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Ausgewählte Fragen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung von Kleinbetrieben
Zur Bedeutung der vorrangigen Heranziehung von Präventivdiensten
Durch eine mit in Kraft getretene Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) wurde die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Kleinbetrieben neu geregelt. Ursprünglich enthielt das ASchG für alle Arbeitsstätten, gestaffelt nach der Arbeitnehmeranzahl, Mindesteinsatzzeiten. Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern fallen nun die Mindesteinsatzzeiten weg. Statt dessen erfolgt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Form von Begehungen. Zusätzlich besteht für manche Arbeitgeber von Kleinarbeitsstätten die Möglichkeit, die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung kostenlos durch die AUVA zu erhalten.
Der folgende Beitrag stellt dar, was unter einer Begehung zu verstehen ist, welche Arbeitgeber kostenlos betreut werden, und erläutert, was unter der Verpflichtung zur vorrangigen Beiziehung externer Arbeitsmediziner und Sicherheitstechniker zu verstehen ist.
1. Für welche Arbeitsstätten gilt der Entfall der Mindesteinsatzzeiten?
1.1. Alle Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
Die Mindesteinsatzzeiten für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung entfal...