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VwGH: Aufenthaltsrecht
• 1. Auf einen Fremden, der sich berechtigt zumindest drei Jahre im Inland aufhält, sind gemäß Art. 7 Satz 1, erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom nicht mehr die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden, der Fremde hat vielmehr ein unmittelbar sich aus Art. 7 ergebendes Recht zum Aufenthalt im Inland.
• 2. Die folgende Zeit ist ungeachtet der erteilten oder nicht erteilten Aufenthaltsbewilligung als „ordnungsgemäßer Wohnsitz" für die Bemessung der in Art. 7 Satz 1, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 EWG-Türkei enthaltenen Frist von fünf Jahren anzurechnen. – (Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom )
( Zl. 97/09/0009)