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Kindesunterhaltsanspruch vor Mindestsicherungsanspruch
iFamZ 2022/204
§ 231 ABGB; § 31 oö SOHAG
Ist die hilfsbedürftige Person nach dem oö Sozialhilferecht bei sonstiger Einstellung der Mindestsicherung verpflichtet, ihre Unterhaltsansprüche dem zuständigen Träger zur Rechtsverfolgung zu übertragen, soll die Sozialhilfe den Unterhaltsverpflichteten nicht entlasten; der Unterhaltsanspruch des Kindes erlischt erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Sozialhilfeträger.
Die 1994 geborene, volljährige Antragstellerin T. begehrte vom Antragsgegner – ihrem Vater R. – ab eine Unterhaltserhöhung von 250 € auf 600 € monatlich. Dies müsse sie iZm einem Antrag auf Mindestsicherung machen. Sie verfüge über kein Einkommen und sei derzeit nicht arbeitsfähig.
Der Vater sprach sich gegen eine Unterhaltsverpflichtung aus. Seine Heranziehung zum Ersatz von Sozialhilfeaufwendungen sei gesetzlich ausgeschlossen.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit Teilbeschluss ab zu monatlichen Unterhaltszahlungen iHv 320 €. Über das Mehrbegehren werde im weiteren Verfahren entschieden. Der Bezug von Sozialhilfe stehe der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht entgegen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Die Mindestsich...