3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches
487Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 und Z 2 UStG 1994 bestimmt sich nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären.
Beispiel:
Die deutsche Unternehmerin überlässt ihrer Arbeitnehmerin als Prämie für besondere Arbeitsleistungen Konzertkarten für ein Konzert in Wien.
Es liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 vor. Der Ort des Eigenverbrauchs liegt gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 am Tätigkeitsort in Österreich.
3a.1a.6. Abgrenzung zu entgeltlichen Vorgängen
488Für die vorübergehende Verwendung von Gegenständen sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen gilt Rz 367 sinngemäß.
3a.2. Tauschähnlicher Umsatz
489Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Beispiel:
Der österreichische Unternehmer stellt seiner in Österreich wohnhaften Arbeitnehmerin als Teil ihrer Entlohnung ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ für Privatfahrten zur Verfügung. Die Überlassung des Fahrzeuges gegen einen Teil der Arbeitsleistung stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar. Der Leistungsort für die langfristige Vermietung des Fahrzeuges durch den Unternehmer ist gemäß § 3a Abs. 12 Z 2 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich.
Bezüglich unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 66 bis Rz 74.
Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 672.
Das Zurverfügungstellen von Autos zur Nutzung an einen Sportverband um ein bestimmtes Verhalten iZm Werbeaktivitäten zu erreichen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar ().
Zum Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine siehe Rz 886a.
3a.3. Werkleistung
Randzahlen 490 bis 637: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 12 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 66 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 67 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 68 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 69 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 70 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 71 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 72 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 73 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 74 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 886a UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 367 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 672 |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - Leistungen - sonstige Leistungen - Ortsbestimmungen - Leistungsort - Ort der sonstigen Leistungen - Ort der Leistungen - Eigenverbrauch - Eigenverbrauchsbesteuerung - Eigenverbrauch durch sonstige Leistung - Verwendungseigenverbrauch - Leistungseigenverbrauch - Nutzungseigenverbrauch - Tausch - Werkleistungen - Umtauschleistungen - Ort des Eigenverbrauches - vorübergehende Verwendung - Entnahme - tauschähnlicher Umsatz - Sachzuwendungen |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462