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ASoK 5, Mai 1999, Seite 170

OGH: Integritätsabgeltung

1. Grobe Fahrlässigkeit i. S. d. § 334 ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit i. S. d. § 1324 ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat.

2. Eine strafgerichtliche Verurteilung für sich allein reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.

3. Das grundsätzlich verbotene Hochheben einer Person mit einem Gabelstapler, noch dazu unter Verwendung einer Holzpalette anstelle eines Arbeitskorbes, wobei der hochgehobene Arbeitnehmer auf der Holzpalette stehend in einer Höhe von etwa vier Meter über dem Boden Arbeiten zu verrichten im Begriff war, die den Einsatz einer Eisenstange mit erheblichem Kraftaufwand erforderten, stellt eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch beide Personen dar.

4. Für den Anspruch auf Integritätsabge...

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