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ASoK 5, Mai 1999, Seite 174

VwGH: AMS / Oberbehörde

1. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. d. § 73 Abs. 2 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die – bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels – durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können.

2. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales. – (§ 58 Abs. 1 AMSG, § 73 Abs. 1 AVG)

( Zl. 96/08/0196-14)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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