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SWI 12, Dezember 2018, Seite 621

EuGH: Recht auf Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen bei Deaktivierung der Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger

In seinem Urteil vom , Siemens Gamesa Renewable Energy România SRL, C-69/17, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen während einer Zeit, in der der Leistungsempfänger nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert war, versagt werden darf.

Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Die Siemens Gamesa Renewable Energy România SRL (im Folgenden: Gamesa) ist eine Gesellschaft rumänischen Rechts, deren Geschäftsgegenstand die Montage, Installation und Unterhaltung von Windparks ist. Zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erwarb Gamesa verschiedene Gegenstände und Dienstleistungen von in Rumänien und in anderen Ländern der EU niedergelassenen, mehrwertsteuerlich registrierten Lieferanten. Sie übte ihr Vorsteuerabzugsrecht bezüglich der Erwerbe durch Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung aus.

Vom bis zum war Gamesa zum inaktiven Steuerpflichtigen iSd rumänischen Steuergesetzbuches erklärt worden, da sie während eines Kalenderhalbjahres keine der gesetzlich vorgesehenen Erklärungspflichten erfüllt hatte.

Im Zeitraum vom bis zum wurde bei Gamesa eine Steuerprüfung zur Überprüfung ihrer mehrwert- und körpe...

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