Einkommensteuergesetz
2025
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§ 67 EStG — Sonstige Bezüge
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)
In § 67 Abs 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 100“ jeweils durch den Betrag „2 570“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 67 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/144, ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 466).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Bericht des Budgetausschusses (AB 2710 BlgNR XXVII. GP):
Die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs 4 zweiter Satz und § 77 Abs 4 erster Satz (2 100 Euro) und die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs 4 vierter Satz und § 77 Abs 4 letzter Satz (2 000 Euro) sind nach der bisherigen Fassung des § 33 Abs 1a nicht Teil der Progressionsabgeltung. Aus diesem Grund kommt es zu Differenzen in der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs 1. Um dies...