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ASoK 5, Mai 1999, Seite 173

VwGH: Pensionsversicherung / Mehrfachversicherung

1. Übt ein Dienstnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR eine unselbständige Tätigkeit aus, so ist dies in Anwendung der Bestimmungen des Art. 14 c lit. b i. V. m. Anhang VII und Art. 14 d Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 so anzusehen, als ob die unselbständige Beschäftigung in Österreich ausgeübt würde. Dies bedeutet, daß im Ergebnis die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung anzuwenden sind.

2. Liegt der Bruttobezug für die im anderen EWR-Mitgliedsstaat ausgeübte unselbständige Tätigkeit unterhalb der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlagen der betreffenden Kalenderjahre, so sind die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlagen nach dem GSVG auf diesen Fall nicht anzuwenden. – (§§ 25 a und 35 a GSVG)

„Art. 14 c der VO (EWG) 1408/71 enthält Sonderregelungen für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedsstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben.

S. 174[...] Nach Anhang VII Nr. 9 der VO ist einer der der genannten Bestimmung unterliegenden Fälle jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mi...

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