Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675
12. Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)
12.1. Allgemeines

12.1.4. Übergang der Steuerschuld

1875Kuder in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 19Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 12Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 17Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) § 12Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) § 19Kuder in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 19Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 17Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 12Reinbacher in Melhardt/Tumpel, UStG § 19Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG § 12Mayr, Umsatzsteuer-Update: Aktuelles auf einen Blick, SWK 6/2016 S. 389Aigner/Bräumann/Kofler/Tumpel, Problemfelder der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art 6 Abs 3 UStG im zollrechtlichen „Verfahren 42“ aus Sicht der Speditionswirtschaft, SWK 32/2016 S. 1373Kolacny, Der Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft, SWK 26/2002 S. 704Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2018 (2018)Menheere, Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft (2020)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2020 (2020)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2022 (2022)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2021 (2021)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2013 (2012)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2012 (2011)Baumann/Mehlhardt, Umsatzsteuer 2010 (2009)Baumann/Mehlhardt, Umsatzsteuer 2011 (2010)Weinzierl, Typische Fehler in der Umsatzsteuer, 3. Aufl. (2018)Mayr, Umsatzsteuer-Update April 2021: Aktuelles auf einen Blick, SWK 11/2021 S. 709Pichler in Achatz/Brandl/Kert (Hrsg), Festschrift Roman Leitner (2022)Gaedke/Huber-Wurzinger/Weinzierl, Die Umsatzsteuer in Beispielen, 8. Aufl. (2020)Weinzierl, Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen, 5. Aufl. (2022)1.20. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994)EuGH: Recht auf Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen bei Deaktivierung der Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger, SWI 12/2018 S. 621Mayr, Umsatzsteuer-Update: Aktuelles auf einen Blick, SWK 3/2013 S. 129Haunold/Tumpel/Widhalm, EuGH: Rechnungsausstellung bei Überbindung der Mehrwertsteuerschuld, SWI 5/2004 S. 265Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2023 (2023)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2019 (2019)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2016 (2016)Mayr/Rössler, Die Highlights aus dem UStR-Wartungserlass 2013, SWK 7/2014 S. 369Mayr, Umsatzsteuer-Update Jänner 2023: Aktuelles auf einen Blick, SWK 1-2/2023 S. 8B) Zum Besonderen Teil des FinStrG1.13. Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)1.12. Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994)Mayr, Umsatzsteuer-Update: Aktuelles auf einen Blick, SWK 36/2014 S. 1541Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2014 (2014)Mayr, Umsatzsteuer-Update Jänner 2019: Aktuelles auf einen Blick, SWK 2/2019 S. 71Schwab/Ungericht, Die Highlights aus dem UStR-Wartungserlass 2012, SWK 17/2013 S. 797Pernegger, Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis, 4. Aufl. (2020)Pernegger, Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis, 3. Aufl. (2016)Leitner/Brandl/Dannecker/Furherr/Hinterhofer/Schmieder/Wess/Bülte in Leitner/Brandl (Hrsg), Finanzstrafrecht 2019 (2020)EuGH: Unterinstanzliches Gericht muss höchstgerichtliche Sichtweise bei Widerspruch mit EuGH-Rechtsprechung selbständig außer Acht lassen, SWI 3/2024 S. 138Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial: Umsatzsteuer 2024 (2024)Epply/Kuder/Pleininger/Shepherd, Highlights aus dem UStR-Wartungserlass 2023, SWK 3/2024 S. 84Beim Übergang der Steuerschuld schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (siehe Rz 2606 bis Rz 2624). Der Leistungsempfänger darf - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zum selben Zeitpunkt (für denselben Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht) diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass es bei zu vollem Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern zu keiner (auch nicht zu einer vorübergehenden) Umsatzsteuerbelastung kommt. Dies gilt auch, wenn die Steuer nachträglich, zB im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung, festgesetzt wird.

In den Fällen des Übergangs der Steuerschuld steht auch bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten ( § 17 UStG 1994) der Vorsteuerabzug für denselben Voranmeldungszeitraum zu, in dem die Steuerschuld entsteht, unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung der Leistung.

1876Eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer (diese würde auf Grund der Rechnungslegung geschuldet; siehe Rz 2602 bis Rz 2605) ist hiefür nicht erforderlich.

In den Fällen des Übergangs der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde (EuGH 01.04.2004, Rs C-90/02, Bockemühl), so wie auch Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler den Vorsteuerabzug nicht hindern können (EuGH 08.05.2008, Rs C-95/07, Rs C-96/07, Ecotrade).

12.1.5. Verlust des Vorsteuerabzugs bei Umsatzsteuerhinterziehungen

1877Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bzw. ab 15.8.2015 gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Die Bösgläubigkeit des Unternehmers muss in diesen Fällen nicht erwiesen sein, um ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. EuGH 14.4.2021, Rs C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, Rn 35). Auch die Feststellung einer Gefährdung des Steueraufkommens ist keine Voraussetzung für eine solche Versagung (vgl. EuGH 11.11.2021, Rs C-281/20, Ferimet SL).

Der Vorsteuerabzug ist auch im Fall der Nichtabgabe von Erklärungen zu versagen, wenn dies im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung erfolgt (vgl. EuGH 7.3.2018, Rs C-159/17, Întreprinderea Individuală Dobre M. Marius).

Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt auch, wenn:

  • ein die Umsatzsteuer betreffendes Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft, oder

  • nicht der direkte Lieferant, sondern ein Vorlieferant den Umsatzsteuerbetrug begangen hat (vgl. VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172; EuGH 24.11.2022, Rs C-596/21, A gegen Finanzamt M), oder

  • der Leistungsempfänger, der eine Reverse-Charge-Leistung abrechnet, bewusst nicht den wahren Lieferer in der Gutschrift angegeben hat, sofern die für die Prüfung, wer der wahre Lieferer war, erforderlichen Angaben fehlen (vgl. EuGH 11.11.2021, Rs C-281/20, Ferimet SL, Rn 60).

Der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Gegenstandes, mit dem ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, ist auch dann zur Gänze zu versagen, wenn der Betrug nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf (vgl. EuGH 24.11.2022, Rs C-596/21, A gegen Finanzamt M).

Randzahlen 1878 bis 1900: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Reverse-Charge-Regelung - Reverse-Charge-Umsatz - Reverse-Charge-Umsätze - Reverse-Charge - Vorsteuerabzug beim Übergang der Steuerschuld - Vorsteuerabzug beim Reverse-Charge - Übergang der Steuerschuld - Vorsteuerabzug - Ausweis der Umsatzsteuer - Rechnungslegung.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462