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OGH: Arbeitgeberhaftung
• 1. Kommt es zu einer Haftung des Arbeitgebers gemäß § 1014 ABGB, so kommen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch die Grundsätze des § 2 DHG zur Anwendung.
• 2. Längere Unterbrechungen einer Dienstreise müssen den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht lösen. Die zum Arbeitsunfall i. S. d. § 175 ASVG ergangene Judikatur kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Beurteilung einer Haftung des Arbeitgebers gemäß § 1014 ABGB i. V. m. § 2 DHG übertragen werden.
• 3. Der Abschluß einer eigenen Kaskoversicherung für Dienstfahrten zugunsten von Arbeitnehmern als Versicherte stellt für sich genommen keine grundsätzlich mögliche Abdingung des § 1014 ABGB dar. – (§ 1014 ABGB, § 2 DHG, § 175 ASVG)
( 9 Ob A 122/98 a)