Einkommensteuergesetz
2025
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§ 128 EStG — § 128 Anmeldung des Arbeitnehmers
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 128 wird die Wortfolge „Versicherungsnummer gemäß § 31ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
In § 128 letzter Satz wird das Wort „Versicherungsnummer“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer sind die Verweise auf § 31 ASVG seit den Änderungen des ASVG durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, BGBl I 2018/100, nicht mehr aktuell. Der Verweis auf § 31 ASVG soll daher entfallen und in sämtlichen bezugnehmenden Bestimmungen einheitlich der Begriff „Sozialversicherungsnummer“ verwendet werden.
Erlaß: Lohnsteuer-Durchführungserlaß zum Steuerreformgesetz 1993, AÖF 1993/370.
Literatur: Müller, Die Lohnverrechnung 1998, SWK 1998, S 1.