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Richtlinie des BMF vom 30.11.2021, 2021-0.835.983
3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)
3a.1a. Den sonstigen Leistungen gleichgestellter Eigenverbrauch

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches

487Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 und Z 2 UStG 1994 bestimmt sich nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären.

Beispiel:

Die deutsche Unternehmerin überlässt ihrer Arbeitnehmerin als Prämie für besondere Arbeitsleistungen Konzertkarten für ein Konzert in Wien.

Es liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 vor. Der Ort des Eigenverbrauchs liegt gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 am Tätigkeitsort in Österreich.

3a.1a.6. Abgrenzung zu entgeltlichen Vorgängen

488Für die vorübergehende Verwendung von Gegenständen sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen gilt Rz 367 sinngemäß.

3a.2. Tauschähnlicher Umsatz

489Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer stellt seiner in Österreich wohnhaften Arbeitnehmerin als Teil ihrer Entlohnung ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ für Privatfahrten zur Verfügung. Die Überlassung des Fahrzeuges gegen einen Teil der Arbeitsleistung stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar. Der Leistungsort für die langfristige Vermietung des Fahrzeuges durch den Unternehmer ist gemäß § 3a Abs. 12 Z 2 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich.

Bezüglich unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 66 bis Rz 74.

Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 672.

Das Zurverfügungstellen von Autos zur Nutzung an einen Sportverband um ein bestimmtes Verhalten iZm Werbeaktivitäten zu erreichen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar ().

Zum Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine siehe Rz 886a.

3a.3. Werkleistung

Randzahlen 490 bis 637: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 66
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 67
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 68
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 69
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 70
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 71
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 72
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 73
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 74
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 886a

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 367
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 672
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Leistungen - sonstige Leistungen - Ortsbestimmungen - Leistungsort - Ort der sonstigen Leistungen - Ort der Leistungen - Eigenverbrauch - Eigenverbrauchsbesteuerung - Eigenverbrauch durch sonstige Leistung - Verwendungseigenverbrauch - Leistungseigenverbrauch - Nutzungseigenverbrauch - Tausch - Werkleistungen - Umtauschleistungen - Ort des Eigenverbrauches - vorübergehende Verwendung - Entnahme - tauschähnlicher Umsatz - Sachzuwendungen
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462