Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010219/0270-IV/4/2019
2. Unternehmer, Unternehmen (§ 2 UStG 1994)
2.1. Begriff des Unternehmers

2.1.9. Unternehmen

2.1.9.1. Unternehmenseinheit

205Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 17Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 15Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 12Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 14Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 § 2Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 17Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 17Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) § 2Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 17Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 132a BAOJakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 132a BAOBearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 17Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 15Huber-Wurzinger in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 14Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 12Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG § 15Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG § 14Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG § 12Herzog, Handbuch Einkommensteuer (2012)EuGH: Eigenständige Unternehmereigenschaft mehrerer GesbR trotz Vertriebskooperation, SWI 12/2016 S. 632Ritz, Änderungen im Zuständigkeitsrecht, SWK 1/2004 S. 30Privatstiftung mit Fruchtgenussrecht des Stifters und einzigem Begünstigten und nachfolgenden Investitionen der Stiftung (Rz. 206, 1803 UStR 2000), SWK 35/2001 S. 868Vock, Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe aufgrund des Überschreitens des Schwellenwertes, AVR 1/2020 S. 15Albl/Frech, Praxishandbuch OG (2021)Teil IIBaumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2013 (2012)Hubmann, Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. (2016)Denk, Die Wohnungseigentümergemeinschaft im Umsatzsteuerrecht (2020)Gaedke/Huber-Wurzinger/Weinzierl, Die Umsatzsteuer in Beispielen, 8. Aufl. (2020)EuGH: Ausübung einer nicht nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Unternehmer ist dem Unternehmensbereich zuzuordnen, SWI 9/2013 S. 420Mayr, Umsatzsteuer-Update: Aktuelles auf einen Blick, SWK 23-24/2013 S. 1022Studera/Thunshirn, Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen (2013)Hochsteiner/Kastner-Maier/Steiner/Weilharter/Wrulich, SWK-Spezial: Die Umsatzsteuererklärung 2022 (2023)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2023 (2023)Ruppe/Ehgarter in GS Arnold, Die GmbH & Co KG, 2. Aufl. (2016)Ritz/Koran/Kutschera, SWK-Spezial Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (2016)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2019 (2019)Pinter in Denk/Pelinka (Hrsg), Handbuch Mietrecht (2022)Ritz/Koran/Knasmüller in Ritz/Koran/Kutschera/Knasmüller, Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, 2. Aufl. (2019)Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht, 3. Aufl. (2017)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2018 (2018)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2017 (2017)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2016 (2016)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2015 (2015)1.2. Unternehmer, Unternehmen (§ 2 UStG 1994)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2022 (2022)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2021 (2021)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2020 (2020)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2014 (2014)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2012 (2011)Baumann/Mehlhardt, Umsatzsteuer 2011 (2010)Baumann/Mehlhardt, Umsatzsteuer 2010 (2009)Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2 § 2Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG § 2Kamper/Albrecher, Behindert die Umsatzsteuer die Verwaltungsreform?, SWK 8/2010 S. 379Toifl, Handbuch Personengesellschaften, 2. Aufl. (2016)Pernegger, Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis, 4. Aufl. (2020)Pernegger, Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis, 3. Aufl. (2016)Pirklbauer, Die umsatzsteuerliche Organschaft (2018)Berger in Kohler/Wakounig/Berger/Aumayr/Reinold, Steuerleitfaden zur Vermietung, 10. Aufl. (2021)Kohler/Wakounig/Berger, Steuerleitfaden zur Vermietung, 9. Aufl. (2011)Kohler/Wakounig/Berger, Steuerleitfaden zur Vermietung, 9. Aufl. (2011)Shubshizky, Handbuch zur Sozialversicherung, Band I, 3. Aufl. (2020)Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial: Umsatzsteuer 2024 (2024)Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG 1994), dh. ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedenen Betrieben oder verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen sind (Grundsatz der Unternehmenseinheit). Daraus folgt, dass Leistungen zwischen verschiedenen Betrieben eines Unternehmens nicht zu steuerbaren Umsätzen führen können und die Verwendung von Gegenständen eines Betriebes in einem anderen Betrieb keinen Eigenverbrauch bewirken kann.

2.1.9.2. Unternehmerische und nichtunternehmerische Sphäre

206Eine nichtunternehmerische Sphäre gibt es nicht nur bei natürlichen sondern auch bei juristischen Personen. Bei Vereinen ist nichtunternehmerischer Bereich die Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben (siehe auch Rz 1242 bis Rz 1243), bei Kapitalgesellschaften zB die Geschäftsführung für eine Personengesellschaft (vgl. Rz 184) oder das Halten von Beteiligungen (vgl. Rz 185, Stichwort "Holdinggesellschaft").

207Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, so gehören zum Unternehmensbereich nicht nur die eigentliche Kerntätigkeit (Grundgeschäfte) sondern auch Hilfs-und Nebengeschäfte, auch wenn diese - isoliert betrachtet - mangels Nachhaltigkeit keine unternehmerische Tätigkeit darstellen würden. Dabei sind als Hilfsgeschäfte Geschäfte zu verstehen, die nicht zu den Grundgeschäften gehören, aber in deren Gefolge vorkommen und diese ermöglichen (zB Veräußerung von Anlagevermögen, von Abfällen), als Nebengeschäfte solche, die einem anderen Berufsbild oder Tätigkeitszweig angehören als die Grundgeschäfte, aber im Randbereich derselben vorkommen, ohne aber einen notwendigen Zusammenhang mit diesen aufzuweisen (zB gelegentliche Vermittlungstätigkeit eines Rechtsanwaltes). Hilfs- und Nebengeschäfte sind somit zwar steuerbar, wenn sie von einem Unternehmer gegen Entgelt ausgeführt werden, sie können aber nicht die Unternehmereigenschaft begründen.

2.1.9.3. Unternehmereinheit

208Personengesellschaften, an denen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, können umsatzsteuerlich nur dann als einheitlicher Unternehmer angesehen werden, wenn das Beteiligungsverhältnis bei allen Gesellschaften gleich ist und die Einheitlichkeit der Willensbildung bei allen Gesellschaften gewährleistet ist . Die Gleichheit der Beteiligung ist dann nicht mehr gegeben, wenn bei einer Gesellschaft für einzelne Gesellschafter Vorweggewinne vereinbart sind (VwGH 27.11.1978, 2017/75, 2916/78 bis 2919/78). Eine Unternehmereinheit kann nur zwischen Personengesellschaften bestehen, nicht aber wenn eine der beteiligten Gesellschaften eine juristische Person ist oder an einer Personengesellschaft eine juristische Person beteiligt ist (VwGH 26.2.1979, 1955/75). Eine Unternehmereinheit ist ausnahmsweise auch zwischen einer Personengesellschaft (GmbH & CO KG) und einem Einzelunternehmer denkbar, wenn der Einzelunternehmer als Folge der umsatzsteuerlichen Unselbstständigkeit der Komplementär-GmbH (deren Alleingesellschafter er ist) selbst als Komplementär anzusehen wäre (VwGH 1.10.1979, 1239/76).

209Keine Unternehmereinheit liegt zwischen einer Kapitalgesellschaft - auch wenn es sich dabei um eine Einmanngesellschaft handelt - und dem Einzelunternehmen, bestehend aus dem Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft, vor (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0079).

Randzahlen 210 bis 230: derzeit frei.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
28.11.2019
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Unternehmen - Unternehmenseinheit - Unternehmereinheit - Unternehmereinheit bei Personengesellschaften - unternehmerischer Bereich bei Vereinen - unternehmerische Sphäre - Innenumsätze - Innenumsatz - Rahmen des Unternehmens - nichtunternehmerische Sphäre - Grundgeschäfte - Hilfsgeschäfte - Nebengeschäfte
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462