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SWI 9, September 2013, Seite 420

EuGH: Ausübung einer nicht nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Unternehmer ist dem Unternehmensbereich zuzuordnen

In seinem Urteil vom , Rs. C-62/12, Kostov, hatte sich der EuGH mit der Auslegung des Unternehmerbegriffs bzw. der Auslegung des Begriffs des Mehrwertsteuerpflichtigen zu befassen. Die Auslegungsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Kostov und dem Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ Varna bei der Zentralverwaltung der bulgarischen Nationalen Agentur für Einnahmen (im Folgenden: Direktor) über einen Steuerbescheid, der im Zusammenhang mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag bewirkte Umsätze betrifft.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Herr Kostov ist in Bulgarien als privater Gerichtsvollzieher selbständig tätig und zur Mehrwertsteuer angemeldet. Am schloss Herr Kostov mit der Bon Marin AD (im Folgenden: Bon Marin) einen Geschäftsbesorgungsvertrag (im Folgenden: Vertrag). Laut diesem Vertrag verpflichtete sich Herr Kostov als Beauftragter von Bon Marin, im Rahmen von drei Verfahren zur Versteigerung für drei Immobilien, die teilweise bebaut waren, sich im privatrechtlichen Staatseigentum befanden, vom Verteidigungsministerium verwaltet wurden und eine Fläche von ca. 40.000 Quadratmetern umfassten, Angebote ...

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