Richtlinie des BMF vom 14.12.2016, BMF-010219/0440-VI/4/2016
6. Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994)
6.1. Steuerbefreiungen

6.1.4. Lieferung von Gold an Zentralbanken

Derzeit frei.

6.1.5. Vermittlung

Derzeit frei.

6.1.6. Andere echte Steuerbefreiungen

6.1.6.1. Lieferung bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung

732Kempf/Schuchter in Tiroler TourismusG (2020) § 31Seite 1 der Umsatzsteuererklärung, SWK 4-5/2015 S. 281Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2018 S. 265Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2017 S. 318Erläuterungen zum Formular U 1, SWK 4-5/2016 S. 317Befreit ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen,

  • soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt,

  • die Lieferung an einen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet (siehe Rz 146 bis Rz 148) hat, erfolgt und

  • es sich nicht um Beförderungsmittel, Paletten und Container handelt.

733Die Steuerbefreiung wird ergänzt durch die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 (siehe Rz 724) für sonstige Leistungen, die sich auf vorübergehend eingeführte Gegenstände beziehen.

Beispiel:

Der Zürcher Unternehmer Z hat Waren und diverse Ausrüstungsgegenstände zur Ausstattung seines Standes als Messegut zur vorübergehenden Verwendung in das Inland eingeführt. Nach Beendigung der Messe verkauft er seine Standausstattung an einen amerikanischen Unternehmer U.

Z verschafft dem U die Verfügungsmacht über die Standausstattung im Inland. Es liegt daher eine steuerbare Lieferung vor. Für diese Standausstattung war zollamtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden. Weiters handelt es sich bei dem Käufer um einen ausländischen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat. Die vorliegende Lieferung könnte daher unter der Voraussetzung, dass die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung auch nach der Lieferung gilt, gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a UStG 1994 steuerfrei belassen werden.

734Abgrenzung zu § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994: Nach Art. 250 bis 253 UZK (bis 30.4.2016: Art. 137 bis 144 ZK) können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Sofern es sich um eine gänzliche Befreiung von den Eingangsabgaben handelt, erstreckt sich diese auch auf die EUSt wie zB bei Berufsausrüstung, Ausstellungsgut, Beförderungsmitteln.

6.1.6.2. Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen

735Befreit sind die

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen der inländischen Eisenbahnunternehmer

  • für ausländische Eisenbahnen

  • in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken.

Grenzbetriebsstrecken sind jene Strecken, die zwischen der österreichischen Staatsgrenze und dem inländischen Grenzbahnhof liegen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
14.12.2016
Betroffene Normen:
§ 6 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Steuerbefreiungen - Steuerfreiheit - vorübergehende Einfuhr - Bahnhöfe - Bahnhof - Leistungen für Eisenbahnen - Vormerkverkehr - zollamtliche Bewilligung - ausländische Abnehmer - Drittland - Drittländer - Drittlandsgebiet - eingeführter Gegenstand - eingeführte Gegenstände - Gold - Vermittlung - echte Steuerbefreiungen - Einfuhr - vorübergehende Verwendung - Leistungen der Eisenbahnunternehmer - Eisenbahnen - Eisenbahnunternehmer - Gemeinschaftsbahnhöfe - Gemeinschaftsbahnhof - Betriebswechselbahnhöfe - Betriebswechselbahnhof - Grenzbetriebsstrecken.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462