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Änderungen ab 1. 1. 1999 für behinderte Arbeitnehmer
• Änderungen ab für behinderte Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 6 lit. b, § 14 Abs. 1 BehEinStG)
BGBl. I Nr. 17/1999 v. , ASoK 1999, 27
Im Zusammenhang mit dem besonderen Kündigungsschutz für behinderte Arbeitnehmer erscheinen zwei Änderungen besonders erwähnenswert:
– Es besteht kein besonderer Kündigungsschutz mehr, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als drei Monate bestanden hat.
– Die begünstigte Behinderteneigenschaft wird durch Bescheid festgestellt. Neu ist, daß die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BehEinStG) drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides endet, wenn der Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundessozialamt nicht erklärt, weiterhin als Behinderter i. S. d. BehEinStG gelten zu wollen. Sobald der Arbeitnehmer nicht mehr zu den begünstigten Behinderten gehört, entsteht für seine Arbeitslöhne DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht (vgl. § 41 Abs. 4 lit. e FLAG, § 122 Abs. 7 WKG, § 5 Abs. 2 lit. e KommStG).