6.1.4. Lieferung von Gold an Zentralbanken
Derzeit frei.
6.1.5. Vermittlung
Derzeit frei.
6.1.5a. Spenden von Lebensmitteln an gewisse begünstigte Einrichtungen
731aDie Spende (Entnahme iSd § 3 Abs. 2 UStG 1994) der in Anlage 1 UStG 1994 genannten Lebensmittel ist ab 1.8.2024 von der Umsatzsteuer befreit (siehe § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994), wenn sie an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen iSd des § 4a Abs. 1 erster Gedankenstrich EStG 1988 für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erfolgt. Neben den in Anlage 1 UStG 1994 genannten Lebensmitteln ist auch die Spende von nichtalkoholischen Getränken von der Umsatzsteuer befreit. Unter nichtalkoholischen Getränken sind Getränke zu verstehen, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen. Bier (Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur [KN]), Wein, Schaumwein, Obstwein etc. (Positionen 2204 bis 2206 der KN), Spirituosen (Position 2208 der KN) sowie alkoholische Mischgetränke oder Alkopops sind keine nichtalkoholischen Getränke.
731bWerden andere Gegenstände als Lebensmittel iSd Anlage 1 UStG 1994 bzw. nichtalkoholische Getränke unentgeltlich zugewendet oder erfolgt die Zuwendung an andere Empfänger als jene, die in § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 genannt sind, unterliegt die Spende der Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 (siehe Rz 369) und es kommt der entsprechende Steuersatz zur Anwendung (siehe Rz 1161, Rz 1166 und Rz 1351). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren siehe Rz 679.
731cDer Spender hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 erfüllt sind. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Da Einrichtungen, für die ein aufrechter Begünstigungsbescheid vorliegt, ohnedies in der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung "SO") enthalten sind, ist es nicht erforderlich, eine Kopie des Begünstigungsbescheides vom Spendenempfänger anzufordern. Eine Abfrage der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung "SO") ist daher ausreichend.
Da sich in der Liste begünstigter Einrichtungen mit Kennzeichnung "SO" jedoch nicht ausschließlich Einrichtungen befinden, die mildtätige Zwecke ausüben, ist darüber hinaus jährlich eine (formlose) Bestätigung des Spendenempfängers einzuholen, dass er mildtätige Zwecke ausübt.
Ein gesonderter Übergabe- bzw. Übernahmenachweis der gespendeten Waren ist nach § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 nicht erforderlich.
6.1.6. Andere echte Steuerbefreiungen
6.1.6.1. Lieferung bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung
732Befreit ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen,
soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt,
die Lieferung an einen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet (siehe Rz 146 bis Rz 148) hat, erfolgt und
es sich nicht um Beförderungsmittel, Paletten und Container handelt.
733Die Steuerbefreiung wird ergänzt durch die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 (siehe Rz 724) für sonstige Leistungen, die sich auf vorübergehend eingeführte Gegenstände beziehen.
Beispiel:
Der Zürcher Unternehmer Z hat Waren und diverse Ausrüstungsgegenstände zur Ausstattung seines Standes als Messegut zur vorübergehenden Verwendung in das Inland eingeführt. Nach Beendigung der Messe verkauft er seine Standausstattung an einen amerikanischen Unternehmer U.
Z verschafft dem U die Verfügungsmacht über die Standausstattung im Inland. Es liegt daher eine steuerbare Lieferung vor. Für diese Standausstattung war zollamtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden. Weiters handelt es sich bei dem Käufer um einen ausländischen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat. Die vorliegende Lieferung könnte daher unter der Voraussetzung, dass die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung auch nach der Lieferung gilt, gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a UStG 1994 steuerfrei belassen werden.
734Abgrenzung zu § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994: Nach Art. 250 bis 253 UZK (bis 30.4.2016: Art. 137 bis 144 ZK) können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Sofern es sich um eine gänzliche Befreiung von den Eingangsabgaben handelt, erstreckt sich diese auch auf die EUSt wie zB bei Berufsausrüstung, Ausstellungsgut, Beförderungsmitteln.
6.1.6.2. Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen
735Befreit sind die
Lieferungen und sonstigen Leistungen der inländischen Eisenbahnunternehmer
für ausländische Eisenbahnen
in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken.
Grenzbetriebsstrecken sind jene Strecken, die zwischen der österreichischen Staatsgrenze und dem inländischen Grenzbahnhof liegen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 09.12.2024 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Anlage 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 146 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 147 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 148 § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 724 § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UZK, Zollkodex Art. 250 UZK, Zollkodex Art. 253 ZK, Zollkodex Art. 137 ZK, Zollkodex Art. 144 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 369 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1161 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1166 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1351 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 679 |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - Steuerbefreiungen - Steuerfreiheit - vorübergehende Einfuhr - Bahnhöfe - Bahnhof - Leistungen für Eisenbahnen - Vormerkverkehr - zollamtliche Bewilligung - ausländische Abnehmer - Drittland - Drittländer - Drittlandsgebiet - eingeführter Gegenstand - eingeführte Gegenstände - Gold - Vermittlung - echte Steuerbefreiungen - Einfuhr - vorübergehende Verwendung - Leistungen der Eisenbahnunternehmer - Eisenbahnen - Eisenbahnunternehmer - Gemeinschaftsbahnhöfe - Gemeinschaftsbahnhof - Betriebswechselbahnhöfe - Betriebswechselbahnhof - Grenzbetriebsstrecken. |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462