Einkommensteuergesetz
2025
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§ 21 EStG — Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 3 Z 1)
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (BGBl II 2024/406)
Auf Grund des § 17 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Gewinnermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 4 wird jeweils der Betrag von „45 000 Euro“ durch den Betrag von „55 000 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.“
(24. Lieferung, Stand )
Änderung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (BGBl II 2022/449)
Auf Grund des § 17 Abs 4, Abs 5 und Abs 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 174/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Gewinnermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 574/2021, wird wie folgt...