Einkommensteuergesetz
2025
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§ 33 EStG — Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
2. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)
3. Änderung durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025; BGBl I 2025/7)
4. Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2025 (BGBl II2024/314)
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 3a Z 3 wird folgende lit d neu eingefügt und die bisherige lit d wird zu lit e:
„d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.“
b) In Abs 3a Z 6 wird die Bezeichnung „Versicherungsnummer (§ 31 ASVG)“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
c) Abs 10 lautet:
„(10) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge g...