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Abfertigung und geringfügige Beschäftigung
• Abfertigung und geringfügige Beschäftigung (§ 23 AngG)
OLG Wien v. , 10 Ra 211/98 t, Revision unzulässig, ARD 5013/4/99.
Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber gelten für den Anspruch auf Abfertigung auch dann als ununterbrochen, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch nur geringfügig beschäftigt gewesen ist.
Anm.: Interessant ist die beiläufige Aussage des Gerichts, daß ein Aussetzungsvertrag als Extremfall einer geringfügigen Beschäftigung angesehen werden kann. Allerdings sei in diesen Fällen zu prüfen, ob bloß eine Aussetzung oder eine tatsächliche Unterbrechung des Dienstverhältnisses vorliegt. Grundsätzlich hat der OGH die Vermutung für die Aussetzung/Karenzierung wohl aufgegeben (vgl. auch RdW 8 a/1998, 468). Zu ergänzen ist, daß Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung während eines Karenzurlaubes nach dem MSchG bzw. dem EKUG aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 23 Abs. 1 a AngG nicht abfertigungserhöhend sind.