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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 25. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 67 EStG — Sonstige Bezüge

Kirchmayr/ Schaunig

Aktuelle Hinweise

(25. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)

In § 67 Abs 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 100“ jeweils durch den Betrag „2 570“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 67 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/144, ist erstmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 466).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zum Bericht des Budgetausschusses (AB 2710 BlgNR XXVII. GP):

Die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs 4 zweiter Satz und § 77 Abs 4 erster Satz (2 100 Euro) und die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs 4 vierter Satz und § 77 Abs 4 letzter Satz (2 000 Euro) sind nach der bisherigen Fassung des § 33 Abs 1a nicht Teil der Progressionsabgeltung. Aus diesem Grund kommt es zu Differenzen in der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs 1. Um dies...

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