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ASoK 5, Mai 1999, Seite 171

VwGH: Pflichtversicherung / Ausnahme

Die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG ist gemeinschaftskonform dahin auszulegen, daß die darin vorgesehene Ausnahme von der Pflichtversicherung bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen auch auf Angehörige des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union anzuwenden ist. – (§ 5 Z 2 FSVG)

S. 172„Zu untersuchen ist, ob die auf eine Nichtberücksichtigung eines Beamtenverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland hinauslaufende Auslegung des § 5 Z 2 FSVG durch die belangte Behörde dem Gemeinschaftsrecht entspricht. Der Beschwerdeführer unterliegt in seiner in Österreich ausgeübten ärztlichen Tätigkeit als Selbständiger der Verordnung (EWG) 1408/71 (in der Folge: VO 1408/71): Gemäß Art. 1 lit. a der VO 1408/71 ist jede Person Arbeitnehmer oder Selbständiger, die in ein für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenes System sozialer Sicherheit kraft Gesetzes einbezogen ist oder ihm kraft Beitritts zugehört. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere B...

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