Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anforderungen an eine „Aufteilungs-eV“ nach § 382 Z 8 lit c EO
iFamZ 2022/237
Nach stRsp werden bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c Fall 2 EO nicht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, sondern der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist nicht maßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich S. 304 die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann.
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Rechtsverlust führt. Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe. Eine verspätete Antragstellung führt dazu, dass der Antrag abzuweisen ist.
(…) Unabdingbare Voraussetzung für die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 2 EO ist neben der Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs die Bescheinigung dessen konkreter Gefährdung ...