Einkommensteuergesetz
2025
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§ 26 EStG — Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110)
2. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)
3. Fahrtkostenersatzverordnung (BGBl II 2024/288)
1. Änderung durch das Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110)
1. In § 26 Z 9 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ jeweils durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt und lit a lautet:
„a) Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. I 459/1993, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.“
2. In § 26 Z 9 lit b entfällt die Wortfolge „von mehreren Arbeitgebern“.
In-Kraft-Treten:
§ 26 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/110 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalende...