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VwGH: Pensionsversicherung / Mehrfachversicherung
• 1. Übt ein Dienstnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR eine unselbständige Tätigkeit aus, so ist dies in Anwendung der Bestimmungen des Art. 14 c lit. b i. V. m. Anhang VII und Art. 14 d Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 so anzusehen, als ob die unselbständige Beschäftigung in Österreich ausgeübt würde. Dies bedeutet, daß im Ergebnis die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung anzuwenden sind.
• 2. Liegt der Bruttobezug für die im anderen EWR-Mitgliedsstaat ausgeübte unselbständige Tätigkeit unterhalb der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlagen der betreffenden Kalenderjahre, so sind die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlagen nach dem GSVG auf diesen Fall nicht anzuwenden. – (§§ 25 a und 35 a GSVG)
„Art. 14 c der VO (EWG) 1408/71 enthält Sonderregelungen für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedsstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben.
S. 174[...] Nach Anhang VII Nr. 9 der VO ist einer der der genannten Bestimmung unterliegenden Fälle jener der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mi...