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Zur Mitbestimmung bei Personalbeurteilungssystemen
Ein Überblick über die einschlägigen Bestimmungen
I. Ersetzbare bzw. zwingende Mitbestimmung
Die Mitbestimmungspflichtigkeit von Personalbeurteilungssystemen kann sich aus vier unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Direkt angesprochen sind Personalbeurteilungssysteme in § 96 a Abs. 1 Z 2 ArbVG, wodurch „die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes, soferne mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind," dem Zustimmungserfordernis seitens des Betriebsrates unterworfen wird, welches allerdings durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden kann.
Eine Mitbestimmung des Betriebsrates in der eben geschilderten Intensität ordnet § 96 a Abs. 1 Z 1 ArbVG bei der „Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinausgehen," an, es sei denn, daß die „Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben". Die letztgenannte Festlegung von Verpflichtungen zur Aufzeichnung von Daten im A...