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Richtlinie des BMF vom 05.12.2022, 2022-0.860.124

128. UID (Art. 28 UStG 1994)

128.1. Allgemeines

128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag

4336Rechtslage ab bis

Unternehmern, die

  • im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder

  • die Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 in Anspruch nehmen, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.

Rechtslage seit

Unternehmern, die

  • im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder

  • innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken, oder

  • den IOSS ( § 25b UStG 1994) oder den EU-OSS ( Art. 25a UStG 1994) in Anspruch nehmen,

erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.

Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt zuständig.

Zur Vergabe einer UID an ausländische Unternehmer siehe Rz 4340.

4337Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342).

128.1.2. Anspruchsberechtigung

4338Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339).

4339Von den so genannten "Schwellenerwerbern" erhalten

  • Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen und

  • Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen,

eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen,

  • juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich eine UID nur dann, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

Weiters erhalten

  • Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen, sowie

  • Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen

auch dann eine UID, wenn sie

  • diese für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG schulden (ab ) oder

  • diese zur Abgabe einer ZM für von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG auf den Leistungsempfänger dort übergeht (ab ),

benötigen.

In diesen Fällen muss der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden. Keine UID ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.

128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe

128.1.3.1. Ausländische Unternehmer

4340Die UID-Vergabe an Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung im Inland gelegener Grundstücke erzielen, obliegt dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt.

Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe, aus denen die Vergabe einer UID begehrt wird und unter Beilage einer Unternehmerbestätigung im Original zu stellen.

Nicht im Inland ansässigen Unternehmern wird keine UID erteilt, wenn diese ausschließlich folgende Umsätze erbringen:

  • Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht ( Art. 214 Abs. 1 lit. a der MwSt-RL 2006/112/EG).

  • Umsätze, die über eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden.

128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts

4341Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die Vergabe einer UID möglich.

128.1.3.3. Organgesellschaften

4342Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene UID.

128.1.3.4. SonderUID für Spediteure

Siehe Rz 3951 bis Rz 3965.

128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EU-Mitgliedstaaten und Nordirland (Stand )

4343


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Mitgliedstaat
Aufbau
Ländercode
Format
Belgien
BE0123456789
BE
1 Block mit 10 Ziffern
Bulgarien
BG123456789(0)
BG
1 Block mit 9 Ziffern oder
1 Block mit 10 Ziffern
Dänemark
DK12 34 56 78
DK
1 Block mit 8 Ziffern
(vier Blöcke mit je zwei Ziffern)
Deutschland
DE123456789
DE
1 Block mit 9 Ziffern
Estland
EE123456789
EE
1 Block mit 9 Ziffern
Finnland
FI12345678
FI
1 Block mit 8 Ziffern
Frankreich
FRXX 345678901
FR
1 Block mit 2 Zeichen und
1 Block mit 9 Ziffern
Griechenland
EL123456789
EL
1 Block mit 9 Ziffern
Irland
IE9S99999L
IE9999999WI
IE
1 Block mit 8 Zeichen oder
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1)
Italien
IT12345678901
IT
1 Block mit 11 Ziffern
Kroatien
HR12345678901
HR
1 Block mit 11 Ziffern
Lettland
LV12345678901
LV
1 Block mit 11 Ziffern
Litauen
LT123456789 oder
LT123456789012
LT
1 Block mit 9 Ziffern oder
1 Block mit 12 Ziffern
Luxemburg
LU12345678
LU
1 Block mit 8 Ziffern
Malta
MT12345678
MT
1 Block mit 8 Ziffern
Niederlande
NL123456789B12
NL
1 Block mit 12 Zeichen (vgl. Anm. 2 und Anm. 8)
Nordirland (ab , vgl. Anm. 10)
XI999 9999 99 oder
XI999 9999 99 999 (vgl. Anm. 11) oder
XIGD9996 (vgl. Anm. 12) oder
XIHA9997 (vgl. Anm. 13)
XI
1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern;
oder wie oben gefolgt von einem Block mit 3 Ziffern;
oder
1 Block mit 6 Zeichen
Österreich
ATU12345678
AT
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 3)
Polen
PL1234567890
PL
1 Block mit 10 Ziffern
Portugal
PT123456789
PT
1 Block mit 9 Ziffern
Rumänien
RO1234567890
RO
1 Block mit mindestens 2 und maximal 10 Ziffern
Schweden
SE123456789012
SE
1 Block mit 12 Ziffern
Slowakei
SK1234567890
SK
1 Block mit 10 Ziffern
Slowenien
SI12345678
SI
1 Block mit 8 Ziffern
Spanien
ESX1234567X
ES
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1)
Tschechien
CZ12345678
CZ123456789
CZ1234567890
CZ
1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern
Ungarn
HU12345678
HU
1 Block mit 8 Ziffern
Vereinigtes
Königreich (bis vgl. Anm. 9)
GB123 1234 12 oder
GB123 1234 12 123
(vgl. Anm. 4) oder
GBGD123
(vgl. Anm. 5) oder
GBHA123 (vgl. Anm. 6)
GB
1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern;
oder wie oben gefolgt von
einem Block mit 3 Ziffern;
oder
1 Block mit 5 Zeichen
Zypern
CY12345678L
CY
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 7)

Anmerkungen:

1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein.

2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe "B".

3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein "U" und anschließend 8 Ziffern.

4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft)

5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments)

6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities)

7) An letzter Stelle muss ein Buchstabe stehen.

8) Mit haben alle niederländischen Einzelunternehmer eine neue UID-Nummer erhalten.

9) Die Übergangsfrist für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU endet am . Ab gilt das Vereinigte Königreich mit Ausnahme des Gebietes Nordirland nicht mehr als EU-Mitgliedstaat. Siehe Rz 146 und 148.

10) Gemäß Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Austrittsabkommens zwischen der EU und Großbritannien ist, gelten in Nordirland für Warenlieferungen die Bestimmungen der MwSt-RL 2006/112/EG auch nach dem Austritt Großbritanniens weiter; daher wurden für Nordirland gesonderte UID-Nummern mit dem spezifischen Präfix XI eingeführt. Siehe Rz 146 und 148.

11) Für Niederlassungen.

12) Für Ministerien (GD: Government Departments)

13) Für Einrichtungen des Gesundheitswesens (HA: Health Authorities).

4343aIm Drittland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen (bis : elektronische Leistungen) an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (vgl. Rz 3431 ff). In diesen Fällen erhält der Unternehmer anlässlich der Registrierung eine EU-Identifikations-Nummer (zB EU040123456).

Zur IOSS-Identifikationsnummer (IM-Nummer) siehe Rz 3434 ff.

128.1.5. Begrenzung der UID

4344Die UID ist durch das Finanzamt mit Bescheid zurück zu nehmen (zu begrenzen),

  • wenn sich die Voraussetzungen für ihre Vergabe geändert haben (zB bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) oder

  • sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID nicht gegeben waren (zB der Unternehmer erbringt keine Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland mit Recht auf Vorsteuerabzug).

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID geführt haben, dem Finanzamt innerhalb eines Monates zu melden.

Randzahlen 4345 bis 4350: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4339
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4341
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4342
§ 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 106.3
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3431 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4340
Art. 214 Abs. 1 lit. a RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 25a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 146
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 148
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3434 ff
Art. 358 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 369 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 369a RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 369k RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 369l RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 369x RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Schlagworte:
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Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462