11.6. Kleinbetragsrechnungen
1625Die Regelung über die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung ( § 11 Abs. 6 UStG 1994) kommt nicht zur Anwendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Lieferungen, die gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 im Inland ausgeführt werden (Versandhandel), Dreiecksgeschäften, Rechnungen (Gutschriften) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (vgl. Rz 1501a) über Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Rechnungen (Gutschriften) über Leistungen, für die es gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1c UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (vgl. Rz 1501b). Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, auch bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 (bis : 150) Euro nicht übersteigt, Entgelt und Steuerbetrag gesondert auszuweisen. Auch in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 (bis : 150) Euro nicht übersteigt, ist die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Auf Rz 1623 und Rz 1624 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
1626Einheitliche Leistungen, denen ein Rechnungsbetrag von mehr als 400 (bis : 150) Euro entspricht, können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Werden jedoch - auch zum selben Zeitpunkt - mehrere Leistungen erbracht, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden, wenn die einzelne Rechnung den maßgeblichen Gesamtbetrag nicht überschreitet.
Randzahlen 1627 bis 1637: derzeit frei.
11.7. Gutschriften als Rechnung
1638Die Möglichkeit der Abrechnung per Gutschrift ist nicht auf bestimmte Branchen eingeschränkt.
11.7.1. Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis
1639Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 berechtigt sein.
1640Ist der Unternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt, steht dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu (, "Genius"; ). Bezüglich Ausnahmen von diesem Grundsatz siehe Rz 1825 ff.
11.7.2. Einverständnis
1641Ob das Einverständnis vorliegt, ist unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Regeln über Rechtsgeschäfte zu beurteilen. Auf welche Art und Weise das Einverständnis hergestellt wird, ist unmaßgeblich. Zur Vermeidung von Zweifeln ist einer schriftlichen Vereinbarung der Vorzug zu geben. Die Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als Einverständnis zu werten (). Stillschweigen des leistenden Unternehmers wird in aller Regel kein Einverständnis bewirken. Insbesondere ist Einverständnis auch dann erforderlich, wenn die vom leistenden Unternehmer übermittelte Rechnungsurkunde unvollständig oder fehlerhaft ist und im Hinblick auf den Vorsteuerabzug vom Leistungsempfänger ergänzt oder berichtigt wird. Verweigert der leistende Unternehmer die Ausfertigung einer Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 überhaupt, vermittelt die Erstellung und Zusendung einer Gutschrift jedenfalls keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.
11.7.3. Zuleitung
1642Die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt hat, zugeleitet worden sein. Die Beweislast über diesen Umstand trifft den Leistungsempfänger (Aussteller der Gutschrift).
11.7.4. Widerspruch
1643Nach § 11 Abs. 7 dritter Satz UStG 1994 verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, soweit der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. Dadurch wird der leistende Unternehmer von den Rechtsfolgen einer abstrakten Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 (; , 85/15/0329) bewahrt. Das Erfordernis der Erhebung eines Widerspruchs setzt zwangsläufig eine dem Grunde nach wirksame Gutschrift ("soweit") voraus, insbesondere das Vorliegen eines rechtswirksamen Einverständnisses. Eine (rechtswirksame) Gutschrift liegt etwa auch dann vor, wenn eine als "Rechnung" bezeichnete Abrechnung auf Grund des Datenmaterials des Leistungsempfängers mittels dessen EDV-Anlage erstellt wird und der Leistende an der Erstellung der Abrechnung in keiner Weise mitwirkt oder gar nicht mitwirken kann, weil er die erforderlichen Daten nicht besitzt. Die Bezeichnung der Abrechnung als "Rechnung" ändert nichts am Vorliegen einer Gutschrift. Auch eine allfällige Unterschriftsleistung des Leistenden auf der Abrechnung führt nicht zur Umwandlung von einer Gutschrift in eine Rechnung, sondern kann als Bestätigung gewertet werden, dass der Leistende der Gutschrift nicht widerspricht. Der Empfänger der Gutschrift kann dem in der Gutschrift angeführten Steuerbetrag zur Gänze oder nur hinsichtlich eines Teilbetrages widersprechen. Im Ausmaß des erhobenen Widerspruchs gilt der davon betroffene Steuerbetrag als nicht mehr gesondert ausgewiesen. Ein erhobener Widerspruch entfaltet nur dann seine Wirksamkeit, wenn er dem Leistungsempfänger (Aussteller der Gutschrift) zugegangen ist (Wirkung ex nunc).
Randzahlen 1644 bis 1663: derzeit frei.
11.8. Voraussetzungen für Gutschriften als Rechnung
1664Gutschriften über Umsätze, die ab dem ausgeführt werden, müssen gemäß § 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994 ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Neben der Bezeichnung "Gutschrift" ist auch jede andere in den geltenden Sprachfassungen der MwSt-RL 2006/112/EG idF der RL 2010/45/EU genannte Bezeichnung zulässig (zB englisch: "Self-billing", französisch: "Autofacturation", italienisch: "Autofatturazione").
Randzahlen 1665 bis 1690: derzeit frei.
11.9. Fahrausweise als Rechnung
11.9.1. Fahrausweise allgemein
1691Unter Fahrausweisen sind Urkunden zu verstehen, die zur Inanspruchnahme von Personenbeförderungsleistungen berechtigen, also einen Beförderungsanspruch des Inhabers dokumentieren. Als Fahrausweise sind ua. Fahrscheine und Fahrkarten für Einzelfahrten, Flugscheine, Mehrfahrtenblocks, Monats- oder Jahreskarten, Kilometerbanken, Bahnkontokarten, Zuschlagskarten, Platzkarten, Liege- und Schlafwagenkarten anzusehen. Keine Fahrausweise sind dagegen Belege, die mit der Beförderung selbst nichts zu tun haben. Dazu gehören bloße Quittungen über die Bezahlung des Kaufpreises. Fahrausweise haben neben den in § 11 Abs. 9 UStG 1994 genannten Angaben jedenfalls ein Ausstellungsdatum sowie in allen Fällen (auch im Eisenbahn-Personenverkehr, ab mit Ausnahme des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Eisenbahnen, siehe § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994) die Angabe des Steuersatzes zu enthalten. Fehlt es an diesen Mindestangaben, gelten Fahrausweise nicht als Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 und berechtigen daher auch nicht zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994. Flugscheine für Inlandsflüge, die mittels elektronischer Bereitstellung im Internet (Online-Verfahren) abgerufen bzw. erworben werden, gelten als Rechnungen, wenn gewährleistet ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkonto erfolgt und systemmäßig sichergestellt ist, dass ein Doppelausdruck von Flugscheinen unterbunden ist bzw. allenfalls angeforderte Duplikate als solche gekennzeichnet werden. Auf Grundlage des ausgedruckten "Original"-Flugscheines kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
11.9.2. Eisenbahn-Personenverkehr
1692Eine Beförderung im Eisenbahn-Personenverkehr liegt vor, wenn die Personenbeförderung durch Eisenbahnen im Sinne des EisbG 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erfolgt. Zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen neben den Eisenbahnen im engeren Sinne die Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen sowie Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Sessellifte, nicht hingegen Schlepplifte.
11.9.3. Zuschlagskarten
1693Für Zuschlagskarten, Platz-, Liege- und Schlafwagenkarten usw. gelten die für Fahrausweise aufgestellten Grundsätze sinngemäß. Als Fahrausweise, die das Anrecht auf eine Beförderung zum Ausdruck bringen (Berechtigungsausweise), gelten auch Flugscheine.
11.9.4. Taxifahrten
1694Belege über die Benutzung von Platz- und Mietwagen (Taxi) gelten nicht als Fahrausweise im Sinne des § 11 Abs. 9 UStG 1994.
11.9.5. Liftkarten oder Skipässe
1695Liftkarten bzw. Skipässe (auch im Tarifverbund) enthalten in der Regel nicht alle Merkmale einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. Darüber hinaus werden Skipässe immer mehr in Form von Chipkarten mit Pfandeinsatz ausgegeben, die nach Ablauf der Gültigkeitsperiode wieder dem Liftbetreiber gegen Pfandrückersatz zurückgegeben werden. Die Liftunternehmen haben daher gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (zB Hotelbetreiber) Rechnungen iSd § 11 UStG 1994 auszustellen.
Randzahlen 1696 bis 1710: derzeit frei.
11.10. Grenzüberschreitender Personenverkehr
1711Fahrausweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994, wenn durch den Beförderungsunternehmer oder seinen Beauftragten bescheinigt wird, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. Neben der Angabe des Beförderungspreises für die inländische Strecke (Beförderungsentgelt einschließlich USt) hat die Bescheinigung auch eine Angabe über die Höhe des Steuersatzes zu enthalten. Der Reisende, der Unternehmer ist und die Beförderungsleistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt, hat auf die Erteilung einer solchen Bescheinigung einen Rechtsanspruch (§ 11 Abs. 10 UStG 1994).
1712Die Bescheinigung ist vom Beförderungsunternehmer oder seinem Beauftragten zu erteilen. Es können derartige Bescheinigungen auch von allen jenen Stellen ausgestellt werden, die von einem Beförderungsunternehmer zur Ausgabe von Fahrausweisen für eine grenzüberschreitende Personenbeförderung berechtigt sind (zB Reisebüros).
1713Ab dem unterliegt der inländische Streckenteil einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994, es hat keine Angabe eines Steuersatzes auf dem Fahrausweis zu erfolgen.
Randzahlen 1714 bis 1720: derzeit frei.
11.11. Reisegepäck
1721Die Beförderung von Reisegepäck stellt im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung eine Nebenleistung dar und teilt daher umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Für die Beförderung von Reisegepäck gelten daher die gleichen Bestimmungen wie für die Personenbeförderung. Die für Fahrausweise getroffene Regelung (auch bezüglich des grenzüberschreitenden Verkehrs) ist sinngemäß auch für Belege im Reisegepäckverkehr anzuwenden (§ 11 Abs. 11 UStG 1994).
Randzahlen 1722 bis 1732: derzeit frei.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 6 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 6 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 6 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 6 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 6 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 6 Z 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 8 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 8 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 8 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 9 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 9 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 9 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1623 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1624 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1825 § 11 Abs. 7 dritter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 EisbG, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1501a UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1501b § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 19 Abs. 1c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1 RL 2010/45/EU, ABl. Nr. L 189 vom S. 1 Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
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Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462