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ASoK 5, Mai 1999, Seite 160

Die Pflegefreistellung im Überblick

Bezahlte Freistellung zur Pflege naher Angehöriger oder zur Kinderbetreuung

Dr. Hans Trattner

Das Urlaubsgesetz gewährt bezahlte Freistellung zur Pflege naher Angehöriger oder auch zur Kinderbetreuung. Unter Pflegefreistellung versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder zur vorübergehenden Betreuung eines Kindes bei Ausfall der ständigen Betreuungsperson. Es handelt sich dabei um einen Fall einer Dienstverhinderung aus wichtigem Grund, welcher in der Person des Arbeitnehmers gelegen ist.

1. Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage findet sich im zweiten Abschnitt des Urlaubsgesetzes (§§ 15 ff.), BGBl. Nr. 390/1976.

Die Pflegefreistellung ist eine eigene Materie, sie ist kein Urlaubsanspruch, sondern ein spezieller Arbeitsverhinderungsfall, wurde aber aus sozialpolitischen Erwägungen in einem eigenen Abschnitt im Urlaubsgesetz geregelt. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits-(Dienst-)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des § 16 UrlG günstiger regeln, bleiben von diesen Regeln unberührt bzw. insoweit weiter aufrecht. Weiters wurden durch diese gesetzliche Regelung der Pflegefreistellung die in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen enthaltenen Generalklauseln über Dienstverhinderung...

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