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Keine Selbsterhaltungsfähigkeit eines psychisch erkrankten HTL-Schülers
iFamZ 2022/206
War das unterhaltsberechtigte Kind aus psychischen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit so eingeschränkt, dass es nicht mehr in der Lage war, ab der dritten Klasse der HTL die Schule zu besuchen, fehlt es an einem Verschulden am Scheitern einer angemessenen Ausbildung – vor allem deshalb, weil die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw ein Lernerfolg des Kindes einen (ihm auch zumutbaren) Langzeitaufenthalt in einer psychiatrischen Fachabteilung erfordert.