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ASoK 5, Mai 1999, Seite 149

Kranke Arbeitnehmer können sich nicht selbst für gesund erklären

Deutsches BAG billigt Kündigung eines arbeitsbereiten Chemiearbeiters

(AFP) – Kranke Arbeitnehmer können sich nicht selbst für gesund erklären, um damit etwa einer Kündigung zu entgehen. Sind sie nach ärztlicher Feststellung nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, so muß der Arbeitgeber auch eine angebotene Arbeit nicht annehmen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel entschied. Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil wiesen die Kasseler Richter die Kündigungsschutzklage eines Chemiearbeiters aus dem Rheinland ab. Daß er sich selbst den Belastungen gewachsen fühlte, spiele keine Rolle, hieß es. (AZ: 2 AZR 666/97)

Der Arbeiter war für Reinigungs- und Reparaturarbeiten überwiegend an den Außenanlagen des Chemiebetriebes eingesetzt. Für seine körperlich schwere Arbeit mußte er teilweise auf bis zu 24 Meter hohe Bühnen steigen. Vom bis zum war er wegen Kniebeschwerden arbeitsunfähig. Danach wollte er wieder arbeiten, die Firma schickte ihn jedoch wieder mit der Begründung nach Hause, nach Angaben des Werksarztes könne er „seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer nicht mehr erbringen". Das Unternehmen kündigte zum . Diese Kündigung sei rechtmäßig, urteilte das BAG. Der Arbeiter ...

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