randzahlen 106 bis 140: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
§ 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EuGH 08.11.2012, C-165/11, Profitube spol. s.r.o.
VwGH 10.07.2008, 2007/16/0025
EuGH 11.07.2013, C-273/12, Harry Winston SARL
EuGH 03.03.2021, C-7/20, VS
EuGH 08.09.2022, C-368/21, R. T. gegen Hauptzollamt Hamburg
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1024
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Steuerschuldentstehung - zollrechltiche Vorschriften - vorübergehende Verwendung - Einfuhr - Import - Einfuhrumsatzsteuer - Drittlandsgebiet - Zollanmeldung - Verbringen von Gegenständen - Verbringen eines Gegenstandes - Zollfreizone - Zolllager - Leistungsumsatzsteuer - elektrische Energie - Wärme - Zahnkronen - Eingangsabgabe - Anmeldeverfahren - Bemessungsgrundlage - Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzüge - Steuersatz - Steuersätze - EUSt-Befreiungen.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462