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ASoK 5, Mai 1999, Seite 175

OGH: Bankfilialleiter / leitender Angestellter?

Ein Bankfilialleiter ist nicht leitender Angestellter i. S. d. § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG. – (§ 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG)

„Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesstelle ist daher vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann. Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht nach der Judikatur der Einfluß auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund (DRdA 1994/43 u. a.). Diese Kriterien sind nach der Judikatur insbesondere dann erfüllt, wenn der betreffende Dienstnehmer die – sei es auch nur für einen Teilbereich – erforderlichen Arbeitskräfte selbständig aufnimmt und berechtigt ist, deren Dienstverhältnisse auch selbständig durch Kündigung oder Entlassung zu beenden (DRdA 1993/49 [Grillberger] = RdW 1993, 154 = ecolex 1993, 260; DRdA 1994/43 u. a.). Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechts und bei der Aufrechterh...

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