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OGH: Kündigung nach VBG
• 1. Früheres Fehlverhalten kann selbst dann, wenn eine Kündigung nach VBG darauf nicht gestützt wurde oder nicht mehr gestützt werden kann, zur Beurteilung eines noch unmittelbar mit Kündigung ahndbaren Verstoßes berücksichtigt werden.
• 2. Wenngleich die Geltendmachung der Kündigungsgründe nach § 32 Abs. 2 lit. a und f VBG vorangegangene Ermahnungen nicht zwingend voraussetzt, kann dennoch unter Umständen der Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verlangen, daß dieser eine solche Ermahnung vornimmt. Dies muß jedoch auf jene Fälle beschränkt werden, in denen dem Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens nicht bewußt sein mußte, weil etwa der Arbeitgeber durch längere Zeit hindurch ein tatbestandsmäßiges Verhalten widerspruchslos hingenommen hat und dadurch sein Einverständnis oder doch seine Gleichgültigkeit dokumentiert hat.
• 3. Die für die Mitwirkungsfälle des § 9 Abs. 1 PVG heranzuziehende Norm des § 10 PVG sieht nur eine Mindestfrist vor, wie lange vor ihrer Durchführung der Dienststellenleiter eine beabsichtigte Maßnahme der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen hat. Eine Fristverlängerung in dem Umfang, daß zwis...